Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050051

Amtsgericht Kelheim: Urteil vom 17.12.2004 – 3 C 0929/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit

##
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Hilmer, Alter Markt. 18 - 22, 93309 Kehlheim,
- 04/00205 RAH -

gegen

R+V Allgemeine VersicherungsAG
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rocke u. Koll., Amsinckstr. 39, ADAC-Haus, 20097 Hamburg,
- 2870/04lWi/ps -

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kelheim

durch Direktor des Amtsgerichts Dr. Prokop

im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 17.12.2004 folgendes

E N D U R T E I L

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 23.11.04 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Parteien streiten über die Höhe einer Geschäftsgebühr anlässlich einer Unfallregulierung. Während der Kläger eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 als angemessen erachtet, sieht die Beklagte eine solche lediglich in Höhe von 1,0 als erstattungsfähig an.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Tätigkeit des klägerischen Rechtsanwalts im vorliegenden Fall weder umfangreich noch schwierig war. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass ein üblicher Verkehrsunfall grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit darstellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bei Festlegung der Rahmengebühren einen Ermessenspielraum hat, der innerhalb einer etwa 20%igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die mit der Klage geltend gemachte Abrechnung nicht zu beanstanden. Zumindest auf Grund des zuzubilligenden Toleranzbereiches bewegt sich die Abrechnung noch in einem Bereich, in dem von einem Ermessensgebrauch nicht ausgegangen werden kann.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant betrifft.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr