Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

25.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050186

Oberlandesgericht München: Urteil vom 15.09.2004 – 27 U 938/99

1. Eine Honorarabrechnung bei mehreren Objekten mit kumulierten anrechenbaren Kosten kommt in aller Regel auch dann nicht in Betracht, wenn im schriftlichen Vertrag ein solcher Modus vorgesehen ist.


2. Die Beschickungsanlage einer Wärmeerzeugungsanlage ist dann getrennt von dieser abzurechnen, wenn es sich dabei aufgrund ihres funktionalen Einsatzes um eine selbstständige Förderanlage handelt.


3. Ein verbindender übergeordneter Zweck schließt die getrennte Abrechnung von ansonsten jeweils konstruktiv getrennten und funktional für sich selbstständigen Anlagen, die aus übergeordneter Sicht Teilanlagen bilden, nicht aus.


4. Eine Rauchgasentschwefelungsanlage stellt keine Funktionseinheit mit einer Wärmeversorgungsanlage dar und ist als autonome Einheit selbstständig abzurechnen.

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 - 27 U 938/99 (nicht rechtskräftig)


In dem Rechtsstreit

......

wegen Ingenieurhonorars

erlässt der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Motzke und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Lichtenstern-Skopalik und von Hofer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2004 folgendes

ENDURTEIL:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Oktober 1999 dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger DM 522.507,84 (= EUR 267.154,01 i.W.: zweihundertsiebenundsechzigtausendeinhundertvierundfünfzig 1/100 Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit seit 10.04.1995 zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III: Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

T a t b e s t a n d:

(beschränkt auf den Streitstoff des Berufungsverfahrens)

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger aus Planungsleistungen zustehenden Honorars.

Der Kläger plante als beratender Ingenieur für die Beklagte die Sanierung der Wärmeversorgung des NATO-Flugplatzes Landsberg-Penzing. Gegenstand der Klage sind Honorarforderungen für Planungsleistungen zur sog. Haushaltsunterlage Bau (HUBau), womit Leistungen aus den Leistungsphasen 2 und Teile aus der Leistungsphase 3 (§ 73 Abs. 1, Abs. 3 HOAI) erfasst sind (Ziff. 3.1 und 3.2 des Vertrages nach K 1).

Grundlage für die Tätigkeit des Klägers war zunächst eine mündliche Auftragserteilung durch die Beklagte im Frühjahr 1990, welche eine Vereinbarung über die Honorarhöhe nicht enthielt. Noch vor Abschluss des schriftlichen Ingenieurvertrages vom 16.09.1991 (K 1) nahm der Kläger auch unter Zugrundelegung eines zuvor von ihm erstellten und gesondert mit DM 295.135,76 honorierten Energieeinsparungskonzepts die Planungstätigkeit auf. Bezüglich des Inhalts dieses Ingenieurvertrages wird auf die Klägeranlage K 1 verwiesen.

Nach Abschluss der Planungsleistungen zum Vertragsteil HUBau des oben genannten Vertrages stellte der Kläger am 11.01.1995 die Schlussrechnung Nr. 9510 (Anlage K 2) über einen Betrag (nach Abzug von zwei Anzahlungen in Höhe von insgesamt DM 468.000,00) von noch DM 1.453.577,06.

Außerdem erfolgte noch Rechnungsstellung jeweils am 01.06.1994 mit der Nr. 9424 für die Leistungsteile GWA- und WWR-Anlagen der zweiten Fassung der HUBau über noch DM 24.109,80 (Anlage K 18) und mit der Nr.9423 für den Leistungsteil Kamin in Höhe von DM 8.908,56.

Nach § 1 des Vertrages war vom Kläger folgendes planerisch zu bewältigen:

- Die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) in der zentralen Versorgungsanlage (ZVA) und weiteren 13 Gebäuden (Ziff. 1.1.1 des Vertrages).

- Die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik (WWR) in der ZVA einschließlich Bekohlungsanlage, Direct Digital Control Technic (DDC) und Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) (Ziff. 1.1.2 (1) des Vertrages).

- Sowie die Gebäudeheizung einschließlich DDC-Technik in 13 Unterbereichen mit Übergabestationen und den sich anschließenden Gebäuden - insgesamt nach Vertrag 66 Gebäude - (Ziff. 1.1.2 (2) des Vertrages).

Außerhalb der Gebäude - gemäß § 70 HOAI - waren zu der Anlagengruppe 1.1.2 WWR - der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes zu bearbeiten (Ziff. 1.2 des Vertrages):

Die Wärmeversorgungstechnik stellt sich danach konstruktiv wie folgt dar:

Den Ausgangspunkt bildet die zentrale Versorgungsanlage (ZVA).

Das sich anschließende und die ZVA mit den Gebäuden verbindende Nahbzw. Fernwärmenetz ist in einen primären Teil (Primärnetz) und sekundäre Teile (Sekundärnetze) aufgeteilt.

Primärnetz wird direkt von der zentralen Erzeugung (ZVA) versorgt und besteht aus zwei Fernheizkreisen (West und Ost). Vom Primärnetz gehen die Sekundärnetze über 18 Übergabestationen ab. Vom Sekundärnetz werden über Unterstationen die Heizanlagen bzw. die Wasserversorgung in den einzelnen Gebäuden gespeist. S. 6 des Urteils enthält eine Schemazeichnung aus dem Sachverständigengutachten. Verfasser ist der Kläger.

Der Kläger hat seiner Abrechnung (K2) eine streng Objekt- bzw. gebäudebezogene Sichtweise zugrundegelegt.

Bei der GWA- und WWR-Technik hat der Kläger nicht kumulierend, sondern jeweils einzeln nach Gebäuden abgerechnet und dabei Wiederholungen berücksichtigt.

Bei der zentralen Versorgungsanlage (ZVA) hat der Kläger die Kosten für die Bekohlungsanlage und die Rauchgasentschwefelungsanlage jeweils getrennt mit der Begründung angesetzt, dass andernfalls die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschritten würden.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.334.595,42 zzgl. 4 % Zinsen aus DM 1.325.686,86 seit 10.04.1995 sowie aus
DM 24.109,80 vom 01.10.1994 bis 09.04.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass bei der GWA- und WWR-Technik zwar getrennt nach ZVA einerseits und den Gebäuden andererseits abgerechnet werden könne, die Gebäude aber samt den sie verbindenden Netzen jeweils in ihrer Gesamtheit in Ansatz zu bringen seien. Sie hat sich hierbei auf den schriftlichen Vertrag vom 16.09.1991 bezogen, in dem nach § 6 Ziff. 6.1.6 eine kumulierende Abrechnung vereinbart sei. Auch seien bei der ZVA die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage integrativer Bestandteil der Heizungsanlage und deshalb nicht gesondert ansetzbar.

Sie hat maßgeblich auf den einheitlichen Funktionszusammenhang der einzelnen Elemente abgestellt, was im Ergebnis dazu führe, dass - abgesehen von der Sonderstellung der ZVA - jeweils nur eine Anlage der Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) und der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs und Raumlufttechnik (WWR) vorliege, was im Ergebnis dazu führe, dass die anrechenbaren Kosten der jeweiligen technischen Ausrüstung für die Gebäude nicht getrennt, sondern in ihrer Addition beurteilt werden müssten. Die Beklagte hat diesbezüglich auf ihre Rechnungsprüfungsergebnisse (K 3) verwiesen.

Das Landgericht Augsburg hat zur Frage des Mindesthonorars ein Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. D. unter dem 30.09.1998 vorgelegt hat.

Auf der Basis der Mindestsätze und eines unstreitigen Teilbetrages von DM 8.905,56 aus der Rechnung Nr. 9423 ist das Erstgericht abzüglich einer Gegenforderung in Höhe von DM 17.861,96 auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zu einer noch offenen Honorarforderung in Höhe von DM 210.479,63 gekommen und hat

am 22.10.1999 folgendes Endurteil verkündet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 210.479,63 nebst 4 % Zinsen aus DM 202.651,56 seit 10.04.1995 sowie 4 % Zinsen aus DM 16.781,47 für die Zeit vom 01.10.1994 bis 09.04.1995 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der beiden Parteien.

Der Kläger verfolgt seine Klageforderung in Höhe von noch DM 688.522,38 weiter und besteht auf seiner getrennten Abrechnungsweise. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung und die in der Folge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren stellt er den folgenden Antrag:

I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.10.1999 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über Ziff. I das Urteils des Landgerichts Augsburg vom 22.10.1999 hinaus weitere DM 688.522,38 zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 10.04.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.10.1999 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, einen den Betrag von DM 30.542,93 übersteigenden. Betrag zu zahlen.

