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15.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050710

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 21.02.2005 – I-1 U 156/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: I-1 U 156/04

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.462,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des finanziellen Nachteils auszugleichen, der ihm als Höherstufungsschaden hinsichtlich seiner Vollkaskoversicherung für den Fall entsteht, dass aufgrund eines weiteren Schadensfalles eine Höherstufung erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten fallen zu 24 % dem Kläger und zu 76 % der Beklagten zu 1. zur Last. In Höhe eines Anteils von 74 % haften die Beklagten zu 1. und 2. für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 24 % selbst und zu 76 % der Beklagten zu 1. auferlegt. Im Umfang von 74 % haften die Beklagten zu 1. und 2. für diese Kosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt diese zu 77 % selbst und zu 23 % der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. fallen dieser zu 74 % selbst und zu 26 % dem Kläger zur Last.

Hinsichtlich der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten gilt folgende Verteilung:

Die Gerichtskosten werden zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten zu 1. auferlegt. In Höhe eines Anteils von 62 % haften die Beklagten zu 1. und zu 2. für diese Kosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat dieser zu 32 % selbst und zu 68 % die Beklagte zu 1. zu tragen. In Höhe eines Anteils von 62 % haften die Beklagten zu 1. und 2. für diese Kosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dieser zu 67 % selbst und zu 33 % dem Kläger zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt diese zu 62 % selbst und zu 38 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung führt zu einer Abänderung hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadensersatzanspruches. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung.

Der Kläger macht mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass er wegen des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2. im Zusammenhang mit der Veranlassung der sachverständigen Feststellung der an seinem Pkw BMW eingetretenen Unfallschäden eine quotenmäßig nicht beschränkte Nutzungsausfallentschädigung fordern darf. Diese ist für einen Zeitraum von 27 Kalendertagen nicht durch die auf den Kläger entfallende Mithaftungsquote von 50 % begrenzt. Die diesbezügliche weitergehende Leistungsverpflichtung der Beklagten umfasst somit nicht die gesamte, durch den Kläger in Ansatz gebrachte Zeitspanne von 40 Tagen. Unter Berücksichtigung der weiteren, dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Schadenspositionen (hälftige Beteiligung der Beklagten an dem auf die fünftägige Reparatur entfallenden Nutzungsausfall, hälftiger Anteil von der Vollkaskoselbstbeteiligung des Klägers sowie von der Schadenspauschale) errechnet sich eine begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von 3.462,17 EUR. Damit liegt der dem Kläger zustehende Zahlungsanspruch um 1.228,50 EUR über dem ihm durch das Landgericht zuerkannten Betrag.

Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel des Klägers indes in dem Umfang, in welchem es sich gegen den Feststellungstenor des angefochtenen Urteils richtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des finanziellen Nachteils, der ihm in seiner Haftpflichtversicherung wegen einer unfallbedingten Schadensklassenhöherstufung entsteht.

II.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1 a) Nach dem Inhalt seiner Berufungsbegründung wendet sich der Kläger nicht gegen die durch das Landgericht bestimmte Haftungsverteilung dem Grunde nach, derzufolge er wegen des nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ungeklärten Unfallherganges aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgegangenen Betriebsgefahr mit einem Eigenhaftungsanteil von 50 % belastet ist (BI. 10 UA; BI. 154 R. d. A.). Sein Rechtsmittel hat - soweit es sich auf den Zahlungsausspruch bezieht - ausschließlich Höheeinwendungen zum Gegenstand. Diese betreffen den Umfang der Nutzungsausfallentschädigung für die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des verunfallten Fahrzeuges während eines Zeitraums von 40 Kalendertagen bis zum Reparaturbeginn.

b) Im Grundsatz partizipiert die begründete und auf die Rechtsgrundlage der §§ 7, 17 StVG a. F. gestützte Nutzungsausfallentschädigungsforderung des Klägers an der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsquote. Folglich ist im Ansatz entsprechend der Berechnung des Landgerichts die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf den der Haftungsquote entsprechenden hälftigen Anteil begrenzt. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Verpflichtung aus § 249 BGB a. F. oder § 251 BGB herleitet (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 61. Auflage, § 251 Rn. 12). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23. November 2004 (Akt: VI ZR 357/03) zählt die Entschädigung für den Nutzungsausfall zu der von der Vorschrift des § 251 BGB erfassten Kompensation.

2) Deshalb sind während der mit dem Unfallereignis am 2. September 2001 einsetzenden Zeitspanne, die bis zu dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 10. September 2001 (BI. 19 d. A.) bei der Beklagten zu 2. am darauffolgenden Tag reicht, die Beklagten nur im Umfang der Hälfte des Nutzungsausfallschadens ersatzpflichtig. Dies führt auf der Grundlage des unstreitigen Tagessatzes von 91,00 EUR zu einem Zwischensaldo von 455.00 EUR (10 Kalendertage x 91,00 EUR : 2).

3 a) Im Zusammenhang mit der Ersatzberechtigung des Klägers aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG ist wegen seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden, welches auch den in Rede stehenden Nutzungsausfallschaden zum Gegenstand hatte. Bezüglich einer notwendigen Mitwirkungshandlung zur Regulierung dieser Schadensposition ist die Beklagte zu 2. aber nach dem Zugang des bezeichneten Schreibens vom 10. September 2001 entweder nach Maßgabe des § 286 BGB a. F. in Leistungsverzug geraten oder ihr ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Nebenpflicht eine positive Forderungsverletzung anzulasten. Denn das Schreiben ist rechtlich als eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 284 BGB a. F. zu qualifizieren. Gegenstand der Mahnung war die an die Beklagte zu 2. gerichtete Aufforderung, eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen, welche die Parteien einvernehmlich als für die Feststellung des an dem klägerischen Pkw BMW eingetretenen Unfallschadens erforderlich hielten. Diese Mitwirkungshandlung bestand in der Auswahl und Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen durch die Beklagte zu 2. Da deren zuständige Mitarbeiterin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Klagevorbringen "den Auftrag vergessen" hatte (BI. 6 d. A.), konnte das D.-Gutachten nicht vor dem Datum des 17. September 2001 erstellt und dem Kläger erst mehr als zehn Kalendertage später zugänglich gemacht werden.

b) Nach Erhalt des D.-Gutachtens vom 17. September 2001 und dem darin detailliert aufgeführten Aufwand für die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen hatte der Kläger eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung des Umfanges des Fahrzeugschadens und für die Vergabe des Reparaturauftrages. Die Tatsache, dass der Kläger erst in der Zeit ab dem 9. Oktober 2001 die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchführen ließ, steht der Feststellung eines bis dahin währenden Leistungsverzuges der Beklagten zu 2. bzw. einer ihr anzulastenden Nebenpflichtverletzung nicht entgegen. Denn die Verzögerung des Beginns der notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen war nicht durch den Kläger zu vertreten. Nach seinem insoweit ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hatte nämlich die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. bis zuletzt die erbetene Reparaturfreigabe mit der danach nicht mehr zum Tragen gekommenen Begründung verweigert, es sei möglich, dass die unfallbeteiligten Fahrzeuge für den Versuch einer Rekonstruktion des Kollisionsereignisses gegenübergestellt werden müssten (BI. 7 d. A.)

4a) Während des Zeitraumes von 27 Kalendertagen, der sich aus der verspäteten Vornahme der bezeichneten Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 2. nach Erhalt des klägerischen Mahnschreibens vom 11. September 2001 ergab, waren die Beklagten entweder gemäß § 286 BGB a. F. oder aus positiver Forderungsverletzung in vollem Umfang für alle Vermögensnachteile ersatzpflichtig, die sich zu Lasten des Klägers wegen des von den Beklagten zu vertretenden, zeitlich verzögerten Reparaturbeginns einstellten. Insoweit ist die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsquote nicht mehr maßgeblich.

b) Hätte die Beklagte zu 2. die für die sachverständige Schadensfeststellung erforderlichen Maßnahmen ohne schuldhaftes Zögern eingeleitet, wäre die fast einmonatige Verspätung im Zusammenhang mit der Erteilung des Reparaturauftrages durch den Kläger vermieden worden. Diese Pflichtverletzung wirkt sich auch zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 1., aus. In Widerspruch zu der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er sei wegen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, sogleich die für sein Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung zur Durchführung der Reparatur in Anspruch zu nehmen, als es zu Verzögerungen im Rahmen der Gutachtenerstellung kam.

