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02.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050602

Amtsgericht Bielefeld: Urteil vom 16.02.2005 – 17 C 52/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


17 C 52/05

Amtsgericht Bielefeld

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX gegen
HUK-Coburg

hat das Amtsgericht Bielefeld nach dem Sachstand vom 16.2.2005 durch den Richter Meier für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte XXX aus der Kostenrechnung vom 13.12.2004 in Höhe von 56,72 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe gem. § 495 a ZPO:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit §§ 13, 14 und dem Gebührentatbestand Nr. 2400 RVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 56,72 Euro. Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ersatz des vollen Unfallschadens aus dem Verkehrsunfall vom 6.12.2004 in Schloß Holte-Stukenbrock verpflichtet. Zu dem Unfallschaden gehören auch die Gebühren der vorprozessual beauftragten Rechtsanwälte, der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese haben mit Rechnung vom 13.12.2004 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.020,83 Euro u.a. eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 110,50 Euro sowie eine Pauschale von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer = 151,38 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat darauf lediglich 94,66 Euro erstattet. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr von 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten. Der Gebührentatbestand Nr. 2400 sieht eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 vor, die Mittelgebühr beträgt 1.5. Weiterhin ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit ist nach der Entwurfsbegründung zu diesem Gebührentatbestand davon auszugehen, dass im Durchschnittsfall eine Gebühr von 1,3 anzusetzen ist. Damit sollte allerdings kein Gebührenrahmen für durchschnittliche Fälle von 0,5 bis 1,3 geschaffen, sondern es sollte davon ausgegangen werden, dass bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichen Aufwand eine Gebühr von 1,3 anzusetzen ist. Bei einem Gebührensatzrahmen bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG im Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allen des Umfangs und der Schwierigkeit der anfallenden Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Weiterhin kann das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes herangezogen werden. Das bedeutet dann, dass wenn alle Merkmale des § 14 RVG als durchschnittlich zu bewerten sind, dem Rechtsanwalt die sogenannte Mittelgebühr zusteht und diese Gebühr angemessen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist, wenn einzelne Merkmale als unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten sind. Dem Auftraggeber gegenüber ist hierbei jede Bestimmung des Rechtsanwalts die keinen Ermessensmissbrauch darstellt verbindlich und das Gericht kann nur in den Grenzen des § 315 Abs. 1, 3 BGB überprüfen. Danach ist die begehrte Gebühr von 1,3 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall ist auch nicht als besonders einfach zu klassifizieren. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt vor dem Schreiben an die Beklagte. In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln. Es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit den jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zu dem ist der Anwalt gebotene Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung zu erteilen. Erst danach erfolgt die Bezifferung des Schadens gegenüber der Versicherung. Die von der Beklagten angeführten, ihrer Ansicht nach besonders einfachen Umstände sind nicht geeignet eine geringere Gebühr als 1,3 zu rechtfertigen. Die Klage ist daher im vollen Umfang begründet gewesen.

Für eine Zulassung der Berufung besteht keinerlei Notwendigkeit, da das Gesetz absolut eindeutig ist und anhand der Gesetzesmaterialien dieses auch klipp und klar feststeht.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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