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21.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050092

Finanzgericht Köln: Urteil vom 07.07.2004 – 7 K 932/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7. Senat
7 K 932/03
Senatsentscheidung vom 07.07.2004

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 19. Juni 2002 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob und inwiefern bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2001 verschiedene Werbungskosten (Bewerbungskosten, Aufwendungen für Arbeitszimmer, PC, Handy) zu berücksichtigen sind.

Im Einzelnen handelt es sich um:
Differenz
Arbeitszimmer Kläger begehrt: 1.845,88 DM
vom Beklagten bereits berücksichtigt: 481 + 19 = 500 DM 1.345,88 DM

Bewerbungen Kläger begehrt: 3.690 + 670 + 1.560 + 20 = 5.940 DM
vom Beklagten bereits berücksichtigt: 500 DM 5.440,00 DM

Handy Kläger begehrt: 253,11 DM
vom Beklagten bereits berücksichtigt: 0 DM 253,11 DM

Internet Kläger begehrt:
447,80 DM Einrichtung
+ 99,62 DM x 5 Mon. = 498,10 DM laufende Kosten
= 945,90, davon 80 %
= 756,72 DM
vom Beklagten bereits berücksichtigt: 120 DM 636,72 DM

Computer Kläger begehrt:
2.746 DM x 80 % = 2.196,80 DM
vom Beklagten bereits berücksichtigt: 1.373 DM 823,80 DM

___________
Summe der Differenz 8.499,51 DM

Der Kläger ist Personalleiter. Er war bei der D AG beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung vom ... August 2001 wurde das Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 2002 beendet. Ab der Unterzeichnung der Vereinbarung am ... August 2001 sollte der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 begehrte der Kläger die Berücksichtigung u.a. folgender Werbungskosten:
- bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
Handykosten, Bewerbungskosten
- bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:
Arbeitszimmer, Computer und Monitor, Aufwendungen für das Internet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19. Juni 2002 wurden diese Werbungskosten nur zum Teil anerkannt, weil entsprechende Nachweise fehlten. Hiergegen legte der Kläger am 21. Juni 2002 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen wurde.

Am 19. Februar 2003 erhob der Kläger Klage.

1.) Arbeitszimmer

Der Kläger vermietete im Streitjahr 2001 zwei Eigentumswohnungen. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 1.526,35 DM zzgl. anteilige Gebäude-Afa i.H.v. 781 DM, also insgesamt 2.307,35 DM.

Bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2001 zunächst Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 5.053,15 DM geltend. Hierin enthalten waren u.a. die Kosten für Telefon und Computer, die der Beklagte aus der Ermittlung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer herausnahm. Die verbleibenden Kosten des Arbeitszimmers berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19. Juni 2002 nach § 165 AO vorläufig nicht mit Blick auf das beim Finanzgericht Köln anhängige Verfahren 7 K 2363/01.

Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens 7 K 2363/01 war im Wesentlichen die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr 1999. Der Kläger hatte für den Veranlagungszeitraum 1999 Aufwendungen für sein Arbeitszimmer i.H.v. 8.412,37 DM geltend gemacht, von denen der Beklagte lediglich 1.681 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte. Mit Urteil vom 27. September 2002 wurde die Klage des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben seien. Hinsichtlich der mangelnden (über 1.681 DM hinausgehenden) Berücksichtigungsfähigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt sei, dass der Kläger das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit genutzt habe. Bezüglich der mangelnden (über 1.681 DM hinausgehenden) Berücksichtigungsfähigkeit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt das Gericht neben rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach aus, dass der Aufwand für die Verwaltung einer einzigen Mietwohnung selbst bei großzügiger Schätzung im Jahr bei allenfalls 10-15 Stunden oder bei allenfalls 3 Tagen anzusetzen sein dürfe. Die anteilige Nutzung des Arbeitszimmers für die Verwaltung des Mietobjektes liege damit unter 1 % (3 Tage von 365 Tagen im Jahr = 0,82 %) der Gesamtnutzungszeit. Dies würde einen anteiligen Kostenbetrag von 69 DM ausmachen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2002, 7 K 2363/01, Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 27. September 2002 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, die mit Beschluss des BFH vom 24. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens wegen Einkommensteuer 2001 ermittelte der Kläger die zu berücksichtigenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer abweichend von der Einkommensteuererklärung mit 2.400 DM (Schreiben vom 21. Juni 2002, Bl. 35 der Rb-Akte des Beklagten) und sodann mit 2.682,30 DM (Schreiben vom 3. Juli 2002, Bl. 45 der Rb-Akte des Beklagten).

Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 berücksichtigte der Beklagte im Schätzungswege und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2002 anteilige Aufwendungen für das Arbeitszimmer i.H.v. 500 DM, davon 481 DM bei § 19 EStG und 19 DM bei § 21 EStG.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 2.400 DM. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger sein entsprechenden Klagebegehren dahingehend eingeschränkt, dass die tatsächlich angefallenen Kosten i.H.v. 2.307,35 DM in Höhe von 80 %, also i.H.v. 1.845,88 DM, zu berücksichtigen seien.

Der Kläger trägt vor, dass er das Arbeitszimmer bis August 2001 täglich genutzt habe. Für seinen Arbeitgeber habe er durchschnittlich 8 Stunden im Büro des Betriebes gearbeitet. Zusätzlich habe er jedoch auch viel zu Hause gearbeitet, z.B. Konzepte erarbeitet oder Bewerbungsunterlagen gesichtet. Diese Arbeiten habe er am Abend und am Wochenende verrichtet. Seine Fahrtzeit habe pro Arbeitstag insgesamt für Hin- und Rückfahrt ca. eine Stunde betragen. Hin und wieder habe er auch in der Woche zu Hause gearbeitet. Dies sei durchschnittlich ca. 1 bis 1 ½ mal im Monat geschehen. Am Wochenende habe er Sonntags- und Samstagsmorgen jeweils ca. 2 bis 3 Stunden gearbeitet und dann noch einmal abends ab ca. 17 Uhr bis ca. 22 oder 23 Uhr. Dass er zum Teil viel zu Hause gearbeitet habe, habe auch damit zusammengehangen, dass sein Arbeitgeber in der damaligen Zeit fünf Firmen gekauft habe und somit viele Personalfragen zu klären gewesen seien. Hierfür sei er zuständig gewesen.

