02.11.2010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.02.2010 – 2 K 2573/08
Einer Änderung wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen stehen unzureichende Ermittlungen des Finanzamts dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige zugleich unrichtige Angaben in seiner Einkommensteuererklärung gemacht hat.
Der Ansatz des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung ist nicht um den vollen Wert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn tatsächlich diese Fahrten nur an 73 Tagen im Jahr durchgeführt wurden. Da dem Zuschlag die typisierende Annahme von 15 Fahrten im Monat zugrunde liegt, ist - wenn tatsächlich nur ein- bis zweimal wöchentlich Fahrten durchgeführt wurden - nur ein entsprechend reduzierter Zuschlag vorzunehmen.
Tatbestand
Streitig ist unter anderem, ob dem Erlass von Änderungsbescheiden Ermittlungsfehler des Beklagten entgegenstehen und ob dieser in zutreffender Weise den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst hat.
Der Kläger erzielt als Servicetechniker im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist tätig bei einer Firma D GmbH in V. Der Arbeitgeber stellt ihm ein Firmenfahrzeug, das der Kläger auch privat nutzen darf und für das der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt (bei einem Bruttolistenpreis laut Lohnsteuerabrechnung für beide Jahre von 27.200 €). Bis zum 1. August 2005 wohnte der Kläger in W. Ab diesem Datum wohnt er in H.
In den erstmals von einem Mitglied der steuerberatenden Berufe erstellten Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 gab der Kläger auf der Anlage N an, Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in V (einfache Entfernung von W 170 km beziehungsweise von H 177 km) mit seinem privaten Pkw zurückgelegt zu haben. Er machte den dafür vorgesehenen Werbungskostenabzug für 2004 für 73 Fahrten zu 170 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für 2005 für 72 Fahrten (38 Tage mit 170 km und 34 Tage mit 177 km) geltend. Für Dienstreisen machte er in 2004 10.860 € (36.199 km mal 0,3 €/Kilometer) und in 2005 8.579 € (28.598 km mal 0,3 €/Kilometer) als Werbungskosten geltend. Kostenerstattungen des Arbeitgebers wurden nicht erklärt. Für 2004 und 2005 gab der Kläger in elektronischer Form erstellte Aufzeichnungen seiner dienstlichen und privaten Fahrten ab (für 2004: Blatt 114 bis 144). Aus den Aufzeichnungen für 2004 ergibt sich aus dem Deckelblatt die Angabe, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... dem Fahrzeughalter W., M. (der Kläger, Anm. des Neutralisierenden) in W. zuzurechnen sei. Das Fahrtenbuch 2005 hatte der Beklagte an den Kläger zurückgegeben.
In den Jahren 2001 bis 2003 war in der Anlage N angekreuzt worden, dass ein Firmenwagen genutzt worden sei. Gleichwohl erkannte das damals zuständige Finanzamt G Fahrtkosten für Dienstreisen als Werbungskosten an und berücksichtigte keine Versteuerung des geldwerten Vorteils aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Beklagte veranlagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2004 und 2005 zunächst antragsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 23. Mai 2005 (festgesetzte Einkommensteuer 10.513 €) und für 2005 vom 23. Juni 2006 (festgesetzte Einkommensteuer 9.507 €) erging jeweils nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2006 überprüfte der Beklagte den Werbungskostenabzug bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen für Dienstreisen. In der Anlage N gab der Kläger wiederum an, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den privaten Pkw (nacheinander zwei verschiedene Fahrzeuge) genutzt zu haben (an 62 Tagen mit 177 Entfernungskilometern). Auch machte er wieder Aufwendungen für Dienstfahrten (für 26.140 km) als Werbungskosten geltend. Aus den vorgelegten und zurückgegebenen - als Fahrtenbuch bezeichneten - Aufzeichnungen in Form einer Tabellenkalkulation ergibt sich überdies, dass er 1334 km für Privatfahrten zurückgelegt haben will.
Der Beklagte ging davon aus, dass bei einer Jahreskilometerleistung von deutlich über 40.000 km der Ansatz der pauschalen Kilometersätze für Dienstreisen nicht angemessen sei. Er fragte unter anderem, ob der Arbeitgeber Kosten getragen habe, da die benutzten Pkw am Dienstort angemeldet gewesen seien. Der Kläger solle Belege zur entsprechenden Fahrleistung und zu den Gesamtkosten der Fahrzeuge vorlegen. Der Beklagte erhielt sodann Kenntnis davon, dass dem Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Dienstreisen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden hat, für dass der Arbeitgeber alle anfallenden Kosten getragen hat.
Dieser Sachverhalt war auch in den Jahren 2004 und 2005 gegeben. Der Beklagte versagte danach den Werbungskostenabzug für Dienstreisen 2004 in Höhe von 10.860 € und 2005 in Höhe von 8.579 €. Außerdem berücksichtigte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Gestellung eines Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG in Höhe von 18.910 € für 2004 und 19.235 € für 2005. Er ging dabei davon aus, dass für jeden Monat 0,03% des Bruttolistenpreises des Pkw (laut Angaben in der Einkommensteuererklärung 2006 30.900 €) für 170 km (in 2004) und 170 beziehungsweise 177 km (für 2005) als geldwerter Vorteil zu versteuern seien. Mit den nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 vom 5. März 2008 erhöhte der Beklagte die Einkommensteuer auf 23.660 € für 2004 und 20.695 € für 2005.
Mit seinen Einsprüchen hiergegen trug der Kläger vor, eine Änderungen nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO sei nicht möglich. Der Sachverhalt sei in der Vergangenheit bereits durch das Finanzamt G überprüft und nicht beanstandet worden. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, dass er entsprechende Fahrtkosten nicht geltend machen könne. Eine einmal aktenkundig gewordene Tatsache werde durch den Zuständigkeitswechsel der Finanzbehörde oder des Sachbearbeiters nicht mehr unbekannt. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte noch einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetze. Aus der Akte ginge hervor, dass er über einen Heimarbeitsplatz verfüge, wo sich seine regelmäßige Arbeitsstätte befinde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, die Tatsache, dass in den Streitjahren doch kein Privatfahrzeug genutzt worden sei, sei erst im Laufe des Jahres 2007 im Zuge der Überprüfung der Einkommensteuererklärung 2006 offenkundig geworden. An dieser Sachlage ändere auch die Tatsache nichts, dass bis zum Veranlagungszeitraum 2003 die Nutzung eines Firmenwagens erklärt worden sei und die Finanzbehörde diesen anderen Umstand auch gekannt habe. In den Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 sei auf der Anlage N jeweils eindeutig angekreuzt worden, dass für die beruflichen Fahrten ein privater Pkw verwendet worden sei. Aufgrund dieser zu den Vorjahren abweichenden Angabe des Klägers sei der Beklagte ab 2004 von einem anderen Sachverhalt ausgegangen. Im Streitfall sei die die Änderungsmöglichkeit eröffnende neue Tatsache nicht die schon in früheren Jahren bekannte Firmenwagennutzung auch in den Streitjahren, sondern die nachträgliche erlangte Kenntnis darüber, dass entgegen den Erklärungen kein Privatfahrzeug genutzt worden sei. Aus den für 2004 und 2005 abgegebenen Erklärungen hätten sich keine Zweifel oder Unklarheiten mit Ermittlungsbedarf aufgedrängt. Der Kläger habe nicht auf den korrekten Sachverhalt hingewiesen. Ihn treffe die Verantwortung für die erst später bekannt gewordenen Umstände der Fahrzeugnutzung. Für jeden Veranlagungszeitraum habe der Beklagte nach der Abschnittsbesteuerung den Sachverhalt erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben. Hinsichtlich der Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für die Fahrzeitgestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebe sich auch keine andere Rechtslage. Das häusliche Arbeitszimmer stelle keine Betriebs- beziehungsweise Arbeitsstätte im Sinne der § 4 Absatz 5 Nummer 6b EStG und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG dar. Deshalb seien Fahrten vom häuslichen Büro des Klägers zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren. Hierzu reiche ein Aufsuchen des Betriebs mit einer gewissen Regelmäßigkeit aus, um dort einen Teil der geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen. Bei 72 beziehungsweise 73 Fahrten im Jahr könne dies als gegeben angenommen werden, zumal der Arbeitgeber bestätigt habe, dass der Kläger unter anderem an Meetings, Trainings- und Kundenveranstaltungen teilnehme. Auf die Bestätigung des Arbeitgebers vom 19. Mai 2008 werde verwiesen (Blatt 24 der Rechtsbehelfsakte). Stehe für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, werde dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugewandt. Dieser Vorteil sei eine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Deren Wert sei nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte für jeden Kalendermonat mit 0,03% des Bruttolistenpreises des überlassenen Fahrzeugs zu ermitteln. Nach Aktenlage sei von einem Listenpreis des Fahrzeuges von 30.900 € auszugehen, hiergegen habe der Kläger keine Einwände vorgebracht.
Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger vor, der Umstand, dass die Dienstfahrten mit einem Dienstwagen ausgeführt worden seien, bedeute keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO. Der Kläger habe ein Fahrtenbuch geführt, in dem auf Seite 1 als Halter des Wagens der Arbeitgeber des Klägers genannt worden sein. Fahrtenbücher seien für 2004 und 2005 gemeinsam mit der Steuererklärung abgegeben worden. Der Beklagte habe daher daraus schließen können, dass es sich bei dem genutzten Fahrzeug um einen Dienstwagen gehandelt habe. Überdies dürfe das nachträgliche Bekanntwerden dieser Tatsache nicht auf einer Verletzung der Ermittlungspflichten des Beklagten beruhen. Dieser sei offensichtlichen Zweifelsfragen nicht nachgegangen, so dürfe der Kläger sich darauf verlassen, dass eine abschließende Prüfung stattgefunden habe. Aus der Sicht eines Laien wie dem Kläger seien die Angaben nicht zweifelhaft gewesen, einem Mitarbeiter des Beklagten hätte aber bei Prüfung der Unterlagen auffallen müssen, dass die Angaben unschlüssig gewesen seien. Der Kläger habe Kosten für Dienstreisen geltend gemacht und angegeben einen Privatwagen zu nutzen, aus dem Fahrtenbuch sei aber das Gegenteil ersichtlich gewesen. Auch die Zulassung in Hessen, was aus dem Fahrtenbuch zu entnehmen gewesen sei, deute auf einen Firmenwagen hin. Durch jahrelange Veranlagungsfehler seitens des Finanzamtes G sei beim Kläger das Vertrauen entstanden, dass die geltend gemachten Werbungskosten auch in der Höhe zutreffend seien. Er habe seine Erklärungen immer nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt und habe von der Richtigkeit der Besteuerung ausgehen müssen. Der Beklagte habe seinen Besteuerungsanspruch nach Treu und Glauben verwirkt.