III.

1) Die für die Unfallschäden im Rahmen der durch das Landgericht festgelegten Haftungsquote einstandspflichtige Beklagte zu 2. konnte für sich in Anspruch nehmen, zur Regulierung des den Kläger betreffenden Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang ihrer Eintrittspflicht eingeräumt zu bekommen. Die Länge dieser Frist, die dem Haftpflichtversicherer für die Regulierungsprüfung zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich tritt vor Ablauf dieser Frist trotz eventueller Mahnung kein Verzug ein (van Bühren, Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht Teil 9, Rn. 2 mit Hinweis auf BGH VersR 1964, 749 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen ).

2 a) Nachdem der Kläger am Tag nach dem Unfallereignis am 3. September 2001 der Beklagten zu 2. die Schadensmeldung hatte zukommen lassen, legte unstreitig deren Mitarbeiterin Wert darauf, dass das Fahrzeug von einem durch sie zu beauftragenden Gutachter in Augenschein genommen werde. Dies war mit der Mitteilung verbunden, der Sachverständige werde sich "innerhalb der nächsten 24 Stunden melden" (BI. 4, 5 d. A.). Ebenso unstreitig ist, dass sich der Kläger mit diesem Ansinnen einverstanden erklärte, um die Kosten für eine sachverständige Schadensfeststellung gering zu halten (BI. 4 d. A.).

b) Im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG waren der Kläger und die Beklagte zu 2. somit übereingekommen, dass die notwendigen Feststellungen zum Umfang der klägerischen Fahrzeugschäden und zu der entsprechenden Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 2. von einer durch sie vorzunehmenden Mitwirkungshandlung abhängen sollte. Diese bestand in der Auswahl und Beauftragung eines geeignet erscheinenden Kfz-Sachverständigen. Solange diese Maßnahme unterblieb, fehlte die wesentliche Tatsachgrundlage für die Schadensregulierung. Mit jedem Tag der Verzögerung der Begutachtung der Unfallbeeinträchtigungen am Fahrzeug des Klägers wuchs sein Nutzungsausfallschaden.

c) Nachdem der Kläger bereits anlässlich der Schadensmeldung am 3. September 2001 auf den ihm entstehenden Nutzenausfallschaden hingewiesen hatte, erinnerte er drei Tage später die Beklagte zu 2. telefonisch daran, der zu beauftragende Sachverständige habe noch keinen Kontakt zu ihm aufgenommen (BI. 5 d. A.). In seinem Mahnschreiben vom 10. September 2001 wies der Kläger die Beklagte zu 2. erneut darauf hin, der zu beauftragende Gutachter habe sich noch nicht bei ihm gemeldet verbunden mit der Mitteilung, es werde Nutzungsausfall bis zur abgeschlossenen Reparatur geltend gemacht (BI. 19 d. A.). 3 a) Wie bereits ausgeführt, kann der Haftpflichtversicherer vor Ablauf einer angemessenen Frist für die Prüfung von Grund und Umfang seiner Eintrittspflicht grundsätzlich nicht in Schuldnerverzug geraten. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Kläger und die Beklagte zu 2. einvernehmlich über die kurzfristige Durchführung einer notwendigen Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 2. als notwendige Voraussetzung für die Schadensregulierung verständigt hatten. Der Ankündigung der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. gemäß sollte insoweit das Erforderliche "innerhalb der nächsten 24 Stunden" nach der Erstmeldung des Schadens veranlasst werden.

b) Bei dieser Sachlage kam im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien der Auswahl und der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen durch die Beklagte zu 2. eine derartige Bedeutung zu, dass diese Mitwirkungshandlung im Rahmen der dem Kläger geschuldeten anteiligen Schadensregulierung eine selbständige rechtliche Bedeutung erlangte. Die Beauftragung des Sachverständigen sollte absprachengemäß gerade auch den eigenen Interessen des Klägers dienen. Dieser wollte ohne eine eigene Kostenbelastung möglichst schnell über das Ausmaß seines Fahrzeugschadens ins Bild gesetzt werden. Ohne Kenntnisse über den konkreten Schadensumfang war es dem Kläger nicht zuzumuten, einer Fahrzeugwerkstatt einen Reparaturauftrag zu erteilen.