Auch sie hält an ihrem kumulierenden Berechnungsmodus fest und hat diesen Standpunkt im Verlauf des Berufungsverfahrens detailliert begründet.

Im Übrigen beantragen die Parteien jeweils

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens zur Frage der Struktur und Funktionsweise der streitgegenständlichen Wärmeversorgungsanlage und zur planerischen Selbständigkeit der einzelnen Gebäudeausrüstungen sowie der Bekohlungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat das Gutachten am 29.11.2002 vorgelegt und nach umfangreicher Stellungnahme der Parteien hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2004 erläutert.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 sind nach eingehender Besprechung folgende Rechnungspositionen (jeweils in DM) der Höhe nach unstreitig gestellt worden:

1. GWA ZVA 12.928,10
2. GWA-Gebäude 80.887,37
3. WWR-ZVA 167.794,61
4. WWR-Gebäude 482.360,46
5. WWR-Ferhheiznetz 49.136,28
6. Bekohlungsanlage 43.881,67
7. REA 19.160,84
8. DDC 49.874,42
9. Koordinierung 52.328,02
10.Nebenkosten 32.000,00

Offen - und damit zur Entscheidung gestellt - bleiben die Grundsatzfrage des Anlagenbegriffes, diesbezüglich die Auslegung der HOAI und des Vertrages sowie der selbständige honorarmäßige Ansatz bei den Punkten 1, 3, 5 bis 7.

Im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auf den Tatbestand des Ersturteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gutachten der Sachverständigen Prof. D. und Prof. S. sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet und im übrigen unter entsprechender Abweisung der Klage zurückzuweisen. Anspruchsgrundlage ist § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus §§ 68 ff. HOAI und dem Vertrag vom 16.09.1991 (K 1) nach Maßgabe der vom Kläger gestellten Rechnungen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A. Schlussrechnung - Rechnungsnummer 9510 (K 2)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger berechtigt, das ihm für die Leistungen der technischen Ausrüstung zustehende Honorar für die GWA- und WWR-Anlagen getrennt nach Gebäuden abzurechnen sowie die Bekohlungsanlage, die Rauchgasentschwefelungsanlage und das WWR-Fernheiznetz einzeln neben der ZVA in Ansatz zu bringen (§§ 68 Satz 1, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI).

Die Honorarvereinbarungen im Vertrag vom 16.09.1991 schließen eine solche getrennte Abrechnung bei richtigem Verständnis und Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus. Den im Hinblick auf § 4 Abs. 1 HOAI bestehenden Wirksamkeitszweifeln, die deshalb veranlasst sind, weil der Kläger auf der Grundlage eines mündlich erteilten Auftrags mit der Planungstätigkeit begann und dem zeitlich erheblich versetzt der schriftliche Vertrag samt Honorarvereinbarung nachfolgte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die getrennte Abrechnung der GWA- und WWR-Anlagen für die Gebäude folgt sowohl aus der HOAI als auch aus dem Vertrag, so dass die sich aus der eventuellen Nichteinhaltung der Zeitschranke aus § 4 Abs. 1 HOAI ergebenden Rechtsfolgen im Ergebnis dahin gestellt bleiben können.

I.

1. Vertragsrechtlicher Ansatz

Unstreitig wurde der Kläger mit Planungsleistungen beauftragt, die der schriftlich geschlossene Vertrag (K 1) in den Ziffern 1.1.1 und 1.1:2 mit Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) und Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik (MR) umschreibt. Die Ziff. 1.2 führt weiter als Bearbeitungsgegenstand außerhalb der Gebäude den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes an. Die Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 des Vertrages betreffen die in § 68 Satz 1 Nr. 1 und 2 HOAI beschriebenen Anlagengruppen, die ihrerseits aus den jeweiligen Anlagen, z.B. der Gastechnik oder der Wassertechnik, bestehen. Die Ziff. 1.2 des Vertrages hat nach Maßgabe der seit 1.1.1991 geltenden Fassung des § 68 Satz 2 HOAI Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Versorgungsanlagen in Außenanlagen zum Gegenstand. Der Vertrag beschreibt in § 1 den Vertragsgegenstand dahin, dass Anlagen der Anlagengruppen GWA in den Gebäuden und WWR in Gebäuden, und zwar im Gebäude 121 (ZVA) und Gebäudeheizung samt DDC-Technik in im Einzelnen aufgelisteter Gebäuden (es sind insgesamt 66 Gebäude) zu bearbeiten sind.

Diese Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung wurden nach dem Vertrag wie folgt eingezont: Anlagengruppe GWA in die Honorarzone III, Anlagengruppe WWR im Gebäude der zentralen Versorgungsanlage (ZVA) in die Honorarzone III, Anlagengruppe WWR in den anderen Gebäuden in die Honorarzone II.und und die Fernheizleitungen in die Honorarzone II (§§ 71,72 HOAI). Diese Zuordnung samt Einzonung folgt aus § 6 des Vertrages, wobei die Einzonung zwischen den Parteien nicht strittig ist.

a) Der Senat entnimmt bereits dieser Beschreibung des Leistungsgegenstandes und der Trennung der Anlagengruppen in Gebäude Nr. 121 (ZVA) und den sonstigen Gebäuden, sowie davon abgesetzt die Bearbeitung des Fernheiznetzes den Willen der Parteien, dass die Anlagengruppen nach § 68 Satz 1 HOAI gebäudeorientiert abzurechnen sind und das getrennt davon beschriebene, die einzelnen Gebäude verbindende, die Wärmeversorgung betreffende Leitungsnetz unter dem Gesichtspunkt des Funktionszusammenhangs nicht in der Lage sein soll, die Wärmeversorgungstechnik in den einzelnen Gebäuden zu einer Abrechnungseinheit i.S.v. § 69 HOAI (anrechenbare Kosten aus allen Gebäuden addiert) zu machen. Hinsichtlich der GWA-Technik (Ziff: 1.1.1 des Vertrages) fehlt es von vornherein an einem vom Kläger zu bearbeitenden Netzwerk außerhalb der Gebäude, das als die Technische Ausrüstung in den Gebäuden verbindendes Element eines einheitlichen Systems gewertet werden könnte. Denn dem Kläger war insoweit nach Ziff. 1.1 und 1.2 des Vertrages kein Auftrag erteilt worden.

b) Diese gebäudeorientierte Einstufung wird durch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen RBBau (Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen) bestätigt. Die RBBau in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung haben im Anhang 11 Ziff. 2.8 eine derartige gebäudeorientierte Berechnung vorgesehen. Dort hat es geheißen: "Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren eigenständigen Gebäuden/Ingenieurbauwerken, so sind die Honorare vergleichbarer Anlagengruppen für jedes Gebäude/Ingenieurbauwerk getrennt zu berechnen ...." Die Beklagte war verwaltungsintern gehalten, die Auftragserteilung danach auszurichten. Die Beklagte hat im Vertrag auch auf die RBBau verwiesen (z.B. Ziff. 3.2 und 3.4). Dieser Gesichtspunkt beeinflusst das Vertragsverständnis, sofern im Vertrag nicht deutliche Hinweise dafür enthalten sind, dass die Parteien hinsichtlich der GWA- und WWR-Technik einvernehmlich - und rechtswirksam - die Absicht verfolgten,,die Gebäude hinsichtlich der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zusammenzufassen und nicht getrennt zu behandeln. Die RBBau besagen in der Fassung von 2003, Anhang 11, Vertragsmuster Technische Ausrüstung, in Ziff. 2.7 nichts anderes.

Derartiges ist dem Vertrag jedoch nicht zu entnehmen (vgl. nachfolgend unter Ziff. II. 1. und 6.).

Diesen vertragsrechtlichen Ansatz, der gemäß nachfolgenden unter Ziff. II. 1. c) dargestellten Erwägungen um Aspekte aus § 6 des Vertrages zu erweitern ist, rechtfertigen auch Regelungsprinzipien der HOAI.