Für die Verwaltung der beiden vermieteten Wohnungen habe er durchschnittlich ca. einen Tag netto pro Monat, d.h. letztlich ein Wochenende, im Arbeitszimmer gearbeitet. Die vom Finanzgericht Köln hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 unterstellten drei Tage im Jahr seien zu gering bemessen. Er habe schon alleine ca. drei Tage benötigt, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese habe besondere Probleme verursacht, weil er die Wohnungen warm vermietet habe. Außerdem habe er die Wohnungen 2001 renoviert. Auch hierfür habe er das Arbeitszimmer in Anspruch nehmen müssen.

Ab August 2001 habe ihm kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Im Einzelnen habe er das Arbeitszimmer zu 20 % privat und zu 80 % nicht privat genutzt. Die 80 %-ige nicht private Tätigkeit im Arbeitszimmer bestehe aus Vermietung und Verpachtung, Tätigkeiten für den Arbeitgeber, Bewerbungen. Die Nutzung des Arbeitszimmers durch seine Ehefrau habe er dabei in dem 20 %-igen Anteil der Privatnutzung mitberücksichtigt.

Insbesondere die Erstellung der Bewerbungen sei sehr zeitaufwendig. Der zeitliche Aufwand entfalle dabei hauptsächlich auf das Auffinden (nicht örtliches Aufsuchen) der Firmen, bei denen er sich bewerbe, z.B. im Internet. Die Erstellung der Bewerbungsmappen nehme dagegen geringere Zeit in Anspruch.

Die Verwaltung seiner Steuerangelegenheiten habe im Verhältnis zur übrigen Nutzung seines Arbeitszimmers einen lediglich geringen Anteil ausgemacht.

Im übrigen müssten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon wegen der inzwischen erfolgten Vermietung einer zweiten Wohnung nicht mehr nur zu 50 %, sondern zu 100 % bei Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, so dass jedenfalls 2.400 DM in Abzug zu bringen seien.

Der Beklagte trägt vor, dass die Nutzungsangaben des Klägers nicht nachgewiesen seien. Auch sei zweifelhaft, ob der Kläger das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % zu beruflichen Zwecken genutzt habe. Der Kläger habe das Arbeitszimmer auch zur Erstellung der Steuererklärung sowie zur Führung des Rechtsbehelfsverfahrens in nicht unbedeutendem Maße genutzt.

Der Kläger sei laut der Fahrtkostenaufstellung in seiner Einkommensteuererklärung keinen Wochentag zu Hause geblieben.

Die für das Arbeitszimmer entstandenen Aufwendungen könnten dem Grunde nach jedenfalls bis zur Freistellung aus dem Arbeitsverhältnis im August 2001 mit Blick auf die Entscheidung des FG Köln vom 27. September 2002 keine Berücksichtigung finden. Für die Zeit ab dem ... August 2001 habe dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer komme somit grundsätzlich nur bis maximal 2.400 DM in Betracht. Da die tatsächlich angefallenen Kosten 2.308 DM betragen, komme es auf diese Begrenzung jedoch letztlich nicht an. Bezogen auf die zeitanteilige Nutzung ab August 2001 würde für 5 Monate lediglich ein Betrag i.H.v. 962 DM als berücksichtigungsfähig in Betracht kommen, die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen wären. Jedoch seien die Angaben des Klägers in diesem Punkt widersprüchlich. Zum einen habe er in seiner Einkommensteuererklärung angegeben, dass das Arbeitszimmer zu 100 % der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sei. Zum anderen trage er jedoch vor, das Arbeitszimmer weitgehend zu beruflichen Zwecken zu nutzen. Zwischenzeitlich habe er auch vorgetragen, dass seine Ehefrau das Zimmer für Fortbildungszwecke nutze. Deshalb sei eine eindeutige Zuordnung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht möglich. Da der Kläger das Zimmer jedoch unstreitig für Zwecke der Bewerbung etc. im Streitjahr genutzt habe, sei eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege gerechtfertigt. Hierbei sei ohne weitere Nachweise von einem beruflichen Anteil von 50 % auszugehen. Somit seien Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 481 DM zu berücksichtigen.
Soweit das Arbeitszimmer für Zwecke der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt werde, sei unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2002 ein Anteil von 0,82 % von 2,308 DM, also 19 DM als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

2.) Bewerbungskosten

Im Streitjahr 2001 erstellte der Kläger folgende Bewerbungen:
- 123 schriftliche Bewerbungen mit Mappe
- 67 e-mail-Bewerbungen
- 156 Initiativbewerbungen:
- 2 Kurzbewerbungen.

Hinsichtlich der Aufschlüsselung der Bewerbungen im Einzelnen und der genauen Angaben der Adressaten (ohne Initiativbewerbungen) hat der Kläger im Einspruchsverfahren eine entsprechende Aufstellung eingereicht. Hierauf wird verwiesen (Bl. 49 ff. der Rb-Akte).

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 begehrte der Kläger zunächst die Berücksichtigung von Bewerbungskosten in folgender Höhe:
- Bewerbungen schriftlich mit Mappe:
5.760 DM (= 192 x 30 DM)
- Initiativbewerbungen:
1.560 DM (= 156 x 10 DM)

Von den schriftlichen Bewerbungen mit Mappe anerkannte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid zunächst 2.880 DM, da er die Kosten pro Bewerbungsmappe mit 15 DM ansetzte. Die Aufwendungen für Initiativbewerbungen berücksichtigte der Beklagte mit 780 DM. Dabei ging er von Aufwendungen pro Initiativbewerbung i.H.v. 5 DM aus.

