11.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100390
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.11.2009 – 5 K 2456/08
Die Vorstandstätigkeit eines Studenten für einen bundesweit tätigen politischen Studentenverband während eines Urlaubssemesters kann nicht als „Berufsausbildung” i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert werden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 20.11.2009
5 K 2456/08
Tatbestand
Streitig ist, ob sich der Sohn des Klägers J in der Zeit vom 1. April 2007 bis 29. Februar 2008 in Berufsausbildung befunden und der Kläger deshalb einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Sohn des Klägers J, geboren am 18. Februar 1985, leistete in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 28. Februar 2005 seinen Zivildienst. Zum Wintersemester 2005/2006 begann er ein Studium im Fach Rechtswissenschaft an der ...-Universität in M. Im Sommersemester 2007 (vom 1. April 2007 bis 30. September 2007) und im Wintersemester 2007/2008 (vom 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008) war er beurlaubt. Während dieser Zeit war er als Vorstandsmitglied (Schatzmeister) eines bundesweit tätigen politischen Studentenverbandes (X) mit Sitz in B beschäftigt.
Auf ein - nicht in den Akten befindliches - Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2007 antwortete der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, sein Sohn habe sein Studium nicht unterbrochen. Während der beiden Urlaubssemester sei er in der studentischen Selbstverwaltung tätig gewesen und habe sein Studium in diesem Zeitraum - wenn auch in reduziertem Umfang - fortgesetzt und Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet und für diesen förderlich seien. Sein Sohn sei seit Oktober 2005 Mitglied im X und im Februar 2006 stellvertretender Gruppenvorsitzender der Fachgruppe M geworden. Im Juni 2006 sei er vom X als Fachschaftsrat in die Fachschaft Rechtswissenschaften - einem Organ der studentischen Selbstverwaltung - entsandt worden und im Dezember 2006 sei er in den Senat der Universität M - einem Organ der universitären Selbstverwaltung - berufen worden. Diese ehrenamtlichen Tätigkeiten habe er bereits damals neben seinem Studium ausgeübt und dennoch Leistungsnachweise im oberen Punktbereich erbracht. Im Februar 2007 sei ihm seitens des Bundesverbandes des X, dem Dachverband des X, die Kandidatur zum Bundesschatzmeister angetragen worden. Vom stimmberechtigten Gremium sei er in das Amt des Bundesschatzmeisters gewählt worden und sei seit März 2007 Mitglied des Bundesvorstandes des X. Seit diesem Zeitpunkt habe er die Ämter an der Universität M abgegeben. Sein Amt als Bundesschatzmeister werde im Februar 2008 enden. Eine Wiederwahl sei nicht angestrebt und sei auch von vornherein nicht beabsichtigt gewesen. Während der Tätigkeit habe er eine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Zeitaufwand für die Tätigkeit als Bundesschatzmeister sei mit 20 Stunden festgelegt worden, so dass er sein Studium - wenn auch in reduziertem Umfang - habe fortsetzen können. Sein Sohn habe sich beurlauben lassen, damit die Semester der Beurlaubung bei der Bemessung der Regelstudienzeit nicht mitgerechnet würden und um so etwaige nach Ablauf der Studienzeit anfallende Studiengebühren für weitere zwei Semester zu vermeiden. Lediglich formale Gründe seien für die Beurlaubung maßgebend gewesen und der Antrag auf Beurlaubung sei nur vorsorglich gestellt worden. Sein Sohn sei im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 an der Uni M immatrikuliert gewesen. Das Studium sei nicht unterbrochen worden. Das Niedersächsische Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 (12 K 551/01) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass nicht von einer die Kindergeldberechtigung ausschließenden Unterbrechung der Berufsausbildung ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme zur Berufsausbildung trotz Beurlaubung ebenfalls nicht als Unterbrechung der Berufsausbildung zu verstehen. Solche Berufsausbildungsmaßnahmen müssten weder in einer Studienordnung vorgeschrieben noch für den späteren Beruf zwingend notwendig sein (Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2002 2 K 40/00). Die Tätigkeit als Schatzmeister und Vorstandsmitglied in einem - im weitesten Sinne - berufsständigen Verband könne gleichermaßen eine berufsbezogene Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet und für diesen förderlich seien, angesehen werden. Für die Tätigkeit eines Juristen seien Kenntnisse und Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen, Verbandsarbeit(-Politik), Öffentlichkeitsarbeit usw. unerlässlich. Vergleichbare Praktika, die vermittelten, wie Juristen das Recht in der Praxis anwenden würden, seien sogar Bestandteil des Studienganges Rechtswissenschaft.