2. Ausrichtung an der HOAI - Anlagenverständnis nach HOAI

Das Honorar richtet sich gemäß § 69 Abs. 1 HOAI u.a. an den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe aus. Maßgeblich ist deshalb der Anlagenbegriff. Für die technische Ausrüstung in (oder, nach § 68 Satz 1 "von") Gebäuden ist außerdem § 69 Abs. 7 HOAI zu beachten. Nach dieser Vorschrift gilt für die Honorierung der Grundleistungen bei der technischen Ausrüstung die Bestimmung des § 22 HOAI sinngemäß. § 22 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass die Honorare des Architekten, wenn der Auftrag mehrere Gebäude umfasst, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen sind. Dem Architekten soll mit dieser Regelung die Möglichkeit der getrennten Abrechnung eröffnet werden, weil der Umfang der Leistung des Architekten, der für denselben Bauherrn mehrere verschiedenartige Gebäude errichtet, ebenso groß ist, wie bei der Errichtung verschiedener Bauwerke für verschiedene Bauherrn (BGHZ 81, 229).

a) Da sich die §§ 68 ff. HOAI auf Leistungen bei Anlagen der technischen Ausrüstung beziehen, ergibt sich ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine entsprechende Anwendung des § 22 HOAI gemäß § 69 Abs.7 HOAI nur, wenn man den Begriff "Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt.

b) Für den Fall der Planung von haustechnischen Anlagen im Sinne von § 68 HOAI (Heizung, Elektro und Sanitär für eine Villa nebst zwei Pavillons, ein Gewächshaus, ein Badehaus und Außenanlagen) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 461/00 -, NZBau 2002, 278) entschieden, dass die bloße Vernetzung verschiedener Gebäude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder ähnliche Verbindungen keine hinreichende Bedingungen für die Annahme einer (aus honorarrechtlicher Sicht) einheitlichen Anlage sind. Übertragen auf den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung bedeutet dies, dass mehrere Anlagen vorliegen, wenn sie verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich betrieben werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 535).

Maßgeblich ist danach, ob Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind (BGH aa0). Das bedingt die Berücksichtigung die technischen Aspekte und Zusammenhänge der vom Kläger geplanten Anlagen. Diesbezüglich hat der Senat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. eingeholt und auch erläutern lassen. Das Verständnis des Anlagenbegriffs nach der HOAI macht die Auseinandersetzung mit den technischen Gegebenheiten notwendig, denen jedoch für sich keine Regelungswirkung zukommt. Maßgeblich sind das Ergebnis der Vertragsauslegung und die Auslegung der einschlägigen HOAI-Bestimmungen mit Rücksicht auf Konzeption und Funktion der technischen Systeme.

II.

Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen für Heiz- und Raumlufttechnik Prof. Dr.-Ing. S. von der Universität Stuttgart vom 29.11.2002 in Verbindung mit der mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 folgt der Senat dem vom Kläger vorgenommenen getrennten Ansatz der GWA-Technik und der Planung der WWR-Technik in den einzelnen Gebäuden sowie der Rauchgasentschwefelungsanlage, der Bekohlungsanlage und des Fernheiznetzes neben der zentralen Versorgungsanlage. Diese technisch geprägten Ergebnisse stehen nicht im Widerspruch zur HOAI oder zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, sondern entsprechen dem sich aus der Verordnung wie dem Vertragsinhalt ergebenden Ergebnis bei deren richtigem Verständnis.

1. Der Sachverständige kommt nach Besichtigung der streitgegenständlichen Wärmeversorgungsanlage und deren Begutachtung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der zentralen Versorgungsanlage, dem Primärnetz mit den in bestimmter Weise konzipierten Übergabestationen, dem Sekundärnetz mit Unterstationen und der technischen Ausrüstungen der Gebäude nicht um (unselbständige) Anlagenteile, sondern um jeweils (selbständige) Teilanlagen handelt, die jeweils für sich autark sind und zu einem Ganzen zusammengestellt werden. Aus technischer Sicht besteht damit die Anlage der Wärmeversorgungstechnik ihrerseits aus selbständigen Anlagen (Teilanlagen). Hieran hat der Kläger zur Ermittlung des Honorars nach § 69 Abs. 1 HOAI hinsichtlich der anrechenbaren Kosten selbständig angeknüpft und mit Recht die wärmetechnische Ausrüstung der einzelnen Gebäude als selbständige Anlage der Wärmeversorgungstechnik mit der Folge eingestuft, dass die anrechenbaren Kosten der Anlage gebäudespezifisch angesetzt worden sind.

Komplexe Anlagen wie die vorliegende sind unter Zweck- und Funktionsaspekten in Subsysteme zu untergliedern, die jeweils eigenständige Zwecke verfolgen und honorarrechtlich eigenständig abrechnungsfähig sind. Diese Subsysteme sind nicht geeignet, die anrechenbaren Kosten der einzelnen WWR-Anlage in den versorgten Gebäuden zu einer einheitlichen Gesamtheit der anrechenbaren Kosten zu verknüpfen. Sie erweisen sich vielmehr als selbständige Anlagen, was hinsichtlich der zentralen Versorgungsanlage (ZVA), Gebäude 121, schon sprachlich darin Ausdruck findet, dass für diese Einrichtung bereits für sich der Anlagenbegriff verwendet wird.

Zwar kennt die HOAI in § 68 Satz 1 lediglich den Begriff der Anlage sowie der Anlagengruppe und arbeitet nicht mit Begriffen wie Teilanlagen oder Anlagenteilen; das ist aber bedeutungslos, weil eine gesetzliche Festlegung des Anlagenbegriffes fehlt.

a) Die HOAI enthält keine Legaldefinition des Anlagenbegriffes. Was unter Anlage im Sinne der HOAI zu verstehen ist, erschließt sich über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der HOAI.

aa) § 68 HOAI kann entnommen werden, dass die in Satz 1 in den einzelnen Nummern gelisteten Anlagegruppen ihrerseits aus Anlagen bestehen, nämlich solchen - in Nr. 1 - der Gastechnik, der Wassertechnik, der Abwassertechnik und der Feuerlöschtechnik. In der Nr. 2 ist es u.a. die Anlage der Wärmeversorgungstechnik. Daran knüpft § 69 Abs. 1 HOAI an, weil sich das Honorar u. a. nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe bestimmt. Aufschlüsse über den Anlagenbegriff selbst sind damit jedoch nicht zu gewinnen.

bb) Die Auffassung, unter z. B. einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik sei die Gesamtheit aller für die Wärmeversorgung erforderlichen und dieser funktional dienenden Teile oder Elemente unabhängig von den versorgten Gebäuden zu verstehen, so dass diese einer gesonderten honorarrechtlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich seien, verfolgt die HOAI selbst nicht. Ohne Rücksicht auf weitere Bestimmungen der HOAI könnte allerdings im Wege der Auslegung des Begriffs "Anlage der Wärmeversorgungstechnik" die Überzeugung gewonnen werden, dass alle Teile oder Elemente eines der Wärmeversorgung dienenden technischen Systems in ihrer Gesamtheit die anrechenbaren Kosten i.S.v. § 69 HOAI bilden und ein getrennter gebäudeorientierter Ansatz ausgeschlossen ist.

Diesen "gesamttheoretischen" Ansatz verstärkt die VOB/C in den die technische Gebäudeausrüstung betreffenden DIN-ATVen, so z.B. in der DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wärmeversorgungsanlagen. Diese DIN verwendet den Begriff der Heizanlage und fordert im Abschnitt 3.1.1, dass die Bauteile von Heizanlagen und Wärmeversorgungsanlagen in bestimmter, zweckfördernder Weise aufeinander abgestimmt werden. Dem Abschnitt 3.1.1 Satz 2 dieser DIN ist zu entnehmen, dass insbesondere Wärmeerzeuger, Beheizungseinrichtungen, Abgasanlage usw. als derartige Bauteile der Anlage zu verstehen sind. Das spricht wertungsmäßig für deren Unselbständigkeit und dafür, dass es sich um bloße Anlagenteile handelt, die nach technischen und funktionellen Kriterien zur Einheit Heizungsanlage zusammengefasst werden.