c) Entweder ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses, welches sich aus der Haftung der Beklagten gemäß § 7 StVG ergibt, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die in Rede stehende Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 2.) Gegen- stand einer selbstständigen, durch sie zu erbringenden Leistung wurde. In diesem Falle haftete sie wegen der verzögerten Erledigung aus Leistungsverzug gemäß § 286 BGB a. F. auf Ersatz des Verzugsschadens. Die Bestimmung galt für Schuldverhältnisse jeder Art (Palandt/Heinrichs a. a. 0., § 286, Rn. 1). Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung hat wegen der Vollmacht der Beklagten zu 2) nach § 10 Abs. 5 AKB auch eine Bindungswirkung für den Beklagten zu 1).

d) In Betracht kommt auch die Möglichkeit, dass die rechtzeitige Beauftragung eines Sachverständigen durch die Beklagte zu 2. im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses eine durch sie zu erfüllende Nebenverpflichtung im Rahmen der Schadensregulierung blieb, ohne dass diese Mitwirkungshandlung zu einer selbstständigen vertraglichen Verpflichtung im Zuge einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung erstarkt ist. In diesem Fall ergäbe sich eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus dem vor der Neufassung der schuldrechtlichen Vorschriften des BGB anerkannten Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung - auch positive Vertragsverletzung genannt (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 61. Aufl., § 276 Rdnr. 104). Zwar wäre die Ersatzverpflichtung der Beklagten noch nicht aufgrund des Umstandes eingetreten, dass entgegen der Ankündigung der Beklagten zu 2. der mit der Schadensbegutachtung zu beauftragende Sachverständige sich nicht "innerhalb der nächsten 24 Stunden" bei dem Kläger gemeldet hatte. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage trat jedoch mit dem Zugang des bezeichneten Schreibens des Klägers vom 17. September 2001 ein. Sie zeichnete sich durch die an die Beklagte zu 2. gerichtete dringende Aufforderung aus, "zur Dämpfung der Ausfallkosten auf eine zügige Besichtigung" durch den zu beauftragenden Kfz-Gutachter zu "drängen". Damit verbunden war die Bitte des Beklagten zu 1. um Mitteilung, "ab wann das Fahrzeug repariert werden kann".

e) Als Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufforderung - wie hier - in höflicher Form abgefasst ist (BGH NJW 1998, 2132, 2133). Mehr als eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist eine Mahnung nicht. Insbesondere ist die Anordnung oder Androhung bestimmter Folgen nicht erforderlich (OLG Hamm NJW-RR 1992, 667, 668 mit Hinweis auf Palandt/Heinrichs a. a. 0., 50. Auflage, § 284, Rn. 15, 17). Das für den Verzugseintritt - ebenso wie für eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung - erforderliche Verschulden (§ 285 BGB a. F.) ergibt sich aus der Tatsache, dass die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) es unstreitig schlicht vergessen hatte, sich um die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen für die Schadensbegutachtung zu kümmern.

. 4) Nachdem es dann unter dem Datum des 17. September 2001 zu der Erstattung des Schadensgutachtens der D.-Automobil GmbH gekommen war, gelangte der Kläger unstreitig erst am 28. September 2001 in dessen Besitz. Dies war darauf zurückzuführen, dass die DEKRA-Automobil GmbH nicht bereit war, dem Kläger eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme zu überlassen, da Auftraggeberin die Beklagte zu 2. war (BI. 6 d. A). Allerdings war der Kläger auch noch nicht zum Zeitpunkt des verspäteten Zuganges des Gutachtens gehalten, den Reparaturauftrag für sein verunfalltes Fahrzeug unter Ausnutzung der Vollkaskoversicherung zu erteilen, um in Wahrnehmung einer Schadensminderungsobliegenheit den Nutzungsausfallschaden möglichst gering zu halten.

