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10.11.2004 · IWW-Abrufnummer 042839

Landgericht Bonn: Beschluss vom 04.10.2004 – 34 Qs 187/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Ermittlungsverfahren gegen XXX

hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Bonnauf die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.09.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.08.2004 - 202 Gs 41/04-, durch den die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers vorläufig nach § 111 a StPO entzogen worden ist, am 04. Oktober 2004 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 18.08.2004 - 202 Gs 41/04 -wird aufgehoben.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer noch durchzuführenden Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Der Beschuldigte ist keiner Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB, die eine Maßnahme nach § 111 a StPO indiziert, dringend verdächtig. Eine Verurteilung nach § 315 c, 316 StGB wegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit scheidet aus, da es sich bei dem Garagenhof vor dem Mehrfamilienhaus an der Steiner Straße 25 in Hennef nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Köln, VM 2000, 86). Nicht öffentlich ist hingegen eine Fläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen betrachtet wird.

Nach den Ermittlungen ereignete sich der Vorfall am 1.8.2003 auf dem Garagenhof des Mehrfamilienhauses Steiner Straße 25. Aus dem zu den Akten gereichten Übersichtsfoto ist ersichtlich, dass der Garagenhof nur über eine schmale Zufahrt von der Straße erreicht werden kann. Er ist erkennbar der Nutzung der Mieter des Hauses bzw. des Eigentümers vorbehalten und daher einem genau bestimmten Personenkreis. Insofern kann der Garagenhof nicht als öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden (so zu einem Garagenhof auch OLG Köln, VM 2000, 86)

Zwar wird der Schutzbereich des § 315 c StGB im Vergleich zu § 315 b StGB etwas weiter gefaßt, so dass bei § 315 c StGB auch Vorfälle erfaßt werden, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum auswirken (Straßengraben, angrenzendes Feld, vgl. BGH VRS 61, 123). Es muß aber auch bei § 315 c StGB ein unmittelbarer Bezug des Geschehens zum öffentlichen Verkehr gegeben sein, der bei dem hier streitgegenständlichen Vorfall, der sich ausnahmslos auf dem Garagenhof ereignete, nicht gegeben ist.

In Betracht kommt daher nur eine Verurteilung wegen einer Nicht-Katalogtat nach § 69 Abs. 1 StGB, insbesondere wegen Körperverletzung (§ 223, 223 a) und Nötigung (§ 240 StGB). Nach den bisherigen Ermittlungen läßt sich aber das Ausmaß der Verletzungen des Zeugen N^J|^A0flA0ft|0* und ihr Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht sicher beurteilten, zumal es auch schon vorher am Abend zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen und dem Verurteilten gekommen war. Genauere Feststellungen zum Ablauf der Auseinandersetzung sowie zu den Verletzungsfolgen müssen der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Erst dann läßt sich beurteilen, ob strafbaren Handlungen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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