Zumindest der Höhe nach seien die festgesetzten Beträge des Beklagten unzutreffend. Wie aus dem Änderungsbescheid 2004 zu entnehmen, habe das Finanzamt einen geldwerten Vorteil in Höhe von 18.910 € für die Nutzung des Dienstwagens für Wege zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG angesetzt. Für 2005 seien 19.235 € angesetzt worden. Dies sei unrichtig, der Kläger mache von seinem Optionsrecht nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gebrauch. Dies sei in den Einkommensteuerklärungen auch dargelegt worden, dass entsprechende Fahrtenbuch sei beigefügt gewesen. Der Bruttolistenpreis des genutzten VW Passat habe lediglich 27.200 € betragen. Hierzu werde verwiesen auf die Gehaltsabrechnungen des Klägers für September bis Dezember 2004 und September bis November 2005, die Auskunft des Arbeitgebers vom 7. November 2008 sowie die Leasingverträge für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... (Blatt 11 bis 19 sowie Blatt 31 bis 34 der Prozessakten). Der Arbeitgeber habe entsprechend in der monatlichen Gehaltsabrechnung einen geldwerten Vorteil von 272 € in Ansatz gebracht. Bei einem Bruttolistenpreis von 27.200 € und etwa 70 Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers pro Veranlagungszeitraum liege dieser Wert deutlich unter den vom Beklagten ermittelten Werten. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung davon ausgehe, dass bezüglich der Höhe des geldwerten Vorteils keine Einwände erhoben worden seien. Der Beklagte habe im Einspruchsverfahren vollumfänglich neu zu prüfen, es gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Es sei nicht Sache des Steuerpflichtigen, auf sämtliche Fehler der Veranlagungsbehörde in der Rechtsanwendung hinzuweisen. Es ergebe sich bereits aus den Einkommensteuerklärungen, dass der Kläger nur an etwa 70 Tagen pro Jahr nach V gefahren sei. Der hierzu vorgelegte elektronische Ausdruck des Fahrtenbuches bilde den Großteil der Steuerakten des Klägers.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteueränderungsbescheide 2004 und 2005 vom 5. März 2008 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt hierzu vor, nur für 2004 liege ein Fahrtenbuch in loser Blattform vor. Der Steuererklärung 2005 fehle eine solche Aufstellung. Auf der Ergänzungsliste zur Anlage N werde lediglich auf das Fahrtenbuch verwiesen und die dienstlich gefahrenen Kilometer genannt. Auf der ersten Seite des Fahrtenbuches 2004 sei nicht der Arbeitgeber des Klägers als Fahrzeughalter genannt, sondern der Kläger selbst. Der Kläger unterstelle aufgrund des vorgelegten Fahrtenbuchs trotz der ausdrücklich dazu widersprechenden Angabe auf der jeweiligen Anlage N, dass der Beklagte schon im Zeitpunkt der Veranlagung gewusst habe, dass die Fahrten mit einem Firmenfahrzeug ausgeführt worden seien. Damit unterstelle er, dass der damalige Bearbeiter der Erklärung eine bewusst falsche rechtliche Würdigung vorgenommen habe. Dies sei nach Aktenlage auszuschließen. Es komme nur darauf an, ob die nachträglich offenbar gewordene Tatsache als bereits im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt zu gelten habe, weil (eventuell) die Unkenntnis des Beklagten auf einer groben Verletzung seiner Ermittlungspflicht beruhe. Dies sei nicht der Fall, der Beklagte habe auf die eindeutigen schriftlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen vertraut. Die der Steuerberaterin vorgelegten Unterlagen, wie dem Fahrtenbuch, seien offensichtlich so überzeugend gewesen, dass schon diese bei Fertigung der Steuererklärungen von der Benutzung eines privaten Fahrzeugs ausgegangen sei. Bei bewusst gemachten und unmissverständlichen Eintragungen sei davon auszugehen, dass diese den wahren Verhältnissen entsprächen. Dies umso mehr, als die fraglichen Erklärungen 2004 und 2005 erstmals von einer Steuerberaterin gefertigt worden seien. Ein fremdes Autokennzeichen sei kein geeigneter Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug. Die Abweichung des Zulassungskennzeichens vom Wohnort könne plausible Ursachen haben. Auch die Führung eines Fahrtenbuches indiziere nicht das Vorhandensein eines betrieblichen Fahrzeuges. Ob ein privater Pkw oder ein Firmenwagen genutzt werde, sei auch eine von einem Laien unschwer zu beantwortende Frage. Im Einspruchsverfahren habe der Kläger keine Einwände hinsichtlich des angesetzten Bruttolistenpreises erhoben. Nach Aktenlage sei der Wert aus dem November 2006 übernommen worden (30.900 €). Ein niedrigerer Ausgangsbetrag werde erstmals im Klageverfahren geltend gemacht.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Grunde nach zutreffend durfte der Beklagte nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 erlassen, soweit ihm nachträglich bekannt wurde, dass der Kläger für dienstliche Fahrten sowie Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte entgegen den Angaben in seinen Einkommensteuererklärungen einen vom Arbeitgeber überlassenen Pkw nutzte.