a) Im Ergebnis kann die Entscheidung der Rechtsfrage dahinstehen, ob der Eigentümer eines unfallgeschädigten Fahrzeuges gehalten ist, im Falle einer verzögerten Schadensregulierung seine Kaskoversicherung zur Ermöglichung der notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen (grundsätzlich verneinend Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, § 9 StVG, Rn. 81 mit der Einschränkung, der Geschädigte könne auf andere Weise die Reparatur nicht finanzieren und der Verletzte lehne die sofortige Finanzierung ab; bejahend zuletzt OLG Naumburg, das ein Mitverschulden des Geschädigten für den Fall der unterbliebenen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung annimmt, wenn der Nutzungsausfall aufgrund des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers über die gewöhnliche Reparatur - und Wiederbeschaffungszeit hinausgeht; Urteil vom 19. Februar 2004, Akz: 4 U 146/03, Verkehrsrecht aktuell 2004, 147).

b) Entscheidend ist jedenfalls, dass sich hier der Kläger aus einem anderen, von der Beklagten zu 2. zu vertretenden Grund berechtigterweise an der Erteilung des Reparaturauftrages gehindert sah. Unstreitig hatte die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. - wie bereits schon zuvor am 24. September 2001 am 28. September 2001 die erneute Bitte des Klägers um Erteilung einer Reparaturfreigabe abschlägig beschieden (BI. 7, 8 d. A). Dies wurde u. a. damit begründet, dass die Schadensschilderung der Gegenseite fehle. Es war jedoch die Obliegenheit der Beklagten zu 2., dafür Sorge zu tragen, dass mehr als drei Wochen nach dem Schadensereignis die notwendigen Mitteilungen ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 1., bei ihr eingegangen waren.

c) Ebenso wenig stichhaltig war die weitere, für die Verweisung der Reparaturfreigabeerklärung angeführte Begründung, "es könne ja sein, dass die Fahrzeuge gegenübergestellt werden müssten" (BI. 7 d. A). Weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. hat vorprozessual ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um an hand der Fahrzeugschäden den Versuch einer Aufklärung des streitigen Herganges des Schadensereignisses zu unternehmen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Dipl.-Ing. V., hat für seine Unfallrekonstruktionsbemühungen auf die von den Unfallschäden an den Fahrzeugen gefertigten Lichtbilder zurückgegriffen.

7a) Zwar war der Eintritt des Nutzungsausfallschadens durch ein Unfallereignis bedingt und damit durch den den Beklagten nicht anzulastenden Unfallbeitrag des Klägers mit verursacht. Diese Mitursächlichkeit ist jedoch für die Entstehung des Nutzungsausfallschadens dem Kläger vom Zeitpunkt des Zuganges des bezeichneten Mahnschreibens vom 10. September 2001 an nicht mehr anzulasten. Hätte die Beklagte zu 2) nämlich sogleich ihre vereinbarte Mitwirkungshandlung durch die unverzügliche Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensschätzung vorgenommen, wäre der Kläger wahrscheinlich nach abgeschlossener Schadensregulierung um mindestens 27 Tage früher in den Vorteil der Wiedererlangung des Gebrauchs seines verunfallten Fahrzeuges gekommen. In Bezug auf die Dauer der Ausfallzeit und damit auch hinsichtlich des Umfangs des Nutzungsausfallschadens greift zugunsten des Klägers die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO ein.

b) Die Verzögerung im Rahmen der Erledigung der von der Beklagten zu 2. übernommenen Mitwirkungshandlung begründet umso mehr eine volle Haftung der Beklagten aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte zu 2. noch am 28. September 2001 die erbetene Reparaturfreigabe mit einer nach den obigen Ausführungen nicht tragfähigen Begründung verweigert hatte.

8) Wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Verzug setzt, kommt damit auch der Schädiger selbst in Verzug (OLG Nürnberg NJW 1974,1950; Palandt/Heinrichs a. a. 0., § 425 Rn. 2).

a) Der Haftpflichtversicherer gilt nach der Regelung des § 10 Abs. 5 AKB als zur Abgabe derjenigen Erklärungen im Namen der versicherten Person als bevollmächtigt, die ihn zur Befriedigung oder Abwehr der aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs erhobenen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinen. Zweck der Vollmacht ist eine rasche und umfassende Abwicklung des Schadensfalles im Interesse und zum Schutz des Geschädigten, u. a. durch die Beschränkung der Schadensregulierung auf die Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vollmacht über den Wortlaut des § 10 Abs. 5 AKB dahin auszulegen, dass der Haftpflichtversicherer in Bezug auf die Schadensregulierung nicht nur für die Abgabe, sondern auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen und rechtsgeschäftlicher Erklärungen - wie etwa Mahnungen - bevollmächtigt ist (OLG Nürnberg a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1369, 1370).

