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02.11.2010

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 30.06.2009 – 3 K 1810/05

- Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Kilometerstandes des Fahrzeuges aufzuzeichnen.


- Ein Fahrtenbuch entspricht dann nicht dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Angaben über die jeweils zurückgelegten Kilometern nicht mit anderen, von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Belegen im Einklang zu bringen sind.


- Kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen führen noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und damit zur Anwendung der 1% Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgebend ist ob bei einer Gesamtbewertung des Fahrtenbuches, trotz der festgestellten Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und damit der Nachweis über die tatsächliche Höhe des privaten Nutzungsanteils möglich ist.


- Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausnahmslos dieselbe Kilometerstrecke ergibt.


- Weist ein Fahrtenbuch ein ziemlich einheitliches Schriftbild auf, deutet dies darauf hin, dass der Kläger die Fahrtenbücher irgendwann einmal nachgeschrieben hat.


- Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger seinen teuren Sportwagen überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Umfang zu privaten Zwecken nutzt.


- Fahrten von einer Betriebstätte zu einer anderen Betriebstätte liegen auch dann vor, wenn sich die eine Betriebstätte und die Wohnung des Betriebsinhabers auf dem selben Grundstück befinden und die Betriebstätte und die Wohnung räumlich getrennt sind.


- Eine räumliche Trennung liegt nicht vor, wenn Arbeitszimmer und Kellerräume vom Wohnbereich umschlossen sind und die verschiedenen betrieblich genutzten Räumlichkeiten untereinander keine Einheit bilden die dem Gebäude teilweise den Charakter des privaten nehmen.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist bezüglich der Einkommensteuer streitig, ob der Kläger (1) den Privatanteil des von ihm betrieblich genutzten Pkw durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zutreffend ermittelt hat und (2) die Aufwendungen, die ihm für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner jeweiligen Tätigkeitsstätte entstanden sind, uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen darf. Bezüglich der Umsatzsteuer ist dementsprechend streitig, ob der Kläger (1) den Eigenverbrauch und (2) die Vorsteuer zutreffend ermittelt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist zu einem Bruchteil von x/xx Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße xx in B. Diesen Eigentumsanteil hatte er durch notariellen Kaufvertrag vom xx.xx.1994 erworben. Den anderen Eigentumsanteil (von x/xx) hatten durch denselben Vertrag die Eheleute Z erworben. …

Der Kläger übte während der Streitjahre 1996 bis 1998 eine freiberufliche Tätigkeit als Systemberater beziehungsweise IT-Consultant aus. Seine Auftraggeber waren während dieser Zeit im Wesentlichen die Firma V und im Übrigen die Firma W. Seine Aufgabe bestand darin, für verschiedene Kunden der Auftraggeber im Bereich Informationstechnik bestimmte Beratungsleistungen zu erbringen. Nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezog sich die Beratung auf die hardware in großen „Rechnerlandschaften”, wie sie bei Großbanken und Versicherungen zu finden sind. In diesem Rahmen war der Kläger zum weitaus überwiegenden Anteil für das Technikzentrum der X in C tätig. Daneben war er in geringem Umfang für andere Kunden seiner Auftraggeber eingesetzt, u.a. für die Y in C. Seine Arbeitszeit verbrachte er teilweise in den Betriebsräumen des jeweiligen Kunden, teilweise in Räumlichkeiten, die sich in dem Zweifamilienhaus A-Straße xx in B befinden.

Mit den aus seiner Beratungstätigkeit erzielten Einkünften wurde der Kläger von dem Beklagten (dem Finanzamt) für die Streitjahre 1996 bis 1998 zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund derselben Tätigkeit wurde er auch als Unternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt. Den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Im Anlagevermögen hielt der Kläger zunächst einen Pkw der Marke Ford Probe. Den Privatanteil für diesen Pkw ermittelte er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der so genannten 1%-Methode. Im Mai 1997 entnahm er den Pkw aus dem Anlagevermögen.

Im Juni 1996 erwarb der Kläger einen Pkw der Marke Porsche Carrera 4 S Coupé mit Anschaffungskosten von 140.982,31 DM. Diesen Pkw überführte er ebenfalls in das Anlagevermögen. Im Jahr 1996 machte er für den Pkw eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG geltend. Den privaten Nutzungsanteil für den Pkw ermittelte er auf der Grundlage eines Fahrtenbuches. Dabei gelangte er jeweils zu folgenden Privatanteilen: 1996 0,18%, 1997 1,01%, 1998 1,75%. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte setzte er jeweils einen Anteil von 0,00% an. Ausgehend von den vorgenannten Werten errechnete er auch die Höhe des Eigenverbrauchs bei der Umsatzsteuer.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre 1996, 1997 und 1998 zunächst entsprechend den Angaben des Klägers fest. Dabei berücksichtigte es für die Jahre 1996 und 1998 jeweils auch den geltend gemachten Abzugsbetrag zur Förderung des Wohneigentums im Sinne des § 10e EStG (Bescheide vom 03.02.1998 für 1996, vom 22.01.1999 für 1997 und vom 03.09.1999 für 1998). Für die Umsatzsteuer erließ es auf die Erklärungen des Klägers entsprechende Abrechnungsmitteilungen.

