02.11.2010
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.07.2010 – 7 K 3879/08 E
- Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung ist die Kaufpreisforderung zur Ermittlung des Veräußerungspreises nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt des Vollzugs des dinglichen Veräußerungsgeschäfts (Bewertungsstichtag) in EURO umzurechnen.
- Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kaufpreisraten eingetretene Wechselkursänderungen können regelmäßig keinen Bewertungsabschlag rechtfertigen.
- Der Rechtsgedanke des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO findet insoweit keine Anwendung.
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin war zu 40 % (= xx.xxx DM) am Stammkapital der Firma C GmbH (GmbH) in Z-Stadt beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug insgesamt xx.xxx DM. Sie hielt die Anteile in ihrem Privatvermögen.
Mit Vertrag vom 16. Dezember 2002, welcher am 8. Januar 2003 von einem Notar in der Schweiz beurkundet wurde, veräußerte und übertrug sie zum 8. Januar 2003 einen Teilgeschäftsanteil von 36 % (=xx.xxx DM) an die D Inc., eine E Gesellschaft, die mit diesem Vertrag zudem sämtliche Anteile der GmbH von den übrigen Gesellschaftern der GmbH erwarb. Die genaue Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalitäten bestimmten sich nach Artikel 2 des Kaufvertrages vom 16. Dezember 2002 (vgl. Blatt 50 ff der Prüferhandakte). Danach war an die Klägerin zunächst eine Anfangszahlung in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar multipliziert mit 0,36 mittels telegraphischer Überweisung oder durch sofort verfügbare Geldmittel mit dem Nennbetrag in US-Dollar auf das Konto der Klägerin zu zahlen. Die Restzahlung war nach einem detailiert festgelegten Schlüssel in Abhängigkeit von jeweils festgelegten Umsatzgrenzen an die Klägerin zu entrichten. Zudem hatte die Käuferin einen Betrag in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar als Sicherheitsleistung auf einem Treuhandkonto mit einem Ertragszinssatz einzuzahlen. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurden tatsächlich insgesamt x.xxx.xxx US-Dollar wie folgt gezahlt:
16. Januar 2003: x.xxx.xxx US-Dollar
9. Januar 2004: xxx.xxx US-Dollar
10. Januar 2005: xxx.xxx US-Dollar
9. Januar 2006: xxx.xxx US-Dollar
Außerdem fielen unstreitig Abschlusskosten in Höhe von xxx US-Dollar und x.xxx US-Dollar an (vgl. Blatt 114 der Prüferhandakte).
Mit Vertrag vom 9. Januar 2003 trat die Klägerin die restlichen 4 % ihres GmbH-Geschäftsanteils (x.xxx DM) mit Wirkung ab dem 9. Januar 2003 an Herrn F ab. In dem am 8. Januar 2003 beurkundeten Vertrag vom 16. Dezember 2002 sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass Herr F diesen Anteil am Übertragungstag (8. Januar 2003) besitzen wird.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärte die Klägerin in der Anlage GSE Zeile 22 einen Veräußerungsgewinn (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG) in Höhe von x.xxx.xxx EUR. Der Veräußerungsgewinn wurde von der Klägerseite wie folgt ermittelt:
Kaufpreiszahlungen 2003 bis 2006: x.xxx.xxx EUR
./. Anwaltskosten Anteil Klägerin: x.xxx EUR
Zwischensumme: x.xxx.xxx EUR
./. Anschaffungskosten Beteiligung:
xx.xxx DM = xx.xxx EUR
Veräußerungsgewinn: x.xxx.xxx EUR
steuerpflichtiger Anteil: x.xxx.xxx EUR
Mit Bescheid vom 28. April 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 erklärungsgemäß auf xxx.xxx EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es: Bezüglich einer genauen Prüfung der Einkünfte im Sinne des § 17 EStG wird sich eine Kollegin an Sie wenden.”
