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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050745

Landgericht Mosbach: Urteil vom 02.12.1986 – 1 S 81/86

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In Sachen XXX wegen Forderung XXX hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Mosbach/Baden auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1986 unter Mitwirkung XXX für Recht anerkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 21.4.1986 ? C 935/85 ? abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.800,-- (in Worten: Eintausendachthundert Deutsche Mark) Zug um Zug gegen Übereignung Herausgabe des Pkw XXX Baujahr XXX Fahrgestell-Nr. XXX nebst 4 % Zinsen seit 21.6.1985 zu zahlen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Gemäß § 543 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das den Sach- und Streitstand hinreichend deutlich ausweist.

Mit dem am 2.6.1986 dem Kläger zugestellten Urteil vom 21.4.1986 hat das Amtsgericht Mosbach die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 26.6.1986 Berufung eingelegt und diese am 24.9.1986 begründet.

Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz. Im übrigen bestreitet er die Behauptung des Beklagten, dieser habe bei den Verkaufsverhandlungen auf einen erhöhten Ölverbrauch des Fahrzeugs hingewiesen; hinsichtlich der gezogenen Gebrauchsvorteile gibt er unstreitig an, mit dem Fahrzeug ca. 1.000 km gefahren zu sein.

Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers / Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 21.4.1986, Az: C 935/85 wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,-- Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Marke XXX, Baujahr XXX mit der Fahrgestell-Nr. XXX zuzüglich 4 % Zinsen seit 21.6.1985 zu bezahlen.

Der Beklagte / Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise rechnet er mit Gebrauchtvorteilen, deren Wert er in das Ermessen des Gerichts stellt, auf.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises ? abzüglich der Gebrauchsvorteile ? verlangen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug war bei Übergabe mit einem Mangel behaftet, welcher den Kläger zur Wandelung und damit zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt.

Nach der im amtsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht unstreitig fest, dass das vom Beklagten verkaufte Fahrzeug einen neun- bis zehnfachen Ölverbrauch über den vom Hersteller herausgegebenen Maximalwerten hat und sich dieser Ölverbrauch bei Autobahnfahrten noch um 20 bis 30 % erhöht. Hierbei handelt es sich nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen um einen Ölverbrauch, der auf das Fahrzeugalter und Verschleiß zurückzuführen ist. Angesichts dieser Verbrauchsdaten ist ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu bejahen. Zwar weiß der Käufer eines Gebrauchtwagens, dass sich das Fahrzeug nicht im Zustand eines Neuwagens befindet, und er trägt diesem Zustand auch durch die Preisbemessung Rechnung. Das Risiko, das er mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens bewusst eingeht, ist jedoch dort zu begrenzen, wo Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen über den Normalzustand eines vergleichbaren Fahrzeugs hinausgehen (OLG Schleswig MDR 1983, 54). Lediglich außergewöhnliche Verschleißerscheinungen fallen nicht in die Risikosphäre des Käufers. Um eine solche handelt es sich aber im vorliegenden Fall. Das veräußerte Kraftfahrzeug verliert durch seinen Ölverbrauch ? umgerechnet etwa 5/4 l Öl auf 100 km ? letztlich seine Gebrauchstauglichkeit. Der Betrieb eines solchen Fahrzeugs ist wirtschaftlich gesehen unvertretbar. Gerade hierfür hat der Kläger es jedoch erworben und der Beklagte auch veräußert, was sich bereits daraus ergibt, dass er unmittelbar vor dem Verkaufsgeschäft eine TÜV-Abnahme hat durchführen lassen. Zwar muss ein Gebrauchtwagenkäufer mit über den Durchschnitt liegenden Verbrauchswerten rechnen und diese auch hinnehmen; Abweichungen, wie sie vorliegend gegeben sind, sind demgegenüber jedoch erheblich. Demgemäß könnte auch der Einwand des Beklagten, seine Richtigkeit unterstellt, er habe auf einen erhöhten Ölverbrauch hingewiesen, zu keiner anderen Beurteilung führen. Selbst bei einem etwaigen Hinweis konnte und brauchte der Kläger mit derartig überhöhten Verbrauchswerten nicht zu rechnen.

Dieser Mangel war ? wie es sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt ? auch bereits bei Übergabe vorhanden. Grund für den erhöhten Ölverbrauch waren nämlich abgenutzte Ringkanten der Kolbenringe sowie Ölabstreifringe bzw. eine Verhärtung der Ventilschachtabdichtungen, welche aufgrund des Fahrzeugalters allmählich und nicht schlagartig eingetreten sind.

Der Kläger hat dem Beklagten gemäß §§ 467 Satz 1, 347 Satz 2 BGB die gezogenen Gebrauchsvorteile insoweit zu vergüten, als er noch bereichert ist. Nach dem unbestrittenen Klägervertrag hat dieser mit dem Fahrzeug insgesamt etwa 1.000 km zurückgelegt. Unter Berücksichtigung des durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlusts hat die Kamm er die Gebrauchsvorteile bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung mit 0,10 DM pro Kilometer bemessen. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von DM 100,--, welchen sich der Kläger anrechnen lassen muss. Der Zinsanspruch ergibt such aus §§ 347 Satz 3, 288 BGB. Danach hat der Verkäufer Zinsen in Höhe von 4 % von der Zeit des Empfangs an zu zahlen. Da der Kaufpreis bereits am 29.5.1985 gezahlt wurde, war insoweit antragsgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebieteSchuldrecht, AutokaufVorschriften§ 459 BGB a.F.

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