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11.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050695

Oberfinanzdirektion Düsseldorf: Verfügung vom 08.12.2004 – S 2141 A - St 11, S 2141 - 0008 - St 112


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EstG nach
- Änderung der Rechtsprechung bwz.
- Änderung der Verwaltungsauffassung

Verfügung der OFD Düsseldorf vom 7.12.2004 S 2141 A - St 11

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung der Rechtsprechung, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12.11.1992, BStBl II 1993 S. 392). Dies ist regelmäß9g die erste nach Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung aufgestellte Bilanz. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer verfahrenrechtlichen noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, kommt nicht in Betracht.

Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung ebenfalls erstmals in der ersten nach Veröffentlichung der Äußerung der Verwaltung aufgestellten Bilanz berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer verfahrensrechtlich noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, kommt nicht in Betracht. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein Bilanzansatz bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung nicht als unrichtig zu werden ist. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Danach sind z.B. Bilanzberichtigungen zur erstmaligen Berücksichtung von Beihilferückstellungen (vgl. H 31c (4) Beihilfen an Pensionäre EstH 2003) nicht möglich, sofern die Bilanzaufstellung vor dem 28.04.2003 (= Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30.01.2002 im BStBl II 2003 S. 279) erfolgte. Gleiches gilt für Rückstellungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO bei Bilanzaufstellung vo dem 10.03.2003 (= Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 19.08.2002 im BStBl II 2003 S 131).

Von der Regelung betroffen sind also nur Fälle, in denen nunmehr erstmals der Ansatz einer Rückstellung beantragt wird. Wurde bereits bisher eine entsprechende Rückstellung in der Bilanz berücksichtigt, gelten die o.g. Ausführungen nicht.

Rechtsgebiet(e):Einkommensteuergesetz Vorschriften:§4 Abs.2 Satz 1 EStG

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