Der Kläger legte den Arbeitsvertrag zwischen dem X und seinem Sohn vom 18. März 2007 vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 51 der Kindergeldakte).
Der Kläger führte mit Schreiben vom 24. Januar 2008 ergänzend aus, nach intensiver Rücksprache mit seinem Sohn bedauere er, mitteilen zu müssen, dass sein Sohn weder Quittungen über den Kauf juristischer Lektüre noch relevante Bestätigungen über den Besuch von Vorlesungen habe. Beides habe er jedoch getan: Juristische Fachlektüre gekauft und Vorlesungen - sowohl in M als auch in B - besucht. Die Gespräche mit seinem Sohn hätten darüber hinaus umfangreiche - auch für ihn, den Kläger, neue - Informationen über die konkreten Berufswünsche und die praktische Arbeit seines Sohnes beim X zu Tage gefördert. Sein Sohn habe bereits vor Amtsantritt beim X beabsichtigt, seinen Studienschwerpunkt im Verwaltungsrecht zu suchen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung interessiere ihn die Finanzverwaltung im Verhältnis Bürger-Staat besonders. Er strebe eine Spezialisierung im Bereich des öffentlichen Kartell- und Vergaberechts an. Vor diesem Hintergrund habe sich sein Sohn beim X um das Amt des Bundesschatzmeisters beworben. Ihm sei es dabei von Anfang an nicht um die politische Arbeit gegangen, sondern um die spezifischen Aufgaben des Schatzmeisters in diesem Verband. Wie er in vielen Gesprächen mit dem Bundesgeschäftsführer des Verbandes im Vorfeld erfahren habe, sei die wesentliche Aufgabe des Bundesschatzmeisters die folgende: Verwendung öffentlicher Gelder aus dem Haushaltstitel „Hochschulbezogene zentrale Maßnahmen studentischer Verbände und Organisationen” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Insbesondere deshalb seien auch die Bundesschatzmeister des X in den letzten Jahren immer Juristen gewesen. Während seines Amtsjahres habe er die verschiedenen Phasen einer Förderperiode im Hinblick auf öffentliche Gelder kennengelernt. Er habe ab Beginn seiner Amtszeit auf die ordnungsgemäße Verwendung dieser Gelder zu achten gehabt. Zum 30. April 2007 habe er die sog. Zwischenverwendungsnachweise über die Verwendung öffentlicher Gelder aus der Förderperiode 2006/2007 von Oktober 2006 bis Dezember 2006 erbracht. Die Gesamtsumme der verwandten Mittel belaufe sich auf einen mittleren 5-stelligen Betrag und sei mit entsprechendem Aufwand und vor allem mit entsprechender Vorbereitung seit seinem Amtsantritt verbunden. Zum 1. Juni 2007 habe er die Anträge des X für die Förderperiode 2007/2008 beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eingereicht. Die über 20 Einzelanträge hätten einen hohen 5-stelligen Betrag umfasst. Auch daran habe er seit seinem Amtsantritt gearbeitet. Zum 31. Dezember 2007 habe er die äußerst umfangreichen Gesamtverwendungsnachweise der Förderperiode 2006/2007 erstellt. Neben der steten und zeitaufwendigen Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung und die entsprechende Dokumentation, die umfangreiche Beantragung und die komplexe Aufstellung der Verwendungsnachweise habe er in regelmäßigem und intensivem Kontakt mit den entsprechenden Sachbearbeitern in der Abteilung „Wissenschaftlicher Nachwuchs”, welche den o.g. Haushaltstitel verwaltet hätten, gestanden. Bei mehreren Treffen, vielen Gesprächen und dem umfangreichen E-Mail-Verkehr mit den Sachbearbeitern seien Fragen der Förderpraxis, insbesondere der Umwidmungspraxis an Hand der bewilligten Anträge diskutiert worden, um so die optimale Verwendung der öffentlichen Gelder in beiderseitigem Sinne zu gewährleisten. Seit Mitte 2007 wirke sein Sohn in Treffen und Gesprächen mit den Staatssekretären und Frau Ministerin