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10.12.2004 · IWW-Abrufnummer 043122

Finanzgericht Münster: Urteil vom 03.06.2004 – 3 K 1433/02 Erb

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

3. Senat
3 K 1433/02 Erb

In dem Rechtsstreit des Herrn,

- Kläger ?

Prozessbevollmächtigter,

gegen Finanzamt
- vertreten durch den Vorsteher -
StNr.: ,

- Beklagter -
wegen Erbschaftsteuer

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 03.06.2004, an der teilgenommen haben: XXX

m Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30.08.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.03.2003 wird dahingehend geändert, dass der Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG und der Minderungsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG gewährt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

G r ü n d e:
Die Parteien streiten, ob der Freibetrag und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen (§ 13 a ErbStG) wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist entfallen sind.

Der Kläger (Kl.) hat seinen am 11.10.1998 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Mutter und fünf weiteren Geschwistern im Wege gesetzlicher Erbfolge zu 1/12 beerbt. Zum Nachlass gehörte neben Grund- und sonstigem Vermögen auch umfangreiches Betriebsvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Juni 1999 verkaufte der Kl. seinen gesamten Erbteil an seine fünf Geschwister zu gleichen Teilen. Laut § 4 Ziff. 2 des Vertrages schied der Kl. mit Wirkung zum Todestag aus der im Übrigen bestehen bleibenden Erbengemeinschaft aus. Zu den Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf die Kopie des Vertrages vom 14.06.1999 (Bl. 11 ? 22 der Steuerakte) Bezug genommen. Zu den Gründen der Veräußerung sowie seines Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft gab der Kl. an, zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft sei eine Einigkeit über die Art und Weise der Fortführung des Betriebes und der Verwaltung der Erbschaft nicht zu erzielen gewesen. Insbesondere sei er durch die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft insoweit ins Abseits gestellt worden, als ihm wesentliche Informationen über die betrieblichen Belange vorenthalten bzw. erst nach sehr ein-dringlichen Nachfragen erteilt worden seien. So sei er gerade auch auf Betreiben der übrigen Mitglieder aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden um zu verhindern, dass auf Grund der fehlenden Harmonie in der Erbengemeinschaft der Betrieb so stark gelitten hätte, dass möglicherweise die Fortführung nicht mehr möglich gewesen wäre.

Durch Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte (Bekl.) die Erbschaftsteuer für den Kl. auf Grund eines Erwerbs i. H. v. 1.076.154 DM auf 101.415 DM fest. Dabei berücksichtigte der Bekl. den Freibetrag für Betriebsvermögen und den Bewertungsabschlag gem. § 13 a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

Gegen diese Festsetzung erhob der Kl. Einspruch mit der Begründung, der bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einbezogene Mehrwert des Grundbesitzes der Firma A.......... GmbH & Co KG sei zu hoch angesetzt.
Der Bekl. vertrat im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Auffassung, wegen der Veräußerung des Erbanteils durch den notariellen Vertrag vom 14.06.1999 habe der Kl. gegen die Behaltenspflichten aus § 13 a Abs. 5 ErbStG verstoßen, so dass die Erbschaftsteuerfestsetzung nunmehr ohne Gewährung der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG zu erfolgen habe.
Durch geänderten ErbSt-Bescheid vom 30.08.2000 setzte der Bekl. die Erbschafts-teuer auf 202.250 DM fest. Dabei berücksichtigte er entsprechend dem Einspruch des Kl. einen geänderten Mehrwert des Grundbesitzes und versagte zugleich die Gewährung der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid und die Berechnungen in der Steuerakte, Bl. 50 und 55 bis 57, Bezug genommen.

Mit seinem Einspruch vom 05.09.2000 machte der Kl. geltend, ein Verstoß gegen die Behaltensfrist i. S. d. § 13 a Abs. 5 ErbStG liege nicht vor, da die Übertragung seines Erbteils auf seine Geschwister im Rahmen einer der Erbauseinandersetzung zeitlich vorgelagerten Teilerbauseinandersetzung erfolgt sei. In diesem Fall sei nach R 62 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR sowie nach dem Schreiben des BMF vom 11.01.1993 (BStBl I 1993, 62, Tz 63 und 59) zu verfahren.

Am 06.12.2001 erließ der Bekl. wegen der Erfassung weiterer Vorschenkungen einen Änderungsbescheid und setzte die Erbschaftsteuer für den Kl. auf 319.163 DM fest.
Am 22.02.2002 wies der Bekl. den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Die Veräußerung des Erbteils des Kl. sei nicht vergleichbar mit einer Erbauseinandersetzung i. S. d. § 2042 BGB.

Mit seiner am 14.03.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1998 (IV ZR 346/96, NJW 1998, 1557), wonach ein Miterbe einverständlich aus einer im Übrigen fortbestehenden Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden könne.

Durch weiteren Änderungsbescheid vom 28.03.2003 setzte der Bekl. die Erbschafts-teuer aus hier nicht streitigen Gründen auf 250.994 DM fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid, Bl. 30 d. GA, Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid des Bekl. zu StNr. 350/9029/0539 in der Fassung vom 28.03.2003 dahingehend zu ändern, dass dem Kl. der Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG sowie der Minderungsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG eingeräumt werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Kl. hat unter Berücksichtigung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Bewertungsabschlages gem. § 13 a ErbStG zu erfolgen. Dadurch dass der Kl. seinen Erbteil durch notariellen Vertrag vom 14.06.1999 auf seine Geschwister übertragen hat, ist der Nachsteuertatbestand des § 13 a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht ausgelöst worden.