Diese Erwägung, die davon getragen wird, dass Einzelteile einer technischen, der Wärmeversorgung dienenden Einrichtung durch den einheitlichen Zweck zu einer Gesamtheit zusammengefasst werden, verfolgt aber nicht einmal die Beklagte. Denn sie gesteht den getrennten honorarrechtlichen Ansatz der WWR-Technik im Gebäude Nr. 121 (ZVA) zu, obwohl ohne diese Anlage in der ZVA die anderen Gebäude nicht mit Wärme versorgt werden könnten. Deren Selbständigkeit bringt im Übrigen die Begriffsbildung zum Ausdruck, weil die Bezeichnung dieser technischen Einrichtung den Anlagenbegriff verwendet (ZVA = Zentrale Versorgungsanlage).

cc) Bei der Festlegung dessen, was unter einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik zu verstehen ist, spielt auch die in Ziff. 2.3.10 des Vertrages in Verweisung genommene Heizungsanlagenverordnung (v. 20.01.1989, BGBI I, 1989, 121 ff.) eine Rolle. Deren § 2 beschreibt die heizungstechnische Anlage i. S. dieser Verordnung und führt in Abs. 1 Satz 2 aus, dass zu den heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetz, Rohrleitungszubehör usw. gehören. Da diese Verordnung nach deren § 1 deutlich ein gebäudeorientierter Ansatz prägt, der Vertrag hierauf Bezug nimmt und der Vertrag in Ziff. 1.1.2 und 1.2 an den einzelnen Gebäuden sowie davon getrennt an den Netzen außerhalb der Gebäude ansetzt, genießt der "Einzelansatz" den Vorzug, wenn nicht die HOAI notwendig zu einem "Gesamtansatz" führt.

dd) Die Vielfalt des Anwendungsbereichs des Anlagenbegriffs belegt auch die DIN 276 Teil 2, Kostengruppe 3.3 (Fassung 1981), wo z. B. Hebeanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Druckerhöhungsanlagen usw. angeführt werden. Der DIN 276, auf die in § 68 HOAI verwiesen wird, kommt Bedeutung als Auslegungshilfe zu (BGH NJW-RR 1994, 1043 = BauR 1994, 654). Diese Verwendungsvielfalt bestätigt DIN 276 Fassung 1993 in der Kostengruppe 400 Bauwerk - Technische Anlagen, wobei der in Kostengruppe 400 enthaltene Beschrieb den gebäudeorientierten Ansatz ("Kosten aller im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteilen") beinhaltet. Die dort enthaltene Beschreibung der Wärmeversorgungsanlagen (Kostengruppe 420) geht ersichtlich wegen des Zusammenhangs mit dem Beschrieb zu Kostengruppe 400 davon aus, dass die Wärmeerzeugungsanlage, die Raumheizflächen und sonstiges im Gebäude befindlich sind. Unter welchen Voraussetzungen außerhalb von Gebäuden befindliche dem Wärmetransport und nicht der Wärmeverteilung dienende Netze, an welche Gebäude angeschlossen sind, eine einzige, gebäudeunabhängige Wärmeversorgungsanlage konstituieren, kann hieraus nicht erschlossen werden. Das sonstige Regelungsumfeld bestätigt letztlich die Notwendigkeit, die HOAI und den Vertrag auszulegen.

ee) Systematische Zusammenhänge führen honorarrechtlich nicht dazu, dass Funktionskriterien und Zweckaspekte aus getrennten Anlagen oder Teilanlagen eine einheitliche Gesamtanlage, die über die anrechenbaren Kosten befindet, begründen. Das verbieten die Objektliste nach § 72 HOAI und der aus § 69 Abs. 1 HOAI erschließbare Umstand, dass eine Anlage pur einer Honorarzone angehören kann.

ff) Die Objektliste nennt Anlagen und zont diese je nach Bedeutung ein. Nach § 72 Nr. 3 b) HOAI werden Zentralen für Fernwärme der Honorarzone III und Fernheiznetze mit Übergabestationen nach § 72 Nr. 2 b) HOAI der Honorarzone II zugewiesen. Beide stellen nach der Wertung des § 72 HOAI Anlagen - und zwar selbständige - dar, die auch wegen der unterschiedlichen Einzonung nicht als eine Anlage qualifiziert werden können, obwohl beide unter dem Gesichtspunkt der Wärmeversorgung technisch und funktionell abgestimmt einem einheitlichen übergeordneten Zweck dienen. Die Funktionsidee begründet ausweislich der Normierung nicht eine Gesamtanlage, vielmehr behandelt § 72 HOAI diese Elemente, die mit Rücksicht auf den Zweck als Teile einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik angesehen werden könnten, als eigenständige Anlagen. Dies folgt auch aus der Begründung zur ersten Änderungsverordnung vom 17.07.1984 (BR-Drucksache 274/80), S. 158 zu § 72 HOAI. Dort heißt es, dass die Objektliste beispielhaft Anlagen aufliste. Nur so kann auch der Verordnungstext in § 72 Satz 1 Halbsatz 1 HOAI verstanden werden. Diese Trennung in selbständige Anlagen nimmt § 72 Nr. 2 b) HOAI auch für die Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung vor, die selbständig neben dem Fernheiznetz mit Übergabestationen stehen. Die Funktions- oder Zweckidee vermag nicht die Vereinheitlichung von Anlagenteilen oder Teilanlagen zu bewirken, die nach der Objektliste der HOAI (§ 72 ) als selbständige Anlagen eingestuft werden. Nach § 72 HOAI sind Fernheiznetze mit Übergabestationen, Zentralen für Fernwärme und Gebäudeheizungsanlagen je eigenständige Anlagen.

§ 69 Abs. 1 HOAI bestimmt u.a., dass die Honorarzone, der die Anlage angehört, maßgeblicher Parameter für das Honorar bei Grundleistungen ist. Demnach ist hieraus wie auch aus § 69 Abs. 2 Satz 1 HOAI erschließbar, dass eine Anlage immer nur einer Honorarzone angehören kann. Nur die einer Anlagengruppe zugehörigen Anlagen selbst können jeweils unterschiedlichen Honorarzonen angehören. Da Teile einer Anlage selbständig nicht der Einzonung unterliegen, erfasst § 72 HOAI in der Objektliste selbständige Anlagen. Die nach der Objektliste des § 72 HOAI in unterschiedlichen Honorarzonen eingestuften Anlagen sind als selbständige Anlage zu qualifizieren. Die Objektliste beschreibt in § 72 nach dem Verordnungswortlaut eigenständige Anlagen; daraus werden nicht lediglich Anlagenteile, die honorarrechtlich nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Das aus § 72 HOAI ableitbare Anlagenverständnis muss wegen des Gebots begrifflicher Einheit auch bei § 68 HOAI maßgeblich sein.

gg) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diesen Teilen völlig verschiedene Funktionen zukommen, deren planungsbedürftiges Zusammenwirken zwecksichernd ist. Die ZVA mit ihren einzelnen Elementen erzeugt das Warmwasser, das als Energieträger über dem Transport dienende Netze mit Übergabestationen und Unterstationen für die Erwärmung der einzelnen Gebäude sorgt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. S. (S. 22 = Bl. 664 d.A.) ist das Primärnetz prinzipiell vom Sekundärnetz getrennt, so dass die Wärme über Wärmeaustauscher in das Sekundärnetz eingespeist wird; das ist in 16 Fällen, nämlich bei sog. indirekten Übergabestationen, der Fall. Lediglich bei 2 Übergabestationen (U 14 und U 15) ist ein direkter Anschluss vorhanden, womit ein Wärmetauscher fehlt. Damit erweist sich das Primärnetz deutlich als Transportmittel und eine Art Energievorrat. Die einzelnen Gebäude sind ohne stoffliche Trennung mittels der Unterstationen an die Sekundärnetze angeschlossen, womit auch die Sekundärnetze Transportfunktion aufweisen und lediglich mittelbar mit Rohrleitungen in den Gebäuden vergleichbar der Erwärmung der Gebäude dienen. Der Sachverständige hat diesen Netzen gerade nicht die Qualität als Wärmeverteilnetze zugewiesen. Dem schließt sich der Senat an.

b) Im Einzelnen ist hinsichtlich der nach BGH (NZBau 2002, 278) maßgeblichen technischen Kriterien das Ergebnis der technischen Begutachtung durch den Sachverständigen S. zu berücksichtigen. Danach kommt dem Primärnetz nebst Übergabestation deutlich ein Vorhalte- und Transportzweck zu. Dieses Primärnetz unterscheidet sich von der Auslegung und Bemessung von den daran anbindenden Subsystemen.

aa) Das Primärnetz ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 21.01.2004 S. 3 (Bl. 750 d.A), eine Art Reservoir, in dem Energie in der Form des vorgeheizten Wassers vorgehalten wird und von den Subsystemen her nicht steuerungsfähig ist. Die nachgeordneten Systeme holen sich die in dem vorgehaltenen heißen Wasser gespeicherte Energie nach eigenem Bedarf aus dem Primärnetz. Dieser Teil des Netzes wird mit Heißwasser gespeist (Vor bzw. Rücklauftemperaturen von 120 C/70 C). Durch entsprechenden Druck im Primärnetz wird die bei 100 einsetzende Verdampfung verhindert. Die wesentlich höhere Temperatur und die Druckverhältnisse unterscheiden die beiden Primärnetze von den Sekundärnetzen; mit der hohen Temperatur des Primärnetzes könnten die Gebäude nach der Aussage des Sachverständigen Prof. S. sinnvoll nicht beheizt werden. Diese je unterschiedliche Auslegung erfordert eine eigenständige Konzeptionierung des Primärnetzes auf der Grundlage eines besonderen Spezialwissens. Dieses Wissen und die hierfür erforderliehen Fachkenntnisse sind nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. von denen für die spezifisch versorgungstechnische Ausrüstung eines Gebäudes zu unterscheiden.

bb) Auch das Sekundär (oder Sub-)netz stellt aus sachverständiger Sicht eine (selbständige) Teilanlage des Gesamtsystems dar und damit eine funktionelle Einheit.

