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18.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110120

Landgericht Bonn: Urteil vom 12.11.2010 – 2 O 5/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bonn

2 O 5/10

Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.512,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 28 Fahrzeug-Mietverträgen geltend, die jeweils anlässlich eines Verkehrsunfalles angemietet wurden. Sie ist aufgrund behördlicher Erlaubnis berechtigt, abgetretene Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschäden geltend zu machen. Bei allen 28 Verkehrsunfällen waren die Unfallgegner der Fahrzeug-Mieter bei der Beklagten haftpflichtversichert. In allen Fällen steht die 100 %ige Haftung der Unfallgegner außer Streit. In allen Fällen wurde ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das beschädigte angemietet.
Die Beklagte regulierte die Verkehrsunfälle, indem sie jeweils den aus ihrer Sicht erforderlichen Ersatzbetrag an die Klägerin zahlte.
Wie in einer Vielzahl von Parallelfällen bei deutschen Gerichten streiten die Parteien darüber, ob die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten "erforderlich waren" im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie in jedem der 28 Fälle berechtigt sei, Schadensersatz nach dem Normaltarif, dem sog. Modus-Tarif, dem gewichteten Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet zu verlangen, hierauf wegen der Besonderheiten bei der Vermietung nach Verkehrsunfällen pauschal 20 % aufzuschlagen und für die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen wie Vollkasko/Teilkaskoversicherung, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigationsgerät oder Anhängerkupplung entsprechend der Auflistung von Nebenkosten im Schwacke-Mietpreisspiegel Entgelt zu verlangen. Soweit der sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zuzüglich des Aufschlags ergebende Betrag ihren Rechnungsbetrag übersteigt, legt die Klägerin ihrer Klage den Rechnungsbetrag zugrunde; im Übrigen beschränkt sie sich auf Geltendmachung des nach dem Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelten Betrages. Wegen der angesetzten Beträge im Einzelnen wird auf Bl. 18-32 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.000,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 210,20 € seit dem 20.12.2006,
aus 384,68 € seit dem 29.04.2009,
aus 1.137,06 € seit dem 21.06.2009,
aus 200,00 € seit dem 25.07.2009,
aus 419,80 € seit dem 05.08.2009,
aus 606,55 € seit dem 16.08.2009,
aus 175,20 € seit dem 05.09.2009,
aus 644,63 € seit dem 12.09.2009,
aus 758,08 € seit dem 15.09.2009,
aus 170,00 € seit dem 26.09.2009,
aus 872,81 € seit dem 28.09.2009,
aus 222,80 € seit dem 30.09.2009,
aus 271,50 € seit dem 06.10.2009,
aus 59,74 € seit dem 10.10.2009,
aus 1.094,12 € seit dem 19.10.2009,
aus 878,69 € seit dem 03.11.2009,
aus 246,00 € seit dem 08.11.2009,
aus 47,12 € seit dem 09.11.2009,
aus 164,20 € seit dem 21.11.2009,
aus 468,00 € seit dem 29.11.2009,
aus 726,40 € seit dem 30.11.2009
aus 327,21 € seit dem 06.12.2009,
aus 167,60 € seitdem 23.12.2009,
aus 656,13 € seit dem 02.01.2010,
aus 327,31 € seit dem 05.01.2010,
aus 823,15 € seit dem 11.01.2010,
aus 197,94 € seit dem 13.01.2010
und aus 743,30 seit dem 23.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die als Schadensersatz geschuldeten "erforderlichen" Beträge geleistet zu haben. Eine Schätzung der Kosten nach Schwacke-Mietpreisspiegel sei nicht zulässig, weil dieser keine geeignete Grundlage seien. Hierzu verweist die Beklagte auf ein Gutachten von NN ("Bewertung der Erhebungs- und Auswertungsmethoden des Automietpreisspiegels der SCHWACKE-Bewertungs GmbH"), eine Erhebung von BB (BB: Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007, Norderstedt 2008) sowie auf eine Untersuchung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und 2009", die sämtlich ergeben hätten, dass die in dem Schwacke-Mietpreisspiegel aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. Dies werde auch durch die Ergebnisse von Sachverständigengutachten bestätigt, die in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten eingeholt worden seien. Ein pauschaler Aufschlag und die Vergütung von Nebenkosten seien nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die einzelnen Fälle behauptet die Beklagte, dass bei einem gängigen Autovermieter jeweils eine Anmietung zu wesentlich geringeren Preisen möglich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 11.512,46 € gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2, 535 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu, weil die Geschädigten die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anfallenden Kosten für erforderlich halten durften i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so gehören die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schadenspositionen, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen, und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 ff.).
Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Da die Vorschrift nicht vorgibt, auf welcher Grundlage eine Schätzung zu erfolgen hat, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, auf Listen und Tabellen zurück zu greifen. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und es dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08).
Das Gericht hält an seiner früher geäußerten Auffassung (LG Bonn 2 O 81/09) nicht mehr fest, dass der für die Schadensersatzpflicht maßgebliche "Normaltarif" nicht auf der Grundlage der Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden darf. Es schließt sich auch im Interesse der Rechtssicherheit den in den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 02.02.2010 (VR ZR 138/08 und VI ZR 7/09) und 18.05.2010 (VI ZR 293/08) sowie den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2010; 5 U 44/10; Beschluss vom 06.10.2010, 13 U 132/10) geäußerten Auffassung an, dass der Tatrichter zur Ermittlung des Normaltarifes auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels für das betreffende Postleitzahlengebiet Liste zurückgreifen kann.
Seit Jahren wird die Diskussion um die richtige Schätzungsgrundlage – Schwacke-Mietpreisspiegel oder Untersuchung des Fraunhofer-Institut oder eine Mischung aus beiden oder sachverständige Ermittlung in jedem Einzelfall – geführt. Dies zeigt, dass der "Königsweg" offenbar noch nicht gefunden wurde. Es zeigt aber auch, dass die Bedenken gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel nicht so gewichtig sind, dass sie als Schätzungsgrundlage gänzlich ungeeignet erscheint. Denn immerhin wurden die dort angeführten Tarife in einer Untersuchung ermittelt, die sowohl in Bezug auf die Anbieter von Mietwagen als auch in Bezug auf die Fläche (Untersuchung auf dreistellige Postleitzahlengebiete) die größte war im Vergleich zu der des Fraunhofer Institutes. Das gilt auch für den Schwacke-Mietpreisspiegel von 2008.
Als Alternative zu der Schätzung auf der Grundlage gängiger Listen wie des Schwacke-Mietpreisspiegels kommt nur die sachverständige Begutachtung in jedem Einzelfall in Betracht, ein Weg, der die Kosten einer Schadensabwicklung nach Verkehrsunfall erheblich verteuern würde, und den das Gesetz auch nicht zwingend vorsieht, wie die Möglichkeit der Schadensschätzung zeigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Schätzung auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels oder der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts aber nicht zulässig, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, wonach sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage erheblich auswirken und dem Geschädigten konkret günstigere Alternativen zur Verfügung standen.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sie für jeden der 28 Fälle derartige Tatsachen vorgetragen habe, indem sie Internetangebote von Autovermietern eingeholt habe. Die von der Beklagten genannten Preise setzen alle voraus, dass bei Anmietung Vorkasse geleistet oder mit Kreditkarte gezahlt wird. Bei der Klägerin mussten die Mieter aber keine Vorkasse leisten oder über eine Kreditkarte verfügen. Die Angebote betreffen zudem nur den Standardfall. Sobald Sonderleistungen hinzu gewählt werden, kommt es zu erheblichen Verteuerungen.
Der Klägerin kann aber nicht darin gefolgt werden, dass auf den nach § 287 ZPO als Normalpreis ermittelten Wert in jedem Falle für den Vermieter eines Unfallersatzfahrzeugs ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden darf. Ein derartiger Zuschlag rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Hierzu gehören beispielsweise die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (vgl. BGH, NJW 2008, 1519). Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt das Gericht diesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden und mit der im hiesigen Bezirk bestehenden Rechtsprechung mit 20 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199, 201; OLG Köln NZV 2009, 145).
Allerdings ist der Aufschlag nicht ohne weiteres bei jeder unfallbedingten Vermietung vorzunehmen. Vielmehr hat der Geschädigte im Einzelfall darzulegen, welche konkreten unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren, oder dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein Normaltarif – ohne Aufschlag - nicht zugänglich war. Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem jeweiligen Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen. Ein pauschaler Aufschlag ohne Eil- oder Notsituation zum Normaltarif kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat und er zu keinem anderen Ergebnis gekommen ist, wofür es hier am Vortrag fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2010; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 5 U 44/10; LG Bonn 2 O 81/09; 18 O 10/09).
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann ein Aufschlag hier nur in den nachfolgenden Fällen zuerkannt werden:
• 2 (S GmbH – Anmietung am Folgetag)
• 3 (Q- Anmietung am Folgetag)
• 6 (T - Anmietung am Folgetag)
• 9 (P - Anmietung am Unfalltag),
• 10 (R - Anmietung am Folgetag)
• 13 (U – Anmietung am Folgetag)
• 15 (V - Anmietung am Folgetag)
• 16 (C - Anmietung am Folgetag)
• 24 (L - Anmietung am Unfalltag)
• 25 (F - Anmietung am Unfalltag)
• 26 (M- Anmietung am Folgetag)
• 28 (W, Anmietung am Unfalltag)

Zwar hat die Klägerin zur Eilbedürftigkeit nicht konkret vorgetragen. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Anmietung spricht aber zugunsten der Geschädigten ein erster Anschein dafür, dass sie keine Möglichkeit hatten, zunächst Erkundigungen einzuziehen.
Im Übrigen ist die Klage aber wegen der von der Klägerin angesetzten Beträge von pauschal 20 % auf den Grundpreis unbegründet. Das macht einen Betrag von insgesamt 1.487,76 € aus.
In den Fällen 1 (N); 4 (I); 5 (B); 7 (X); 8 (Y); 11 (O); 12 (A); 14 (D); 17 (H); 18 (E); 19 (LL); 20 (OO); 21 (AA) 22 (EE); 23 (UU) und 27 (MM) erfolgte die Anmietung 2, 3 Tage oder sogar noch später. Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, dass die einzelnen Geschädigten ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen sind. Damit ist zugleich nicht nachgewiesen, dass aufgrund der konkreten Unfallsituation für die Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ausschließlich und zu den Bedingungen des Unfallersatztarifs erforderlich war.
Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Zahlung des Mietpreises für die tatsächlich angefallenen Nebenkosten. Diese sind ersatzfähig, soweit sie i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren, wofür die Anmietung spricht.
Im Einzelnen:
a) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs sind unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug ebenfalls entsprechend versichert war, erstattungsfähig, weil der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1041, 1042).
b) Die Kosten für Winterreifen sind unabhängig davon erstattungsfähig, ob auch die geschädigten Fahrzeuge über Winterreifen verfügten. Der Autovermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das in den Wintermonaten mit Winterreifen versehen sein muss. Die durch die Vorhaltung von gesondert zu erwerbenden Winterreifen entstehenden Kosten sind gesondert erstattungsfähig.
c) Die Kosten für Zustellung und Abholung sind ebenfalls gesondert erstattungsfähig, da sie im Mietpreis nicht enthalten sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von ihrer Erforderlichkeit auszugehen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Geschädigten ihr Unfallfahrzeug jeweils in einer Werkstatt abgegeben und dort wieder abgeholt haben, so dass die Klägerin das jeweilige Mietfahrzeug zur Werkstatt bringen und abholen musste. Die Geschädigten brauchen sich angesichts der nicht ins Gewicht fallenden Preisdifferenz einerseits und des erhöhten Zeitaufwands andererseits nicht gemäß § 254 BGB darauf verweisen zu lassen, den Weg zwischen Werkstatt und Autovermietungsstation mit einem Taxi zurückzulegen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.05.2009, 18 O 10/09).
d) Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind zu ersetzen, soweit die Mietfahrzeuge unstreitig von weiteren Fahrern genutzt wurden (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 05.06.2009 - 10 O 13/09).
e) Schließlich sind die Kosten für eine Anmietung eines Fahrzeugs mit Navigationsgerät oder Anhängerkupplung erstattungsfähig, da die jeweiligen Geschädigten nach der Darlegung der Klägerin hierauf während der Mietdauer angewiesen waren und das beschädigte Fahrzeug ebenfalls so ausgestattet war.
Für die Schadensberechnung im Konkreten sind von der Klageforderung der Klägerin in Höhe von 13.000,22 € nur die oben dargestellten 1.487,76 € in Abzug zu bringen.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt, weil die Geschädigten jeweils eine niedrigere Fahrzeugklasse als Mietfahrzeug gewählt hatten.
Auf den Restbetrag von 11.512,46 € schuldet die Beklagte Zinsen in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, aber erst ab dem 21.01.2010, dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.
Die Zinsforderung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 3 BGB fordert. Es kann nicht auf den Zeitpunkt 30 Tage nach Rechnungsstellung abgestellt werden, weil § 286 Abs. 3 BGB auf Schadensersatzansprüche nicht anwendbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 286 Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10). Für einen früheren Verzugszeitpunkt vor Rechtshängigkeit fehlt es am Vortrag der Klägerin.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert: 13.000, 22 €

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