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22.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050466

Amtsgericht Hamburg-Barmbek: Urteil vom 18.01.2005 – 814 C 328/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hamburg-Barmbek
AZ: 814 C 328/04 vom 18.01.05
Urteil

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,50 Euro zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 13.08.2004 erlitt der Kläger mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx einen Verkehrsunfall in Hamburg. Schuldhaft verursacht wurde der Unfall von einem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, das am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Neben dem Sachschaden, der reguliert ist, verlangt der Kläger auch die Anwaltskosten ersetzt, die er mit 532,90 Euro berechnet (auf die Anlage K1 zur Anspruchsbegründung wird inhaltlich ergänzend Bezug genommen).

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.

Sie meint, für die Tätigkeit des Anwalts des Klägers sei eine Gebühr von 0.9 angemessen und ausreichend. Es handle sich bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls um eine einfache Angelegenheit. Zudem habe sich der Anwalt in seinen Schreiben nicht mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen müssen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht schließt sich der Ansicht des Klägers an, dass für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen ist. Bei der Ermittlung der angemessenen Gebühr im Zusammenhang mit einer Rahmengebühr ist zunächst vom Mittelwert auszugehen, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004 zu § 14 RVG, Rdnr. 14). Der Mittelwert ist dabei die Mitte des Gebührenrahmens (vgl. Hartmann am angegebenen Ort). Dies wäre eigentlich eine Gebühr von 1,5. Nach § 14 RVG darf der Wert von 1,3 jedoch nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles überschritten werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hält das Gericht die Abwicklung einer Verkehrsunfallsache nicht für eine grundsätzlich leichte Angelegenheit. Es müssen zahlreiche Informationen gesammelt und unterschiedliche Ansprüche geprüft werden. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, wo es nicht nur um den reinen Sachschaden ging, sondern offensichtlich auch ein Verdienstausfallschaden zu prüfen war. Das Gericht sieht danach keine Veranlassung, zu Lasten des Klägers die Geschäftsgebühr weiter herab zusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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