Mit einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 10. Juli 2006 wurde die Einkommensteuer aus hier nicht streitigen Gründen auf xxx.xxx EUR herabgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 ordnete der Beklagte bei der Klägerin wegen Einkommensteuer 2003 eine steuerliche Außenprüfung an (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO). Nach den Feststellungen des Prüfers war der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn um xx.xxx EUR auf x.xxx.xxx EUR zu erhöhen, weil der Veräußerungspreis in ausländischer Währung im Zeitpunkt seiner Entstehung umzurechnen sei. Die Veräußerung sei am 8. Januar 2003 erfolgt. Der Veräußerungserlös abzüglich Veräußerungskosten habe x.xxx.xxx US-Dollar betragen. Der amtliche Umrechnungskurs zum 8. Januar 2003 sei 1,0377 US-Dollar für 1 EUR gewesen. Der Veräußerungsgewinn sei danach wie folgt zu berechnen (vgl. Blatt 114 der BP-Handakte):
x.xxx.xxx US-Dollar / 1,0377 = x.xxx.xxx EUR
./. Anschaffungskosten (xx.xxx DM) = xx.xxx EUR
= Veräußerungsgewinn x.xxx.xxx EUR
x 50% steuerpflichtig x.xxx.xxx EUR
bisher x.xxx.xxx EUR
mehr xx.xxx EUR
Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichtes vom 1. März 2007 wird verwiesen.
Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erhöhte mit Bescheid vom 14. März 2007 die Einkommensteuer 2003 auf xxx.xxx EUR. Er berücksichtigte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Veräußerungsgewinne der Klägerin in Höhe von x.xxx.xxx EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor: Für die Umrechnung des Verkaufspreises in Euro sei der Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt der Ratenzahlungen zugrundezulegen. Durch eine pauschale Zusammenfassung der Kaufpreiszahlungen und deren Gleichbehandlung werde der Beklagte dem Inhalt des Vertrages vom 16. Dezember 2002 (vgl. Prüferhandakte Blatt 36 ff) nicht gerecht. Die vereinbarte Gegenleistung habe hinsichtlich des größeren Kaufpreisteiles eine verselbständigte Regelung erfahren. Auf den Teil des Kaufpreises, der auf dem Treuhandkonto festgelegt war, habe die Klägerin bis zum Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen keinerlei Zugriffsmöglichkeit gehabt. Die spätere Veränderung der Kaufpreisforderung durch den im Zeitpunkt der Endfälligkeit geänderten Wechselkurs sei eine Form der Veränderung der Gegenleistung und dieses Ereignis mindere nach der Rechtsprechung des Großen Senates (Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl 1993 II, 897) die Gegenleistung in ihrem Wert. Es sei nicht hinzunehmen, dass fiktive Erlöse versteuert würden. Dies werde auch von der Literatur so vertreten (Hinweis auf Schmidt/Wacker, EStG, 25. Auflage 2006, § 16 Rz. 283)
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus: Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung im Sinne des § 17 EStG sei der Veräußerungspreis jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in EURO umzurechnen (R 140 Abs. 7 EStR 2004). Der wirtschaftliche Übergang sei am 8. Januar 2003 realisiert worden, daher sei der zu diesem Zeitpunkt gültige Wechselkurs maßgebend. Soweit die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des BFH eine steuerliche Rückwirkung anerkannt habe, so habe dem jeweils eine Fallgestaltung zugrunde gelegen, in der ein veränderter Sachverhalt anstelle des zuvor verwirklichten eingetreten sei (planwidrige Entwicklung). Diese liege hier nicht vor. Im Streitfall sei der vollständige und vertragsgemäße Kaufpreis entrichtet worden. Nicht der Kaufpreis habe sich geändert, sondern lediglich der Wert der Kaufpreisforderung sei durch den Wechselkurs gesunken. Der Verlust habe sich auf der (steuerlich unbeachtlichen) Vermögensebene der Klägerin ergeben. Es sei unbeachtlich, dass der zu leistende Kaufpreisanteil zunächst teilweise auf ein Treuhandkonto einzuzahlen gewesen sei; insoweit habe es sich inhaltlich um nichts anderes als eine Art Gewährleistungseinbehalt ohne Auswirkungen auf die vertragliche Kaufpreisbestimmung oder die von den Erwerbern zu erbringende Leistung gehandelt. Dass bereits im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgeschäftes ernsthaft mit einem Wechselkursverfall zu rechnen gewesen sei, sei von den Klägern, die insoweit die Feststellungslast treffe, nicht dargelegt worden.
Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor:
Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sei nicht der Kurswert zum Vertragszeitpunkt zugrunde zu legen. Tatsächlich sei der Klägerin nur ein Veräußerungspreis in Höhe von x.xxx.xxx EUR zugeflossen, da der Veräußerungspreis in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar mit dem jeweiligen Kurswert zum Zuflusszeitpunkt umzurechnen sei. Von einer Realisierung des Kaufpreises könne nicht gesprochen werden, wenn die Verkäuferin im Zeitpunkt, den das Finanzamt für die Kursumrechnung zugrunde lege, keine Möglichkeit gehabt habe, insoweit die wirtschaftliche Verfügungsmacht zu erlangen. Ein Kursverfall sei ebenso wie die etwaige Insolvenz des Treuhänders planwidrig und liege auch nicht in der Sphäre des Veräußerers. Die Behauptung des Finanzamtes lediglich der Wert der Kaufpreisforderung sei gesunken, sei eine unangemessene Verniedlichung angesichts des für den Verkäufer unbeeinflussbaren Faktums, dass die Gegenleistung im Zeitpunkt der Verfügbarkeit einen deutlich geringeren Wert gehabt habe.
Die Kläger haben zunächst beantragt (vgl. Blatt 1 der Gerichtsakte), den Bescheid über Einkommensteuer für 2003 vom 14. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 aufzuheben. Nunmehr beantragen die Kläger sinngemäß (vgl. Blatt 62 der Gerichtsakte),
den Bescheid über Einkommensteuer 2003 vom 14. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 dahingehend zu ändern, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG nur noch in Höhe von x.xxx.xxx EUR (anstatt bisher in Höhe von x.xxx.xxx EUR(= 50% von x.xxx.xxx EUR); Differenz xx.xxx EUR) zu berücksichtigen ist und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt (Blatt 24 der Gerichtsakte),
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Blatt 41 und 42 der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO-).
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Die Klägerin erzielte unstreitig durch die Veräußerung und Übertragung ihres Anteils von 36% an der Firma „C GmbH” am 8. Januar 2003 auf die D Inc. im Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 c EStG. Denn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (in der im Streitjahr gültigen Fassung) – unter weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen – auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vom Beklagten berücksichtigte steuerpflichtige Veräußerungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx EUR (= 50% von x.xxx.xxx EUR), welcher vom Beklagten ausgehend von einem Veräußerungspreis in Höhe von x.xxx.xxx EUR (=x.xxx.xxx US-Dollar x 1/1,0377) ermittelt wurde, nicht aufgrund der erlittenen Wechselkursverluste zu mindern.
Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Dabei ist § 17 Abs. 2 EStG eine Gewinnermittlungsvorschrift „eigener Art”. Im Grundsatz folgt sie der Gewinnermittlung gemäß den §§ 4 ff EStG, ohne jedoch mit ihr überein zu stimmen. Das Zuflussprinzip des § 11 EStG gilt für diese Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG nicht (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1998, VIII R 21/94, BFHE 186, 194BStBl II 1998, 660 m.w.N.). Die Gewinnermittlung ist vielmehr –als stichtagsbezogene Gewinnermittlung – nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen (vgl. Blümich/Ebling, EStG, § 17 EStG Rz. 166 m.w.N.).
Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des – dinglichen – Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet ist oder ob der Kaufpreis gestundet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises ist grundsätzlich der des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts. Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung (=Bewertungsstichtag) in EURO umzurechnen. Welcher Wechselkurs bei der Einkommensteuer maßgeblich ist, ist – anders als bei § 16 Abs. 6 UStG – im Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht normiert und bestimmt sich nach der Rechtsprechung und den Verwaltungsrichtlinien grundsätzlich nach dem amtlichen Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (vgl. BFH 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295) oder – sofern wie im Streitfall vorhanden – nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BFHE 228, 48, DB 2010, 538).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns der 8. Januar 2003, denn dies war –wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – der Tag, an dem das Veräußerungsgeschäft vollzogen wurde. Am 8. Januar 2003 betrug der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank 1,0377 US-Dollar für 1 EUR. Dieser Kurs ist grundsätzlich bei der Bewertung des in US-Dollar gezahlten Veräußerungspreises zugrunde zu legen. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, betrug der gezahlte Gesamtveräußerungspreis x.xxx.xxx US-Dollar. Insoweit betrug der (gemeine) Wert der Geldforderung (Veräußerungspreis) auf den Bewertungsstichtag x.xxx.xxx EUR (=x.xxx.xxx US-Dollar x 1/1,0377).
Die Tatsache, dass der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Streitfall bereits bei Zahlung der ersten Rate des Kaufpreises, am 16. Januar 2003, nur noch 1,0564 US-Dollar für 1 EUR betrug und die Klägerin dadurch – rein rechnerisch – bei Zufluss der Anfangszahlung in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar bereits einen Kursverlust in Höhe von xx.xxx EUR hinnehmen musste, ist nach Ansicht des Senates kein besonderer Umstand, der einen geringeren Wert der Forderung begründet (vgl. § 12 BewG), denn zum einen ist nach den oben genannten Maßstäben bei der besonderen Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG der tatsächliche Zufluss der Kaufpreisforderung bei der Bewertung grundsätzlich unbeachtlich. Zum anderen sind allgemeine Kurswertdifferenzen kein besonderer Umstand, welcher zu einem Bewertungsabschlag führt. In Abwägung zu einem erforderlichen objektiven Umrechnungsmaßstab sind allgemeine Kursschwankungen grundsätzlich zu tolerieren. Denn für eine steuerliche Bewertung ist ein objektiver Maßstab erforderlich, damit sich die Bewertung zum Stichtag nicht nach Marktzufälligkeiten bestimmt. Der tatsächlich erzielte Preis für den An- oder Verkauf einer Währung wäre wegen der Bandbreite für eine solche objektive Bewertung ungeeignet. Im Übrigen hätte die Klägerin, selbst wenn sie den gesamten Kaufpreis in US-Dollar am 8. Januar 2003 bei Vertragsabschluss in der Schweiz in bar erhalten und diesen unverzüglich in EURO umgetauscht hätte, nicht einen Kurs von 1,0377 US-Dollar für 1 EUR bekommen. Denn der Referenzkurs wird im Wege der täglichen Konzertation zwischen den ESZB-Notenbanken, die normalerweise um 14.15 Uhr stattfindet, ermittelt. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht nur einen Referenzkurs – den Mittelkurs – je Währung und weist diesen als Mengennotierung aus. Bei den Banken und Sparkassen selbst hat der Referenzkurs nur wenig Bedeutung. Denn die Euro-Kurse können auch nach 14.30 Uhr bis in den Abend hinein kräftig schwanken, je nachdem wie lange in den einzelnen Ländern gehandelt wird. Der tatsächliche Wechselkurs, den ein Kunde bei der Bank erhält, hängt vielmehr von der Währung, der Art des Geschäftes und dem Status des Kunden, den Konditionen bei der jeweiligen Bank und ggf. auch vom Verhandlungsgeschick des Steuerpflichtigen ab. Letztendlich ist die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Wechselkurs und dem amtlichen Umrechnungskurs bzw. dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank nur Ausfluss der Stichtagsbewertung einer ausländischen Forderung für steuerliche Zwecke mit einem möglichst objektiven Maßstab. Dies kann für den Steuerpflichtigen im Einzelfall sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil gereichen.
Soweit der BFH-Urteil in seinem Urteil vom 19. Januar 1978 (IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295) ausführt, dass ein Abschlag von dem sich aus dem Kurswert im Veräußerungszeitpunkt errechnenden Nennwert dann gerechtfertigt sei, wenn aufgrund der Gegebenheiten im Veräußerungszeitpunkt mit einer Wechselkursänderung während des Stundungszeitraums zuungunsten des Veräußerers ernsthaft zu rechnen war, kann dies im Streitfall dahinstehen, da solche Gegebenheiten nicht vorgetragen worden sind. Zudem ist der Senat der Ansicht, dass die tatsächliche Anwendung dieses möglichen Bewertungsabschlages sehr begrenzt sein dürfte. Das Gericht konnte sich rein praktisch keine solche Gegebenheit vorstellen, die nur die Klägerseite – aber nicht das Finanzamt – kennt, aus der sich ein Kursverfall des US-Dollars im Verhältnis zum EURO in der Zeit nach dem 8. Januar 2003 mit einer ernstlichen Gewissheit voraussagen lässt. Ganz besonders außergewöhnliche Gegebenheiten, die mit Sicherheit zu einem Kursverfall führen würden, wären wohl allgemein bekannt und wären dann ggf. auch zu berücksichtigen.
