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01.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032159

Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 07.05.2003 – 1 Ss (B) 149/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

1 Ss (B) 149/03 OLG Naumburg
21.1 OWi 100/02 AG Gardelegen
592 Js 18348/02 StA Stendal

In der Bußgeldsache XXX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg

am 07. Mai 2003 durch XXX

b e s c h l o s s e n :

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 30. Januar 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,00 ? verhängt und dem Betroffenen für die Dauer eines Monats das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, ?mit Ausnahme des Bestattungsfahrzeuges Ford Transit, amtl. Kennzeichen ... , für berufliche Zwecke als Bestattungsunternehmer.?

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht ein bestimmtes Kraftfahrzeug für einen bestimmten Zweck von dem Fahrverbot ausgenommen. Zwar kann das Gericht dem Betroffenen grundsätzlich gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art zu führen. Diese Ausnahme von dem Fahrverbot ist auch nicht lediglich auf die Arten der Fahrerlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 FeV beschränkt. Vielmehr ist eine weitere Differenzierung nach dem Verwendungszweck möglich, wenn die besondere Ausrüstung des Kraftfahrzeuges einen bestimmten Verwendungszweck bedingt (OLG Brandenburg VRS 96, 233 ff.; BayObLG NJW 1989, 2959; OLG Celle DAR 1996, 64). Ein bestimmtes Kraftfahrzeug ist jedoch keine Kraftfahrzeugart i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und kann demgemäß nicht bei der Einschränkung des Fahrverbots berücksichtigt werden (OLG Brandenburg a. a. O. m. w. Nachw.; s. a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 69 a StGB Rdn. 6 m. w. Nachw.). Ebensowenig ist der Fahrtzweck ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal (OLG Celle a. a. O., Jagusch/Hentschel a. a. O. m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall kommt danach in Betracht, vom Fahrverbot das Führen von Leichenwagen auszunehmen.

Dem Senat ist es hier jedoch verwehrt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Das Amtsgericht hat die Ausnahme vom Fahrverbot lediglich auf die Erklärungen des Betroffenen, ?als selbständiger Bestattungsunternehmer tätig zu sein und insofern auf seinen Führerschein für berufliche Zweck angewiesen zu sein, da der Markt des Bestattungswesens sehr umkämpft sei und nicht zu allen Tages- und Nachtzeiten sichergestellt werden könne, dass ein anderer Fahrer zur Verfügung stehe,? gestützt. Anhand dieser Mitteilung vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruhen. Das Amtsgericht hat hierzu lediglich die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben, ohne zu würdigen, warum es diese Angaben für glaubhaft erachtet hat. Bei einer Beweiswürdigung wäre zu beachten gewesen, dass ein Betroffener in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbotes als besonders belastend empfindet und sich deshalb häufig auf angeblich ihn besonders treffende Härten beruft. Dies zwingt das Tatgericht, derartiges Vorbringen in den Urteilsgründen besonders kritisch zu würdigen und nicht ohne weiteres als glaubhaft und überzeugend zu übernehmen (vgl. OLG Stuttgart NZV 1994, 371, 372; OLG Celle NZV 1996, 117, 118; OLG Düsseldorf VRS 93, 366, 368; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 345, 346).

Das angefochtene Urteil beruht im Rechtsfolgenausspruch auf dem sachlich-rechtlichen Fehler. Es kann wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben und ist deshalb insoweit aufzuheben. Die Sache ist in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen. Die Sache einer anderen als der bisher zuständigen Abteilung des Amtsgerichts zu übertragen, § 79 Abs. 6 OWiG, besteht kein Anlass.

RechtsgebieteStVG, FeVVorschriften§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 6 Abs. 1 S. 2 FeV

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