b) Diese Sichtweise scheitert nicht an der Vorschrift des § 425 BGB, derzufolge der Verzug nur gegen den Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person er eingetreten ist. Die Vorschrift gilt nur, soweit sich aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gesamtschuldner nicht ein anderes ergibt (§ 425 Abs. 1 BGB). Die entsprechende anderweitige Regelung folgt aus der dem Haftpflichtversicherer erteilten Vollmacht, mit Wirkung gegenüber den versicherten Personen den Schaden zu regulieren. (OLG Nürnberg a. a. 0.). Damit haftet auch der Beklagte zu 1. für den Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte zu 2. mit einer notwendigen Mitwirkungshandlung im Rahmen der Schadensregulierung in Verzug geraten ist (§ 286 Abs. 1 BGB).

c) Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers in Bezug auf den Nutzungsausfallschadens seine Rechtsgrundlage in dem Institut der positiven Forderungsverletzung hat. Denn der Kfz-Haftpflichtversicherer hat für die Befriedigung der begründeten Schadensersatzansprüche des Unfallgegners Sorge zu tragen, die sich aus dem Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges ergeben und die im Zusammenhang mit der Beschädigung des Kraftfahrzeuges des Unfallgegners stehen (§ 10 Abs. 1 b AKB). Der Haftpflichtversicherer übernimmt also für den haftenden Kfz-Halter oder -Fahrer die Schadensregulierung. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 b AKB stellt ebenfalls eine anderweitige Regelung im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB dar mit der Folge, dass sich ein Verschulden der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer bei der Befriedigung des begründeten Schadensersatzanspruches des Klägers in haftungsbegründender Weise auch zu Lasten des Beklagten zu 1. auswirkt. Wie bereits ausgeführt, war jedenfalls mit dem Zugang des Mahnschreibens des Klägers vom 10. September 2001 eine Pflichtverletzung hinsichtlich der geschuldeten Regulierungstätigkeit durch das Unterlassen der notwendigen Mitwirkungshandlung gegeben.

9) Die volle Einstandspflicht der Beklagten für den Nutzungsausfallschaden des Klägers endete erst zu dem Zeitpunkt, als er sich wegen der langwierigen Bearbeitung der Schadensangelegenheit bei der Beklagten zu 2. zur Durchführung der Reparatur unter Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung entschloss und die Instandsetzungsmaßnahme in Auftrag gab. Letzteres war unstreitig zusammen mit dem Reparaturbeginn am 9. Oktober 2001 der Fall.

Im Ergebnis umfasst der Verzug der Beklagten, der mit dem Zugang des klägerischen Mahnschreibens vom 11. September 2001 tags darauf eingesetzt hat, einen Zeitraum von 27 Kalendertagen bis zum 8. Oktober 2001. Multipliziert mit dem unstreitigen Tagessatz von 91,00 EUR errechnet sich zugunsten des Klägers ein weiterer Zwischensaldo von 2.457,00 EUR.

10) Von der Verzugshaftung der Beklagten nicht erfasst wird der Zeitraum, der für die Instandsetzung des verunfallten Pkw BMW des Klägers benötigt wurde. Ausweislich der Bescheinigung der Firma P. und Z. Kfz-Technik GmbH vom 26. Oktober2001 (BI. 25 d. A.) nahm die Reparatur die Spanne vom 9. Oktober bis zum 16. Oktober 2001 in Anspruch.

a) Der Kläger verrechnet sich zu seinen Ungunsten, indem er für die Kalkulation des Nutzungsausfalls lediglich eine Dauer von 5 Kalendertagen zugrundelegt. Tatsächlich stellt sich die Instandsetzungsdauer auf insgesamt 8 Kalendertage, die mit dem Tagessatz von 91,00 EUR zu multiplizieren sind.

