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11.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050655

Amtsgericht Stuttgart: Urteil vom 24.02.2005 – 45 C 9123/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Stuttgart

45 C 9123/04

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

##
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Lins, Am Waisenhausplatz 4, 75172 Pforzheim

gegen

Württembergische Versicherungs AG, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ##

wegen Rechtsanwaltshonorar

hat das Amtsgericht Stuttgart
durch Richterin am Amtsgericht Dr. Dziallas-Laur

im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO
mit Schriftsatzende vom 15.2.2005
am 24.2.2005

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.9.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50 Euro

T a t b e s t a n d :

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebieteBGB, VV RVGVorschriften§ 249 BGB; Nr. 2400 VV RVG

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