Der Bekl. ist durch die ErbStR (R 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStR) angewiesen, die Nachsteuerreglung nicht zur Anwendung zu bringen, wenn Betriebsvermögen im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird, auch wenn dabei zum Wertausgleich eine Abfindung gezahlt wird. Diese Ausnahmeregelung wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den genannten Erbauseinandersetzungsfällen der übernommene Betrieb ununterbrochen fortgeführt wird, außerdem die Erbauseinandersetzung häufig in zeitlicher Nähe zum Erbfall erfolgt und häufig erzwungen ist, für zutreffend gehalten (Troll/Gebel/Jülicher, Erb-schaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 13 a Rz 258; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 13 a Rz 104). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Da auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung der ererbte Betrieb durch einen oder mehrere Miterben fortgeführt wird, ist der Entlastungszweck der Vorschrift erfüllt, dem oder den Erben des Betriebsvermögens die Aufrechterhaltung des Betriebes in seiner sozialen Gebundenheit zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91,BStBl II 1995, 671 unter C I 2 b) bb) ).

Hier hat der Kl. seinen Erbteil im Rahmen einer gem. R 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStR auch nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Gewährung des § 13 a ErbStG unschädlichen Weise übertragen.

Bezüglich der Erbauseinandersetzung sieht § 2042 BGB vor, dass das nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Erben verteilt und die Erbengemeinschaft damit aufgelöst wird. Jedoch sind die Miterben berechtigt, einvernehmlich und unter Mitwirkung aller eine gegenständlich oder auch persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung vorzunehmen; eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung hat das Ziel, einzelnen Miterben das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft zu ermöglichen und die Erbengemeinschaft unter den übrigen Miterben ungeteilt fortzusetzen (vgl. Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, § 2042 Rz 17/18; Dütz in Münchener Kommentar, BGB, Band 9, 3. Aufl. 1997, § 2042 Rz 14).

Dabei kann eine persönliche Teilauseinandersetzung auf unterschiedliche Weise herbeigeführt werden. Nach der vom Kl. in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH vom 21.01.1998 (a.a.O.) kann eine persönliche Teilauseinandersetzung in der Weise erfolgen, dass ein Miterbe gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet; sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Nach Auffassung des BGH kann eine Teilerbauseinandersetzung aber auch in der Weise erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil verkauft (vgl. BGH-Urteil vom 09.02.1983, IV a ZR 84/81, BGHZ 86, 379).
Vorliegend enthält die notarielle Vereinbarung vom 14.06.1999 sowohl Elemente, die auf ein Ausscheiden des Kl. gegen Abfindung hinweisen (vgl. insoweit die Präambel des Vertrages, Bl. 31 der Steuerakte), als auch Elemente, die auf einen Erbteilsverkauf hinweisen (vgl. insbesondere § 1 des Vertrages (Bl. 32 der Steuerakte) und § 3 des Vertrages (Bl. 36 der Steuerakte)). Da eine Teilerbauseinandersetzung in beiden rechtlichen Gestaltungsformen möglich ist, muss für den vorliegenden Fall keine genaue Zuordnung getroffen werden.
Dafür dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung vom 14.06.1999 jedenfalls um eine persönliche Teilerbauseinandersetzung und nicht um ein reines Veräußerungsgeschäft gehandelt hat, sprechen nach Auffassung des Senats folgende Gesichtspunkte: Die Beteiligten haben sich ? berücksichtigt man den Umfang des Nachlasses ? zeitnah zum Anfall der Erbschaft (lt. Präambel des Vertrages bereits im März 1999) über die Teilauseinandersetzung geeinigt. Dem Kl. und den übrigen Beteiligten war an der Auseinandersetzung gelegen, weil sie Einigkeit über die Art und Weise der Betriebsfortführung nicht erzielen konnten. Im Übrigen enthielt der Nachlass genügend Barvermögen, um daraus die Zahlung an den Kl. zu erbringen. So gesehen ist der Nachlass dahingehend geteilt worden, dass der Kl. Barvermögen und die übrigen Beteiligten überwiegend Betriebsvermögen erhielten. In diesem Zusammenhang hält es der Senat für unschädlich, dass der Kl. seinen Erbteil lediglich auf seine miterbenden Geschwister, nicht aber auf seine Mutter übertragen hat. Denn zum einen war die Mutter des Kl. mit den vorgenommenen Regelungen einverstanden (vgl. § 6 des Vertrags, Bl. 39 der Steuerakte), zum anderen ergibt sich aus der gesamten vertraglichen Vereinbarung, dass alle Miterben insoweit die einvernehmliche Regelung des Nachlasses bezweckten.

Soweit der Bekl. meint, die Privilegierung der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bei Anwendung der Nachsteuerregelung könne nur bei einer vollständigen Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgen, folgt der Senat dem nicht. Er hält es vielmehr für geboten, alle Formen der Erbauseinandersetzung insoweit gleich zu behandeln. Schon nach dem Wortlaut der Richtlinie ist es möglich, dass das Betriebsvermögen im Rahmen der Erbauseinandersetzung bei mehreren Miterben verbleibt. Auch macht es bezogen auf das begünstigte Betriebsvermögen keinen Unterschied, ob es durch einen oder mehrere Miterben, nach Auflösung der Erbengemeinschaft oder in fortgesetzter Erbengemeinschaft fortgeführt wird. Zur Erreichung des Regelungszwecks des § 13 a ErbStG ? nämlich Erhaltung des ererbten Betriebs in seiner sozialen Gebundenheit ? reicht es aus, dass dieser Betrieb in der Hand eines, mehrerer oder aller Erben fortgeführt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung.

Die Steuerberechnung wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Bekl. übertragen.

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

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