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21.09.2004 · IWW-Abrufnummer 042440

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 16.03.2004 – 16 U 169/03

1. Der bauaufsichtsführende Architekt wird von der Zeitplanung nur dann entlastet, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen wird.


2. Es ist allgemeine Meinung, dass der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflichten während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase umfassende Terminplanungen zu erbringen hat, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist.

OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - 16 U 169/03


In dem Rechtsstreit

.....

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter ####### und die Richter ####### und ####### für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 09. Oktober 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 11.526,71 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2001 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin
61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszug tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: erste Instanz: 29.303,45 ?
zweite Instanz: 17.776,74 ?


G r ü n d e :

I.

Die Klägerin nimmt die beklagten Architekten wegen eines Koordinierungsfehlers beim Bau der Messehalle ####### für die Expo 2000 in Hannover aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Architekturbüros Prof. A####### und Partner in M#######. Dieses wurde von der D####### M####### AG im Jahre 1997 mit dem Neubau der Messehalle ####### auf dem Expo-Gelände in Hannover beauftragt. Das Architektenbüro Prof. A####### und Partner erbrachte die Planungsleistungen selbst, übertrug dagegen die Leistungsphasen 2 und 3 sowie 6 bis 9 nach § 15 HOAI teilweise auf die Beklagte zu 1 als Subunternehmerin. Der Beklagte zu 2 ist einer der Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Hinsichtlich der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) übernahm die Beklagte zu 1 als zusätzliche besondere Leistung das "Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit- und Kapazitätsplänen" (Bl. 31 d. A.).

Einzelne Leistungen für das Bauvorhaben wurden von der Bauherrin, der D####### M####### AG, selbst übernommen bzw. durch von ihr unmittelbar beauftragte Sonderfachleute. So hat die D####### M####### AG sich selbst zum Projektmanagement/Projektleitung verpflichtet und insoweit die "A####### B####### + P####### GmbH" aus Braunschweig eingeschaltet. Ferner hatte die D####### M####### AG die Fachtechnik Gas-, Wasser-, Abwasser-Anlagen und elektrische Anlagen übernommen und insoweit die Firma "F####### E####### + H####### C#######" (im Folgenden kurz: F####### C#######) beauftragt (Bl. 22 d. A.).

Zu dem streitgegenständlichen Schaden kam es wie folgt:

Am 11. Februar 1997 fand eine Besprechung zwischen der Beklagten zu 1, der Fachplanerin Firma F####### E####### + H####### C####### und einem weiteren bauausführenden Unternehmen, nämlich der Firma K####### T####### GmbH statt. Dabei wurde festgestellt, dass die sog. Venturikanäle nicht wie vorgesehen am Holzdach der Messehalle befestigt werden konnten. Sie sollten aus statischen Gründen vielmehr vom Stahlträgerwerk getragen werden. Die insoweit erforderliche Umplanung der Befestigung der Venturikanäle erfolgte im Zusammenwirken des mit der Planung beauftragten Architekturbüros Prof. A####### und Partner sowie der F####### E####### + H####### C####### sowie der erwähnten K####### T####### GmbH. Diese Umplanung war erst am 16. Juni 1997 fertig gestellt. Da die Firma K#######, die die Stahlarbeiten ausführte, aber nur bis Ende Mai auf der
Baustelle tätig war und zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Umplanung am 16. Juni 1997 nicht mehr zur Verfügung stand, beauftrage die D####### M####### AG auf Vorschlag der Beklagten zu 1 die Firma Kr####### mit der Ausführung der Pläne. Die Firma Kr####### berechnete für die Befestigung der Venturikanäle einen Werklohn in Höhe von 216.000 DM; dies sind 127.703,12 DM mehr, als die Firma K####### nach ihrem Angebot hatte berechnen wollen.

Weitere Mehrkosten, um die gestritten wird, resultierten aus folgendem Geschehen:

Die bereits erwähnte K####### T####### GmbH hatte entsprechend der ursprünglichen Ausführungsplanung Durchbrüche in der Hallendecke ausgeführt. Diese waren für ein Belüftungssystem erforderlich. Im Nachhinein kam es zu einer Umplanung, nämlich einer Optimierung des Belüftungssystems auf Anregung der K####### T####### GmbH, durch welche die bereits ausgeführten Durchbrüche zum Teil überflüssig wurden. Diese mussten daher wieder verschlossen werden. Die K####### T####### GmbH zog allerdings von der Baustelle ab, ohne die - aufgrund ihrer eigenen Anregung - überflüssig gewordenen Durchbrüche wieder verschlossen zu haben (Anl. K 11, Bl. 28 d. A.).

