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16.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050774

Amtsgericht Ingolstadt: Urteil vom 11.01.2005 – 10 C 1856/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Ingolstadt

Az: 10 C 1856/04

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

... ... 2, 85092 Kösching
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R. Richter u. Koll.,
Bahnhofstr. 5, 85051 Ingolstadt

gegen

1) ... GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Max ..., ... 2, 93336 Altmannstein
- Beklagte -

2) Gernerali Versicherung AG, vertr. durch den Vorstand Dr. Wilhelm Kittel, Kontumazgarten 3, 90429 Nürnberg
Gz.: 018591404 KS N 011
- Beklagte -

Prozessbevollmächtige: zu 1, 2:
Rechtsanwälte R. Maar u. Koll.,
Ludwigstr. 5, 85049 Ingolstadt,
Gz.: M/me

wegen FORDERUNG

Verkündet am 11.01.2005

Erlässt das Amtsgericht Ingolstadt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 folgendes

Endurteil:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.11.2004 (10 C 1856/04) wird aufrecht erhalten.

2. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen samtverbindlich die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird abgesehen.
313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.11.04 war aufrecht zu erhalten, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 zu erlassende Entscheidung stimmt mit der in dem genannten Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein. (§ 343 Satz 1 ZPO)

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls vom 29.06.2004 einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe eines Betrages von 61,71 EUR.

Die Beklagte zu 1. und 2. haften aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls gegenüber dem Kläger unstreitig dem Grunde nach vollumfänglich auf Schadensersatz.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers beinhaltet auch die durch den Verkehrsunfall verursachten Kosten der Rechtsverfolgung; der materiell rechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers beinhaltet auch die Kosten, die durch die Einschaltung eines mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche befassten Rechtsanwalts entstanden sind.

Gem. Kostennote des anwaltlichen Vertreters der Klägers vom 28.07.2004 sind für das Betreiben des Geschäftes einschließlich Telekommunikationspauschale und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Gebühren in Höhe von insgesamt 223,76 EUR.

Im konkreten Fall beträgt der Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5 (Gebührentatbestand Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); der Gebührenrahmen ist gem. § 14 RVG auszufüllen, wobei die Anmerkung zum Gebührentatbestand Nr. 2400 vorschreibt, dass ein Gebührensatz von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Gem. § 14 RVG ist die Gebühr zunächst aus dem vollem Gebührensatzrahmen nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zu bestimmen. Der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen; hierbei sind alle Umstände, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen.

Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr ist auch gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten nicht verbindlich, wenn sich unbillig ist (§ 14 Abs. 1, Satz 3 RVG).

Die Bestimmung der Gebühren gem. Kostennote des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 28.07.2004 entsprach im Ergebnis billigem Ermessen i. S. d. § 14 RVG.

Der weite Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 soll bei außergerichtlichen Vertretungsfällen eine flexiblere Gebührengestaltung ermöglichen und das Betreiben des Geschäfts und die Teilnahme an Besprechungen abgelten, nachdem die bisherigen Gebührentatbestände der Geschäftsgebühr, der Besprechungsgebühr und der Beweisaufnahmegebühr gem. § 118 BRAGO nicht mehr Geltung besitzen.

Andererseits wurde das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts, seiner Abrechnung die sogenannte Mittelgebühr in Durchschnittsfällen zugrunde zu legen, durch die Neuregelung in Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses erheblich eingeschränkt.

Während die sogenannte Mittelgebühr bei dem betreffenden Gebührenrahmen der BRAGO sich auf einen Gebührensatz von 1,5 belaufen würde, können nunmehr Gebühren zu einem Satz von mehr als 1,3 nach der neuen Regelung nur gefordert werden, wenn die anwaltlich Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig war.

Dies bedeutet indes, dass nur, wenn Umfang oder Schwierigkeit des Falles über dem Durchschnitt liegen die Gebühr über der Schwellengebühr des Gebührensatzes von 1,3 festgesetzt werden kann; im Durchschnittsfall ist die Gebühr regelmäßig auf 1,3 also auf die Marke, die noch unterhalb der sogenannten Mittelgebühr liegt, festzusetzen. Keinesfalls ist in Fällen durchschnittlichen Umfangs bzw. durchschnittlicher Schwierigkeit aus der Mindestgebühr von 0,5 und der Schwellengebühr von 1,3 eine neue Mittelgebühr von 0,9 zu bilden.

Bei Heranziehung der Kriterien des § 14 RVG handelt es sich im vorliegenden Vertretungsfall um eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit die mit dem 1,3-fachen Gebührensatz zu vergüten ist. Bei einem Gegenstandswert von 1.636,00 EUR ergibt sich einschließlich Telekommunikationspauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein Gesamtgebührenbetrag von 223,76 EUR.

Abzüglich des vorprozessual geleisteten Betrages von 162,05 EUR ergibt sich mithin ein Differenzbetrag in Höhe von61,71 EUR, der von den Beklagten zu 1. und 2. noch zu erstatten ist.

Der Zinsanspruch beruht auf den Vorschriften der §§ 286, 288 BGB; auch insoweit war das oben genannte Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Beklagten zu 1. und 2. waren verpflichtet, auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auch den Vorschriften der §§ 709, 713 ZPO.

Schlichting
Richter am Amtsgericht

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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