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04.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050344

Kammergericht Berlin: Urteil vom 05.06.2000 – (3) 1 SS 5/00 (31/00)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht Berlin
Beschluss

Geschäftsnummer: (3) 1 Ss 5/00 (31/00

In der Strafsache gegen

hat der 3 Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 5. Juni 2000 beschlossen:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 1999 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Durch Urteil vom 8. September 1999 hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu je 40 DM herabgesetzt wird. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge durchdringt. Zu ihr hat die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht ausgeführt:

"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht abgeschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (vgl. Meyer in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, § 6 PflVG Anm. 3 c m.N.). Daran fehlt es hier.

Die Urteilsgründe weisen zwar aus, dass das Versicherungsverhältnis nach Auskunft des Landeseinwohneramtes Berlin am 6. Dezember 1997 beendet war (UA S. 6). Diese Feststellung allein ist aber noch kein ausreichender Beleg für die Rechtswirksamkeit der vom Landeseinwohneramt mitgeteilten Vertragsbeendigung, da die Kfz-Zulassungsstelle nur die Anzeigen der Versicherer über die Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung entgegennimmt (§ 29 c StVZO). Ob die Anzeige zu Recht erfolgt ist, kann die Zulassungsstelle aus den in der Anzeige enthaltenen Angaben im Allgemeinen nicht ersehen. Die Zulassungsstelle kann nur prüfen, ob die Angaben in der Anzeige mit denen in den amtlichen Unterlagen übereinstimmen und sich im Falle von Unstimmigkeiten in dieser Hinsicht um deren Aufklärung bemühen (vgl. Abs. 2 der AV zu § 29 c StVZO).

Allein aus der Mitteilung der Zulassungsstelle, dass das Versicherungsverhältnis zur Tatzeit nicht mehr bestand, durfte die Strafkammer daher nicht - wie geschehen (UA S. 9) - ohne weiteres auf die Rechtswirksamkeit der mitgeteilten Vertragsauflösung schließen, zumal die Kammer es für möglich gehalten hat, dass dem früheren Halter und Eigentümer des von dem Angeklagten erworbenen Fahrzeugs, dem verstorbenen ##, von der Versicherung keine Kündigung zugegangen war, was - entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 9) - eine unverzichtbare Voraussetzung für eine rechtswirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 71, 73, 74; OLG Köln VRS 73, 153)."

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen, hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

RechtsgebietPflVGVorschriften§§ 1, 6 PflVG

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