Das Sekundärnetz ist ebenfalls ein eigenständiges Transportmittel zwischen Übergabestation (Primärnetz) und Unterstation (Gebäude), das Wärme an das Gebäude heranbringen soll. Wenn diese Netze nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. S. auch nicht über Wärmeaustauscher mit dem Gebäude verbunden sind, sondern das im Sekundärnetz vorgehaltene Warmwasser über die Unterstation in das Gebäude einströmt. (vgl. Gutachten Prof. S. S. 23 = Bl. 665 d.A.), hat der Sachverständige dennoch dem Sekundärnetz Transportzwecke und erst dem Leitungssystem im Gebäude Wärmeverteilungszwecke zugesprochen (Sitzungsniederschrift vom 21.01.2004 S. 4,5 = Bl. 751, 752 d.A.).

Zwischen den Temperaturen von Primär- und Sekundärnetz besteht ein erheblicher Unterschied, was auch jeweils konstruktiv durch entsprechende, technischen Kriterien genügende Bemessung zu bewältigen ist und ein weiteres Indiz für deren jeweilige Selbständigkeit bildet. Derartige dem "Transport" dienende Netze sind selbständige Anlagen und honorarrechtlich nicht geeignet, die Zusammenführung sämtlicher anrechenbaren Kosten der wärmetechnischen Ausrüstung der an den Netzen "hängenden" Gebäuden zu einer Gesamtsumme zu bewirken.

Diese Qualifizierung liegt auch § 72 HOAI zugrunde. § 72 Nr. 2 b HOAI bezeichnet Fernheiznetze mit Übergabestationen als eigenständige Anlagen. Primär- und Sekundärnetze sind Fernheiznetze.

cc) Die Ausstattung der Gebäude:

Ab der Unterstation, für die auch ein Brenner mit Kessel gesetzt werden könnte (womit das oder die davon versorgten Gebäude selbständig beheizt werden könnten) wird das Gebäude beheizt, wobei das Rohrleitungssystem im Gebäude der Wärmeverteilung dient, also nicht dem Transport.

Die technische Gebäudeausrüstung für die Wärmeversorgung (WWR) im Gebäude besteht aus drei unselbständigen Subsystemen:

- Unterstation als Wärmeerzeuger
- Leitung als Wärmeverteiler
- Radiator als Wärmeabgabestelle für den Raum.

Die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik (WWR) muss aus sachverständiger Sicht in jedem Gebäude einzeln geplant werden und stellt nach Auffassung des Sachverständigen jeweils gebäudebezogen eine Einheit im Sinne einer Anlage dar, die durch die verbindenden Netze nicht zugunsten einer Gesamtheit aufgehoben werden. Im Einzelnen ist folgendes zu planen:

- Ermittlung des Wärmebedarfs für Heizung, Raumlufttechnik und Brauchwasser jedes Gebäude
- Ermittlung der Anschlussleistung des jeweiligen Gebäudes
- Planung der Unterstation für jedes Gebäude, wobei die jeweilige Unterstation die Wärmeerzeugung durch einen eigenen Brenner ersetzt.

dd) Dieser gebäudeorientierte Planungsansatz, den der Sachverständige auf S. 52 seines Gutachtens (= Bl. 694 d.A.) betont, ist dem Senat insbesondere bei einer Sanierungsmaßnahme einleuchtend; denn die Sanierung kennzeichnen die Auseinandersetzung mit der vorhandenen Substanz und die Bedarfsermittlung für das jeweilige Gebäude. Wenn auch diese Gebäude über schließlich zur ZVA laufende Netze miteinander verbunden sind, was die Gesamtheit der Anlage ausmacht, schließt dies trotz des "gesamttheoretischen" Ansatzes der DIN 18380 nicht aus, Einzelelementen dieser Gesamtheit die Qualität einer selbständigen Anlage zuzuweisen. Die DIN 18380 ist von vornherein nur in eingeschränktem Umfang geeignet, den honorarrechtlichen Anlagenbegriff zu prägen. Die ATV-DIN und die DIN 276 sowie die Heizungsanlagenverordnung bringen lediglich eine Möglichkeit begrifflicher Erfassung zum Ausdruck. Entscheidend ist, ob Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien so zu einer Einhit zusammengefasst werden, dass die anrechenbaren Kosten dieser Einheit den Honorierungsparameter nach § 69 Abs. 1 HOAI ausmachen. Darüber befindet der Anlagenbegriff nach dem Preisrecht der HOAI.

Bei komplexen wärmetechnischen Versorgungsanlagen, die eine Vielzahl von Gebäuden mit einem Wärmeerzeuger, der bereits ein eigenes System darstellt, über ein Leitungsnetz mit Wärme versorgen, das als Fernwärmenetz mit völlig eigenständigen konstruktiven Anforderungen einzustufen ist, sind die an solche Systeme über eigenständige Steuerungsanlagen angeschlossenen Wärmeversorgungsanlagen im Inneren der Gebäude als selbständig zu beurteilen. Der Senat behandelt die vom Sachverständigen als Teilanlagen bezeichneten Anlagen als selbständige wärmetechnischen. Anlagen mit der Folge, dass der Kläger die Planung der wärmetechnischen Versorgung der Gebäude je einzeln unter Berücksichtigung des Wiederholungseffekts abrechnen darf.

c) Für den getrennten Ansatz der WWR-Technik in den einzelnen Gebäuden spricht auch die Vertragslage.

aa) Nach Ziff. 6.1.6 (2) des Vertrages vom 16.09.1991 ist für die nach Ziff. 1.2 des Vertrages zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe dann ein getrenntes betragen (§ 70 HOAI). Hierbei handelt es sich um das außerhalb der Gebäude Honorar zu ermitteln, wenn deren anrechenbare Kosten DM 50.000,00 und mehr betragen (§ 70 HOAI). Hierbei handelt es sich um das außerhalb der Gebäude befindliche Fernheiznetz, das in Ziff. 1.2 in Beziehung gesetzt wird zu der Anlagengruppe 1.1.2 - WWR (§ 68 S. 1 Nr. 2 HOAI). Das entspricht wörtlich der bis 31.12.1990 geltenden Regelung des § 70 S. 1 HOAI, auf den in Ziff. 1.2 und Ziff. 6.1.6 (2) auch verwiesen wird. Zwar wurde der schriftliche Vertrag erst am 16.09.1991 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, als § 70 HOAI nicht mehr galt. Abzustellen ist aber auf die mündliche Beauftragung des Klägers im Frühjahr 1990, zu einem Zeitpunkt also, als diese Vorschrift noch galt, wie auch darauf, dass die Parteien im schriftlichen Vertrag den Regelungsinhalt des zum 1.1.1991 außer Kraft getretenen § 70 HOAI wollten.

bb) Mit der Bezugnahme auf § 70 HOAI haben die Vertragsparteien die honorarrechtliche Erwägung verworfen, dass die die einzelnen Gebäude versorgenden Netze, die nach DIN 276 Teil 2 Fassung 1981 Kostengruppe 2.2 und nach dem im Vertrag niedergelegten Willen der Parteien als außerhalb der Gebäude befindliche technische Ausrüstungen zu qualifizieren sind, unter funktionellen und technischen Kriterien geeignet sind, die verschiedenen WWR Techniken in den an die Netze angeschlossenen Gebäuden zu einer "Funktionseinheit" zusammenzufassen.

