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29.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050194

Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 21.10.2004 – 5 U 147/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 U 147/04

Beschluß

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 21. Oktober 2004

in Sachen

wegen Schadensersatzes.

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung des Senats vom 14. September 2004 einstimmig zurückgewiesen.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2004 (Bl. 104 ff. d.A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil darin die bisher vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt werden und sich der Senat damit bereits ausführlich auseinandergesetzt und befaßt hat (vgl. die oben genannte Verfügung). Insbesondere verweist der Senat auf seine Darstellung zur Wertung der Zeugenaussage ... sowie zum Zustandekommen des Kaufvertrages, der lediglich durch den Abschluß eines möglichen Leasingvertrages auflösend bedingt war. Wäre ein solcher Leasingvertrag zustande gekommen (warum dies nicht der Fall war, läßt der Beklagte nach wie vor offen) so hätte es nicht wie der Beklagte im Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 meint, eines Widerrufes bedurft, sondern die Wirkung des Kaufvertrages hätte ohne weiteres gemäß § 158 Abs. 2 BGB geendet. Allein aus dieser Vertragskonstellation kann aber nicht auf ein verbundenes Geschäft zwischen Fahrzeugkauf und (möglicherweise) beabsichtigter Finanzierung geschlossen werden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.067,50 EUR festgesetzt.

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriftenZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 BGB § 158 Abs. 2

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