Seit dem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger die Berücksichtigung folgender Bewerbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

Bewerbungen schriftlich mit Mappe 123 x 30 DM = 3.690 DM
e-mail-Bewerbungen 67 x 10 DM = 670 DM
Initiativbewerbungen 156 x 10 DM = 1.560 DM
Kurzbewerbungen 2 x 10 DM = 20 DM
5.940 DM

Die Höhe der Kosten der einzelnen Bewerbung ermittelte der Kläger wie folgt:

Zeitungs-/Internetrecherche 6,00 DM
Bewerbungsmappe, 2x Gebrauch 3,75 DM
Kopien, Klarsichthüllen 6,00 DM
Telefonische Rücksprache wg. Position 3,00 DM
Briefumschlag, gefüttert, B 4 1,50 DM
Porto / e-mail-Kosten 3,00 DM
Drucken / Briefpapier Anschreiben etc. 2,00 DM
Fahrt zur Post 2,50 DM
Passfotos 2,50 DM
telefonische Terminvereinbarung 2,50 DM
Summe 32,75 DM

Für die Ermittlung der Kosten der Initiativbewerbungen verwies der Kläger auf eine entsprechend angepasste Berücksichtigung der Werte der schriftlichen Bewerbungen mit Mappe.

Hilfsweise, für den Fall der mangelnden Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ? begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Bewerbungskosten i.H.v. 9.829,53 DM, die auf folgender Berechnung (Kalkulation) der Kosten für eine Bewerbungsmappe beruhen:

Bewerbungen mit Bewerbungsmappe

Vorlaufkosten

Zeitschriftenstudium (jede Woche FAZ, SZ, Welt,
DGFP Personalführung)
12,00 DM x 52 Wochen = 520 DM / 123 Bewerbungen = 4,22 DM

Telef. Einholung von Informationen über das ausschreibbende
Unternehmen Standort, Branche, Aufgabe, Bezüge etc. 2,50 DM

Beschaffung der gesamten Bewerbungsmaterialien 1,00 DM

Kosten der Bewerbungsmappe

Bewerbungsmappen kosten je nach Ausführung zwischen
8,00 DM und 9,75 DM, Mittelwert 8,90 DM bei zweimaliger
Verwendbarkeit 4,45 DM

15 Klarsichthüllen (extra stark) a 0,40 DM = 6,00 DM
bei zweimaliger Verwendbarkeit 3,00 DM

20 Fotokopien a 0,30 DM = 6,00 DM
bei zweimaliger Verwendbarkeit 3,00 DM

4 Seiten Gohrsmühle Briefpapier Anschreiben und Lebenslauf
a 0,20 DM = 0,80 DM (wird bei jeder Bewerbung neu erstellt) 0,80 DM

Drucken der Seiten (123 Bewerbungen x 4 = 492 Seiten)
Druckpatronen schaffen i.d.R. 200-300 DIN-A 4 Seiten, Mittelwert
250 Seiten, zwei Druckpatronen (Farbe/schwarz) hp 895 cxi kosten
inzwischen 145 DM. Bei der Komplettbewerbung wird weniger
Farbe verwandt, aber dafür umso mehr bei der anderen
Bewerbungsform, per e-mail.
492 Seiten / 250 = 1,968 Patronen für 123 Bewerbungen
x 145 DM = 285,36 / 123 2,32 DM

Briefumschlag B 4 1,20 DM

Porto 3,00 DM

Passbild 8,00 DM bei zweimaliger Verwendbarkeit 4,00 DM

Nachlaufkosten

Wegbringen der Briefe zur Post 123 Bewerbungen / 52 Wochen =
2,37 Briefe pro Woche. 52 x 4 km = 208 km x 0,60 DM = 124,80
/ 123 Bewerbungen 1,01 DM

Verschwundene Bewerbungen

Im Jahre 2001 sind 5 Bewerbungen auf dem Postweg verloren
gegangen nach dem ersten Versand
14,45 DM x 5 = 72,25 / 123 0,58 DM

Drucken der Kopien der Bewerbung, d.h. 2 Seiten x 123 Bewerbungen
= 246 Seiten / Mittelwert von 250 Seiten/Patrone 0,984 Patronen
x 145 DM = 142,68 / 123 Bewerbungen 1,16 DM

Archivierung der Unterlagen in Ordnern 0,50 DM

Summe 32,74 DM

Pauschale für Arbeitszimmer, Computer- und Druckernutzung,
Versicherungen, Energie, Reinigung und restliche Infrastruktur 10,00 DM

Summe incl. Arbeitszimmer 42,74 DM

Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe

Vorlaufkosten

Internetrecherche für Stellenangebote 6 Stunden/Woche
x 4,45 Wochen/Monat = 26,70 Stunden/Monat. Die Kosten des
Internets betragen 99,62 DM/Monat und bei einer maximalen
Nutzung von 160 Stunden/Monat kostet eine Stunde 0,62 DM. Dies
ergibt bei 26,70 Stunden 16,55 DM/Monat x 12 Monate
= 198,65 DM/Jahr / 225 Bewerbungen 0,88 DM

Technische Einholung von Informationen über die
ausschreibbende Firma 2,50 DM

Beschaffung von Material für e-mail Bewerbungen 1,00 DM

Kosten der Bewerbung

Ausdruck des Stellenangebots, i.d.R. 2 Seiten, viel Farbausdruck,
wie Sie aus den Ihnen vorliegenden Bewerbungen sehen können,
225 Bewerbungen x 2 Seiten = 250 Seiten / Mittelwert von 250 Seiten
= 1,8 Druckpatronen x 145 DM Kosten für zwei Patronen
= 261 DM / 225 Bewerbungen 1,16 DM

Erstellung einer Kopie der Bewerbung bestehend aus 1 Seite e-mail,
2 Seiten Anschreiben, und 2 Seiten Lebenslauf = 5 Seiten
x 225 Bewerbungen = 1125 Seiten / Mittelwert von
250 Druckseiten/Patrone = 4,5 Patronen x 145 DM
= 652,50 DM / 225 Bewerbungen 2,90 DM