Y auf Neuregelungen auf ministerialer Ebene hin, die zu intensiven Beratungen im Ministerium und schließlich zu einer baldigen Vorstellung der Neuregelungen am 29. Februar 2008 geführt hätten. Seit einiger Zeit stehe er auch in Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, was die dortige Förderpraxis anbelange, wobei ihm die erworbenen Kenntnisse aus der Förderpraxis des BMBF zu Gute kämen. Sein Sohn habe somit umfangreichen Einblick in die Verwaltungspraxis im Umgang mit öffentlichen Geldern erhalten. Mit Begeisterung berichte er von der praktischen Veranschaulichung von für ihn bis dahin nur in der Theorie bekannten Verwaltungsakten, von Umwidmungen und Anhörungen, die er so - wie er sage - selbst in einem Praktikum nicht hätte kennen lernen können. Diese Erfahrungen hätten ihm umfangreiche Kenntnisse über die Vergabe öffentlicher Gelder im Allgemeinen und die Erbringung der ordnungsgemäßen Verwendungsnachweise im Speziellen verschafft. Die Fähigkeit zur Diskussion mit Trägern öffentlicher Verwaltung, die Arbeit mit und an Verwaltungsrichtlinien sowie die aktive Mitgestaltung öffentlicher Vergabepraxis habe ihn auf seinem angestrebten Weg als Verwaltungsjurist im Bereich des Kartell- und Vergaberechts fachlich entscheidend geprägt. Insbesondere auf Grund der angestrebten beruflichen Orientierung zum Kartell- und Vergaberecht seien die im letzten Jahr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten konkret fachspezifisch und in hohem Maße gewinnbringend für das weitere Studium und die berufliche Zukunft seines Sohnes. Maßnahmen, die der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienten, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen würden, seien in die Definition der Berufsausbildung einzubeziehen. Es sei nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im Berufsbildungsgesetz geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspreche oder sonst wo vorgeschrieben sei oder angerechnet werde oder für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sei (Verweis auf Nr. 63.3.2 Abs. 3 DA-FamEStG). Als weiteres Indiz dafür, dass seine Tätigkeit als konkret berufsbezogene Ausbildungsmaßnahme zu sehen sei, könne weiterhin gewertet werden, dass er sich zwischenzeitlich wieder bei der Universität Mainz für das Sommersemester 2008 im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben habe und wie von Anfang an vorgesehen, wieder am Vorlesungsbetrieb in vollem Umfang teilnehmen werde.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers J ab dem 1. April 2007 aufgehoben und das für die Zeit vom 1. April 2007 bis 29. Februar 2008 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694,00 € zurückgefordert. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, eine die kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liege z.B. dann vor, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lasse (Verweis auf Nr. 63.3.2.3 Abs. 3 DA-FamEStG). Die Auffassung des Klägers, die Tätigkeit seines Sohnes als Vorstand und Schatzmeister beim X sei - vergleichbar einem Praktikum - als Berufsausbildung zu berücksichtigen, sei unzutreffend. Gleiches gelte für die Auffassung des Klägers, dass sein Sohn Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt habe, die für den Beruf eines Juristen unerlässlich seien. Die Tätigkeit beim X sei reine Verbandsarbeit und politische Arbeit gewesen. Deren Ausübung könne möglicherweise mit der Vermittlung allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder der Herausbildung sozialer Eigenschaften einhergehen. Dadurch werde sie jedoch nicht zu einer konkret berufsbezogenen Ausbildungsmaßnahme.