Im Jahr 2000 führte das Finanzamt bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung durch. Dabei gelangte der Prüfer zu folgenden Feststellungen:

(1) Das Fahrtenbuch, das der Kläger für die Streitjahre betreffend den Pkw Porsche Carrera geführt habe, sei nicht ordnungsgemäß und könne deshalb der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus verschiedenen Einzelfeststellungen.











Wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrtenbuchs seien bei der Umsatzsteuer der Eigenverbrauch und bei der Einkommensteuer der Umfang der Entnahmen nach der so genannten 1%-Methode zu erhöhen (Tz. 14 und 18 des Berichts).

(2) Die Fahrten, die der Kläger zwischen seiner Wohnung (in B) und dem jeweiligen Einsatzort (regelmäßig in C) unternommen habe, seien steuerlich den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zuzuordnen. Deshalb sei jeweils der Anteil der nichtabziehbaren Betriebsausgaben entsprechend den Regeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu erhöhen (Tz. 22 des Berichts).

(3) Der Kläger habe für das Jahr 1996 Zinsen und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 19.040,00 DM unter dem Konto „zinsähnliche Aufwendungen” als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht. Es handele sich hierbei um Kreditkosten, die über die Laufzeit von 48 Monaten verteilt gezahlt und entsprechend gebucht worden seien. Die Doppelberücksichtigung sei rückgängig zu machen (Tz. 21 des Berichts).

(4) Die für den Porsche Carrera geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG könne für das Jahr 1996 nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt worden sei (Tz. 19 des Berichts).

(5) Da aufgrund der vorgenannten Feststellungen in den Jahren 1996 und 1998 der Gesamtbetrag der Einkünfte über 120.000,00 DM liege, könne für diese Jahre der Abzugsbetrag nach § 10e EStG nicht gewährt werden (Tz. 23 des Berichts).

Das Finanzamt folgte im Wesentlichen den Feststellungen der Außenprüfung und änderte die Festsetzungen zur Einkommensteuer sowie zur Umsatzsteuer entsprechend, zur Einkommensteuer durch Bescheide vom 03.05.2000 und zur Umsatzsteuer durch Bescheide vom 09.05.2000. Es versäumte dabei allerdings, hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Tz. 22 des Berichts) bei der Umsatzsteuer den Eigenverbrauch und bei der Einkommensteuer den Anteil der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu erhöhen.

Der Kläger legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. … Das Finanzamt ergänzte daraufhin seine bisherigen Tatsachenangaben. Des weiteren wies es den Kläger darauf hin, dass die Feststellungen, die der Außenprüfer in Bezug auf die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort getroffen habe (Tz. 22 des Berichts), in den angegriffenen Änderungsbescheiden bisher nicht berücksichtigt worden seien. Entsprechend den weiteren Angaben des Finanzamts ergänzte auch der Kläger, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, seine bisherigen Einwendungen.

Das Finanzamt erließ am 31.05.2005 eine Einspruchsentscheidung, in der es für die Streitjahre sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer geringfügig erhöhte. Zur Begründung verwies es auf die Feststellungen, die zum einen während der Außenprüfung und zum anderen während des Einspruchsverfahrens getroffen worden waren.

(1) Zur Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches führte es sinngemäß u. a. aus: Die von dem Kläger geführten Aufzeichnungen seien insgesamt zu verwerfen. Diese könnten keinen realen Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs belegen. Die Erklärungen, die der Kläger im Laufe des Einspruchsverfahrens zu den einzelnen Feststellungen abgegeben habe, seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Unrichtigkeit der Fahrtenbucheintragungen ergebe sich – über die im Prüfungsbericht genannten Punkte hinaus – aus einer Vielzahl von Indizien. So stünden viele Eintragungen (bzgl. Datums- und Entfernungsangabe) in offenkundigem Widerspruch zu anderen Tatsachenfeststellungen. …

(2) Zur steuerlichen Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und jeweiligem Einsatzort führte das Finanzamt weiter aus: Entgegen seinem bisherigen Vorbringen habe der Kläger in dem von ihm genutzten Wohnhaus keine Betriebsstätte unterhalten. Die Räumlichkeiten, die er dort genutzt habe, seien steuerlich nicht anders zu behandeln als das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers mit der Folge, dass der Kläger die hier betroffenen Fahrtkosten wie ein Arbeitnehmer nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen könne. Auf die Art und den Umfang der in dem Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit komme es nicht an.

Mit der Klage verfolgt der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung der Klage wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen seine im außergerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen. Diese lassen sich in Bezug auf die beiden vorgenannten Streitpunkte folgendermaßen zusammenfassen:

(1) Es gebe keine Gründe, die Richtigkeit der Fahrtenbuchaufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Finanzamt angeführten Indizien seien nicht stichhaltig. (a) … (b) … (c) … (d) … (e) … (f) … (g) … (h) … (i) Insgesamt gesehen wiesen die Fahrtenbucheintragungen nur geringfügige Unregelmäßigkeiten auf. Diese seien somit kein Grund, das Fahrtenbuch in vollem Umfang als nicht ordnungsgemäß zu bewerten.

(2) Das Finanzamt gehe zu Unrecht von der Annahme aus, der Kläger habe in den Räumen seines (Haupt-) Auftraggebers, nämlich im Technikzentrum der X in C, eine Betriebsstätte begründet. Dort habe er aber nicht die Leistungen erbracht, die seinen Honorarberechnungen für die X zu Grunde gelegen hätten. Trotz des regelmäßigen Aufenthalts in den Räumen des Technikzentrums habe er seine Hauptarbeiten – in sachlicher und zeitlicher Hinsicht – in den Büroräumen erbracht, die er an seinem Wohnsitz in B unterhalte. Im Technikzentrum habe er sich regelmäßig nur in den frühen Morgenstunden aufgehalten. Dort habe er lediglich bestimmte Informationen und Daten eruiert, Arbeitsergebnisse präsentiert und Projekte besprochen. In dem Zweifamilienhaus A-Straße xx in B habe der Kläger auch seinen Betrieb eingerichtet, und zwar „in angemieteten Räumlichkeiten”. Seit 1994 nutzte er in dem Haus die Wohnung im Obergeschoss sowie die Büroräume im Untergeschoss. Letztere seien mit Büromöbeln, Computer, Drucker, Telefonanlage für mehrere Arbeitsplätze ausgestattet. Zudem habe er dort seit 1995 auch regelmäßig Aushilfen beschäftigt. Deren Aufgaben hätten in Telefondienst, Postbearbeitung, Sortierung und Ablage von Unterlagen sowie Textverarbeitung bestanden. In den vorgenannten Büroräumen habe der Kläger die ihm von seinen Kunden vorgelegten Daten, Informationen und Zielstellungen analysiert, Konzepte erarbeitet und Präsentationen vorbereitet. Ebenso habe er sich dort um die Akquisition von Neukunden bemüht und Angebote erstellt. Ferner habe er die eigene technische Forschung und Fortbildung betrieben und Unternehmensstrategien für sich entwickelt. Schließlich habe er in den Büroräumen auch die anfallenden Verwaltungsarbeiten erledigt.

Der Kläger beantragt,

die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1997 und 1998 vom 03.05.2000 sowie zur Umsatzsteuer 1996 bis 1998 vom 09.05.2000 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2005 aufzuheben sowie den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1996 vom 03.05.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit lediglich um den Betrag von xx.xxx,xx DM erhöht werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend über die entscheidungserheblichen Sachverhalte befragt, insbesondere zu den Umständen seiner freiberuflichen Tätigkeit sowie zu den damit in Zusammenhang stehenden Fahrten mit dem Pkw Porsche Carrera. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts (einschließlich des Prüfer-Fallheftes mit den dazugehörigen Unterlagen, u.a. drei Fahrtenbuchhefte der Firmen Brunnen, Sigel und Zweckform) sowie die Einheitswert-Akten zu dem Grundstück A-Straße xx in B waren Gegenstand des Verfahrens.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat in den angefochtenen Änderungsbescheiden sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer zutreffend festgesetzt. Die dem zu Grunde liegenden Feststellungen der Betriebsprüfung sind nicht zu beanstanden. Die Einwendungen, die der Kläger in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit seines Fahrtenbuches sowie in Bezug auf die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem jeweiligen Kundenbetrieb erhoben hat, greifen nicht durch.

A. Einkommensteuer

1. Das Finanzamt hat den Wert der Entnahmen, die der Kläger durch die private Nutzung des Porsche Carrera während der Streitjahre getätigt hat, zu Recht nach der so genannten 1%-Methode ermittelt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Kläger vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind und insoweit nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden können.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Entnahmen, die der Steuerpflichtige für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke tätigt, mit dem Teilwert anzusetzen. Bestehen die Entnahmen in der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs, ist der betreffende Wert nach Satz 2 der Vorschrift mit einem Pauschalsatz von 1% des Betrages zu bemessen, der sich aus dem inländischen Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ergibt (so genannte 1%-Regelung). Abweichend hiervon kann nach Satz 3 der Vorschrift der Wert der privaten Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Insgesamt gesehen, müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768, mit weiteren Nachweisen).

Ein Fahrtenbuch entspricht dann nicht dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit, wenn eine – gegebenenfalls stichprobenweise – Überprüfung ergibt, dass die Angaben (über die jeweils zurückgelegte Entfernung bzw. über den Anfangs- und Endpunkt der jeweiligen Fahrt sowie über den entsprechenden Kilometerstand) nicht mit anderen, von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Belegen in Einklang zu bringen sind. Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit deutliche Fehler auf und ergeben sich auch sonst zu den übrigen Belegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2007 XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838; Finanzgericht München, Urteil vom 14.05.2009 15 K 2945/07, Juris; Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.04.2006 10 K 4600/04, EFG 2006, 1664).

Allerdings führen kleinere Mängel bei den Einzelaufzeichnungen noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. So hat es der BFH nicht beanstandet, wenn das Finanzgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung keinen maßgebenden Mangel darin gesehen hat, dass bei zwei Kilometerstandseintragungen im Kalenderjahr geringfügige Abweichungen gegenüber entsprechenden Werkstattrechnungen aufgetreten sind oder dass der Steuerpflichtige – ohne einen Hinweis im Fahrtenbuch – nicht die laut Routenplaner kürzeste Fahrstrecke gewählt hat. Maßgeblich bei der Gesamtbewertung des Fahrtenbuchs jedenfalls ist die Frage, ob trotz der festgestellten Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und damit der Nachweis über die tatsächliche Höhe des privaten Nutzungsanteils möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 768).

Im Streitfall ergeben sich aus der Überprüfung der für die Streitjahre vorgelegten Fahrtenbücher in erheblichem Umfang Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten. Offenbare Widersprüche bestehen insbesondere zwischen einzelnen Fahrtenbucheintragungen einerseits und bestimmten Tatsachenangaben in anderen Unterlagen des Klägers andererseits. Die Erklärungen, die der Kläger im vorbereitenden Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung zu den diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamts abgegeben hat, sind nach Überzeugung des Senats nicht geeignet, die Fahrtenbucheintragungen in ihrer Gesamtheit als plausibel erscheinen zu lassen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Fahrtenbücher nur kleinere Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung aufweisen. Vielmehr lässt eine Würdigung aller Umstände des Streitfalles es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger seine Fahrtenbuchaufzeichnungen für alle Streitjahre zeitnah, vollständig und den Tatsachen entsprechend gemacht hat. Hierbei spielen neben den vorgenannten Widersprüchlichkeiten auch verschiedene andere Umstände eine erhebliche Rolle.

a) Das Gericht hat während der mündlichen Verhandlung in Bezug auf eine Reihe von verschiedenen Widersprüchlichkeiten die tatsächlichen Umstände ausführlich mit dem Kläger erörtert. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:













b) Die vorstehend dargestellten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sieht der Senat bestätigt durch das allgemeine Bild, das sich noch aus verschiedenen anderen Umständen ergibt:

Für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Technikzentrum der X in C sind im Fahrtenbuch immer xx km angegeben. Diese Angaben entsprechen jedoch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach ist es nämlich nicht vorstellbar, dass sich ausnahmslos derselbe Betrag ergibt, wenn zu Beginn und zum Ende einer solchen Fahrt der jeweilige Kilometerstand abgelesen und danach die Fahrstrecke ermittelt wird. Zudem erscheint es angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles als wenig glaubhaft, dass der Kläger stets die gleiche Strecke gefahren sein will. So hat er – in Bezug auf verschiedene Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch – selbst eingeräumt, auf den Nachhausefahrten kleinere Umwegstrecken gefahren zu sein.

Die Fahrtenbücher weisen insgesamt ein ziemlich einheitliches Schriftbild aus. Sie erwecken zudem nicht den Eindruck, als habe der Kläger sie an jedem Arbeitstag in die Hand genommen. Der Senat kann sich dies – angesichts der bereits geschilderten Umstände – nur dadurch erklären, dass der Kläger die Fahrtenbücher irgendwann einmal „nachgeschrieben” hat. Dabei hält er die Erklärung des Klägers, er sei mit den Fahrtenbüchern immer sehr pfleglich umgegangen, für wenig überzeugend.

Die Angaben, die der Kläger ausgehend von seinen Fahrtenbucheintragungen zum Umfang der privaten Pkw-Nutzung in der Steuererklärung gemacht hat, erscheinen angesichts der Gegebenheiten des Streitfalles als sehr ungewöhnlich. So ist es schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich, dass ein Steuerpflichtiger seinen teuren Sportwagen überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Umfang für private Zwecke nutzt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.02.2007 XI B 33/06, BFH/NV 2007, 915, für einen Porsche Boxter). Warum dies im Falle des Klägers anders gewesen sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dabei erachtet er die Hinweise des Klägers auf das Vorhandensein eines „Zweitwagens” für die Zeit bis zum Monat Mai 1997 sowie auf eine erhöhte Arbeitsbelastung für die Zeit danach als kaum überzeugende Erklärungsversuche. Das weitere Vorbringen des Klägers, bei verschiedenen Besorgungen sowie bei Besuchen seiner Eltern habe er den Porsche Carrera nicht nutzen können, sieht er im Verhältnis dazu als nicht entscheidungserheblich an.

c) Im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung braucht der Senat nicht in allen Punkten auf die Feststellungen einzugehen, die das Finanzamt als Beleg für die Nichtordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs angeführt hat. So lässt er insbesondere offen, ob Widersprüche zwischen den Fahrtenbucheintragungen und verschiedenen Tankrechnungen bestehen, ob nach dem Vorbringen des Klägers im Rahmen von Inspektionen und Reparaturen die Autowerkstatt tatsächlich keine Probefahrten durchgeführt und in den entsprechenden Rechnungen die Kilometerstände unzutreffend angegeben hat. Er hält es (anknüpfend an die Grundsätze der Rechtsprechung) vielmehr für ausreichend, die materielle Unrichtigkeit des Fahrtenbuchs (wie geschehen) anhand von einzelnen Feststellungen stichprobenweise und exemplarisch zu belegen und das dabei gefundene Ergebnis anhand des Gesamteindrucks zu bestätigen.

2. Das Finanzamt hat ferner zu Recht angenommen, dass die Fahrten, die der Kläger zwischen seiner Wohnung (in B) und der jeweiligen Kundenbetriebsstätte (regelmäßig in C) durchgeführt hat, steuerlich nicht als Geschäftsreisen, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sind. Dementsprechend hat es zutreffend die Summe der nichtabziehbaren Betriebsausgaben um den gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalbetrag erhöht.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Allerdings dürfen nach § 4 Abs. 5 EStG bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Hierzu gehören nach Satz 1 Nr. 6 der Vorschrift Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe eines (positiven) Unterschiedsbetrags, der sich ergibt, wenn die für Arbeitnehmer geltenden Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) von einem bestimmten – auf den inländischen Listenpreis des Fahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) und die jeweiligen Zahl der Entfernungskilometer bezogenen – Pauschalsatz abgezogen werden.

a) Zunächst ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger an seinem Wohnort keine (von der Wohnung) gesonderte Betriebsstätte unterhalten hat und dass er insofern von seiner Wohnung aus die Fahrten zu der jeweiligen Kundenbetriebsstätte angetreten hat und von dort in seine Wohnung wieder zurückgekehrt ist.

Schon in seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH klargestellt, dass ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Fahrten, die der Betriebsinhaber zwischen verschiedenen Betriebsstätten unternimmt, nicht in allen Fällen zulässig ist. Hierzu hat er ausgeführt: Fahrten von einer Betriebsstätte zu einer anderen Betriebsstätte lägen zwar auch dann vor, wenn die eine Betriebsstätte und die Wohnung des Betriebsinhabers sich auf demselben Grundstück befänden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Betriebsstätte und die Wohnung räumlich getrennt seien. Sei die eine Betriebsstätte hingegen nur ein Teil der Wohnung, der baulich nicht getrennt sei und keine in sich geschlossene Einheit bilde, und gebe die Wohnung dem Ganzen das Gepräge, müsse der Steuerpflichtige so behandelt werden, als sei die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der jeweiligen Fahrt. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass in Bezug auf die in der Wohnung gelegene Betriebsstätte die Merkmale des § 12 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) erfüllt seien (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1986 VIII R 134/83, BStBl II 1986, 744).

In seiner späteren Rechtsprechung hat der BFH an den vorstehenden Grundsätzen festgehalten, dabei aber klargestellt, dass der Gesichtspunkt der räumlichen Trennung von Wohnung und Betriebsstätte nicht rechtserheblich ist, wenn letztere sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befindet. Hierzu hat er ausgeführt: Ein häusliches Arbeitszimmer sei geprägt durch die Zugehörigkeit zum Wohnhaus oder zur Wohnung des Steuerpflichtigen und damit zu dessen privatem Bereich. Das Eingebundensein in die Privatsphäre werde durch die berufliche bzw. betriebliche Nutzung eines Raumes in aller Regel nicht gelöst, der Gesamtcharakter eines Hauses oder einer Wohnung dadurch allein üblicherweise nicht beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421).

Die vorstehenden Grundsätze hat der BFH weiter angewandt in einem Fall, in dem es nicht nur um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern auch um andere, zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehörige Räume ging. In dem betreffenden Urteilsfall hatte ein selbstständiger Bezirksschornsteinfegermeister folgende, zu seinem Wohnhaus gehörenden Räume für betriebliche Zwecke genutzt: drei Garagen als Lager für betriebliche Materialien und als Einstellplatz für das Betriebsfahrzeug, ein ehemaliger Heizöllagerraum als Umkleideraum, ein vom Wohnbereich abgegrenztes Arbeitszimmer mit zwei Schreibtischen, einem Schreibmaschinentisch und zwei Aktenregalen. Zur steuerlichen Beurteilung dieses Sachverhalts hat der BFH ausgeführt: Im Streitfall sei ein gesonderter betrieblicher Bereich nicht erkennbar. Arbeitszimmer und Kellerräume seien vom Wohnbereich umschlossen. Die Garagen grenzten unmittelbar an diesen an. Sie gehörten baulich zum Einfamilienhaus. Die verschiedenen betrieblich genutzten Räumlichkeiten bildeten untereinander keine Einheit, die dem Gebäude teilweise den Charakter des Privaten nähme (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.1990 X R 110/88, BStBl II 1991, 208).

Anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung hat der BFH schließlich klargestellt, dass die Frage, ob Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt zur Beschäftigungsstätte die Wohnung oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ist, vom Finanzgericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden muss. Dabei hat er verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben, die im Rahmen der Einzelfallwürdigung von Bedeutung sein können (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701, für einen freiberuflichen Dozenten, der den Kernbereich seiner Tätigkeit an einer Schulungsstätte erbringt und die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten im häuslichen Bereich erledigt).

Der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts ist den vorstehenden Grundsätzen gefolgt für den Fall, dass ein selbstständiger Systemanalytiker seine Tätigkeit teilweise in einem zu seinem Wohnhaus gehörenden Büroraum und teilweise in Betriebsräumen des jeweiligen Kunden ausgeübt hat. Hierzu hat er u.a. ausgeführt, für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG komme es nicht darauf an, ob die Räumlichkeiten, die der Steuerpflichtige für seine betriebliche Tätigkeit in seinem Wohnhaus unterhalten habe, die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfüllten (vgl. Urteil vom 08.10.2003 11 K 665/01, EFG 2004, 968).

Der erkennende Senat folgt den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH ebenfalls. Hierin sieht er sich bestärkt durch die Erwägung, dass Arbeitnehmer einerseits und Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit andererseits in Bezug auf die regelmäßig anfallenden Fahrtkosten nicht unterschiedlich besteuert werden sollen.

Der Streitfall ist hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse ohne weiteres vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BStBl II 1991, 208 zu Grunde lag. Wie der Kläger im vorbereitenden Verfahren dargelegt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, übte er einen wesentlichen Teil seiner selbstständigen Tätigkeit in zwei Kellerräumen aus, die zu dem in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus gehören. Mit einer jeweiligen Größe von 14 m² Grundfläche halten sich diese Räumlichkeiten gegenüber den eigentlichen Wohnräumen des Hauses im Rahmen einer üblichen Gestaltung. Sie werden insofern als typische Nebenräume von dem sonstigen Wohnbereich des Hauses umschlossen.

Angesichts des baulichen Zusammenhangs zwischen den (im Kellergeschoss gelegenen) Büroräumen und den (in den oberen Geschossen gelegenen) Wohnräumen braucht der Senat nicht die Angaben, die der Kläger in Bezug auf die Belegenheit seiner Wohnung gemacht hat, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. So hat der Kläger im vorbereitenden Verfahren behauptet, er habe – abweichend von der Regelung im Grundstückskaufvertrag – nicht die Wohnung im Erdgeschoss, sondern die (etwas kleinere) Wohnung im ersten Obergeschoss genutzt. Diese Behauptung hat er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts nochmals ausdrücklich bestätigt. Hiermit hat er wohl deutlich machen wollen, der Streitfall entspreche dem Sachverhalt zu dem BFH-Urteil vom 26.02.2003 VI R 160/99 (BStBl II 2003, 515) mit der Folge, dass die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht gegeben seien. Dabei hat er jedoch nicht berücksichtigt, dass es auf die Abgrenzungsproblematik, die dem vorgenannten BFH-Urteil zu Grunde lag, im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt.

Auch hinsichtlich der Einrichtung heben sich die beiden Büroräume nicht im Sinne einer typischen Betriebsstätte von dem übrigen Wohnbereich ab. So hat der Kläger im vorbereitenden Verfahren vorgetragen, die Räume seien mit Büromöbeln, Computer, Drucker und Telefonanlage ausgestattet. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen des Gerichts außerdem klargestellt, dass der zweite Raum von ihm nicht für Büroarbeiten, sondern für die Ablage gesammelter Unterlagen genutzt worden ist. Eine Nutzung, die den privaten Charakter des Gesamtgebäudes infrage stellen könnte, ist hieraus nicht zu erkennen.

In dem vorstehenden Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass der zweite Büroraum in dem Grundstückskaufvertrag nicht dem Kläger, sondern den Eheleuten Z zur Nutzung zugewiesen war. Denn trotz dieser Nutzungsregelung waren der Kläger einerseits und die Eheleute Z andererseits Bruchteilseigentümer an dem Gesamtgrundstück geblieben. Insofern waren sie jederzeit in der Lage, abweichend von den vertraglichen Bestimmungen eine andere Nutzung festzulegen. Jedenfalls hat der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen, er habe einen wesentlichen Teil seiner ständigen Tätigkeit „in angemieteten Räumlichkeiten” ausgeübt, im späteren Verfahren nicht mehr aufrechterhalten. Anlass hierfür dürfte der Umstand gewesen sein, dass das Finanzamt die das Grundstück betreffenden Eigentumsverhältnisse aus der Einheitswert-Akte ermittelt und dem Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.

Schließlich spielt auch der Umstand keine Rolle, dass der Kläger für den auf den häuslichen Bereich entfallenden Teil seiner Tätigkeit in gewissem Umfang auch Aushilfskräfte beschäftigt hat. Denn diese Aushilfskräfte hatten, wie der Kläger auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nur ganz untergeordnete Tätigkeiten zu erledigen. Es handelte sich hierbei um Telefondienst, Bearbeitung von Post und Abheften von Papieren. Die angefallenen Arbeiten können auch nur einen zeitlich eingeschränkten Umfang gehabt haben. Dies ergibt sich aus weiteren Angaben, die der Kläger im Verlaufe der mündlichen Verhandlung gemacht hat.

b) Das Finanzamt hat außerdem zu Recht angenommen, der Kläger habe bei seinen regelmäßigen Fahrten jeweils eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG aufgesucht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass für den Kläger das Technikzentrum der X in C sowie die vergleichbaren Betriebsräume anderer Kunden seines Auftraggebers solche Betriebsstätten dargestellt haben.

Der BFH hat entschieden, dass der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auch in Bezug auf die Tätigkeit, die der Steuerpflichtige außerhalb seines (weiteren) Wohnbereichs ausübt, nicht nach den Merkmalen des § 12 Abs. 1 AO zu bestimmen ist. Hierzu hat er u.a. ausgeführt: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG müsse nach seinem besonderen Regelungszweck ausgelegt werden. Danach sollten Aufwendungen, die bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb anfallen, in gleichem Umfang steuerlich berücksichtigt werden wie entsprechende Aufwendungen von Arbeitnehmern. Verfüge also ein im Wege eines Dienstvertrages beschäftigter Unternehmer (Gewerbetreibender bzw. Freiberufler) nicht über eine eigene Betriebsstätte, müsse insofern der Ort, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen habe, in aller Regel also der Betrieb des Auftraggebers, als Betriebsstätte des Unternehmers angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23). In seiner weiteren Rechtsprechung hat der BFH klargestellt, dass in Bezug auf das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige an der maßgebenden Beschäftigungsstätte (abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit) eine eigene Verfügungsmacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97, betreffend die Tätigkeit eines selbstständigen Ausbeiners in einem Schlachthof). Der Senat schließt sich – gerade wegen des Gesichtspunktes der Gleichbehandlung – auch dieser Rechtsprechung an.

Der Kläger hat, wie von ihm im vorbereitenden Verfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert, einen erheblichen Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit in den Betriebsräumen des jeweiligen Kunden (hier: regelmäßig im Technikzentrum der X in C) ausgeübt. Hierzu hat er sich arbeitstäglich „während der Morgenstunden” bzw. „im Laufe des Vormittags” in den Betriebsräumen des Kunden aufgehalten. Dort hat er u.a. „eruiert”, ob der Kunde seine Rechneranlage optimal eingestellt hat, ob die betreffenden Einstellungen mit dem vorhandenen Bestand verbessert werden konnten oder ob die Anlage nachgerüstet oder ggf. erneuert werden musste. Entsprechend den jeweiligen Arbeitsergebnissen hat er Beratungsgespräche mit den zuständigen Kundenmitarbeitern geführt. Gelegentlich hat er auch nachmittags an Besprechungen teilgenommen, insbesondere dann, wenn Vertreter des Herstellerunternehmens (…) vor Ort waren.

Der Kläger macht zwar geltend, er habe in den Betriebsräumen des jeweiligen Kunden keinen eigenen Arbeitsplatz gehabt. Hierauf kommt es nach den vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen jedoch nicht an.

Der Kläger macht weiter geltend, den wesentlichen Teil seiner freiberuflichen Arbeit erbringe er in den Büroräumen an seinem Wohnort. Aber auch hierauf kann es nach Auffassung des Senats nicht ankommen. Denn die Aufwendungen, die der Kläger für seine regelmäßigen Fahrten zu den Kundenbetriebsstätten getätigt hat, sind steuerlich nicht anders zu werten als Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei einer wertenden Betrachtung macht es insofern keinen Unterschied, ob der Kläger die Fahrt von der Kundenbetriebsstätte zu seinem Wohnort bereits um die Mittagszeit oder erst zum Ende der allgemein üblichen Arbeitszeit angetreten hat.

3. Das Finanzamt hat dem Kläger zu Recht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für das Jahr 1996 verwehrt.

Nach der genannten Vorschrift können bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den Voraussetzungen des Abs. 2 der Vorschrift im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben den regulären Absetzungen für Abnutzung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Vorschrift u.a., dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist es Sache des Steuerpflichtigen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nachzuweisen. So kann der Steuerpflichtige für den Fall, dass er die fast ausschließliche betriebliche Nutzung für einen neu angeschafften Pkw geltend macht, den erforderlichen Nachweis nicht durch den Hinweis führen, er mache von der so genannten 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Gebrauch (vgl. BFH-Beschluss vom 03.01.2006 XI B 106/05, BFH/NV 2006, 1264). Entsprechendes hat nach Auffassung des Senats für den Fall zu gelten, dass das von dem Steuerpflichtigen vorgelegte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) entspricht und deshalb die so genannte 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zur Anwendung kommt.

So liegen die Dinge im Streitfall. Der Kläger hat zwar auf der Grundlage des von ihm geführten Fahrtenbuches für die Nutzung des Fahrzeugs Porsche Carrera Privatanteile von 0,18% (1996) bzw. von 1,01% (1997) bzw. von 1,75% (1998) angegeben. Wie sich aus den Ausführungen in Abschnitt 1. ergibt, hat er aber die Anforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht erfüllt.

4. Entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung hat das Finanzamt es schließlich zu Recht abgelehnt, dem Kläger die Steuervergünstigung nach § 10e EStG für die Jahre 1996 und 1998 einzuräumen.

Nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren einen bestimmten Anteil wie Sonderausgaben abziehen. Den Abzugsbetrag kann er nach § 10e Abs. 5a EStG allerdings nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch nehmen, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte (im Falle der Einzelveranlagung) 120.000 DM nicht übersteigt.

Im Streitfall ist der genannte Grenzbetrag für die hier betroffenen Veranlagungszeiträume überschritten. Ausweislich der angefochtenen Änderungsbescheide belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 1996 auf xxx.xxx DM und für das Jahr 1998 auf xxx.xxx DM. Fehler im Hinblick auf die rechnerische Ermittlung dieser Beträge sind nicht ersichtlich.

B. Umsatzsteuer

Entsprechend den Prüfungsergebnissen zur Einkommensteuer hat das Finanzamt zu Recht die von dem Kläger ermittelten Beträge zum Eigenverbrauch erhöht. Dabei hat es die verschiedenen Eigenverbrauchstatbestände in der jeweils zutreffenden Höhe berücksichtigt.

1. Zutreffend ist zunächst der Ansatz eines Eigenverbrauchs für die Leistungen, die sich aus der privaten Nutzung des Porsche Carrera ergeben.

Nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch u.a. dann vor, wenn ein Unternehmer – wie hier unstreitig der Kläger durch die vorgenannte Privatnutzung – Leistungen für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des vorgenannten Eigenverbrauchs bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den Kosten, die durch die einzelnen Leistungen entstanden sind. Allerdings bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) außer Ansatz (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1999 V R 78/98, BFHE 188, 160 mit weiteren Nachweisen).

Auf der Grundlage der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung für die Besteuerung des Eigenverbrauchs im Falle einer privaten Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer eine Vereinfachungsregelung erlassen. So kann nach Abschnitt I. 1. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.03.1997 (BStBl I 1997, 324) der Unternehmer für den Fall, dass er den Wert der hier betroffenen Nutzungsentnahme nach der so genannten 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt, aus Vereinfachungsgründen von diesem Wert bei der Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch ausgehen. Dabei kann er für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20% vornehmen.

Entsprechend den vorgenannten Anweisungen hat das Finanzamt im Streitfall die Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch ermittelt. Dies ergibt sich aus der Aufstellung, die der Prüfer im Rahmen seiner Ermittlungen hierzu erstellt hat (Bl. 23 des Prüfer-Fallheftes).

Der Senat sieht keinen Anlass, diese Handhabung für den Streitfall zu beanstanden. Zwar richtet sich das vorgenannte BMF-Schreiben seinem Inhalt nach an den Steuerpflichtigen. Gleichwohl erscheint es sachgerecht, die dort enthaltene Vereinfachungsregelung auch dann anzuwenden, wenn – wie hier im Streitfall – die 1%-Regelung nicht nach der Wahl des Steuerpflichtigen, sondern wegen des Fehlens eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben angewandt wird.

2. Zutreffend ist weiter der Ansatz eines Eigenverbrauchs für einen Teil der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort und der jeweiligen Kundenbetriebsstätte angefallen sind.

Nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch weiter dann vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Hierzu gehören gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte tätigt. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des vorgenannten Eigenverbrauchs bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG nach den betreffenden Aufwendungen.

Wie in dem vorstehenden Abschnitt A. 2. dargelegt, hat der Kläger während der Streitjahre den Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erfüllt mit der Folge, dass die Aufwendungen, die er für die Fahrten von seiner Wohnung zu der jeweiligen Kundenbetriebsstätte getätigt hat, in einem bestimmten Umfang vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Damit hat er auch im entsprechenden Umfang einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch bewirkt.

C. Verfahrenskosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

VorschriftenEStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6

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