Wenn - wie hier - gemäß § 70 HOAI die eigenständige und getrennte Abrechnung des Fernheizungsnetzes (Primärnetze und Sekundärnetze) vereinbart war, muss zwangsläufig auch die Abrechnung der daran anbindenden Anlagen der Wärmeversorgungstechnik in den Gebäuden getrennt erfolgen.

Der Einwand der Beklagten, dass diese Regelung von ihr eigentlich nicht gewollt war, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes in den genannten Vertragsbestimmungen unbehelflich. Insbesondere ist in dem Vertrag kein Vergleich im Sinne von § 779 BGB zu sehen.

cc) Vertragsrechtlich folgt die getrennte Abrechnung der WWR-Technik in den Gebäuden auch aus § 1 Ziff. 1.1.2 des Vertrages. Dort ist die Rede von der WWR-Technik in den Gebäuden, die dann einzeln und für sich aufgelistet werden. Dieser gebäudespezifische Ansatz wird dadurch verstärkt, dass die Ziff. 1.2 des Vertrages die Planungsleistungen für die außerhalb der Gebäude liegenden Anlagengruppen - Ziff. 1.1.2 - WWR - mit Umbau und Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes eigenständig benennt. Der Vertrag entscheidet sich zudem nach § 6 Ziff. 6.1.6 (3) und (2) für die eigenständige Honorierung der außerhalb der Gebäude liegenden Anlagen der WWR-Technik. Dann entspricht es nicht dem Willen der Vertragsparteien, dass ein selbständig zu honorierendes Leitungsnetz die WWR-Technik in verschiedenen Gebäuden ab deren Unterstation zu einer einheitlichen Anlage mit Einfluss auf die Bestimmung der anrechenbaren Kosten i.S.v. § 69 HOAI macht.

dd) Ein nach dem Vertrag eigenständig zu honorierendes Fernwärmenetz verbindet die WWR-Technik in den mittels Unterstationenen angeschlossenen Gebäuden nicht zu einer Anlage.

Besteht ein Heizungssystem aus verschiedenen Elementen, die trotz des Systemzusammenhangs unterschiedliche Funktionen erfüllen, was die Komplexität des Systems bedingt, sind die funktionellen Kriterien und übergreifenden Zwecke nicht geeignet, eine Einheit im Sinne des Vorliegens nur einer Anlage zu stiften.

ee) Die Problematik, ob und in welchem Umfang von einem Auftraggeber verfolgte übergeordnete Zwecke geeignet sind, ein aus verschiedenen Teilen zusammengesetztes technisches System oder eine sonstige Einrichtung als eine einheitliche Anlage im Sinne der Abrechnungsregeln der HOAI erscheinen zu lassen, stellt sich auch anderweitig, insbesondere im Rahmen der Leistungen bei Ingenieurbauwerken und dort bei den Anlagen des Straßenverkehrs, Schienenverkehrs oder Flugverkehrs (§ 51 Abs, 2 HOAI). § 51 Abs. 2 HOAI gebraucht den Begriff "Verkehrsanlagen". Diesbezüglich hat das Kammergericht in einer Entscheidung vom 11.2.2003 - 15 U 366/01 (IBR 2003, 549) für eine aus Abwasserentsorgungsanlagen, Lärmschutzwällen und Fahrbahnen bestehende Verkehrsanlage die Auffassung vertreten, dass die Planungsleistungen für diese einzelnen Teile selbständig abrechnungsfähig seien und der Umstand, dass diese einzelnen Objekte aufeinander abgestimmt seien und einem übergeordneten Zweck dienen, diesen Abrechnungsmodus Nicht ausschließe.

ff) Dieser Grundsatz gilt auch hier. Die einzelnen Elemente eines technischen Systems, das hier angesichts seiner Dimension als Gesamtsystem zu qualifizieren ist, dienen letztlich dazu, dass die Erwärmung der einzelnen Gebäude sicher gestellt wird. Ein solcher übergeordneter Zweck ist jedoch nicht geeignet, eine vorliegende funktionelle Selbständigkeit der verschiedenen Teile aufzuheben, wenn auch die HOAI ausweislich der Objektliste und sonst von einer solchen Selbständigkeit ausgeht.

gg) Auch die zur Zeit des schriftlichen Vertragsschlusses am 16.9.1991 gültige Fassung des § 68 Satz 2 HOAI spricht dafür, dass die Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen nicht geeignet sind, Anlagen der Wärmeversorgungstechnik in Gebäuden zu einer geschlossenen Abrechnungseinheit zusammenzuführen. Denn danach wird das Honorar für die diesbezüglichen Planungsleistungen frei vereinbart. Die HOAI in dieser Fassung knüpft damit hinsichtlich des Honorars für Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden und Versorgungsanlagen außerhalb von Gebäuden selbständig an. Das schließt es aus, die anrechenbaren Kosten dieser Anlagen zusammen zu fassen.

2. Auch die GWA-Technik in den einzelnen Gebäuden ist eine jeweils in sich abgeschlossene Einheit.

Die GWA-Technik muss aus sachverständiger Sicht in jedem Gebäude einzeln geplant werden und stellt jeweils ein Unikat dar.

Ein Grund für eine planerische Zusammenfassung ist nach der Darstellung des Sachverständigen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Planung der Gas-, Wasser-, und Abwasserleitungen außerhalb der Gebäude, die evtl. eine Verbindung der Anlagen herbeiführen könnten, nicht befasst war, so dass auch diese Leitungen keine Zusammenfassung der Anlagen zu einer Gesamtanlage nach sich ziehen können. Außerhalb der Gebäude war der Kläger ausschließlich mit dem Fernheiznetz befasst (Ziff. 1.2 des Vertrages).

3. Die Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) stellt keine Funktionseinheit mit der zentralen Versorgungsanlage dar, sondern nach den Bewertungen durch den Sachverständigen eine autonome Einheit. Dies widerspricht der HOAI nicht, sondern ist systemkonform in das Honorierungsschema der HOAI einzubinden.

a) Aufgabe des Planers war es, eine bereits vorhandene zentrale Erzeugung (Brennstoff: Kohle) zu sanieren und (aus Gründen des Umweltschutzes sowie um den Verpflichtungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz zu genügen) zusätzlich mit einer Rauchgasentschwefelungsanlage auszurüsten.

b) Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Rauchgasentschwefelungsanlage -von den Vorschriften zur Luftreinhaltung abgesehen - deshalb als getrennt zu behandelnde Einheit einzustufen, weil die geplante Kesselanlage aus technischer Sicht prinzipiell auch oh ne die Rauchgasentschwefelungsanlage hätte geplant, gebaut und betrieben werden können. Hinzu kommt, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche ältere Kesselanlagen dieses Zuschnitts mit einer Rauchgasentschwefelungsanlage nachgerüstet wurden.

c) Die Rauchgasentschwefelungsanlage kann auch nicht als eine Art Rauchgas-Entstaubungs- und Filteranlage im Sinne von DIN 276 Teil 2 Fassung 1981 Kostengruppe 3.3.3 eingeordnet und der zentralen Betriebstechnik zugewiesen werden. Denn sie weist eine andere konstruktive Ausrichtung auf. Hier wird "nicht gefiltert oder entstaubt, sondern es findet ein chemischer Prozess statt: Die Rauchgasentschwefelungsanlage besteht aus einer Wäschereinheit, der Kalksteindosierstation und der Gipsentwässerung.

Die bis zu 220C heißen Abgase gelangen zunächst in den als Quenchzone ausgeführten unteren Bereich des Wäschers und werden dort auf Kühlgrenztemperatur abgekühlt. In der nachfolgenden Absorptionszone wird das Abgas mit einer Ca-haltigen Waschlösung im Gegenstrom beaufschlagt.

Die gereinigten, wasserdampfgesättigten Abgase verlassen nach Passieren eines Tropfenabschalters den Wäscher und werden anschließend über einen Kamin in die Atmosphäre geleitet.