Ausdruck der Eingangsbestätigung der e-mail und der Absage oder
Einladung zum Gespräch von 2 Seiten ergibt bei 225 Bewerbungen
450 Seiten Ausdruck / 250 Druckseiten/Patrone =
1,8 Druckseiten/Patrone x 145 = 261 DM / 225 Bewerbungen 1,16 DM

Kosten Papier
450 Seiten + 1125 Seiten + 450 Seiten (s. vorhergehende Punkte)
= 2025 Seiten; 500 Seiten kosten 15,00 DM, ergibt 60,75 DM
/ 225 Bewerbungen 0,27 DM

Archivierung der Unterlagen in Ordnern 0,50 DM

Summe 10,37 DM

Pauschale für Arbeitszimmer, Computer- und Druckernutzung,
Versicherungen, Energie, Reinigung und restliche Infrastruktur 10,00 DM

Summe incl. Arbeitszimmer 20,37 DM

In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte der Beklagte die Bewerbungskosten im Schätzungswege nach entsprechender Vorankündigung nur noch mit insgesamt 500 DM (= 100 DM für Internet + 400 DM sonstige Kosten).

Exemplarisch hat der Kläger im Klageverfahren eine Bewerbungsmappe eingereicht.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte die von ihm angesetzten Kosten der Bewerbungen (30 DM für Bewerbungsmappen, 10 DM für Initiativbewerbungen) seit 10 Jahren anerkenne. Er habe auf diese Handhabung vertraut. Deshalb habe er auch keinerlei Belege aufbewahrt. Dies könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Er sei vom Beklagte zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass er entgegen dieser Praxis Belege einreichen solle. Auch das Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 1999 habe er lediglich dahingehend verstanden, die Kosten aufzuschlüsseln, was er in seiner Kalkulation befolgt habe. Aus dem Schreiben ergebe sich nicht die Aufforderung zur Erbringung von Nachweisen. In dem Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 1999 heiße es wörtlich:
Ich fordere Sie jedoch hiermit auf, bei zukünftigen Anträgen auf Berücksichtigung von Bewerbungskosten die entsprechenden Beträge anhand einer entsprechenden Aufstellung schlüssig darzulegen, dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Großteil der Unterlagen nach Entscheidung über die Bewerbung stets zurückgesandt werden.

Der Großteil seiner Bewerbungskosten sei zu einem großen Teil schon dem Grunde nach nicht nachweisbar, z.B. der Verbrauch von Druckertinte, Strom, Abfallentsorgung, Büroreinigung, Papiernutzung etc.

Die vom Beklagte vorgenommene Schätzung sei zu Unrecht nicht im Einzelnen und detailliert nachvollziehbar dargelegt worden.

Soweit ihm der Beklagte entgegenhalte, dass seine Kalkulation unschlüssig sei, da die angesetzte Blattzahl nicht den an Amtsstelle ausgezählten Blättern entspreche, sei dies für ihn, den Kläger, nicht nachvollziehbar.

Insofern hat der Kläger im Klageverfahren zur Verifizierung 3 Pakete Bewerbungen auf Ausschreibungen und 2 Pakete Initiativbewerbungen eingereicht. Er habe die Bewerbungen jedoch nicht auf Vollzähligkeit überprüfen können.

Der Beklagte trägt vor, dass die geltend gemachten Bewerbungskosten im Einzelnen der Höhe nach nicht nachgewiesen seien. Die vorgelegte Kalkulation sei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein lückenloser Nachweis erforderlich.

Er, der Beklagte, habe den Kläger bereits im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 1998 mit Schreiben vom 23. Juni 1999 zur detaillierten Aufschlüsselung der Bewerbungskosten aufgefordert.

Selbst wenn Kosten im Einzelnen nicht nachweisbar seien, habe der Kläger die Belege gleichwohl aufzubewahren und einzureichen, z.B. den Beleg über den Erwerb der Tintenpatrone. Auf diese Weise wäre es möglich, die dann insgesamt nachgewiesenen Kosten entsprechend einer im Schätzungswege ermittelten Verwendung aufzuteilen.

Die Kalkulation des Klägers sei nicht schlüssig. So entspreche z.B. der angegebene Papierverbrauch nicht dem tatsächlichen Papierverbrauch. Denn beispielsweise habe der Kläger nach seiner Kalkulation der Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe für die Ausdrucke der Stellenangebote 450 Blätter verwendet. Gemäß einer Auszählung der vom Kläger an Amtsstelle eingereichten Unterlagen seien für Stellenanzeigen jedoch lediglich 17 + 54 = 71 Blätter verwendet worden.

Bei der Kalkulation der Bewerbungskosten inkl. Aufwand für das Arbeitszimmer sei die Pauschale von 10 DM für das Arbeitszimmer zu hoch. Denn hochgerechnet auf 348 Bewerbungen würde hieraus eine Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer i.H.v. 3.480 DM folgen. Es sei zweifelhaft, ob dieser Betrag 20 % (entsprechend der vom Kläger angegebenen anteiligen Nutzung des Arbeitszimmers für Bewerbungen) der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer ausmachten. Insofern verweist der Beklagte auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer (s.o. und S. 9 der Einspruchsentscheidung).

Aus der Kalkulation des Klägers könne nicht ersehen werden, ob bzw. inwiefern Positionen doppelt erfasst worden seien, z.B. durch die zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen in der Position Bürobedarf.

3.) Handykosten

Dem Kläger sind im Streitjahr 2001 Handykosten i.H.v. 253,11 DM entstanden. Er begehrt deren Berücksichtigung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte hat diese Aufwendungen mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung nicht zum Abzug zugelassen.

Es ist im Klageverfahren unklar geblieben, welche Gesprächspartner der Kläger angerufen hat. Die Rechnungen, aus denen sich die angerufenen Gesprächspartner ergeben sollten, hat der Kläger nicht vorgelegt, da er sie nicht mehr gefunden habe.

