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22.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050532

Amtsgericht Frankenthal: Urteil vom 10.01.2005 – 3 c C 252/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 3 c C 252/04
verkündet am 10.1.2005

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz

Endurteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzforderung

hat das Amtsgericht in Frankenthal (Pfalz) im schriftlichen Verfahren auf Grund der bis zum 22.12.2004 eingereichten Schriftsätze durch die Direktorin des Amtsgerichts Lutz für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 34,67 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 16.9.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher 34,67 Euro aus §§ 323 Abs. 1, 249 BGB.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger Ersatz des gesamten ihm durch den Unfall vom 26.7.2004 entstandenen Schadens verlangen kann. Teil dieses Schadens sind auch die vom Kläger zu verauslagenden Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung. Nach §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV liegt die Mittelgebühr bei einer eineinhalbfachen Gebühr. Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall lediglich Ersatz einer Gebühr von 1,3. Dies ist nicht unbillig im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG.

Vielmehr entspricht die Höhe der Forderung dem gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmen, denn eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit des Rechtsanwalts gefordert werden, welche unstreitig im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Bei dem Gebührensatz von 1,3 handelt es sich zum einen um eine Kappungsgrenze, welche den Rahmen der Gebühr beschränkt, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war. Zum anderen handelt es sich aber auch um eine Regelgebühr, die stets dann Anwendung finden soll, wenn keine besonderen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Kappungsgrenze gegeben sind.

Unabhängig davon, dass es sich vorliegend nicht um einen Gebührenstreit aus dem Vertrag zwischen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und seinem Mandanten handelt, überzeugt die von den Beklagten vertretene Argumentation nicht. Eine Regelgebühr von 0,9 für die anwaltliche Tätigkeit in Fällen mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Aufwand lässt sich dem gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmen nicht entnehmen. Die Geschäftsgebühr, deren Höhe ein Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, hat sich in dem Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 zu bewegen. Eine Begrenzung hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Regelsatz von 1,3 vorgesehen. Eine weitere Begrenzung zwischen der Mindestgebühr und der Regelgebühr lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/1971, Seite 207 zu Nr. 2400 VV RVG) entnehmen.

Damit ist die Klage insgesamt begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben. Es besteht deshalb kein Anlass, eine Berufung gegen das Urteil gesondert zuzulassen.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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