Aus einem Silo wird in Abhängigkeit des pH-Wertes Kalkstein (CaC03) in die Waschsuspension dosiert. Bei der Absorption reagiert das S02 mit dem Kalkstein zu Gips, welches als Feststoff in der Waschlösung vorliegt. Ein Teilstrom dieser Gipssuspension wird auf die Vakuumbandfilteranlage aufgegeben und entwässert. Das Filtrat geht zurück in die Wäschervorlage, so dass die Anlage abwasserfrei arbeitet. Der Gips fällt von der Bandfilteranlage in ein Gipslager und wird von dort zu einem Zementwerk gebracht, wo er als Bindemittel im Zement eingesetzt wird.

Die Komplexität der Rauchgasentschwefelungsanlage zeigt sich auch an den Kosten, die sich nach der Kostenberechnung des Klägers auf DM 2.685.000,00 belaufen und damit immerhin 1/3 der anrechenbaren Kosten der zentralen Versorgungsanlage ausmachen. Damit stuft sie der Senat als selbständige Teilanlage innerhalb des Gesamtsystems der Versorgungsanlage ein - mit der Folge der getrennten Honorarberechnung.

d) Soweit der Sachverständige Prof. S. die REA der zentralen Betriebstechnik zugewiesen hat, begründet dies ein abweichen des Ergebnis nicht. Die Anmerkungen in der DIN 276 Teil 2 Fassung 1981 S. 11 zur Kostengruppe 3.3, Zentrale Betriebstechnik, sind zwar nur beispielhaft; aber die damit begründbare Ergänzungsfähigkeit um die REA als Teil der zentralen Betriebstechnik führt nicht zur Versagung der eigenständigen Abrechnungsfähigkeit. Denn Anlagen der zentralen Betriebstechnik können durchaus bei funktionaler Selbständigkeit eigenständig abrechnungsfähig sein; das gilt z.B. ausweislich des § 72 Nr. 2 a) HOAI für Hebeanlagen und wegen des eigenständigen Funktionsaspekts auch für die REA. Eine Hebeanlage gehört aber zu den gelisteten Teilen der zentralen Betriebstechnik.

4. Die Bekohlungsanlage ist der Anlagegruppe "Aufzug-, Förder- und Lagertechnik" gemäß § 68 S. 1 Nr. 4 HOAI zuzuordnen.

Nach den nicht bestrittenen Darlegungen des Klägers handelt es sich bei der Bekohlungsanlage nicht lediglich um eine Vorrichtung, mit der die Versorgung des Kohlekessels mit Kohle getätigt werden soll. Eine derartige Anpassung zwischen Tagesbehälter und Keller inklusive Umbau des Tagesbehälters hätte einen Kostenrahmen von DM 50.000,00 brutto nach Auffassung des Klägers nicht überschritten.

Die vom Kläger geplante Anlage hingegen War eine fahrbare Brückenkrananlage über dem räumlich von der zentralen Versorgungsanlage getrennten Kohlebunker. Hinsichtlich des Aufbaues dieser Bekohlungsanlage wird auf Bl. 522 5. Absatz bis Bl. 524 1. Absatz verwiesen. Von ihrem funktionellen Einsatz handelt es sich um eine selbständige Förderanlage mit einem Kostenansatz von DM 1.259.000,00, die als eigenständige Teilanlage der zentralen Wärmeversorgung eingegliedert ist.

5. Die technischen Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. S. zur funktionalen Bewertung der Wärmeversorgungsanlage wurden bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 21.01.2004 weiter vertieft und von der Beklagten - sachverständig beraten und vertreten durch Prof. Dr. K. von der Fachhochschule München - in Frage gestellt.

a) Die Einwände der Beklagten, die dem Sachverständigen Prof. Dr. S. vorgehalten und später schriftlich nachgereicht wurden, betreffen die die einzelnen Anlagenteile (Beklagte) oder Teilanlagen (Kläger) verbindenden Regelungs- und Steuerungsmechanismen, wie z. B. Druckhaltung und Volumenausgleich im Sekundärnetz, wobei ein Volumenausgleichsgerät eine Funktionserweiterung auf die Gebäude darstellen könnte, oder den Umstand, dass bei Ersetzung des gewählten durch ein Alternativsystem andere Komponenten eingefügt werden müssten und damit die Selbständigkeit der einzelnen Anlagenteile/Teilanlagen in Frage gestellt würde. Diese Argumente vermochten den gerichtlichen Sachverständigen von seiner oben dargestellten funktionellen Bewertung der Anlage in technischer Hinsicht nicht abzubringen.

b) Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. zu den technischen Aspekten der GWA-Technik und der WWR-Technik in den einzelnen Gebäuden, der Rauchgasentschwefelungsanlage, der Bekohlungsanlage und des Fernheiznetzes.

Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass diese funktionale Betrachtungsweise mit der Folge der Selbständigkeit der "Teilanlagen" primär technisch ausgerichtet ist und die Vorstellung der Beklagten, dass durch die Abstimmung und Optimierung aller verwendeten "Anlagenkomponenten" von der Heizzentrale bis zum Radiator eine einheitliche Anlage geschaffen worden ist, nicht von vornherein abwegig ist. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die technischen Gesichtspunkte in der HOAI und im Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Diesbezüglich muss jedoch gerade im Hinblick auf die äußerst feinsinnigen Erwägungen zu Steuerungs- und Regelungsaspekten berücksichtigt werden, dass von solchen technisch steuerbaren Gesichtspunkten die Bestimmung der Abrechnungsgrundlagen, besonders hinsichtlich der anrechenbaren Kosten, nicht abhängt. Der Anlagenbegriff der HOAI ist zur Überzeugung des Senats gröber und von solchen Feinheiten unabhängig. Maßgeblich ist, ob Teile eines technischen Systems funktional selbständig sind aber auch aufeinander abgestimmt übergeordneten Zwecken dienen. Ein getrennte Anlagen verbindender übergeordneter Zweck schließt den honorarrechtlichen Zugriff auf die jeweils getrennten und funktional für sich selbständigen Anlagen, die aus übergeordneter Sicht Teilanlagen bilden, nicht aus. Zwar fasst § 69 Abs. 1 HOAI zur Ermittlung des Honorars die anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe zusammen, was die getrennte Abrechnung dieser Anlagen ausschließt. Das rechtfertigt jedoch nicht einen "Erst-Recht-Schluss" des Inhalts, dass eine getrennte Abrechnung einzelner Komponenten der Wärmeversorgungstechnik nicht in Betracht komme. Dem stehen die Erwägungen unter II. 1. a) ee) bis gg) entgegen.

6. Abgesehen von den bereits unter II.1 dargestellten Erwägungen ist insoweit noch ergänzend folgendes zu berücksichtigen.

Der getrennte Ansatz mehrerer Gebäude (= Anlagen) in §§ 22 Abs. 1, 69 Abs. 7 HOAI hängt mit der Degression in der Honorartabelle zusammen, die deshalb gerechtfertigt ist, weil mit dem Anstieg der anrechenbaren Kosten eines Objektes nicht notwendig die planerischen Anforderungen steigen. Denn ein höheres Bauvolumen führt nicht notwendig zu einem höheren Planungsaufwand. Selbständige Gebäude sind jedoch je für sich abzurechnen. Ein Wiederholungseffekt ist zu berücksichtigen. Das gilt so auch für Anlagen.

a) Ob es sich um einen Auftrag über mehrere Gebäude handelt, wird allgemein nach konstruktiven Gesichtspunkten beurteilt (Seifert BauR 2000,801; Pauly BauR 1997,929). Gemeinsame Versorgungsanlagen führen nicht zwingend zum Verlust der Eigenständigkeit mehrerer Gebäude (Anlagen) (Jochem HOAI § 22 Rdnr. 1). Die Zweckidee vermag konstruktiv verschiedene Gebäude nicht zu einer Einheit zusammen zu fassen, etwa dahin, dass eine Lagerhalle, ein Fabrikationsgebäude und ein Versandgebäude deshalb honorarrechtlich als ein Gebäude einzustufen seien, weil sie einem gemeinsamen übergeordneten Zweck dienen, z.B. ein Produkt auf den Markt zu bringen. Ein derartiger Funktions- oder Zweckgedanke mit dementsprechenden honorarrechtlichen Folgen findet weder in § 22 HOAI noch an anderer Stelle seinen Niederschlag. Gleiches gilt für eine Schießpulverfabrik, in welcher - wegen der Explosionsgefahr in zahlreichen auf dem Betriebsgelände verstreuten Gebäuden Schießpulver erzeugt wird.

c) Gleiches gilt für eine komplexe Anlage der Wärmeversorgungstechnik, die sich ihrerseits aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Funktion zusammensetzt. Besteht die Wärmeversorgungstechnik aus verschiedenen Elementen, die über speziell dimensionierte Netze verschiedene Gebäude mit Wärme versorgen, führt der Zweck allein nicht zurre Ausschluss der jeweils getrennten Abrechnung der Wärmeversorgungsanlage in den Gebäuden. Die Heizungsanlagen-Verordnung prägt deutlich ein gebäudeorientierter Ansatz.

c) Hier war nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. jedes Gebäude hinsichtlich der GWA- und WWR Technik einzeln zu planen und stellt bezogen auf die Ausrüstung ein Unikat dar, wobei allerdings Wiederholungen zu berücksichtigen sind. Das hat der Kläger jedoch beachtet.

d) Nach der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 81, 229) aufgeführten Begründung, wonach ein Architekt/Ingenieur, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude/Anlagen eines Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselbe Leistung für verschiedene Bauherren erbringen würde, lässt sich hier der getrennte Ansatz der Anlagen in den Gebäuden zwanglos vertreten; zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen statt der Unterstation auch ein Öl- oder Gaskessel als autarker Wärmeerzeuger stehen kann.

