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08.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042623

Landgericht Chemnitz: Urteil vom 16.07.2004 – 6 S 1086/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Chemnitz

6 S 1086/04 LG Chemnitz
22 C 1727/03 AG Chemnitz

Verkündet am: 16.07.2004

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

hat das Landgericht Chemnitz ? 6. Zivilkammer ? durch Richter am Landgericht Frei als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004

für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 10.02.2004 ? AZ: 22 C 1727/03 -

Zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.601,70 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird auf die tatsächliche Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger rügt mit der Berufung falsche Tatsachenwürdigung des Ausgangsgerichtes. Es sei nämlich eine Haftung der Beklagten gegeben, da der Beklagte zu 1) in unklarer Verkehrslage überholt habe, insbesondere auch mit überhöhter Geschwindigkeit von ca. 40 ? 50 km/h. Das rechtsblinkende und vor der Ausfahrt verlangsamende Fahrzeug der Zeugin ... habe er nicht überholen dürfen, weil er auf Grund der Umstände mit ein Ausfahren der Zeugin ... habe rechnen müssen. Die Beklagten verteidigen demgegenüber das amtsgerichtliche Urteil, wonach auf Grund des Pflichtverstoßes gegen § 10 StVO seitens der Zeugin Richter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktrete.

Zu den weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens sowie zu den gestellten Anträgen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Hauptverhandlungsprotokoll vom 17.06.2004 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme ist nicht erfolgt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Es kann zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Kammer hält sie für zutreffend, sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Die Beklagten haben den Nachweis nicht geführt, der Beklagte zu 1) habe als ?Idealfahrer? im Sinne §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG gehandelt. Dennoch wiegt der Verkehrsverstoß der Zeugin ... die gemäß § 10 StVO bei dem Einfahren aus einem Grundstück jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hatte, so schwer, dass der Beitrag des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug zurücktritt.

Hierbei ist einerseits davon auszugehen,, dass der Beklagte zu 1) in fließendem Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von 40 ? 50 km/h gefahren ist; dies hat er im Klagerwiderungsschriftsatz vom 22.05.2003 selbst vortragen lassen (dort Seite 3), kommt es daher auf den entsprechenden Beweisantrag des Klägers in der Berufungsschrift nicht an. Nicht nachgewiesen ist allerdings, dass der Beklagte zu 1) eine Kolonne (von 3 Fahrzeugen) vor dem Zusammenstoß überholt hat; dies hat sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben, hierzu kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden; klarzustellen ist hierzu, dass es auf die Ausführungen des Amtsgerichtes zur Überzeugungsbildung zu diesem Punkt nicht ankommt, vielmehr der Kläger für diesen ? die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten erhöhenden ? Umstand beweisbelastet ist und dieser Beweis angesichts der einander widersprechenden Aussagen der Zeugen nicht geführt ist.

In dieser Fallkonstellation haftet der Überholer nicht. Im Gegensatz zu den so genannten ?Kolonnenfällen? bei welchen die Fahrzeuge auf der bevorrechtigten Straße hintereinander stehen und der durch eine Lücke einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Überholen auf der Gegenfahrbahn rechnet (und der Überholende dies seinerseits in Rechnung stellen muss, vor allem wenn er die Lücke erkennen kann), handelt es sich vorliegend um einen noch im fließenden Verkehr stattfindenden Vorgang. Unabhängig davon, ob die Zeugin ... bereits stand oder noch langsam fuhr, musste die Zeugin ... damit rechen, dass das verlangsamende/stehende Fahrzeug von nachfolgenden Verkehr überholt werden würde, da nach vorne die Fahrbahn (dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den o. g. ?Kolonnenfällen?) frei war; dementsprechend durfte der in zulässiger Vorfahrtsrechtes vertrauen; insbesondere von Vorliegen einer unklaren Verkehrslage kann nicht ausgegangen werden, da für alle Beteiligten volle Einsehbarkeit gegeben und die Vorfahrtslage klar war.

In der vorliegenden Konstellation trifft daher die Beklagte ein so überwiegender Verursachungsbeitrag, dass die allenfalls durch ein geringes Verschulden des Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktritt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO analog.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 in Verbindung mit 26 Ziffer 8 EGZPO nicht vorliegen.

RechtsgebieteStVO, StVGVorschriften§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 9 Abs. 5 StVO § 10 StVO § 7 Abs. 2 StVG § 17 Abs. 3 StVG

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