Tatsachen für einen Bewertungsabschlag nach § 12 Abs. 3 BewG (unverzinsliche Forderungen) wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Anstatt des vom Beklagten berechneten Veräußerungspreises in Höhe von x.xxx.xxx EUR sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO wegen der erlittenen Wechselkursverluste nur x.xxx.xxx EUR zu berücksichtigen.
Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Eine direkte Anwendung des § 175 AO scheidet hier bereits deswegen aus, weil die Steuerfestsetzung im Streitfall noch nicht bestandskräftig veranlagt war.
Aber auch der Rechtsgedanke dieser Vorschrift findet im Streitfall keine Anwendung.
Zu der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO bei der Berechnung von Veräußerungspreisen in Fremdwährungen zu berücksichtigen ist, wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung Kurswertänderungen eingetreten sind, hat der BFH– soweit ersichtlich – noch nicht Stellung genommen. In der Rechtsprechung und der Literatur ist diese Frage umstritten.
Nach einer Ansicht in der Literatur (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 29. Auflage § 16 Rz. 284) ist in sinngemäßer Anwendung des Beschlusses des Großen Senates (vgl. BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66BStBl II 1993, 897) der Veräußerungspreis rückwirkend zu korrigieren, wenn der Wechselkurs im Zeitpunkt der Erfüllung höher oder niedriger ist als die Bewertung des Veräußerungspreises, welche im Zeitpunkt der Veräußerung zugrunde gelegt wurde. Solange die Kaufpreisforderung noch nicht erfüllt sei, seien spätere Kursverluste zu berücksichtigen (vgl. Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz. 176 m.w.N). Für diese Ansicht spricht, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich nur der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen werden soll.
Nach Ansicht des FG München (vgl. Urteil vom 16.07.2008 9 K 4042/06, EFG 2008, 1611) ist der Beschluss des Großen Senates vom GrS 2/92 (a.a. O) vor dem Hintergrund einer Vertragsänderung aufgrund einer Leistungsstörung zu sehen. Ein Kaufpreisausfall aufgrund einer Anfechtung, Rücktritt, Wandlung, Vergleich etc. liege bei einem Wechselkursverlust gerade nicht vor. Die Kurswertveränderung sei keine Leistungsstörung, sondern betreffe nur die Frage, wer aufgrund des Vertrages das Risiko der Kurswertänderung zu tragen hat.
Nach Auffassung des erkennenden Senates betrifft der Rechtsgedanke des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO andere Sachverhalte als den Streitfall. Der Kursverfall des US-Dollar ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Tatbestand des § 175 AO müsste sich der zunächst richtig ermittelte und beurteilte Sachverhalt durch eine später eingetretene Entwicklung anders gestalten. Die Änderung muss sich – ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen – steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Im Streitfall ist eine solche Veränderung des Sachverhaltes aber nicht ersichtlich. Die Klägerin sollte nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages einen Kaufpreis in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar in Raten erhalten. Dieser so vereinbarte Kaufpreis ist ihr auch vollständig (in US-Dollar) zugeflossen. Die Höhe des Kaufpreises (in US-Dollar) hat sich durch keine später eingetretene Entwicklung geändert. Geändert hat sich nur der Umrechnungskurs des US-Dollar im Verhältnis zum EURO. Das Risiko eines möglichen Kursverlustes ist die Klägerin aber durch die Art der Vertragsgestaltung selbst eingegangen, indem sie eine ratenweise Kaufpreiszahlung in US-Dollar vereinbart hat. Insoweit beruht der von der Klägerin erlittene Verlust letztendlich auf Gründen, die im Kaufvertrag selbst angelegt waren. Dieser wäre nur durch Kurssicherungsgeschäfte, welche der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen sind, zu vermeiden gewesen. Ob die Klägerin tatsächlich einen Kursverlust erleidet, hängt im Übrigen nicht nur vom Umrechnungskurs ab, sondern vielmehr von der Tatsache, ob die Klägerin den in US-Dollar erhaltenen Kaufpreis tatsächlich überhaupt in EURO umtauscht. Hätte die Klägerin die zugeflossenen US-Dollar auf einem Fremdwährungskonto stehen gelassen und erst später bei einem andern Wechselkurs umgetauscht, hätte sie einen ganz anderen Kursverlust bzw. –gewinn realisiert. Sollte aber – mit dem Argument der Klägerin – nach dem objektiven Nettoprinzip der tatsächlich realisierte Verlust besteuert werden, dann könnte insoweit nur der Tag des tatsächlichen Umtausches für die Besteuerung maßgeblich sein. Dann müssten aber konsequenter Weise auch andere Sachverhalte berücksichtigt werden, beispielsweise wenn der Steuerpflichtige einen Veräußerungspreis in fremder Währung gar nicht oder nur teilweise in EURO umtauscht oder der Umtausch erst viele Jahre nach dem Zufluss des Verkaufspreis stattfindet oder wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis direkt in andere Währung als den EURO (beispielsweise in Schweizer Franken) tauscht oder durch Kurssicherungsgeschäfte keinen Verlust erleidet. Dies wird aber nach Ansicht des Senates vom Rechtsgedanken des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht getragen.
Würde man – wie die Klägerin – nicht den Tag des tatsächlichen Umtausches, sondern den Tag, an dem der Kaufpreis in US-Dollar auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden ist, als maßgeblichen Umrechnungsstichtag betrachten, würde man dem Nettoprinzip dadurch auch nicht gerecht werden. Denn tauschte ein Steuerpflichtiger die US-Dollar an diesem Tag nicht sofort um, würde der so berechnete Veräußerungspreis auch nicht seinem tatsächlich realisierten Veräußerungspreis entsprechen. Letztendlich würde nur ein Bewertungsstichtag durch einen anderen ausgetauscht. Bewertungsstichtag bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG ist aber – wie oben dargestellt – der Tag des dinglichen Veräußerungsgeschäftes und nicht der Tag des Zuflusses des Veräußerungspreises.
Andere Gründe, den vom Beklagten berücksichtigten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx EUR (= 50% von x.xxx.xxx EUR) zu mindern, sind nicht ersichtlich.
Da das Gericht den vom Beklagten berücksichtigten Kaufpreis nicht zum Nachteil der Kläger verändern kann, bleibt unberücksichtigt, dass der Beklagte bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes Anschaffungskosten in Höhe von xx.xxx EUR berücksichtigt hat, obwohl die Klägerin ausweislich des Kaufvertrages vom 16. Dezember 2002 (beurkundet am 8. Januar 2003) den Veräußerungspreis nur für den Verkauf ihres 36%tigen Anteils erhalten hat (Anschaffungskosten = xx.xxx DM). Aus demselben Grund war nicht weiter aufzuklären, ob es sich bei den im Schreiben der D Inc vom 24.03.2004 (vgl. Blatt 75 ff der GA) genannten Abzügen tatsächlich um berücksichtigungsfähige Veräußerungskosten gehandelt hat. Denn ausweislich der Regelungen im dem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2002 hätte die Klägerin als Anfangszahlung x.xxx.xxx US-Dollar x 0,36 = x.xxx.xxx US-Dollar erhalten müssen. Der Besteuerung sind aber nur die tatsächlich zugeflossenen x.xxx.xxx US-Dollar zugrundegelegt worden. Ebenso musste das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Übertragung des restlichen 4%tigen Anteils an Herrn F nicht weiter aufklären.
Es kann auch dahinstehen, zu welchem Kurswert die Veräußerungskosten in Höhe von xxx US-Dollar und x.xxx US-Dollar umgerechnet werden müssten, weil der Beklagte insoweit zu Gunsten der Kläger den hohen Kurswert des Veräußerungsstichtages (1,0377 US-Dollar für 1 EUR) berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.