Wegen der aufgrund der Nutzung des Firmenwagens fehlenden Aufwendungen des Klägers für aus Anlass von Dienstreisen gefahrenen Kilometer hat der Beklagte auch zutreffend die hierfür als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen von 10.860 € für 2004 und 8.579 € für 2005 nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der geänderten Einkommensteuerbescheide hat der Beklagte allerdings unzutreffend unter Berücksichtigung eines Bruttolistenpreises von 30.900 € für beide Streitjahre Einnahmen aus der Nutzung des jeweiligen Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG ermittelt.
Die Änderung der beiden Einkommensteuerbescheide ist zu Recht nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Erst im Rahmen der Ermittlungen im Zusammenhang mit der Veranlagung des Jahres 2006 hat der Beklagte erfahren, dass der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 entgegen den Angaben in der Anlage N der beiden Einkommensteuererklärungen für sämtliche Fahrten einen vom Arbeitgeber überlassenen Pkw benutzt hat.
Die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Zwar ist eine Änderung zulasten des Steuerpflichtigen nicht zulässig, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat (BFH Urteil vom 28. Juni 2006 IX R 58/05, Bundessteuerblatt II 2006, 835). Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob damit der steuerlich relevante Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet worden ist. Macht er in der Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben oder drückt er sich bewusst missverständlich aus und ruft er dadurch bei der Finanzbehörde einen Irrtum hervor, verstößt die Änderung des Bescheides nicht gegen Treu und Glauben (BFH Urteil vom 20. April 2004 IX R 39/01, Bundessteuerblatt II 2004, 1072).
Im Streitfall hat der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht zutreffend dargelegt. Erst aufgrund unzutreffender Angaben hat der Kläger zunächst die von ihm gewünschten Werbungskosten anerkannt bekommen. Insbesondere hat er durch die Angabe in der Anlage N, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen privaten Pkw genutzt haben, den Beklagten dazu veranlasst, die diesbezüglich geltend gemachten Entfernungskilometer als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuerkennen. Er hat durch die Angabe aber verhindert, dass eine Versteuerung nach § 8 Nummer 2 Satz 3 EStG stattfindet. Den Irrtum noch bestärkt hat er dadurch, dass er, korrespondierend mit der Angabe, einen privaten Pkw genutzt zu haben, Aufwendungen für dienstliche Fahrten als Werbungskosten geltend gemacht hat. Diese wären nur dann berücksichtigungsfähig gewesen, wenn es sich nicht um einen Firmenwagen gehandelt hätte, für den der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Dienstfahrten übernommen hätte.
Gegenüber diesem Verstoß des Klägers auf zutreffende Angabe aller steuerlich relevanten Tatsachen tritt ein Versäumnis des Beklagten auf Beseitigung von Zweifeln an den Angaben in den Einkommensteuererklärungen zurück. So kann sich der Kläger nicht auf eine Ermittlungspflichtverletzung des Beklagten berufen, da er den Sachverhalt falsch dargelegt und bei dem Finanzamt einen Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen hat.
Überdies wären mögliche Versäumnisse des Beklagten bei Ermittlung des Sachverhaltes nicht so schwerwiegend wie die falschen Angaben des Klägers. So hat der Beklagte trotz der Angabe in den als Fahrtenbuch bezeichneten Aufzeichnungen, dass der Kläger der Halter des Fahrzeugs gewesen sei, keine sich aufdrängenden Zweifel aufgrund der angegebenen Zulassung in F (...) haben müssen. Insbesondere bei einer durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe erstellten Steuererklärung ist der Beklagte nicht verpflichtet, jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung nachzugehen und alle sich aufdrängenden Fragen aufzuklären. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Angaben des Steuerpflichtigen Misstrauen entgegenzubringen. So sind auch für den Streitfall Sachverhaltsgestaltungen denkbar, wonach bei einer Zulassung in F es sich um ein Fahrzeug des Klägers gehandelt haben kann.
Der Kläger kann auch keine Verwirkung eine Änderungsmöglichkeit für den Beklagten aus dem Umstand ableiten, dass das Finanzamt G in den Jahren 2001 bis 2003 trotz der zutreffenden Angabe, der Kläger habe einen Firmenwagen genutzt, die Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten anerkannt und auf eine Versteuerung wegen der Nutzungsüberlassung des Fahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle verzichtet hat. Wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung ist allein maßgebend, was zu den hier streitigen Veranlagungszeiträumen erklärt wurde. Dies gilt umso mehr, da der Kläger sich die in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht bezogenen steuerlichen Vorteile in den Streitjahren durch die unzutreffende Angabe, einen privaten PKW genutzt zu haben weiterhin gesichert hat.
Die Klage ist allerdings begründet, soweit der Beklagte der gesetzlichen Regelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG gefolgt ist und es dadurch zu einer unzutreffenden, weil übermäßigen Besteuerung des Nutzungsvorteils bei der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gekommen ist. So beruhen die als geldwerter Vorteile dem Lohn zugeschlagenen 18.910 € und 19.235 € darauf, dass die gesetzliche Regelung ohne Berücksichtigung des Umstandes angewandt wurde, dass der Kläger gemäß seinen Angaben in 2004 nur 73 und in 2005 nur 72 mal die Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Bad Vilbel aufgesucht hat.
Zum Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG zählen alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche beziehungsweise verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend. Die Privatnutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1% Regelung). Der Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zuschlag jedoch nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Der Senat schließt sich daher für den Streitfall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an (BFH Urteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, Bundessteuerblatt II 2008, 887 und VI R 68/05, Bundessteuerblatt II 2008, 890), dass nach dem Normzweck des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG der Zuschlag ein Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG in der für die Streitjahr geltenden Fassung ist und dieser auch bei unentgeltlicher Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Dabei spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Dies hat der Kläger letztlich durch die Angaben in seiner Steuererklärung auch so dargelegt. Der Senat folgt aber auch der Angabe des Klägers, dass in den Jahren 2004 und 2005 nur 73 beziehungsweise 72 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte getätigt wurden. Dagegen liegt dem in § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die typisierende Annahme zu Grunde, dass der Dienstwagen an 180 Tagen jährlich oder durchschnittlich an 15 Tagen monatlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Dies führt dazu, dass der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von der Anzahl der tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zu ermitteln ist. Die auf der Einnahmenseite vorgenommene Typisierung steht damit im Widerspruch zur Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung, die eine fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht. § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG wird daher seinem Zweck als Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug nur dann gerecht, wenn die dem Werbungskostenabzug zu Grunde liegende Typisierung auch bei der Ermittlung des Zuschlags folgerichtig umgesetzt wird. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - wie im Streitfall - regelmäßig nur ein bis zweimal in der Woche durchgeführt werden und die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens damit zulasten des Arbeitnehmers von der Grundannahme des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG abweicht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für derartige Fahrten genutzt wird. Die in der Vorschrift vorgesehene Erhöhung des geldwerten Vorteils ist daher in diesem Falle - in teleologischer Reduktion der Vorschrift - dergestalt vorzunehmen, dass eine Einzelbewertung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG für den Fall der Familienheimfahrten erfolgt. Hier wird nur auf die tatsächlich durchgeführte Fahrt abgestellt.
Eine solche Einzelbewertung lässt die typisierte Ermittlung des Erhöhungsbetrages auf der Grundlage des Listenpreises unberührt. Gleichzeitig knüpft sie an die Angaben des Arbeitnehmers zu Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG an, so dass der Vereinfachungszweck des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG erhalten bleibt.
Aufgrund dieser Grundannahme ist für die einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG zu bewerten. Dies ergibt sich aus der Annahme, dass 0,03% 15 Fahrten pro Monat entsprechen (0,03% geteilt durch 15 gleich 0,002%).
Bei 170 Entfernungskilometern und einem Bruttolistenpreis laut Lohnsteuerabrechnung des Arbeitgebers von 27.200 € ergibt sich somit für 2004 für eine Fahrt ein Zuschlag von 92,48 €. Bei 73 Fahrten in 2004 ergibt dies einen die Lohneinkünfte des Klägers erhöhenden Jahresbetrag von 6.751 € (statt der 18.910 €).
Wegen des Jahres 2005 hat eine Aufteilung zu erfolgen, wobei gemäß den Angaben des Klägers für 38 Tage eine Entfernung von 170 km zugrunde zulegen ist. Dies ergibt bei einem Bruttolistenpreises laut Lohnsteuerabrechnungen für 2005 von 27.200 € einen Betrag von 3.514,24 € (170 km mal 27.200 € mal 0,002% mal 38 Tage). Für angegebene 34 Tage mit einer Entfernung von 177 km ergeben sich 3.273,79 € (177 km mal 27.200 € mal 0,002% mal 34 Tage). Für 2005 ergibt sich daher ein Zuschlag wegen der Nutzung des Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von zusammen 6.788 € (statt 19.235 €).
Dass es sich bei der Betriebsstätte in V um die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers gehandelt hat, ergibt sich bereits aus seinem der Bescheinigung des Arbeitgebers entnommenen Vortrag, dass er an diesen Tagen wegen Schulungen, Kundengesprächen und so weiter nicht im Außendienst war sondern am Firmensitz seines Arbeitgebers. Es handelte sich somit um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § die 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Vorschrift ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist damit nicht von der Intensität und Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten. Sie ist auch in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitzes des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt (zum Ganzen mit weiteren Nachweisen Urteil des BFH vom 4. April 2008 VI R 85/04, Bundessteuerblatt II 2008, 887).
Die genannten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit 72 beziehungsweise 73 Tagen, an denen die Arbeitsstätte des Arbeitgebers aufgesucht wurde hat dieser Arbeitsplatz gegenüber den anderen im Außendienst aufgesuchten Kundenbesuchen deutlichen Vorrang. Diese ständig wechselnden Arbeitsplätze werden nicht regelmäßig aufgesucht, sie stellen daher in Abgrenzung zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte typische Dienstreisen dar. Bei über 70 Fahrten pro Jahr ist auch davon auszugehen, dass regelmäßig durchschnittlich mehr als einmal pro Woche die Arbeitsstätte des Arbeitgebers aufgesucht werden musste, um Vorbereitungen für weitere Serviceleistungen im Außendienst zu treffen. Sie stellte daher den vorrangigen Ort der beruflichen Betätigung des Klägers dar. Dies ist daher aus den genannten Gründen nicht das Arbeitszimmer des Klägers an seinem Wohnort, da er dort nicht im Sinne des § 4 Absatz 6b EStG den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung hat. Den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht erbringt er bei den Kunden seines Arbeitgebers sowie regelmäßig und nachhaltig an dessen Arbeitsstätte.
Entgegen der Auffassung des Klägers hatte keine Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG zu erfolgen. Diesbezüglich fehlt es an einem Fahrtenbuch, das ohne die Möglichkeit zu nachträglichen Änderungen zeitnah das tatsächliche Verhältnis von dienstlichen Fahrten, privaten Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgewiesen hätte. Die von einer Tabellenkalkulation erstellten Auflistungen der Fahrten des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen wäre bei der Ermittlung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG erforderlich, dass der Kläger die Gesamtkosten des von ihm jeweils genutzten Fahrzeugs nachgewiesen hätte. Dies ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Absatz 1 Satz 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.