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02.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050558

Amtsgericht Iserlohn: Urteil vom 11.02.2005 – 40 C 463/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


40 C 463/04
verkündet am 11.2.2005

Amtsgericht Iserlohn

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX
gegen LVM Münster

hat das Amtsgericht Iserlohn, auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2005 durch XXX für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Güllcher, Preuss und Sartor, Südwall 11, 44137 Dortmund, gem. Rechnung vom 8.9.2004 i. H. v. 113,6 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 495a ZPO:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin auf weiteren Schadenersatz gem. § 3 Ziff. 1 PflVersG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Freistellung der Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2004 i. H. v. 113,68 Euro.

Der der Klägerin aus dem Verkehrsunfallgeschehen zustehende Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) erfasst auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, die sich gem. der Gebührenrechnung ihrer Anwälte vom 8.9.2004 auf insgesamt 392,66 Euro belaufen; hierauf hat die Beklagte vorprozessual bereits 278,98 Euro entrichtet, so dass noch ein Restanspruch i. H. v. 113,68 Euro verbleibt.

Zu Recht haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Kostennote vom 8.9.2004 eine Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. Bei außergerichtlicher Vertretung erhält der Rechtsanwalt (nur noch) eine Geschäftsgebühr, deren einheitlicher Gebührenrahmen nach Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr nach bisherigem Recht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BRAGO) 0,5 ? 2,5 beträgt (VV Nr. 2400). Die Mittelgebühr liegt hiernach bei 1,5 (vgl. Gerold, Schmidt u.a., RVG, 16. Aufl., Rnd. 95 m. w. N.). Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine sog. Schwellengebühr eingeführt. Eine höhere Gebühr als 1,3 soll der Anwalt nur noch dann fordern können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Mit dieser Schwelllengebühr wird kein zweiter unterschiedlich definierter Gebührenrahmen eingeführt, etwa in der Weise, dass in einfachen und nicht schwierigen Angelegenheiten nur ein Rahmen von 0,5 ? 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9 anzusetzen ist. Die gesetzliche Regelung ist vielmehr so zu verstehen, dass die Gebühr von 1,3 eine Kappungsgrenze darstellt. Die angemessene Gebühr ist unter Berücksichtigung des gesamten Gebührenrahmens von 0,5 ? 2,5 und aller Bemessungskriterien des § 14 RVG zu bestimmen, wobei den Merkmalen Umfang und Schwierigkeit vorrangige Bedeutung zukommt. Sofern die Sache vom Umfang und der Schwierigkeit her (nur) durchschnittlich ist, beträgt die Gebühr hiernach höchstens 1,3. Liegen Umfang und Schwierigkeit des Falles über dem Durchschnitt, so kann der Rechtsanwalt den Gebührenrahmen bis zum 2,5-fachen der Gebühr in Anspruch nehmen. Dieser insgesamt weite Gebührenrahmen ermöglichst eine flexible Gebührengestaltung. Die Gebühr soll das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information, der Teilnahme an Besprechungen oder das Mitwirken bei einer Vertragsgestaltung dergl. abgelten. In nur durchschnittlichen Angelegenheiten ist hierbei grundsätzlich von einer Mittelgebühr (1,5) auszugehen, wobei die Gebühr von mehr als 1,3 allerdings nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Anwaltes umfangreich und schwierig war, womit gemeint ist, dass Umfang und Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen müssen. Falls diese Voraussetzungen ? wie im Streitfall ? nicht vorliegen, ist die Schwellengebühr von 1,3 als Regelgebühr in Ansatz zu bringen. Hiernach erhält der Anwalt des Geschädigten auch in sog. einfachen Regulierungssachen eine Gebühr von 1,3 (vgl. Gerold, ´Schmidt u.a. RVG, 16. Aufl. 2400 ? 2403 VVG, Rnd. 96 m. w. N.; AG Landstuhl, NJW 05, 161).

Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, die Klägerin von den restlichen Anwaltsgebühren i. H. v. 113,68 Euro freizustellen. Der Klage ist hiernach stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. IV ZPO zugelassen, da die Rechtssache über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und die zugrunde liegenden Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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