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27.12.2004 · IWW-Abrufnummer 043228

Landgericht Stuttgart: Urteil vom 30.06.2004 – 13 S 202/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Nürtingen 13 S 202/04
12 C 2663/03
verkündet am 30.06.2004

Landgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit gegen Streithelferin: xxx wegen Forderung hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung von xxx für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 05.03.2004 ? 12 C 2663/03 ? wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 2.212,94 Euro

Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Nürtingen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 iVm § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da der Kläger der Beklagten nicht die Möglichkeit einer Nacherfüllung des Kaufvertrages vom 17.01.2003 eingeräumt hat. Unstreitig hat der Kläger die Beklagte über die Probleme an seinem Fahrzeug auch fernmündlich erst informiert, als die vom Kläger beauftragte xxx bereits einen Austauschmotor eingebaut hatte.
Zwar bestand für den Kläger nach den Fehldiagnosen der Abschleppfirma xxx und der xxx es handele sich um einen Marderschaden, zunächst keine Veranlassung, von der Beklagten Nacherfüllung zu verlangen, da ein Marderschaden unzweifelhaft keinen Gewährleistungsfall dargestellt hätte. Da diese Beklagte diese Fehldiagnose aber nicht verursacht hat, bleibt ihr Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437ff. BGB gegenüber dem Kläger bestehen und ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichtermöglichung einer Nacherfüllung ausgeschlossen.

Eine arglistige Täuschung durch die Beklagte konnte der Kläger auch nach Anhörung des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung nicht nachweisen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; im Hinblick auf die Neufassung des § 133 GVG ist die analoge Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO veranlasst.
Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherheit einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 437 BGB

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