Am 26. Februar 2008 legte der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, die Beklagte habe die Rechtsprechung und die DA-FamEStG zu Praktika nicht beachtet. Es spiele keine Rolle, ob ein freiwilliges Praktikum oder ein Pflichtpraktikum absolviert werde. Es komme allein darauf an, ob das Kind im Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwerbe, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Der BFH habe in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 ( BStBl 1999 II S. 713) im Fall eines beurlaubten Jurastudenten entschieden, dass allein die „Geeignetheit” als Kriterium für die Behandlung als Teil der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausreiche. Der im Urteil entschiedene Fall habe zwar eine Tätigkeit im Anwaltsbüro betroffen. Es könne jedoch keinen Unterschied machen, wenn die „geeigneten” Maßnahmen in einem Verband ausgeübt würden. Der BFH habe in seinem Urteil von 1999 unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kindern und Eltern bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe. Die DA-FamEStG (Nr. 63.3.2.4) würden unter „Praktika” ausdrücklich auf das Urteil aus 1999 verweisen und damit auch Fälle der Beurlaubung ohne Teilnahme an Vorlesungen und Prüfungen als Berufsausbildung zulassen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, bei dem X handele es sich um einen bundesweit tätigen politischen Studentenverband mit Sitz in B. Sein primäres Betätigungsfeld sei die Hochschulpolitik und das Engagement in der studentischen Selbstverwaltung an den Hochschulen. In der Vergangenheit seien nach Angaben des Klägers in das Vorstandsamt eines Schatzmeisters stets Menschen berufen worden, die sich in einer Ausbildung zum Juristen befunden hätten. Dies schließe jedoch nicht aus, dass Bewerber, die sich in einer anderen Ausbildung befänden, in dieses Amt gewählt werden könnten oder fähig seien, es auszuüben. Bei der Tätigkeit als Schatzmeister des X handle es sich primär um eine bezahlte, professionelle Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen Studentenverband. Sie umfasse den im Arbeitsvertrag festgelegten Beschäftigungsumfang von 19,5 Stunden und andere Arbeiten des Verbandes (hochschulpolitische Arbeit, verbandsinterne und öffentliche Präsentation des X). Der vom Kläger vorgelegte Pressebericht vom 22. November 2007 über das Treffen des gesamten X-Vorstandes mit der Bundeskanzlerin zeige deutlich und exemplarisch, dass derartige Aufgaben auch vom Schatzmeister wahrgenommen würden. Es werde nicht bestritten, dass diese Vorstandstätigkeit einem Studenten der Rechtswissenschaften, der sein Grundstudium abgeschlossen habe, Gelegenheit biete, im bisherigen Studium erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten dort einzubringen. Dem Kläger und seinem Rechtsbeistand werde indes nicht gefolgt, wenn sie dies zu einer Berufsausbildung aufwerteten. Eine Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen Studentenverband sei weder von ihrer Struktur her eine Ausbildungsmaßnahme, noch würden dort Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs eines Juristen seien, noch stehe bei einer Vorstandstätigkeit der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die dort zu erzielenden Lerngewinne könnten für den angestrebten Beruf des Sohnes des Klägers nützlich sein. Hierdurch verwandle sich dessen Vorstandstätigkeit jedoch nicht in ein kindergeldrechtlich zu berücksichtigendes Ausbildungsverhältnis, auch nicht für einen Zeitraum von 6 Monaten.
Am 24. Oktober 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor, sein Sohn sei beim X nicht in der studentischen Selbstverwaltung tätig gewesen. Deshalb könne Nr. 63.3.2.3 Abs. 3 Satz 2 DA-FamEStG nicht herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es sei zutreffend, dass der X Bundesvorstand kein Teil der studentischen Selbstverwaltung im Sinne von DA-FamEStG 63.3.2.3 darstelle. Die daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen seien hingegen unzutreffend. Der BFH habe in seinem Urteil BStBl 2006 II S. 294 angemerkt, dass erworbenes Erfahrungswissen, welches unstreitig für die spätere Berufstätigkeit bereichernd und förderlich sei, nicht zwingend als Berufsausbildung angesehen werden könne. Dies gelte vor allem deshalb, weil diese positiven Effekte von einer Vielzahl die Lebenserfahrung bereichernde Betätigungen ausgehen könnten. Wäre nämlich die Auffassung des Klägers zutreffend, so wäre letztlich jede Vorstandstätigkeit Berufsausbildung im Sinne der steuerrechtlichen Vorgaben. Um dieser Ausuferung entgegenzuwirken, habe der BFH in seiner Entscheidung BFH BStBl 1999 II S. 702 für den Fall des Auslandssprachaufenthaltes verlangt, dass Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben würden. Zusätzlich werde verlangt, dass die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzuwägen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen seien. Vor diesem Hintergrund entfalte die Regelung in DA-FamEStG 63.3.2.3 gleichwohl Bedeutung: Bei der hier angesprochenen studentischen Selbstverwaltung handle es sich rechtlich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des zuständigen Hochschulministeriums unterstehe. Wenn also in diesem Fall mit einer entsprechenden aufsichtsrechtlichen Struktur und entsprechenden gesetzlichen Aufgaben im Falle einer Mitarbeit eine Ausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Regelungen verneint werde, so müsse dies erst Recht gelten, wenn es sich lediglich um einen bundesweiten studentischen Hochschulverband handle. Dieser studentische Hochschulverband unterliege gerade keiner staatlichen Aufsicht und nehme damit auch keine gesetzliche Aufgabe wahr. Die nach den internen Vorgaben (Satzung) vorgegebene Interessenvertretung stelle letztlich Lobbytätigkeit dar und sei nach dem Satzungszweck nicht auf einen konkret angestrebten Beruf ausgerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anfrage des Gerichts an das Studierendensekretariat der ... Universität M (Blatt 51 der Gerichtsakte) sowie das Antwortschreiben der Universität vom 06. November 2009 nebst Anlagen (Blatt 61 bis 67 der Gerichtsakte) verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Gestaltung der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger für die streitbefangene Zeit - die beiden Urlaubssemester seines Sohnes in der Zeit vom 1. April 2007 bis 29. Februar 2008 - keinen Anspruch auf Kindergeld hat.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (in der im Streitfall maßgeblichen Fassung) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113; BStBl 1999 II S. 713 m.w.N.). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dazu hat der BFH in seinem Urteil vom 09. Juni 1999 (VI R 16/99 a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
”...kann aus der gesetzlichen Formulierung „für einen Beruf ausgebildet wird” (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht gefolgert werden, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein oder - mangels solcher Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (...). Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (...). Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (...). Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (...). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (...). Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (...).Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Teil der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist unerheblich, ob das Kind für das Praktikum vom Studium beurlaubt ist. Zwar hält das BSG eine Beurlaubung vom Studium zur Absolvierung eines nicht vorgeschriebenen Berufspraktikums auch bei fortbestehender Immatrikulation grundsätzlich für eine zum Verlust des Kindergeldanspruchs führende Unterbrechung der Ausbildung ( BSG-Urteile vom 25. März 1982 10 RKg 11/81, SozR 5870 § 2 Nr. 29, und vom 18. September 1975 4 RJ 295/74, DBlR 2405, KG/§ 2 BKGG für die Tätigkeit einer Romanistikstudentin als Fremdsprachen- oder Lehrassistentin im Ausland). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Zeit der Beurlaubung für eine zusätzliche Maßnahme der Berufsausbildung genutzt wird. Denn in einem solchen Fall kann von einer Unterbrechung der Berufsausbildung keine Rede sein.”
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger für die Zeit, in der sich sein Sohn vom Studium hat beurlauben lassen, um beim X tätig zu sein, keinen Anspruch auf Kindergeld, weil es sich bei dieser Tätigkeit zur Überzeugung des Senats nicht um ein Praktikum bzw. eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gehandelt hat, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Diese Überzeugung stützt der Senat darauf, dass der Sohn des Klägers in seinem Antrag auf Beurlaubung vom 28. März 2007 (Blatt 63) bei dem - durch Ankreuzen anzugebenden - Beurlaubungsgrund die beiden folgenden Gründe angekreuzt hat:
„Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Finanzierung des Studiums”
„Sonstiger Grund”
Er hat hingegen nicht angekreuzt:
„Ableistung eines Praktikums, das nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist”
Dass das Ankreuzen der Möglichkeit „Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Finanzierung des Studiums” auf einem - wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - „Missverständnis” beruht haben soll, ist wenig glaubhaft, denn der Sohn des Klägers führte auch in seinem Schreiben an die Universität vom 28. März 2007 (Blatt 64 der Gerichtsakte) zur Begründung seines Antrags auf Beurlaubung Folgendes aus:
„Die Gründe für die Beurlaubung sind dementsprechend zum einen die Finanzierung des Studiums. (…).”
Unabhängig davon käme der Senat auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Sohn des Klägers als Beurlaubungsgrund die Möglichkeit „Ableisten eines Praktikums, das nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist” angekreuzt hätte. Denn die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum” ist - für sich gesehen - wenig ergiebig. Nach den oben bereits dargestellten Rechtsgrundsätzen des BFH befindet sich (auch) ein „Praktikant” nämlich nur dann in Berufsausbildung, wenn es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Liegt dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde, kann damit unter Umständen ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht werden (vgl. z.B. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG - DA 63.3.2.4 Abs. 1; FG München, Urteil vom 24. Oktober 2007 9 K 991/07 www.juris.de). Ein solcher Ausbildungsplan liegt im Streitfall hingegen nicht vor. Der Kläger hat die Tätigkeit seines Sohnes beim X zwar umfangreich beschrieben. Auch mit Rücksicht auf diese Schilderungen kann der Senat allerdings keinen hinreichenden Bezug dieser Tätigkeit zum Berufsziel des Sohnes des Klägers erkennen. In seinem Schreiben an die Universität vom 28. März 2007 machte der Sohn des Klägers zur Begründung seines Antrags auf Beurlaubung (neben der Finanzierung des Studiums) nämlich Folgendes geltend:
„Wichtiger und studienbezogener aber ist die Tatsache, dass durch die Arbeit des X und anderer hochschulpolitischer Verbände Studierende als Mitglieder der Hochschulen in Deutschland in die Lage versetzt werden, ihre aus dieser Mitgliedschaft erwachsenen Rechte und Pflichten fundiert wahrnehmen und weiterentwickeln zu können.”
Die vom Sohn des Klägers zur Begründung seines Antrags auf Beurlaubung für das Sommersemester 2007 vorgebrachten Gründe lassen somit eine wie auch immer geartete Eignung der Vorstandstätigkeit beim X zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollen, nicht erkennen.
Auch in seinem Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2007/2008 hat der Sohn des Klägers mit Schreiben vom 24. September 2007 (Blatt 67) erneut geltend gemacht:
„Durch die Arbeit des X und anderer hochschulpolitischer Verbände werden Studierende als Mitglieder der Hochschulen in Deutschland in die Lage versetzt, ihre aus dieser Mitgliedschaft erwachsenen Rechte und Pflichten fundiert wahrnehmen und weiterentwickeln zu können.”
Ergänzend hat er zwar hinzugefügt:
„Das Verständnis dieser Zusammenhänge ist für mich als Student der Rechtswissenschaft von außerordentlichem Wert.”
Eine hinreichende Eignung der Vorstandstätigkeit beim X zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollen, kann der Senat allerdings nicht erkennen. Gewiss kann man davon ausgehen, dass die Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Schatzmeister des X das Erfahrungswissen des Sohnes des Klägers bereichert hat und sich förderlich auch auf seine spätere Berufstätigkeit auswirken kann. Diese positiven Wirkungen der Vorstandstätigkeit reichen hingegen nicht aus, um als „Berufsausbildung” i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert werden zu können, da solche Wirkungen von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgehen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413; BStBl 2006 II S. 294).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.