Der Kläger trägt vor, dass er das Handy ausschließlich für dienstliche Zwecke und für Bewerbungen genutzt habe. Überwiegend habe er dabei seine Mail-box abgerufen. Für Privatgespräche habe er ein zweites Handy genutzt. Bei den geltend gemachten Handykosten handele es sich um Kosten, die ab August 2001 entstanden seien. Er habe sich seinerzeit bei seinem (Ex-)Arbeitgeber verpflichtet, das Handy nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb habe er das Handy weiterhin nutzen dürfen. Er, der Kläger, habe die insofern entstandenen Kosten selber getragen. Ihm sei es wichtig gewesen, dieses Handy auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nutzen zu können, da er die Telefonnummer auf seinen Bewerbungen angegeben habe.

Der Beklagte trägt vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Handykosten im Zusammenhang mit Bewerbungen bzw. aus beruflichen Gründen entstanden seien. Allein der Hinweis auf ein zweites Handy reiche insofern nicht aus.

4.) Internetkosten

Im August 2001 ließ der Kläger in seinem Haus bzw. seinem Arbeitszimmer einen Internetanschluss einrichten.

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für das Internet wie folgt geltend:
Zubehör Internet und Installation 50 % 372,33 DM
Internetzubehör 50 % 75,47 DM
Summe 447,80 DM

Der Beklagte berücksichtigte im Wege der Schätzung in der Einspruchsentscheidung für die Einrichtung des Internetzugangs und dessen Nutzung 120 DM.

Der Kläger trägt vor, dass er das Internet zu 80 % für Bewerbungen und Tätigkeiten bezüglich Vermietung und Verpachtung und zu 20 % für private Zwecke nutze.

Bei den in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Kosten handele es sich um Kosten der erstmaligen Installation (Hardware, Einrichtung einer Telefonbuchse im Arbeitszimmer). Hierbei sei problematisch gewesen, dass im Arbeitszimmer keine Telefonbuchse für das Internet vorhanden gewesen sei. Er habe sich deshalb dazu entschlossen, eine schnurlose Datenübertragung in sein Arbeitszimmer einrichten zu lassen.

Die laufenden Internetkosten habe er bislang nicht gesondert geltend gemacht, da er sie pauschal in den Aufwendungen für e-mail-Bewerbungen berücksichtigt habe. Sollten die Aufwendungen für die e-mail-Bewerbung nicht berücksichtigt werden, müssten die laufenden Internetkosten separat als Werbungskosten berücksichtigt werden. Insofern seien ihm seit August 2001 monatliche Aufwendungen i.H.v. 99,62 DM (40,62 DM für den zeitlich unbegrenzten Internetzugang + 59 DM Telefon-Grundgebühr) entstanden. Hinsichtlich der Telefongrundgebühr i.H.v. 59 DM müsse jedoch der Teil in Abzug gebracht werden, der ohnehin bei einem analogen Anschluss auf die Telefongrundgebühr entfallen würde. Denn nur der darüber hinausgehende Betrag sei ausschließlich durch die Nutzung des Internets bedingt.

Die Aufwendungen beträfen im übrigen nur seinen PC. Sein Sohn nutze einen gesonderten Internetzugang, für den auch gesonderte Grund- und Nutzungsbebühren gezahlt würden.

Der Beklagte trägt vor, dass die Verwendungszwecke des Internets nicht nachgewiesen seien. Die Einrichtung des Zugangs und die Nutzung des Internets für die Zeit von August bis Dezember 2001 sei mit 120 DM angemessen im Schätzungswege berücksichtigt worden. Die Grundgebühr i.H.v. 59 DM dürfe im übrigen schon dem Grunde nach keine Berücksichtigung bei den Kosten für das Internet finden, da diese nicht ausschließlich für die Internetnutzung, sondern vor allem für den Telefonanschluss gezahlt werde.

5.) Computer und Monitor

Der Kläger hatte 1999 einen PC und einen Monitor erworben. 2001 ersetzte der Kläger den zwischenzeitlich zerstörten Monitor durch Erwerb eines neuen Monitors zum Kaufpreis von 1.599 DM.

Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen für PC und Monitor mit 1.373 DM, wobei er im Schätzungswege von einer 50 %-igen beruflichen Nutzung ausging.

Im Laufe des Klageverfahrens schränkte er sein Klagebegehren dahingehend ein, dass nicht 50 % seiner vom Beklagten unterstellten Aufwendungen, sondern 80 % zu berücksichtigen seien.

Der Kläger trägt vor, dass er den Computer im Streitjahr zu 80 % beruflich und nur zu 20 % privat genutzt habe. Dementsprechend müssten auch die Aufwendungen zugeordnet werden. Neben dem PC, der sich im Arbeitszimmer befinde, besitze er einen zweiten PC, der im Zimmer seines Sohnes stehe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine Übersicht über seine Festplatte sowie Fotos der Computer eingereicht. Gemäß der Festplattenübersicht befinden sich u.a. folgende Programme darauf:
- Adobe Reader
- Internet Explorer
- MS Office
- Nero Media Player
- Nero OEM
-Outlook Express
- Quicktime
- Realone Player
- T-Online 5.0
- T-Online Fotoservice
- Windows Media Player-Hotfix.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger den Umfang der beruflichen Nutzung des Computers zwar dargelegt, aber nicht nachgewiesen habe. Deshalb bestehe eine Befugnis zur Schätzung. Er verweist dabei auf das FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 1595), das einen 35 %-igen beruflicher Anteil als sachgerecht erachtet habe. Eine schätzungsweise Aufteilung der Nutzung zu 50 % zum beruflichen und zu 50 % zum privaten Bereich sei gerechtfertigt und berücksichtige die Besonderheiten des Streitfalls in ausreichender Weise.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2001 ? unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung ? dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten i.H.v. 8.499,51 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Der Beklagte hat bei der Einkommensteuer 2001 zu Unrecht von den streitgegenständlichen Werbungskosten einen Teil der Bewerbungs- und Internetkosten nicht berücksichtigt. Vielmehr sind insoweit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.664,45 DM zu berücksichtigen. Im übrigen hat der Beklagte den Werbungskostenabzug zu Recht versagt.

I. Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung mit insgesamt 500 DM in nicht zu beanstandender Höhe berücksichtigt worden. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug wegen der Kosten des Arbeitszimmers ist ausgeschlossen, da zum Teil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind und zum Teil der Nachweis der Nutzungsart des Arbeitszimmers nicht erbracht wurde.

1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmergrundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Diese gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162) für verfassungsgemäß erklärt. Auch nach Ansicht des BFH unterliegt die genannte Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH, Urt. v. 27.09.1996, VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; v. 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl II 1998, 351; v. 23.09.1999, VI R 47/98, BStBl II 2000, 7).

2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die sich der Senat zu eigen macht, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung weiterer als vom Beklagten bislang anerkannter Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (481 DM + 19 DM) nicht erfüllt.

a. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Zeit vom 1. Januar bis zum ... August 2001, in der der Kläger noch bei der D AG beschäftigt war, sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich mangelt es an der zu mehr als
50 %-igen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten beruflichen Tätigkeit.

aa. Selbst wenn man von dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers, so wie der Kläger ihn darstellt, ausgehen wollte, wäre dieses Erfordernis nicht erfüllt.

(1) Nach seinen eigenen Angaben arbeitete der Kläger für seinen Arbeitgeber durchschnittlich 8 Stunden im Büro des Betriebes. Gemäß den Angaben in der Anlage N der Einkommensteuererklärung bestand die Woche aus 5 Arbeitstagen. Der Kläger hatte 15 Urlaubs- und Krankheitstage. Die Zeit vom 1. Januar bis zum ... August 2001 umfasst 33,5 Wochen, also 168 Werktage, wovon 5 jedoch Feiertage und 15 Urlaubs- sowie Krankheitstage waren, so dass effektiv 148 Werktage gegeben sind. Ausgehend von einem 8-stündigen Arbeitstag entspricht dies 1.184 Stunden. Davon sind nach dem Klägervortrag ca. ein Heimarbeitstag pro Monat abzuziehen, also in der Zeit von Januar bis August 8 Tage x 8 Stunden, d.h. 64 Stunden. Im Ergebnis arbeitete der Kläger nach seinem Vortrag 1.120 Stunden im Büro seines Arbeitgebers.

(2) Daneben arbeitete der Kläger zu Hause in seinem Arbeitszimmer nach seinem Vortrag am Abend und am Wochenende. Im Schätzungswege setzt der Senat durchschnittlich drei Arbeitsstunden pro Abend an. Hierdurch wird berücksichtigt, dass der Kläger an manchen Abenden möglicherweise länger, an anderen Abenden aber sicherlich auch weniger gearbeitet hat. Unter Berücksichtigung der Dienstzeit im Büro und der Fahrtzeit von insgesamt einer Stunde folgt hieraus ein Arbeitstag des Klägers von durchschnittlich 12 Stunden. Bei 148 Werktagen folgt hieraus eine abendliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers von 444 Stunden. Zusätzlich berücksichtigt der Senat 8 Tage, an denen der Kläger nach seinen Angaben zu Hause gearbeitet haben will, obwohl dies nicht in der Anlage N bei den Fahrtkosten angegeben ist. Pro Arbeitstag zu Hause setzt der Senat entsprechend der Arbeitszeit an regulären Werktagen 11 Stunden an. Dies ergibt eine weitere Nutzung des Arbeitszimmers von 88 Stunden. Darüber hinaus hat der Kläger am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. Entsprechend dem Klägervortrag betrug die Arbeitszeit pro Wochenendtag 8 Stunden, an einem Wochenende also 16 Stunden. Bezogen auf 33 Wochenenden folgen hieraus weitere 528 Arbeitsstunden im Arbeitszimmer. Insgesamt hat der Kläger somit nach seinem eigenen Vortrag, dessen Verifizierung der Senat dahingestellt lässt, 1.060 Stunden (444 + 88 + 528) für seinen Arbeitgeber in seinem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. Dabei hat der Senat es sogar unberücksichtigt gelassen, die Stunden in Abzug zu bringen, die der Kläger z.B. an Wochenenden für die Verwaltung seiner Mietwohnungen benötigt.

(3) Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nutzte der Kläger in der Zeit von Januar bis August 2001 das häusliche Arbeitszimmer nicht zu mehr als 50 % beruflichen im Verhältnis zur gesamten beruflichen Tätigkeit. Denn nach dem klägerischen Vortrag beträgt die Arbeitszeit im Arbeitszimmer 1.060 Stunden, während er im Büro seines Arbeitgebers 1.120 Stunden gearbeitet hat.

bb. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitszimmers schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht gegeben sind, ist der Werbungskostenabzug insoweit auch zu versagen, weil die Schilderung des Klägers zum Umfang der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers für den Senat nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, aus welchen Gründen er zu den von ihm behaupteten Zeiten sein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich genutzt hat, welche Tätigkeiten er insoweit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet hat und warum er auch abends und am Wochenende zu Hause für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat und sich keine Erholungszeit gegönnt hat. Der Vortrag des Klägers, wegen der Übernahme von fünf Firmen seien viele Personalfragen zu klären gewesen, reicht nicht aus, um detailliert zu begründen oder gar nachzuweisen, warum er gerade zu Hause in dem von ihm vorgetragenen Umfang gearbeitet haben will. Abgesehen davon ist es für den Senat ohnehin schwer nachvollziehbar, dass der Kläger durchgehend abends und am Wochenende zu Hause gearbeitet haben will.

b. In der Zeit ab August 2001 ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer i.H.v. 481 DM durch den Beklagten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger die Berücksichtigung von 80 % der tatsächlich angefallenen Gesamtaufwendungen (1.845,88 DM) begehrt, verkennt er, dass diese Aufwendungen im gesamten Jahr entstanden sind, jedoch für den Zeitraum von Januar bis August 2001 ein entsprechender Werbungskostenabzug nicht zulässig ist, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dementsprechend sind die Aufwendungen, wie der Beklagte zu Recht vorgetragen hat, zeitanteilig zu kürzen. Bezogen auf die zeitanteilige Nutzung ab August 2001 kommt für 5 Monate, wie auch der Beklagte zutreffend ermittelt, ein Betrag i.H.v. 962 DM (2.308 / 12 Monate x 5) als berücksichtigungsfähig in Betracht.

Entgegen dem klägerischen Vortrag kann der berufliche Nutzungsanteil nicht mit 80 % angesetzt werden, da es insoweit an einem entsprechenden Nachweis mangelt. Allein der Hinweis auf einen zweiten PC, der zudem im Zimmer des Sohnes steht, reicht nicht aus, um eine 80 %-ige Nutzung des Arbeitszimmers zu beruflichen Zwecken zu belegen. Die Schätzung des Beklagten, dass das Arbeitszimmer zu 50 % beruflich genutzt worden sei, erscheint dem Senat nicht zu beanstanden, zumal es keine objektiv nachgewiesenen Anhaltspunkte dafür gibt, die diese Schätzung widerlegen oder eine andere Schätzung nahe legen.

c. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit Blick auf die Vermietung und Verpachtung der zwei Mietwohnungen wurden vom Beklagten zutreffend mit 19 DM berücksichtigt. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 27. September 2002 (7 K 2363/01). Die Tatsache, dass der Kläger im Streitjahr 2001 zwei Wohnungen statt seinerzeit eine Wohnung vermietet führt nicht dazu, dass sich sein zeitlicher Verwaltungsaufwand verdoppelt. Der zeitliche Verwaltungsaufwand mag zwar etwas größer sein, auch wegen der Renovierungsmaßnahmen, jedoch ist der Senat der Auffassung, dass die seinerzeit großzügige Schätzung des Gerichts, dass der Zeitaufwand mit 10-15 Stunden oder allenfalls 3 Tagen anzusetzen sei, auch diesen Mehraufwand abdeckt. Die anteilige Nutzung des Arbeitszimmers für die Verwaltung der Mietobjekte liegt damit, wie vom Beklagten unterstellt, bei 0,82 % der Gesamtnutzungszeit. Der Ansatz von 19 DM (2.308 DM x 0,82 %) ist somit nicht zu beanstanden.

II. Bewerbungskosten

Zu Unrecht hat der Beklagte hinsichtlich der Bewerbungskosten in der Einspruchsentscheidung lediglich Aufwendungen i.H.v. 500 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen. Zutreffenderweise sind weitere 2.716 DM, also insgesamt 3.216 DM zu berücksichtigen. Mangels Nachweisbarkeit der vom Kläger getragenen Kosten für die Bewerbungen schätzt der Senat die Kosten für eine Bewerbung mit Mappe mit 17 DM, die Kosten für eine Bewerbung ohne Mappe (e-mail-, Kurz- und Initiativbewerbung) mit 5 DM. Der Kläger unternahm 123 Bewerbungen mit Mappe und insgesamt 225 Bewerbungen ohne Mappe (67 e-mail-Bewerbungen, 156 Initiativbewerbungen, 2 Kurzbewerbungen).

Bei der Schätzung der Kosten der einzelnen Bewerbungen hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Bewerbungen mit Bewerbungsmappe

Bewerbungsmappe 4 DM
2 x verwendbar 2,00 DM

24 Klarsichthüllen,
1 Paket mit 50 Klarsichthüllen kostete 5 DM, also 0,10 DM
pro Hülle, es wird das doppelte angesetzt (4,80 DM)
bei zweimaliger Verwendbarkeit 2,40 DM

18 Fotokopien a 0,20 DM = 3,60 DM
bei zweimaliger Verwendbarkeit 1,80 DM

6 Seiten Gohrsmühle Briefpapier Anschreiben
und Lebenslauf, a 0,20 DM 1,20 DM

Drucken der Seiten
Eine schwarze Druckerpatrone für den Drucker hp 8...,
also auch hp 895 cxi kostet 80 DM. Die Leistungsfähigkeit
der Patrone wird im Internet mit 820 Seiten angegeben.
80 DM / 800 Seiten = 0,10 DM pro Seite.
0,10 DM x 6 Seiten = 0,60 DM

Briefumschlag B 4 1,00 DM

Porto 3,00 DM

Telefon 2,00 DM

Passbild
4 Stück 16,00 DM, pro Bild also 4 DM
bei zweimaliger Verwendbarkeit 2,00 DM

Drucken einer Kopie des Bewerbungsanschreibens
2 Seiten x 0,10 DM 0,20 DM

Archivierung der Unterlagen in Ordnern, anteilig 0,10 DM

Summe 16,30 DM
aufzurunden zu Gunsten des Klägers auf 17,00 DM

Mit der Aufrundung auf 17 DM sind etwaige Kosten für die Anschaffung von Zeitschriften ausschließlich zur Sichtung der Anzeigen und der Aufwand für das Wegbringen der Briefe hinreichend abgegolten, zumal hinsichtlich des Wegbringens der Briefe im einzelnen nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob der Kläger tatsächlich jede Woche und ausschließlich wegen der Bewerbungsmappen zum Briefkasten oder zur Post gefahren oder gegangen ist. Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind im Rahmen der Bewerbungskosten nicht pauschaliert zu berücksichtigen, da diese bereits gesondert als Werbungskosten erfasst wurden (s.o. unter I.).

2. Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe

Ausdruck des Stellenangebots, i.d.R. 2 Seiten
Der Preis einer Druckerpatrone beträgt ca. 80 DM (s.o.).
Farbpatronen sind dabei preislich mit schwarzen
Patronen vergleichbar, so dass insofern nicht zu
differenziert werden braucht. Kosten der Druckerpatrone
pro Blatt (s.o.): 0,10 DM 0,20 DM

Ausdruck einer Kopie der Bewerbung bestehend aus
1 Seite e-mail, 2 Seiten Anschreiben und
2 Seiten Lebenslauf = 5 Seiten; 5 x 0,10 DM 0,50 DM

Ausdruck der Eingangsbestätigung der e-mail (1 Seite)
und der Absage oder Einladung zum Gespräch (1 Seite)
2 x 0,10 DM 0,20 DM

Papier
9 Seiten/Blätter (s. vorangehende Punkte)
500 Blatt kosten durchschnittlich 10 DM, also 0,02 DM
pro Blatt, aufgerundet auf 0,05 DM x 9 0,45 DM

Telefon 2,00 DM

Porto (Durchschnittswert, da beispielsweise bei
e-mail-Bewerbungen kein Porto anfällt) 1,00

Archivierung der Unterlagen in Ordnern
(mehr zu archivierende Blätter als bei Bewerbung mit Mappe) 0,20 DM

Summe 4,55 DM
aufzurunden zu Gunsten des Klägers auf 5,00 DM

Mit der Aufrundung auf 5 DM trägt der Senat den übrigen vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Positionen großzügig Rechnung, z.B. den etwaigen Wegekosten. Internetgebühren werden nicht im Rahmen der Bewerbungskosten berücksichtigt, sondern gesondert als Werbungskosten erfasst (s.u. unter V.). Gleiches gilt für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (s.o. unter I.).

3. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe in den Vorjahren die Bewerbungskosten in der von ihm geltend gemachten Höhe berücksichtigt, vermag mit Blick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht durchzugreifen. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (vgl. BFH, Urt. v. 18.12.2003 - V R 62/02, BFH/NV 2004, 452 m.w.N.). Der Steuerpflichtige ist dabei verpflichtet, sämtliche Belege, die mit seiner Steuererklärung zusammenhängen, zumindest bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides aufzubewahren. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Belege nicht angefordert werden.

III. Handygebühren

Die vom Kläger geltend gemachten Handygebühren i.H.v. 253,11 DM hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung zu Recht nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Denn insofern hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, welche Gespräche er insbesondere mit welchem Gesprächspartner geführt hat. Lediglich der Vortrag, er habe das Handy ausschließlich beruflich genutzt, ist insoweit unzureichend. Auch der Hinweis auf ein zweites Handy ändert hieran nichts, denn hierdurch ist nicht nachgewiesen, dass das erste Handy in dem geltend gemachten Umfang beruflich genutzt wurde.

IV. Computer und Monitor

Der Beklagte hat die Aufwendungen für den Computer und den Monitor in der Einspruchsentscheidung zu Recht mit 1.373 DM angesetzt, da dies einer hälftigen beruflichen Nutzung des PC entspricht.

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Aufteilung der Aufwendungen für den Computer nicht entgegen (hierzu i.E. BFH, Urt. v. 19.02.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004, 872). Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. Bei Schwierigkeiten, die sich in der Praxis bei der Bestimmung eines beruflichen Nutzungsanteils ergeben, wenn ein Steuerpflichtiger nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass er einen PC in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, erscheint es ―auch aus Vereinfachungsgründen― regelmäßig vertretbar, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird (BFH, Urt. v. 19.02.2004, a.a.O.). Will der Steuerpflichtige oder das FA von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (BFH, Urt. v. 19.02.2004, a.a.O.).

Im Streitfall ist der Beklagte mangels anderweitiger Anhaltspunkte zutreffend von einer jeweils hälftigen beruflichen und privaten Nutzung ausgegangen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Kosten zu 80 % zu berücksichtigen seien, da er den PC auch zu 80 % beruflich nutze, hat er dies nicht nachgewiesen. Auch die eingereichte Übersicht über die auf der Festplatte befindlichen Programme vermag hieran nicht zu ändern. Denn es befinden sich durchaus auch Programme auf der Festplatte, die auch - in beliebiger Weise ? privat genutzt werden können, z.B. MS Office für die Texterstellung, Internet Explorer, Nero Media Player, Quicktime, Realone Player, T-Online Fotoservice.

V. Internet

Die Internetkosten hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung mit 120 DM nach Auffassung des Senats zu gering angesetzt. Zutreffenderweise sind diese nach Ansicht des Senats mit weiteren 205,45 DM, also insgesamt 325,45 DM zu berücksichtigen.

Dabei lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass dem Kläger bezogen auf das Internet im Streitjahr 2001 folgende Kosten entstanden sind:
Einrichtung
372,33 DM + 75,47 DM = 447,80 DM
Laufende Nutzungsgebühr
5 Monate x 40,62 DM = 203,10 DM
Summe 650,90 DM

Die monatliche Telefongrundgebühr lässt der Senat in diesem Zusammenhang außer Betracht, da das Telefon auch für private Zwecke genutzt wird (§ 12 EStG). Der Einwand des Klägers, insofern könne nur die Grundgebühr für einen analogen Telefonanschluss unberücksichtigt bleiben, geht insoweit fehl, als auch die Telefonanlage von der Einrichtung des ISDN-Anschlusses profitiert, z.B. durch besondere Servicefunktionen und die Bereitstellung weiterer Telefonnummern. Dass der Kläger diese Zusatzleistungen des ISDN-Anschlusses für sein Telefon nicht erstrebt hat und diese möglicherweise nicht in Anspruch nimmt, ist unerheblich. Denn immerhin kann er diese Vorteile für sein Telefon nutzen.

Ausgehend von Gesamtkosten für das Internet i.H.v. 650,90 DM ordnet der Senat diese mangels eines anderweitig zur Verfügung stehenden Aufteilungsmaßstabes zu 50 % (325,45 DM) dem beruflichen und zu 50 % dem privaten Bereich (325,45 DM) zu. Dabei überträgt der Senat die jüngste Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit der Aufteilung der Aufwendungen für einen gemischt genutzten Computer (Urt. v. 19.02.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004, 872), da das Internet und dessen Nutzung eng mit dem Computer verbunden sind.

VI. Der Senat gibt dem Beklagten auf, die Einkommensteuer 2001 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Im Einzelnen handelt es sich um weitere Bewerbungskosten i.H.v. 2.716,00 DM und weitere Kosten für das Internet i.H.v. 205,45, also insgesamt um weitere Werbungskosten i.H.v. 2.921,45 DM.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

VIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1

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