Die Beklagte zu 1 beauftrage eine Drittfirma mit dem Verschließen der Durchbrüche, wodurch vermeidbare Kosten von (16.204 DM - 3.980 DM =) 12.224 DM entstanden sind. Insoweit ist nämlich unstreitig, dass die K####### T####### GmbH bereit gewesen wäre, diese Arbeiten für 3.980 DM auszuführen und sie sich bereit erklärt hat, von den angefallen Kosten in Höhe von 16.204 DM einen Anteil in Höhe von 3.980 DM zu übernehmen (vgl. Aktenvermerk der F####### C#######, Ziffer 1.6; Bl. 38 d. A.).

Im Hinblick auf die Mehrkosten für die Aufhängung der Venturikanäle sowie das Verschließen der überflüssigen Dachdurchbrüche hat die D####### M####### AG das Architektenhonorar gegenüber den Architekten Prof. A####### und Partner in M####### gekürzt.

Aufgrund von Abtretungen und Aufrechnungen, die jedenfalls im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit stehen, beansprucht die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen der Aufhängung der Venturikanäle restliche Mehrkosten in Höhe von 45.088,56 DM, mithin 23.053,41 ? (Bl. 13 d. A.). Ferner werden die vollen Mehrkosten von 12.224 DM für das Verschließen der überflüssigen Deckendurchbrüche verlangt, mithin 6.250,03 ?.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1 die Mehrkosten für die Aufhängung der Venturikanäle durch eine Verletzung ihrer Koordinierungspflichten im Rahmen der Objektüberwachung verursacht hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist. Ferner streiten die Parteien darum, ob die Beklagte zu 1 die Mehrkosten für das Verschließen der Deckendurchbrüche durch eine Drittfirma hätte vermeiden können und müssen, indem sie die K####### T####### GmbH zur Ausführung dieser Arbeiten angehalten hätte. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Mehrkosten für die Aufhängung der Venturikanäle hat das Landgericht eine Verletzung von Koordinierungspflichten der Beklagten zu 1 bejaht, zugleich aber ein hälftiges Mitverschulden des Architekturbüros Prof. A####### und Partner angenommen, weil dieses sowohl für die ursprüngliche Planung der nicht realisierbaren Aufhängung der Venturikanäle als auch für die Umplanung zuständig war. Das Landgericht hat demgemäß insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des verlangten Betrages, mithin in Höhe von 11.526,71 ? zugesprochen. Weiterhin hat es den vollen Schadensersatzanspruch von 6.250,53 ? zugesprochen betreffend das Verschließen der überflüssig gewordenen Deckendurchbrüche. Als Objektüberwacher sei die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen, zu prüfen, wer die Mängel verursacht hat und wer für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 301 ff. d. A.).

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Klageabweisung. Sie rügen eine falsche Rechtsanwendung aufgrund des festgestellten Sachverhalts.
Demgegenüber verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist hinsichtlich der Venturikanäle unbegründet, hinsichtlich der überflüssig gewordenen Deckendurchbrüche dagegen begründet.

1. Aufhängung der Venturikanäle

Insoweit ist die Berufung der Beklagten nicht begründet.

Zwar gehört die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung in den Bereich der Leistungsphase 5 des § 15 Abs. 2 HOAI. Somit war der Auftraggeber der Beklagten, nämlich das Architekturbüro Prof. A####### und Partner, welches sich die Erbringung der Planung, also die Leistungsphase 5, vorbehalten hatte, selbst dafür zuständig, die Umplanung vorzunehmen. Soweit die tatsächliche Aufgabenverteilung so angelegt war, dass die Firma F####### C####### als Fachplaner hierfür die Pläne zu erstellen hatte, dazu Lastangaben der ausführenden Stahlfirma, der K####### T####### GmbH, benötigte und die geänderte Ausführungsplanung mit den Lastangaben vom Architekturbüro Prof. A####### und Partner einerseits dem Tragwerksplaner zur Prüfung zuzuleiten, andererseits von ihnen selbst architektonisch zu genehmigen war, lag die Verantwortung für die insoweit erforderliche Koordinierung zunächst beim Architekturbüro Prof. A####### und Partner, also in den eigenen Händen der Zedentin.

Gleichwohl ist der Berufungsangriff, das Landgericht habe dies rechtsirrig verkannt, unzutreffend. Vielmehr ist das Landgericht von der dargestellten Rechtslage zutreffend ausgegangen (vgl. S. 6 LGU, letzter Abs.; Bl. 291 d. A.) und hat im Hinblick auf die Eigenverantwortung des Architekturbüros Prof. A####### und Partner ein hälftiges Mitverschulden angenommen und damit diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen.

