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16.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050773

Amtsgericht Saarlouis: Urteil vom 28.02.2005 – 30 C 2003/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Saarlouis

30 C 2003/04

28.2.2005

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

##
- Klägerin -

gegen

HUK Coburg...
- Beklagte -

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Saarlouis
ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 28.2.05
durch die Richterin am Amtsgericht Huber

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,24 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 1.9.2004 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 EUR abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners die Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten anlässlich eines Verkehrsunfalles, welcher sich am 28.6.2004 in Saarlouis auf dem Parkplatz ?Am Schlachthof? ereignete. Die alleinige Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten ist zwischen den Parteien ausser Streit. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Höhe der von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Das klägerische Fahrzeug wurde am 28.6.2004 beim Ein- und Ausparken von der Versicherungsnehmerin der Beklagten beschädigt. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Im Juli 2004 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte, welche mit Schreiben vom 12.7.2004, hinsichtlich dessen genauen Wortlauts auf Blatt 26 der Akte verwiesen wird, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machte. Mit Schreiben vom 21.7.2004 rechnete die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin die Regulierung des Unfalls ab. Mit Schreiben vom 29.7.2004, hinsichtlich des genauen Wortlauts auf Blatt 31 der Akte verwiesen wird, wurden die Rechtsanwaltskosten für die Schadensgeltendmachung unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten auf 117,62 EUR beziffert. In der Folgzeit zahlt die Beklagte gemäß ihres Schreibens vom 3.8.2004 hierauf 72,38 EUR. Weitere Zahlungen verweigerte sie mit der Begründung, es handele sich um einen unterdurchschnittlichen Fall einer Schadensregulierung, welcher nur einen Gebührensatz von 0,8 rechtfertige. Mit Schreiben vom 23.8.2004 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, den restlichen Betrag bis zum 30.8.2004 auszugleichen.

Die Klägerin verfolgt nunmehr ihre Ansprüche klageweise weiter. Sie vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall sei eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu Grunde zu legen. Für eine Reduzierung bestünde keine Veranlassung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 45,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, da es sich angesichts der schnellen Schadensregulierung und des unstreitigen Schadensverlaufs um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit handele, sei ein Gebührensatz von 0,8 im Rahmen der Geschäftsgebühr anzusetzen. Demzufolge schulde sie die Zahlung weiterer Anwaltskosten nicht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörenden Anlagen verwiesen. Das Gericht hat gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadenersatz, nämlich auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten aus dem Verkehrsunfall vom 28.6.2004 in Höhe von 45,24 EUR (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. § 249 BGB, §§ 2, 13, 14 RVG i.V. m. Nr. 2400 VV RVG. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch im Falle einer zügigen und nicht umfangreichen bzw. schwierigen Schadensabwicklung eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist. (vgl. hierzu auch LG Landstuhl, NJW 2005, 161, Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2004, Az. 5 C 440/04). Auch in diesem Fall liegt eine durchschnittliche Angelegenheit vor, die eine Gebühr von 1,3 rechtfertigt. Vorliegend war die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, die verschiedenen Schadenspositionen abzuklären und sodann die Bezifferung des Schadens gegenüber der Beklagten vorzunehmen. Es handelte sich insoweit um eine übliche Unfallschadensabwicklung, welches rechtfertigt, von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. In diesem Fall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. (vgl. hierzu auch das AG Landstuhl a.a.O., AG Karlsruhe, a.a.O.). Eine durchschnittliche Tätigkeit rechtfertigt die 1,3-Gebühr und nur eine überdurchschnittliche umfangreiche oder schwierige Tätigkeit erlaubt eine Abrechnung darüber hinaus (vgl. hierzu auch Peter-Hartmann-Kostengesetze, 34. Aufl., VV 2400 Rd.Nr. 24, 27).

Soweit die Beklagte vorträgt, die Zahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 würde bereits eine ausreichende Gebührenerhöhung von 7 % ergeben, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Das neue RVG hat eine neue Gebührenstruktur geschaffen. Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen wurden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Da insoweit ein Gesamtregelwerk vorliegt, verbietet sich eine isolierte Betrachtungsweise der einzelnen Regelung (vgl. hierzu auch LG Landstuhl, a.a.O.).

Die Einholung eines Sachverständigen war gemäß § 14 Abs. 2 RVG nicht veranlasst. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens besteht nur, wenn es Streit über die Frage der Angemessenheit einer Gebühr zwischen Anwalt und Auftraggeber kommt, nicht aber, wenn jene Probleme im Verhältnis zwischen Anwalt und einem Dritten (hier: Beklagte) auftreten (vgl. hierzu Hartmann a.a.O. § 14 RVG, Rd.Nr. 28, AG Mainz, Urteil vom 23.12.2004, Az. 89 C 280/04).

Die Kostenrechnung vom 29.7.2004 erfolgte demnach zu Recht, so dass nach der unstreitigen Zahlung seitens der Beklagten in Höhe von 72,38 EUR der Klägerin weitere 45,24 EUR zustehen.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 Abs. 1 S.1, 288 S. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Auf Anregung beider Parteien war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. bzw. Schadensabwicklung die Berufung zuzulassen. Insoweit wird auf die abweichenden Entscheidungen in der Rspr. verwiesen (vgl. hierzu für eine Besprechungsgebühr in Höhe von 1,0:
AG Gronau, Urteil vom 7.10.2004, Az. 11 C 136/04; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 1.12.2004, Az. 113 C 3226/04; AG Mainz, Urteil vom 23.12.2004, Az. 89 C 280/04; AG Chemnitz, Urteil vom 23.12.2004, Az. 12 C 4150/04; 0,8 Gebührensatz: AG Herne, Urteil vom 23.12.2004, AZ 5 C 349/04).

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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