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10.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050632

Amtsgericht Koblenz: Urteil vom 04.10.2004 – 2060 Js 26398/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In der Jugendstrafsache

1. XXX
2. XXX

werden nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in XXX vom 02.09.04 die dem Angeklagten zu 2 aus den Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 585,80 ? (fünf-acht-fünf 80/100 Euro) nebst 4 % an Zinsen seit dem 06.09.04 festgesetzt.

Gründe:

Der Verteidiger hat jeweils die Mittelgebühr aus den Nummer 4100, 4106 und 4108 VV RVG als notwendige Auslagen des Angeklagten zu 2 geltend gemacht.

Gegen die Festsetzung der Mittelgebühr bezüglich Nr. 4108 VV RVG wendet sich der Vertreter der Staatskasse. Er trägt vor, dass ein Hauptverhandlung von 30 Minuten lediglich einen Ansatz von 180,- ? nach § 14 RVG rechtfertigt.

Der Verteidiger erklärt hierzu, dass die Vorbereitung der Verteidigungsschrift einen erheblichen Arbeitsumfang verursacht hat. Auch aufgrund der Bedeutung der Sache sei hier die Mittelgebühr gerechtfertigt.

Die Bestimmung der Höhe der Gebühr wird vom Rechtsanwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 14 RVG vorgenommen. Hierbei sind insbesondere der Umfang, die Schwierigkeit, die Bedeutung der Sache und die finanziellen Verhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Bedeutung der Sache und deren Schwierigkeit ist von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Auch hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wird eine durchschnittliche Angelegenheit anzunehmen sein. Gesichtspunkte, die eine Abweichung vom Durchschnitt rechtfertigen, sind jedenfalls keine ersichtlich.

Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit liegt der Vortrag des Verteidigers neben der Sache. Bei Nummer 4108 VV RVG handelt es sich um die Termingebühr. Diese entsteht für einen Hauptverhandlungstag. Es ist daher nur auf den Umfang der Hauptverhandlung abzustellen. Vorbereitende Schriftsätze und Erwiderungen auf die Anklageschrift werden durch die Nummer 4105 VV RVG abgedeckt. Hier wurde die Mittelgebühr auch nicht in Abrede gestellt. Eine Gebühr von 180 ? für 30 Minuten Hauptverhandlung ist angemessen. Die Mittelgebühr wäre hier nicht nur überhöht, sondern auch unbillig.

Hinsichtlich der Gebühren Nr. 4100 und 4106 war wie beantragt festzusetzen.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 14 RVG

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