Damit käme der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Leitungssysteme (Primär- und Sekundärnetz) die einzelnen Gebäudeausrüstungen zu einer Funktionseinheit verbinden, keine durchgreifende Bedeutung mehr zu.

Darüber hinaus muss der Ingenieur im vorliegenden Fall nicht nur bei jedem Gebäude die technische Ausstattung einzeln planen, sondern auch für das erfolgreiche Zusammenwirken der Einzelkomponenten (Anlagen) durch entsprechende Koordinierung sorgen. Diesem erhöhten Planungs- und Koordinierungsaufwand stünde bei Ansatz der Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung mit dem Ergebnis der Funktionseinheit der Gesamtanlage ein verringertes Honorar gegenüber. Dies liefe aber dem Grundsatz des § 22 Abs. 1 HOAI zuwider.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Primärnetz, Sekundärnetz sowie die WWR- und GWA-Technik in den einzelnen Gebäuden jeweils von ihrem konstruktiven Ansatz her eigenständige (Teil-)Anlagen sind, die allerdings durch entsprechende Steuerung/Regelung zu einem über geordneten Funktionskomplex zusammenwirken, damit aber nicht ihre Autonomie verlieren.

Die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage sind bezogen auf die zentrale Versorgungsanlage jeweils selbständige Teilanlagen, die getrennt honorarmäßig anzusetzen sind.

III.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 die Höhe der zunächst streitigen Positionen unstreitig gestellt haben und nur noch die Statthaftigkeit des getrennten Honoraransatzes bei der GWA-, WWR- Technik in den Gebäuden sowie der Rauchgasentschwefelungsanlage, der Bekohlungsanlage und des Fernheiznetzes in Bezug auf die zentrale Versorgungsanlage geklärt haben wollen, ergibt sich folgende Berechnung in DM:

1. GWA-ZVA 12.928,10
2. GWA-Gebäude 80.887,37
3. WWR-ZVA 167.794,61
4. WWR-Gebäude 482.360,46
5: WWR-Fernheiznetz 49.136,28
6: Bekohlungsanlage 43.881,67
7. REA 19.160,84
8. DDC 49.874,42
9. Koordinierung 52.328,02
10.Nebenkosten 32.000,00
11.Rückvergütung --------
Summe inkl. 15 % MWSt 1.138.904,50

Die DDC-Anlage für die zentrale Leittechnik war ausweislich der Rechnungskorrektur (Klägeranlage 3 S. 6) nur vom Prozentsatz her streitig.

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer hat sich die Beklagte im Schriftsatz vom 19.05.2000 mit dem im Ersturteil angesetzten Mehrwertsteuersatz von 15 % einverstanden erklärt.

B.

1. Rechnung Nr. 9424

Diese Rechnung vom 01.06.1994 (K 18) betrifft eine zweite Fassung der Haushaltsunterlage Bau für die zentrale Versorgungsanlage mit den Anlagegruppen GWA und WWR, bedingt durch eine Änderung des Sanierungskonzeptes, insbesondere die Umstellung auf Öl als Heizstoff sowie des Wegfalls der Rauchgasentschwefelungsanlage und der Kohleförderanlage.

Nachdem die Beklagte nach dem Honorarvorschlag des Senates vom 29.03.2004 in Höhe von DM 13.056,89 im Schriftsatz vom 06.07.2004 diesen Betrag akzeptiert hat, war nur noch über die vom Kläger beanstandete Herabsetzung des Umbauzuschlages zu befinden, den der Kläger mit 40 % und die Beklagte mit 25 % ansetzen.

Der Senat bleibt bei seinem vermittelnden Standpunkt im Hinweis vom 11.07.2000 (Ziff. 9).

Der in Ziff. 6.1.5.1 und 6.1.5.3 des Vertrages vereinbarte Umbauzuschlag in höhe von 40 % ist nicht einschlägig, da er von Kohle als Brennstoff ausgeht und nicht Von Öl.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass durch die Planungsänderung die Bekohlung und Entaschung weggefallen sind und dadurch die Planung erleichtert wurde. Ein gewisser Abschlag erscheint angebracht. Der Senat hält einen Umbauzuschlag von 30 % zu angemessen. Der Kläger scheint diesem Ergebnis auch nicht mehr entgegentreten zu wollen. Jedenfalls hat er in seinem Schriftsatz vom 08.04.2004 den Senatsvorschlag von DM 13.056,89, der einen Umbauzuschlag von 30 % enthielt, für nicht korrekturbedürftig gehalten.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

(1) GWA, 54.066,78 DM
+ 30 % Umbauzuschlag 16.220,03 DM
Summe 70.286,81 DM
hieraus 10,5 % Honorar 7.380,12 DM

(2) WWR 777.001,28 DM
+ 30 % 233.100,38 DM
Summe 1.010.101,60 DM
10,5 % Honorar 106.060,66 DM

(3) Pauschale Nebenkosten 4.000,00 DM
Summe Honorar (aus (1) + (2) + (3) 117.440,78 DM
+ 15 % MwSt 17.616,12 DM
Summe 135.056,89 DM
abzügl. Zahlungen in Höhe von 122.000,00 DM
13.056,89 DM
2. Rechnung Nr. 9423

Der Leistungsteil Kamin (K 19) ist bereits in Höhe von DM 8.908,56 im ersten Rechtszug für unstreitig erklärt worden.

3. Durch Teilvergleich unstreitig gestellt wurde auch die Gegenforderung der Beklagten in Höhe von DM 17.861,96.

C.

Damit ergibt sich folgende korrigierte Honorarberechnung:

1. GWA-ZVA 12.928,10 DM
2. GWA-Gebäude 80.887,37 DM
3. WWR-ZVA 167.794,61 DM
4. WWR-Gebäude 482.360,46 DM
5. WWR-Fernheiznetz 49.136,28 DM
6. Bekohlungsanlage 43.881,67 DM
7. REA 19.160,84 DM
8. DDC 49.874,42 DM
9. Koordinierung 52.328,02 DM
10. Nebenkosten 32.000,00 DM
11. Rückvergütung --------
Summe inkl. 15 % MWSt 1.138.904,50 DM
12. Rechnung 9424 13.056,89 DM
13. Rechnung 9423 8.908,56 DM
Abzgl. Zahlungen - 620.500,00 DM
Summe 540.369,80 DM
Abzgl. Teilvergleich 17.861,96 DM
Endsumme 522.507,84 DM
= 267.154,01 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufiger Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 709S. 2, 711 ZPO

Die Revision gegen das Urteil wird dagelassen; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ist gegeben. Der Senat weicht in Teilen der Begründung vom Urteil des VII. Zivilsenats vom 24.01.2002 (VII ZR 461/00) ab, da er das dort für die Bestimmung oder Honorars genannte Kriterium der Zusammenfassung der "Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit" (§§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI) nur eingeschränkt verwendet und bei der Beurteilung des Anlagenbegriffes zwischen selbständigen Teilanlagen und unselbständigen Anlageteilers in Zusammenhang mit der Honorarberechnung unterscheidet. Die Zulassung beschränkt sich auf den Anlagenbegriff in § 68 Satz 1 HOAI unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung bei einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik, die als komplexes System mehrere Gebäude versorgt.

RechtsgebietHOAIVorschriftenHOAI §§ 4, 22, 68, 69 Abs. 7

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr