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02.12.2004 · IWW-Abrufnummer 043073

Oberlandesgericht München: Urteil vom 27.10.2004 – 27 U 862/03

Der planende und bauleitende Architekt ist dafür verantwortlich, dass eingeschaltete Fachplaner ausreichend klar instruiert werden. Er haftet, wenn er nicht die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der von den Tragwerksplanern erarbeiteten Lösung sicherstellt.

OLG München, Urteil vom 27.10.2004 - 27 U 862/03


In dem Rechtsstreit
....
wegen Schadensersatzes,

erlässt der. 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ######### und den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ######## aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2004 folgendes

ENDURTEIL:

I.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) sowie der Streithelferin der Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 9.10.2003 werden zurückgewiesen.

II.
Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelfer tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %, der Beklagte zu 1) allein weitere 30 %.

Beide Beklagte sowie die Streithelferin der Beklagten zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin und ihre Nebenintervenierten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und ihre Nebenintervenierten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Vorschussansprüche auf Grund von Mängeln an dem in der Liegendkrankenauffahrt des Kreiskrankenhauses ######### eingebrachten Heizestrich.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 640 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 36.994,26 EUR, den Beklagten zu 1) überdies zur Zahlung weiterer 15.854,68 EUR jeweils nebst 5 % Zinsen hieraus seit 23.6.1999 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 1)und zu 2) als Gesamtschuldner 70 % und der Beklagte zu 1) darüber hinaus die restlichen 30 % der über den Klageantrag Ziffer I. hinausgehenden Schaden und Kosten zu ersetzen haben, die der Klägerin dadurch entstehen, dass der Heizestrich in der Liegendkrankenauffahrt des Kreiskrankenhauses ######### infolge auftretender Risse und Hohlstellen komplett zu erneuern ist.

Die Klägerin sei bezüglich dieser Ansprüche als Rechtsnachfolgerin des Landkreises ####### aktivlegitimiert. Auf Grund des Umwandlungsvertrages sei sie in alle Vertragsverhältnisse des Landkreises eingetreten, die den Betrieb der Krankenhäuser in ####### und ######## betreffen. Vom Beklagtet zu 1) könne sie Schadensersatz für die Mängel an dem Heizestrich verlangen, da die Liegendkrankenauffahrt zum Leistungsumfang des Beklagten zu 1) gehöre. Die Risse und Hohlstellen seien auf einen Planungsmangel zurückzuführen. Auch liege ein Mangel in der Bauüberwachung vor. Die Beklagte zu 2) sei zur Zahlung von Vorschuss verpflichtet, da die Schäden auch auf Ausführungsfehler zurückzuführen seien. Für den Sanierungsaufwand von insgesamt 52.848,94 EUR hafte der Beklagte zu 1) voll, in Höhe von 70 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2).

Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten sowie die Streithelferin der Beklagten zu 2) Berufung eingelegt.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, das Landgericht habe fälschlich seine Planungsverantwortung hinsichtlich der aufgetretenen Schäden angenommen. Die Erstellung der Außenanlagen mit Ausnahme der Kostengruppe 5.3.0, soweit Hochbauten betroffen seien, sei ausschließlich auftraggeberseitige Leistung gewesen. Ihm habe die Planung und Überwachung der Erstellung der Auffahrt nicht unterlegen. Die diesbezüglichen Pläne seien tatsächlich vom Landratsamt #######, Herrn ######, erstellt worden. Die Beklagte zu 2) habe im Rahmen der Erbringung des Heizestrichs selbst die erforderlichen Leistungen in Nachtragsangeboten bestimmt und sei in die Rolle des Planers getreten. Detailpläne seien von den Streithelfern der Klägerin erstellt worden. Er habe auch keine Bauüberwachung auszuüben gehabt.

Die Beklagte zu 2) wendet ein, die Klägerin sei nicht Inhaber der Gewährleistungsansprüche, da diese beim Landkreis ##### verblieben seien. Die Schäden seien der Planung zuzuordnen. Die Planungskoordination sie nicht ihre Aufgabe gewesen. Die Rampenauffahrt sei gebrauchsfähig. Die Ausführungen ihrer Streithelferin mache sie sich zu eigen.

Die Streithelferin der Beklagten zu 2) bringt ebenfalls vor, durch die Umwandlung sei kein Forderungsübergang auf die Klägerin erfolgt. Das Rissebild lasse keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, ob es sich um eine mangelhafte Leistung des ausführenden Unternehmens handle. Für mechanische Belastungen sei nicht die Beklagte zu 2) verantwortlich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass planerisch alles überprüft sei.

Der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und ihr Streithelferin beantragen,

das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9.10.2003 aufzuheben und die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin und ihre Streithelfer beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation mit dem Umwandlungsvertrag vom 20.12 1994 (Anl. K 11) und mit ihrer Eröffnungsbilanz zum 1.1.1995 (Anl. K 18), in der beim Sachanlagevermögen das Gebäude des Krankenhauses einschließlich der Liegendauffahrt mit den Anschaffungskosten (basierend auf den herstellungsbezogenen Rechnungen) unter Berücksichtigung der Abschreibungen erfasst seien. Die Gewährleistungsansprüche seien als solche nicht bilanzierungsfähig gewesen. Die Rampe sei Bestandteil des neu gebauten Funktionstrakts. Sämtliche planerischen Leistungen für den Einbau der Elektroheizung mit Ausnahme der Tragwerksplanung habe ausschließlich der Beklagte zu 1) erbracht. Der Umstand, dass nur Pläne des Tragwerksplaners vorlägen, beruhe darauf, dass der Beklagte zu 1) seiner Planungsverantwortung aufgrund des Architektenvertrages nicht nachgekommen sei. Er hafte ihr gegenüber deshalb in vollem Umfang. Die vom Erstgericht bezüglich der Beklagten zu 2) ausgesprochene Haftungsquote von 70 % sei eher günstig, nachdem der Sachverständige bestätigt habe, dass diese als Fachfirma auch ohne Detailplanung eine mangelfreie Leistung hätte erbringen müssen. Sie habe Kenntnis davon haben müssen, dass kleinere Raster besonders hohe Anforderungen an die Ausführung des Estrichs stellen.

Die Streithelfer der Klägerin weisen darauf hin, sie seien Tragwerksplaner, aber keine Estrichplaner. Der Beklagte zu 1) sei gegenüber der Klägerin zur Erbringung der Architektenleistungen auch für die Rampe verpflichtet gewesen. Die Vorgabe, mit möglichst großen Feldern die Rampe zu berechnen, hätte durch den Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, den Architekten, dem Tragwerksplaner mitgeteilt werden müssen. Eine handwerklich ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung sei möglich gewesen, lediglich bei der verhältnismäßig kleinen Abschnittsgröße schwierig. Nicht bewältigte Ausführungsschwierigkeiten entlasteten aber die Beklagte zu 2) und ihre Streithelferin nicht.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen erweisen sich als unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von EUR 36.994,26 und den Beklagten zu 1) darüber hinaus zur Zahlung weiterer EUR 15.854,68 verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 70 % und der Beklagte zu 1) darüber hinaus die restlichen 30 % der über den Klageantrag Ziffer I hinausgehenden Schäden und Kosten zu ersetzen haben, die der Klägerin dadurch entstehen, dass der Heizestrich in der Liegendauffahrt des Kreiskrankenhauses ######### infolge auftretender Risse und Hohlstellen komplett zu erneuern ist.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu den nachfolgenden Ausführungen.

1. Aktivlegitimation der Klägerin

Die Klägerin ist Inhaberin der Gewährleistungsansprüche, die beim Neubau des Funktionstraktes des Kreiskrankenhauses ########## (s. Architektenvertrag vom 8./12.11.1985 - Anlage K 1) entstanden sind.

Mit Umwandlungsvertrag vorn 20.12.1994 (Anl. K 11) wandelte der Landkreis ######## die Krankenhausbetriebe "Kreiskrankenhaus #######" und "Kreiskrankenhaus #########" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in ######## um, bei der es sich um die Klägerin handelt. Maßgebend für die Übertragung sollte die Bilanz der Krankenhausbetriebe zum 31.12.1994 sein, die gleichzeitig Eröffnungsbilanz der GmbH sein sollte. In der vorgelegten Eröffnungsbilanz zum 1.1.1995 (Anl. K 18) sind unter dem Anlagevermögen Abschnitt II 1. die Grundstücke mit Betriebsbauten erfasst. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass alle mit diesen Betriebsbauten in Verbindung stehenden Rechte, deren Wahrnehmung das Funktionieren der Betriebsbauten sichert, auf die Klägerin übergegangen sind. Diese benötigt die Betriebsbauten zur Durchführung des Geschäftsbetriebs. Damit aber ist sie auch in vollem Umfang für die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Gebäude verantwortlich. Gleichermaßen gilt dies für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.

Hieran ändert sich nichts dadurch, dass diese nicht ausdrücklich in der Bilanz aufgeführt sind. Der Übergang auf die Klägerin ergibt sich schon daraus, dass die Gebäude als solche der Klägerin als Anlagevermögen zugeschrieben wurden. Die Tatsache, dass die zum 1.1.1995 jedenfalls betragsmäßig noch nicht bekannten Gewährleistungsansprüche nicht in die Bilanz eingestellt werden konnten, ändert nichts daran, dass sie der Klägerin als jetziger Eigentümerin des Gebäudes zustehen.

2. Baumängel am Heizestrich der Liegendkrankenauffahrt des Kreiskrankenhauses #######.

a)
Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.(FH) S####### vom 28.10.2002, (Bl. 195/227 d.A.) und seines Ergänzungsgutachtens vom 12.3.2003 (Bl. 267/279 d.A.) sowie des im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 1899/95 Landgericht Memmingen durch den Sachverständigen B######### erstatteten Gutachtens vom 20.6.1996 steht fest, dass der Heizestrich Risse, Hohllagen, Flächenversatz und Fugenausbrüche aufweist. Beide Gutachter weisen bezüglich der Schadensursache überzeugend auf die flächenmäßige Größe der Felder des Heizestrichs hin. So hat der Sachverständige S####### in seinem Gutachten vom 28.10.2002 (s. S. 18 = Bl. 212 f d.A.) ausgeführt, die im Unterbeton angeordneten Fugen seien für den weiteren Aufbau der elektrischen Rampenheizung sehr nachteilig und als falsch zu bezeichnen. Bei dem vorhandenen kleinen Fugenraster, das aus dem Unterbeton in den Heizestrich übernommen wurde, handle es sich um einen Planungsfehler. Da die Fugen bei einem Verbundestrich keine Wirkung hätten, hätte auch der Unterbeton in Abstimmung auf den Belag so konstruktiv gestaltet werden sollen, dass er keine Raumfugen benötige. Er stellt weiter klar, dass die Fugeneinteilung sowie die Wahl des Rasters eine Planungsaufgabe sei; sie sei falsch gewesen, wenn man sich bei der Planung bereits bewusst gewesen sei, wie der weitere Aufbau sein solle (s. S. 27 des Gutachtens vom 28.10.2002 = Bl. 221 d.A.).

b)
Darüber hinaus stellten beide Gutachter gravierende Ausführungsmängel fest. So führt der Sachverständige B####### auf S. 18 seines Gutachtens (Bl.79 der Beweissicherungsakte) aus, der konstruktive Aufbau der Heizestrichfläche entspreche weder im Schichtenaufbau, noch in der Schichtdicke, noch in der Ausführung den Hinweisen aus der Produktinformation der Fa. D#### GmbH, noch den Hinweisen des Lieferanten der Haftbrücke und von Mörtelzusätzen und den Anforderungen aus der DIN 18560; bei regelgerechter Ausführung wären die Mängel vermeidbar gewesen. Auch der Sachverständige S###### weist auf S. 18 und 27/28 seines Gutachtens vom 28.10.2002 (Bl. 212, 221/222 d.A.) auf die besonderen Erfordernisse hin, die ein Unternehmen, das sich bei einer solchen Planung auf die Ausführung einlasse, zu beachten habe. Relevante Ausführungsfehler ließen sich auf eine nicht ausreichende Haftbrücke, auf eine nicht genügende Abschalung der Estrichfelder und die damit einhergehende mangelhafte Verdichtung fokussieren. Allerdings wäre es, wenn vorausschauender geplant gewesen wäre, nicht zu der Überforderung des Estrichunternehmens gekommen.

c)
Beide Sachverständige kamen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Estrich in Wert und Funktion stark gemindert sei und eine Sanierung durchgeführt werden müsse. Der Sachverständige B####### vertrat die Auffassung, mangels anderer technischer Möglichkeiten sei eine Neuerstellung angezeigt, deren Kosten er auf S. 21 /22 seines Gutachtens (Bl. 82/83 der Beweissicherungsakte) auf DM 76.600,-netto (brutto DM 88.832,80) schätzte; Planungs- und Bauleitungskosten nach HOAI seien noch hinzuzurechnen.

Diese Höhe der Sanierungskosten bestätigte der Sachverständige S######, schlug jedoch als Alternative vor, die gesamte bestehende Fläche mit einer Lage Gussasphalt in einer Dicke von ca. 30 mm zu überziehen, was nur zu Kosten von umgerechnet 16.499,48 EUR führe. Allerdings räumte der Sachverständige S####### ein, dass das Aufbringen des Gussasphalts zu einer trägeren Reaktion der Heizung führen werde und im Bereich der Rinnen und Einbauten Anpassungsmöglichkeiten geschaffen werden müssten. In Anbetracht derartiger Erschwernisse muss sich die Klägerin auf diese Art der Mängelbehebung nicht verweisen lassen. Sie kann vielmehr, wie mit der Klage geschehen, ihren Anspruch auf Neuherstellung mit Kosten von DM 88.832,80 zzgl. Honorarkosten von DM 14.530,74 ( = insgesamt 52.848,94 EUR) verfolgen.

3. Berufung des Beklagten zu 1.)

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet, da er als mit der Planung beauftragter Architekt zu 100 % für die dargestellten Mängel zu haften hat.

a)
Mit Architektenvertrag vom 12.11.1985 (Anl. K 1) war der Beklagte zu 1) mit den Architektenleistungen u.a. für den Funktionstrakt (Neubau) beauftragt worden. Zwar war nach § 5 Abschnitt 5.11 die Erstellung der Außenanlage als Leistung des Auftraggebers ausgewiesen. Die Liegendkrankenauffahrt kann jedoch entgegen der Meinung des Beklagten zu 1) nicht als Außenanlage angesehen werden. Sie ist, wie die vorgelegten Pläne zeigen, voll in das Gebäude integriert und für dessen Benutzung baulich erforderlich. Solche Anlagen fallen auch nicht unter DIN 276 Kostengruppe 5.7 (Fassung 1981), da es sich nicht um eine Rampe als Teil einer Außenanlage handelt. Vielmehr liegt ein besonderer Zugang für Kranke vor, die liegend transportiert werden müssen. Soweit er sich auf die Pläne des Landschaftsarchitekten ######## (Anl. B1/22,23) beruft, betreffen diese ersichtlich das Sachgebiet Landschaftsplanung und haben nichts mit der baulichen Planung zu tun.

b)
Der Beklagte zu 1) hat sich als für die Planung verantwortlicher Architekt auch um die Planung der Auffahrt immer wieder gekümmert, es aber versäumt, die erforderliche Planung selbst vorzunehmen.

Sein jetziger Einwand, die Tragwerksplaner, Streithelfer der Klägerin, hätten die Planung in deren Auftrag vorgenommen, entlastet ihn nicht. Zwar stammen die Pläne S 8, S 8, S 10 (Anl. B1/13-15), aus denen sich das Fugenraster ergibt, von den Tragwerksplanern ####### und #######. Dieses betraf primär den Unterbeton, wurde jedoch auch in den Estrich übernommen, was sich als schadensursächlich erwiesen hat. Sache des Beklagten zu 1) wäre es gewesen, sich der Sachgerechtigkeit dieser Lösung zu vergewissern und den Tragwerksplaner auf die gegen die Lösung sprechenden Bedenken, die sich aus den Qualitäten eines Verbundestrichs ergeben, aufmerksam zu machen. Die Sicherstellung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit an der Schnittstelle Unterbeton/Heizestrich war Sache des Beklagten zu 1). Wie die Anlagen B1/16,18,19 deutlich machen, war der Beklagte zu 1) in die Errichtung der Liegendauffahrt voll einbezogen. Durch seinen Mitarbeiter ######## setzte er sich mit dem Tragwerksplaner und mit dem Bauphysiker in Verbindung. Mit Schreiben vom 8.11.1989 (Anl. B1/B11) kümmerte sich dieser auch um die Montage der Rampenheizung. Der Beklagte zu 1) war insoweit bzgl. Der Rampe und ihrer Ausgestaltung tätig, unterließ es aber entgegen seiner Verpflichtung als planender Architekt, für eine schadensfreie Abstimmung des Unterbetons und des Heizestrichs zu sorgen. Das für den Unterbeton taugliche Fugenraster war für den Heizestrich als Verbundestrich ungeeignet. Der Beklagte zu 1) hat im Hinblick auf die ihn treffende Abstimmungsaufgabe, nämlich den Unterbeton auf den Heizestrich abzustimmen, versagt. Der vom Sachverständigen S###### bei der Erläuterung seiner Gutachten im Termin vom 9.10.2003 (Bl. 322 d.A.) genannte Stand der Technik seit 10-15 Jahren ändert nichts daran, dass der Beklagte 1989 (s. Schreiben vom 8.11.1989 - Anl. B1/B11) zu einer fachlichen Koordinierung samt Prüfung verpflichtet war, diese aber pflichtwidrig unterließ.

Als Architekt traf ihn die Erfolgsverpflichtung, durch Planung, Koordinierung und Überwachung ein dauerhaft mangelfrei bleibendes Bauwerk entstehen zu lassen. Diese Pflicht hat er nicht erfüllt. Er hat darin versagt, dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk nicht mit Mängeln behaftet ist, die seine Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen. Dabei war er als planender und bauleitender Architekt dafür verantwortlich, dass eingeschaltete Fachplaner den sachgerechten Auftrag ausreichend klar erhalten (BGH BauR 1997, 488). Dies hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht, den Statiker bei dessen Berechnung der Bewehrung darüber zu unterrichten, dass ein Heizestrich, eingebaut würde und deshalb auf größere Felder im Unterbeton Wert gelegt werden müsse. An einer derartigen Schnittstelle hätte der Beklagte zu 1) als Architekt darauf zu achten gehabt, dass der Fachplaner bei seiner Bemessung den Erfordernissen der späteren Ausführung Rechnung trägt. Der Beklagte zu 1) hat die ihn treffende Aufgabe, die in Betracht kommenden Bauteile sinnvoll aufeinander abzustimmen, vorwerfbar nicht erfüllt. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die Streithelfer S###### und K###### bei der von diesen vorgenommenen Rastereinteilung den Besonderheiten eines Heizestrichs als Verbundestrich Rechnung trugen. Tragwerksplaner betrachten das Zusammenwirken verschiedener Bauteile unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit. Sache des Beklagten zu 1) war es, die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der von den Tragwerksplanern erarbeiteten Lösung sicherzustellen.

Da er dies unterließ und es zuließ, dass die Beklagte zu 2) nach den Plänen des Tragwerksplaners den Heizestrich fertigte, haftet er zu 100 % für die hierbei entstandenen Mängel. Er ist der Klägerin in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet (§ 635 BGB a.F.).

4. Berufungen der Beklagten zu 2) und ihrer Streithelferin

Auch die Berufungen der Beklagten zu 2) und ihrer Streithelferin sind unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) den für die Mängelbehebung erforderlichen Betrag zu 70 % an die Klägerin zu bezahlen, wobei es sich bei ihr um Vorschuss nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B handelt.

Das Werk der Beklagten zu 2) ist mit Ausführungsfehlern behaftet, die seine Neuerstellung erforderlich machen. Insoweit wird auf die obige Ziffer 2 b verwiesen. Bei Beachtung der im Gutachten des Sachverständigen S###### vom 28.20.2002, S. 27, 28 (Bl. 221/222 d.A.) dargestellten Erfordernisse hätte das Werk auch mangelfrei erstellt werden können. So hat der Sachverständige S####### bei der Erläuterung seiner Gutachten im Termin vom 9.10.2003 Sitzungsniederschrift S. 5 = Bl. 323 d.A.) ausgeführt, dass an den Fugen eine ordnungsgemäße Herstellung hätte erfolgen können; es wäre zwar schwieriger, aber möglich gewesen. Das Material wurde nicht ausreichend verdichtet; der Verbund war mangelhaft.

Die Frage des Kenntnisstandes zur Zeit der Ausführung spielt dabei keine entscheidende Rolle, da eine Haftung zu 70 %, wie vom Erstgericht ausgeurteilt, jedenfalls angezeigt ist. Die Haftung für einen Vorschuss ist auch verschuldensunabhängig. Ein Fachunternehmen muss in der Lage sein eine ausreichende Haftbrücke, eine genügende Abschalung der Estrichfelder und eine hinreichende Verdichtung herzustellen. Zwar durfte die Beklagte zu 2) sich auf die Pläne der Tragwerksplaner verlassen. Ihr kann nicht angelastet werden, die unzureichende Planung hingenommen und nicht gerügt zu haben. Die mangelhafte handwerkliche Ausführung des Werks führt aber zu ihrer Haftung, die das Erstgericht zutreffend mit 70 % ausgesprochen hat, wie dies auch der Aussage des Sachverständigen S###### (Bl. 222 d.A.) entspricht. In dieser Höhe ist ihre Haftung schon allein aufgrund der Ausführungsfehler gerechtfertigt.

5. Ausgehend von diesen Erwägungen haften die beiden Beklagten als Gesamtschuldner für einen Betrag von EUR 36.994,26 (70 % aus EUR 52.848,94), wobei es sich bei der Beklagten zu 2) um einen Vorschuss handelt. Für weitere 30% der errechneten Mängelbeseitigungskosten haftet der Beklagte zu 1), der zu 100% zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Feststellungsausspruch unter Ziffer III. des Ersturteils spiegelt die Haftungsverteilung wider, und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Durchführung der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten sich eventuell ein höherer Kostenbetrag ergibt.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie dient auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. § 635

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