b) Dieser Nutzungsausfall steht jedoch in keinem haftungsbegründenden Zusammenhang mit dem bezeichneten Verzug der Beklagten. Hätte die Beklagte zu 2. in der gebotenen Weise sogleich für die unverzügliche sachverständige Feststellung des Kfz-Schadens Sorge getragen, hätte sich im Anschluss' . daran aller Wahrscheinlichkeit nach für die Reparatur des Fahrzeuges in dem durch den Kläger ausgewählten Betrieb die gleiche Dauer wie aus der Bescheinigung vom 26. Oktober 2001 ersichtlich ergeben. Damit sind die Beklagten nur im Umfang der Hälfte des achttägigen Nutzungsausfallschadens, also in Höhe von 364.00 EUR (8 Tage x 91,00 EUR : 2), ersatzpflichtig.

c) Die Addition der oben genannten Zwischensalden (455,00 EUR + 2.457,00 EUR + 364,00 EUR) führt im Ergebnis zu einer Summe von 3.276,00 EUR. Rechnet man die übrigen unstreitigen Schadenspositionen hinzu, nämlich die von der Beklagten zu übernehmenden Hälfte der Selbstbeteiligung des Klägers hinsichtlich der Vollkaskoversicherung (166;17 EUR) sowie den hälftigen Anteil der Schadenspauschale (20,00 EUR) stellt sich im Endergebnis der ersatzfähige Schaden des Klägers auf insgesamt 3.462,17 EUR.

IV.

1) Unbegründet ist das Rechtsmittel des Klägers in dem Umfang, in welchem es sich gegen den Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung richtet. Das Landgericht hat sich zu Recht darauf beschränkt, zum Gegenstand des Feststellungsausspruches nur die Hälfte des finanziellen Nachteiles zu machen, der dem Kläger als Höherstufungsschaden aus seiner Vollkaskoversicherung dann entsteht, wenn nach einem weiteren Schaden zu seinem Nachteil eine Höherstufung erfolgt. Die Ersatzverpflichtung der Beklagten erstreckt sich nicht auf einen Höherstufungsschaden, der im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung für das klägerische Fahrzeuge steht.

1 a) Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeuges seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert er dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (BGHZ 66, 398 = VersR 1976, 1066). Denn der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes:ist kein Schaden, den der Kläger in Folge der Verletzung eines geschützten absoluten Rechtes erlitten hat, sondern ein allgemeiner Vermögensnachteil. Er hat seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw, sondern alleine darin, dass der Kläger bei dem Unfall ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist (BGH a. a. 0.; BVerwG NJW 1995, 411, 412; Palandt/Heinrichs a. a. 0., vor § 249, Rnr. 93).

b) Zwar betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Fall der Amtshaftung nach Maßgabe des § 839 BGB. Nach dieser Bestimmung ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch Schadensersatz für einen Vermögensschaden zu leisten (Palandt/ Thomas, a. a. 0., § 839, Rnr. 136). Ein Unterschied zum vorliegenden Fall ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn die nach der hier einschlägigen Gefährdungshaftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG vorgesehene Haftung entspricht ihrem Umfang nach im Ergebnis der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, auf die der BGH (a.a.O.) Bezug nimmt. Hiernach ist der Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung nicht ersatzfähig (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.3.2003, 17 U 121/02). Auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung einer Schutznorm der StVO gewährt in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch.

2 a) Soweit der Kläger in der Klageschrift den beantragten Feststellungsausspruch zu Ziff. II ganz allgemein dahingehend formuliert hatte, die Beklagte zu 2. sei verpflichtet, ihm sämtliche aus dem Unfallereignis vom 2. September 2001 entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen, fehlte es an der notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

b) Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befanden sich die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers nicht mehr in der Fortentwicklung. Vielmehr standen mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis abgesehen von einem eventuellen Höherstufungsschaden hinsichtlich der Vollkaskoversicherung - Art und Ausmaß der materiellen Schäden des Klägers fest. Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Feststellungsklage insgesamt in dem Umfang abgewiesen, in welchem sie über den Höherstufungsschaden der Vollkaskoversicherung hinausging.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.980,00 EUR (1.820,00 EUR für den Rechtsmittelantrag zu 1. sowie 160,00 EUR für den Rechtsmittelantrag zu 2.).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

RechtsgebietBGB; StVG; ZPOVorschriften§ 286 BGB a.F. §§ 7, 17 StVG a.F. § 287 ZPO

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