05.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101421
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 03.03.2010 – 1 K 2338/08
Eine Ersatzschule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2006 liegt nur vor, wenn die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht genehmigt oder erlaubt ist und sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 03.03.2010
1 K 2338/08
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen an eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie als Sonderausgaben abziehbar sind.
Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erzielten im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; daneben bezog der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Streitjahr hatten die Kläger Anspruch auf die Gewährung eines Kinderfreibetrags für ihre Tochter V, die von 2005 bis 2008 die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie am Euro-Medizinal-Kolleg T besuchte und im November 2008 die staatliche Prüfung für Logopäden ablegte. Im Jahr 2009 verstarb die Tochter der Kläger.
Im Streitjahr 2006 entrichteten die Kläger für den Besuch der Logopädieschule durch ihre Tochter Schulgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 8.616,00 €. Diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 26. November 2007 ließ der Beklagte die Schuldgeldzahlungen nicht zum Sonderausgabenabzug zu. Zur Begründung führte er aus, die Kläger hätten den Nachweis, dass es sich bei der von ihrer Tochter besuchten Schule um eine nach Landesrecht anerkannte Ersatzschule handele, nicht erbracht.
Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass die Logopädieschule am Euro-Medizinal-Kolleg eine staatlich anerkannte Schule und eine Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz - GG - sei. Die Schule sei ein Ersatz für eine öffentliche Schule und entspreche den Lehr- und Erziehungszielen von öffentlichen Schulen. Dass die staatliche Genehmigung der Logopädieschule nicht auf dem Privatschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beruhe, sei steuerlich unschädlich. Es sei widersinnig, wenn das Land sich nicht an der Finanzierung der Schule beteilige und deshalb das Privatschulgesetz keine Anerkennung finde, gleichzeitig aber die notwendige private Finanzierung steuerlich nicht anerkannt werde. Die Nichtanerkennung der Schulgeldzahlungen im Vergleich zu anderen inländischen und ausländischen Schulen verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot. Es gebe in Deutschland ca. 20 Logopädieschulen in staatlicher Trägerschaft, für die überwiegend kein Schulgeld entrichtet werden müsse. Die Logopädieschule verleihe unter staatlichem Vorsitz einen staatlich anerkannten Abschluss; die Ausbildung erfolge nach staatlichen Vorgaben. Durch den Besuch der Schule werde die Schulpflicht für den Ausbildungsweg des Logopäden erfüllt und der Besuch einer entsprechenden staatlichen Schule ersetzt. Die Logopädieschule bedürfe als Ersatzschule der staatlichen Anerkennung; sie sei der staatlichen Aufsicht unterworfen. Daneben seien die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu hoch angesetzt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2008 setzte der Beklagte unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen die Einkommensteuer für das Streitjahr anderweitig fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Einspruch begründet sei, soweit er sich gegen die Höhe der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit richte. Demgegenüber könnten die geltend gemachten Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG könnten 30 v.H. des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld habe, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichte, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei seien die Finanzämter hinsichtlich der Qualifizierung der Schule an die Entscheidungen der hierfür zuständigen Kultusminister der Länder gebunden. Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei deshalb, dass die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule anerkannt worden sei. Der Vortrag, dass es sich um eine staatlich genehmigte Schule handele oder dass dort ein staatlich anerkannter Abschluss erreicht werde, reiche hierfür nicht aus. Die Schule für Logopädie des Euro-Medizinal-Kollegs T erfülle die förmlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Privatschulgesetz fielen die innerhalb von Rheinland-Pfalz betriebenen Ausbildungen in Gesundheitsberufen (z.B. Krankengymnast, Logopäde etc.) ausdrücklich nicht unter das Privatschulgesetz; sie könnten demnach die nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule nicht erhalten. Steuerpflichtige, deren Kinder andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG aufgezählten Schulen besuchten, würden im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit Kindern, die eine Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besuchten, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen sie vor, dass die Schule für Logopädie am Euro-Medizinal-Kolleg eine staatlich anerkannte Schule im Sinne des Logopädiegesetzes sei. Sie sei auch eine staatlich genehmigte Schule. Die Logopädieschule stelle eine private Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule dar und sei somit eine Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG und § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Wenn Privatschulen anerkannte Abschlüsse vergeben wollten oder durch ihren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden solle, handele es sich um Ersatzschulen, die entsprechende staatliche Schulen ersetzten. Ihre Tochter sei auf den Besuch der Logopädieschule angewiesen gewesen, weil das Land Rheinland-Pfalz im Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen z.T. kein Schulgeld erhoben werde, keine eigenen öffentlichen Logopädieschulen errichtet habe. Zwar fielen die innerhalb von Rheinland-Pfalz betriebenen Ausbildungen in Gesundheitsberufen nicht unter das Privatschulgesetz. Hieraus sei jedoch nicht zu folgern, dass deshalb die staatliche Genehmigung oder Anerkennung zu versagen sei. Würde das Privatschulgesetz auf die Logopädieschulen Anwendung finden und der Staat diese refinanzieren, würde sich die Frage der steuerlichen Anerkennung des privat gezahlten Schulgeldes erst gar nicht stellen. Die Anwendung des Privatschulgesetzes sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des Art. 7 Abs. 4 GG und des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2009 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr aus nicht im Streit stehenden Gründen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 22. Mai 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 8.616,00 € anerkannt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, die von den Klägern geleisteten Aufwendungen für den Besuch der Logopädieschule durch ihre Tochter, als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können 30 v.H. des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der vorgesehene Sonderausgabenabzug bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind. Voraussetzung für den Schulgeldabzug ist deshalb, dass die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist.
Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an (landes-)schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Loseblatt, Stand September 2009, § 10 EStG Rdnr. 291 f. m.w.N.). Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994, 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107). Solche Ersatzschulen bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 GG der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind; sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen; Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt (vgl. im Einzelnen BFH, Urteile vom 11. Juni 1997, X R 77/94, BStBl II 1997, 615; vom 29. April 2009, X R 30/08, BFH/NV 2009, 1623). Die landesrechtlichen Genehmigungs- und Anerkennungsentscheidungen sind bindende Grundlagenentscheidungen für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (vgl. BFH, Urteile vom 5. November 2002, IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599; vom 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl II BStBl 2003 II S. 2005, BStBl 2003 II S. 518).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Schulgeldzahlungen nicht vor. Die Logopädieschule am Euro-Medizinal-Kolleg T ist keine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Eine staatliche Genehmigung oder Erlaubnis als Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG ist der Berufsfachschule am Euro-Medizinal-Kolleg Tr nicht erteilt worden. Dass es sich bei dem Euro-Medizinal-Kolleg um eine staatlich anerkannte Schule handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die staatliche Anerkennung bezieht sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfüllt. Nach den dargelegten Grundsätzen kommt es beim Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung demgegenüber alleine darauf an, ob die zuständigen Kultusbehörden der Länder eine Schule als Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG genehmigt haben. So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Bei der Berufsfachschule für Logopädie am Euro-Medizinal-Kolleg T handelt es sich im Übrigen auch nach der dargestellten Definition nicht um eine Ersatzschule. Die Schule dient nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetzt sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. zum Begriff der öffentlichen Schule Uhle in Epping/Hillgruber, Grundgesetz, Beckscher Online-Kommentar, Stand November 2009, Art. 7 Rdnr. 13 m.w.N.).
Die Kläger werden durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt die Abzugsfähigkeit des Schulgelds auf den Besuch solcher Schulen, die, weil sie die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG bzw. die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen und förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind. Die Vorschrift knüpft in zulässiger Weise an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 1997, X R 144/95, BStBl II BStBl 1995 II S. 1997, BStBl 1995 II S. 621; Beschluss vom 25. November 2002, XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467). Der Gesetzgeber durfte für die Frage des einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zwischen den verschiedenen Typen privater Schulen durch Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder unterscheiden. Wie der Bundesfinanzhof zu Recht annimmt, berücksichtigt der Bundesgesetzgeber damit, dass nach dem Grundgesetz die Länder die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des Privatschulwesens haben (vgl. Art. 30, 70 ff. GG), und überlässt es den Landesgesetzgebern, die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen oder nicht. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 11/8346, S. 21). Durch die Anknüpfung des Einkommensteuergesetzes an eine landesrechtliche Anerkennung wird zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-)Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und -würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, in dem gegebenenfalls - nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelung - Mindestanforderungen z.B. an die Lehrziele, die Einrichtungen der Schule und die Ausbildung ihrer Lehrkräfte überprüft werden, ist jedenfalls nicht sachfremd. Schon aus Praktikabilitätsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und andererseits die Notwendigkeit eigener Feststellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2004, 2 BvR 88/03, DStZ 2004, 457).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.