Unzutreffend geht die Berufung davon aus, die Verantwortung treffe das Architekturbüro Prof. A####### und Partner allein, während die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Änderung der Ausführungsplanung keine Koordinierungspflichten gehabt habe. Zwar hat es für das vorliegende Bauvorhaben einerseits einen Projektsteuerer gegeben, nämlich die Firma A####### B####### + P####### GmbH (Bl. 22 d. A.). Zum anderen war die Firma F####### C####### als Fachplaner, also als Sonderfachmann, eingeschaltet. Der bauaufsichtsführende Architekt wird von der Zeitplanung aber nur dann entlastet, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1808 am Ende). Hier hat es dagegen zwar einen Projektsteuerer und einen Sonderfachmann gegeben, es ist jedoch nicht dargetan, dass diesen die Zeitplanung (bei entsprechender Entlastung der Beklagten zu 1) tatsächlich oblag.

Auszugehen ist nämlich davon, dass die Beklagte zu 1 im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) nicht nur eine fachliche Aufsicht schuldete, sondern als Objektüberwacher auch für eine zeitliche Koordinierung zu sorgen hatte. Dazu war auch das Aufstellen und Fortschreiben eines Terminplanes erforderlich. Es ist allgemeine Meinung, dass der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflichten während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase umfassende Terminplanungen zu erbringen hat, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist (Werner/Pastor, a. a. O.).

Die Beklagten haben demgegenüber nicht hinreichend dargetan, dass im vorliegenden Fall die Zeitplanung - in Ausnahme zu dem vorstehend dargestellten Grundsatz - aus ihrem Pflichtenkatalog herausgenommen und stattdessen auf den Projektsteuerer und den Sonderfachmann delegiert gewesen ist. Im Gegenteil hatte hier die Beklagte zu 1, wie bereits dargelegt, als Sonderleistung das Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit- und Kapazitätsplänen übernommen (Bl. 31 d. A.). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sie insgesamt zur Koordinierung aller Abläufe sowohl während der Planungs- als auch der Ausführungsphase verpflichtet waren. Mithin hätte sie die Betroffenen (Architekturbüro A#######, Firma F####### C####### und K####### T#######) rechtzeitig, z. B. ab Mitte oder Ende März 1997, unter ausdrücklichem Hinweis auf das voraussichtliche Abziehen der Firma K####### von der Baustelle Ende Mai 1997, zur tatsächlichen Vornahme der Umplanung anhalten müssen.

Es ist auch keineswegs so, dass das unterlassene Drängen der Beteiligten zur Erbringung der Umplanung nicht kausal für den Schaden geworden wäre, weil das für die Umplanung verantwortliche Architekturbüro A####### der Auftraggeber der Beklagten zu 1 war und diese keine Handhabe gehabt hätte, ihren eigenen Auftraggeber zur Einhaltung der Zeitvorgaben zu ermahnen. Denn bei einem derart großen Bauvorhaben wie im vorliegenden Fall ist es erforderlich, die Gesamtübersicht zu behalten und alle Beteiligten entsprechend zu koordinieren. Da das Architekturbüro Prof. A####### diese Aufgabe nicht selbst leisten, sondern stattdessen nur die Ausführungsplanung erstellen wollte, war es ihm unbenommen, mit der erforderlichen Koordinierung einen Subunternehmer, hier die Beklagte zu 1, zu beauftragen. Diese ist dann aber auch dafür verantwortlich, den eigenen Auftraggeber zu ermahnen und anzuhalten, wenn dieser mit seinen
Planungsaufgaben zeitlich in Rückstand gerät. Hätte das Architekturbüro Prof. A####### die Einhaltung der Zeitvorgaben und die erforderliche Koordinierung selbst wahrnehmen wollen, hätte es insoweit die Beklagte zu 1 nicht beauftragen müssen. Die Beklagte zu 1 kann sich daher nicht darauf zurückziehen, dass das Architekturbüro Prof. A####### selbständig die Notwendigkeit zur Erstellung der Umführungsplanung bis Ende Mai 1997 hätte im Auge haben und durch entsprechende Koordinierung mit den Firmen F####### C####### und K####### T####### hätte beachten müssen. Vielmehr war es gerade Aufgabe der Beklagten zu 1, dem Büro Prof. Ackermann diese Last abzunehmen, also den Abzug der Stahlfirma K#######Ende Mai 1997 zu bedenken, den Sonderfachmann (F####### C####### ) und das ausführende Unternehmen (K####### T#######) zur fristgerechten Erbringung der entsprechenden Vorarbeit anzuhalten und deren Lastangaben und Umplanungsvorschlägen rechtzeitig und unter Hinweis auf die einzuhaltenden Termine an das Architekturbüro Prof. A####### weiterzuleiten.

Im Ergebnis begegnet es daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Verursachungsanteilen der Zedentin einerseits und der Beklagten zu 1 andererseits gleiches Gewicht beigemessen und (nur) ein hälftiges Mitverschulden der Zedentin angenommen hat (§ 254 Abs. 1 BGB).

2. Verschließen der überflüssig gewordenen Deckendurchbrüche

Insoweit hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

Das Landgericht hat das Verschulden der Beklagten darin gesehen, sich auf die Anweisung der Firma F####### C####### zur Einschaltung eines Drittunternehmens verlassen zu haben, anstatt aufgrund eigener Prüfung die Gewährleistungspflicht der Firma K####### zu erkennen und diese zum Verschließen der Aussparungen heranzuziehen. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die K####### T####### mbH gewährleistungspflichtig war. Vielmehr ist das Verschließen der Durchbrüche durch eine nachträgliche Planungsänderung (Optimierung des Belüftungssystems) notwendig geworden. Der Sachverhalt ergibt sich insoweit anschaulich aus der Anlage K 11 (Bl. 48 d. A.). Von daher bestand also gar kein Anlass, die Firma K####### heranzuziehen.

Allenfalls hätte es nahe gelegen, die K####### T####### GmbH, die selbst an den Änderungen (Optimierung der Schalldämpferanordnung) mitgewirkt hatte, auch mit dem Verschließen der dadurch überflüssig gewordenen Durchbrüche zu beauftragen. Allerdings ist es nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten so gewesen, dass die Firma F####### C####### für das betreffende Gewerk als Sonderfachmann einschließlich der Objektüberwachung eingeschaltet war und auf entsprechende Anfrage der Beklagten zu 1, ob das Verschließen der Durchbrüche nicht zum Aufgabenbereich der K####### T####### GmbH gehöre, dies verneint und die Beklagte zu 1 zur Einschaltung eines Drittunternehmens aufgefordert hat. Da die Beklagte zu 1 im Übrigen das Vertragsverhältnis zwischen der D####### M####### AG und der K####### T####### GmbH zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten gar nicht im Einzelnen gekannt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie mit der Einschaltung der Drittfirma einen Fehler begangen und damit ihre Architektenleistung gegenüber dem Architekturbüro A####### und Partner mangelhaft erbracht hätte.

Es ist auch nicht erkennbar bzw. bewiesen, dass das Abweichen von den Vergaberichtlinien als solches Mehrkosten verursacht hat. Insoweit ist es im Übrigen so gewesen, dass eine Ausschreibung wegen Eilbedürftigkeit nicht in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte in erster Instanz behauptet, auch wenn der entsprechende Aktenvermerk der Firma F####### C####### dies ausdrücklich so nicht wiedergebe (Bl. 84 d. A.), sei zwischen allen Beteiligten damals klar gewesen, dass mit dem Verschließen der überflüssig gewordenen Durchbrüche eine Drittfirma habe beauftragt werden sollen und dies schnell habe geschehen müssen (Bl. 200 d. A.). Was demgegenüber die Klägerin vorgetragen hat (Bl. 251 f. d. A.), ist nicht geeignet, dies zu entkräften und damit die Voraussetzungen für eine Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1 darzutun.

Auch das Berufungserwiderungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (Bl. 356 ff. d. A.). Es mag sicherlich zutreffen, dass es die Aufgabe der Beklagten zu 1 war, die Frage zu prüfen, wer die Deckendurchbrüche verschließen musste. Allerdings hat die Beklagte dies auch getan, indem sie den - auch mit der Objektüberwachung insoweit betrauten - Sonderfachmann, nämlich die F####### C####### gefragt hat. Dass sie von diesem objektiv unzutreffend informiert und zu Unrecht zur sofortigen Einschaltung eines Drittunternehmens veranlasst worden ist, wäre nur dann vorwerfbar, wenn sie hätte erkennen können und müssen, dass diese Verfahrensweise nicht in Ordnung war. Dies konnte und musste sie jedoch nicht erkennen, denn zwischen allen Beteiligten war damals klar, dass mit dem Verschließen der überflüssig gewordenen Durchbrüche eine Drittfirma beauftragt werden sollte und dies schnell geschehen müsse (Bl. 200 d. A.).

Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, die Zedentin oder die D####### M####### AG, zumindest durch ein kurzes Telefax, nochmals zu informieren. Denn es muss aufgrund der gemeinsamen Baustellengespräche und der seinerzeit erzielten Einigkeit (Bl. 200 d. A.) davon ausgegangen werden, dass diese informiert und mit der Verfahrensweise einverstanden waren. Von daher entfiel die Notwendigkeit eines nochmaligen förmlichen Hinweises betreffend die vorgesehene Einschaltung eines Drittunternehmers.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und § 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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