01.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093173
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 09.08.2008 – 3 U 76/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 U 76/07
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Verkündet am 9. September 2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
....
hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, die Richterin am Oberlandesgericht ### und den Richter am Oberlandesgericht Dr. ### für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25. Mai 2007 dahin geändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.040,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 85 % und der Kläger zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A
Mit Vertrag vom 25. Oktober 2005 ließ sich die Firma s### beauftragen, ein Konzept für einen Umbau und die künftige Nutzung eines bebauten Grundstücks in T### zu entwickeln. Das Grundstück gehört der Beklagten zu 1.); sie hatte es mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Oktober 2004 erworben. Sie wird auch als Bauherr und Auftraggeber im Rubrum des Vertrages genannt. Unterzeichnet ist der Vertrag für den Auftraggeber durch den Beklagten zu 2.). Erstinstanzlich war zumindest anfänglich streitig, ob nur dieser oder durch ihn vertreten auch die Beklagte zu 1.) und mit ihr auch der der Beklagte zu 3.) Vertragspartner der s### wurde. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist als unstreitig erwähnt, dass der Beklagte zu 2.) bei der Beauftragung der s### eine notariell beurkundete Vollmacht des Beklagten zu 3.) in Abschrift vorgelegt habe. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag auf Streichen dieses Satzes hat das Landgericht abgelehnt.
Der Vertrag beinhaltete nach Ziff. 2 der Vertragsurkunde Projektentwicklungs- wie auch Architektenleistungen. Letztere sollten durch ein von der s### beauftragtes Architektenbüro erbracht werden. Die Architektenleistungen werden in Ziff. 3 im Einzelnen auf der Grundlage der §§ 5, 15, 31 HOAI aufgeführt. In den folgenden Ziffern werden im Wesentlichen Vergütungsregelungen unter Rückgriff auf die HOAI getroffen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 (Bl. 15 d. A.) bat der Beklagte zu 2.) unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1.) die s### um Bearbeitung der Leistungsphasen 1-4 der Honorarermittlung aus dem Vertrag und erklärte sich dabei mit einer Unterbeauftragung des Büros K### einverstanden.
Unter dem 18. August 2006 ließ sich dieses Büro (im Folgenden: der Kläger) einen Anspruch der s### gegen die Beklagte zu 1.) auf Erstattung von Architektenhonorar abtreten.
Der Kläger fertigte unter dem 1. März 2006 einen Bauantrag (Bl. 18 d. A.), den er am 6. März 2006 bei der Baugenehmigungsbehörde in L### einreichte (Bl. 34 d. A.). Dem Bauantrag ist eine Kostenermittlung nach DIN 276, Stand 1993 beigefügt. Die Baugenehmigungsbehörde bestätigte am 18. September 2006 als Ergebnis der Prüfung, dass planungsrechtlich keine Bedenken bestünden, wenn zuvor noch drei namentlich bezeichnete Änderungen und Ergänzungen der Bauvorlagen vorgenommen würden. Diese betrafen eine Verkleinerung des Vorbaus, eine Änderung des seitlichen Laubenganges und die Einreichung einer Seitenansicht des geplanten Gebäudes.
Am 3. März 2006 erstellte die s### eine an die Beklagte zu 1.) gerichtete Rechnung für die Leistungsphasen 1-3 über insgesamt 39.369,11 €. Der Beklagte zu 2. übergab am 3. März 2006 daraufhin dem Zeugen ### B###, dem Geschäftsführer der s###, und dem Kläger je einen Scheck. Der zugunsten der s### ausgestellte Scheck lautete über 15.920,08 €, war auf den 17. März 2006 datiert und wurde eingelöst. Der andere Scheck über 23.449,03 € datierte auf den 17. April 2006. Er wurde von dem Kläger auf Bitten des Beklagten zu 2.) nicht vorgelegt. Der Scheck lautete auf den Kläger, nicht auf die s###, weil diese die Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 6. März 2006 um entsprechende Ausstellung gebeten hatte. Zum Hintergrund dieser Bitte wird in dem Schreiben erläutert, dass die s### nicht selbst gegenüber von ihr vertragsgemäß beauftragten Dritten in Vorleistung treten wollte. Das Schreiben enthält deshalb die Vereinbarung, dass derartige Fremdkosten von den Dritten direkt an die Beklagte zu 1.) berechnet werden, zuvor von der s### aber geprüft werden sollten. Das Schreiben ist namens der Beklagten zu 1.) durch den Beklagten zu 2.) gegengezeichnet.
Im Rahmen vorgerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über das vom Kläger verlangte Honorar erläuterte dieser mit Schreiben vom 21. Juni 2006 seine Berechnung. Die in diesem Schreiben dargelegte Berechnung endet für die Leistungsphasen 1-4 mit 28.225,00 € netto. Eine Zahlung des Voreigentümers des Grundstücks für in den Leistungsphasen 1 und 2 erbrachte Leistungen in Höhe von 7.350,00 € ließ sich der Kläger anrechnen. Auf diese Berechnung greift er in der Klagschrift zurück. Brutto ergeben sich so 24.215,59 €. Erstmals im Schriftsatz vom 15. November 2006 Seite 9 hat er sich zur Berechnung des Klaganspruchs auf das Schreiben der s### vom 3. März 2006 bezogen. Der Klagbetrag entspricht der Höhe nach dem Betrag des nicht eingelösten Schecks. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. April 2007 hat der Kläger seine Klage als Vorschussklage für das Honorar für die Leistungsphasen 1-3 bezeichnet.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:
Er selbst, F### K###, sei Kläger. Eine K### GbR gebe es nicht. Die Bezeichnung "K###" und die Nennung beider Namen im Briefkopf stamme aus einer früheren projektbezogenen Zusammenarbeit, wie sie gelegentlich nach wie vor vorkomme. Die Vereinbarung im Schreiben vom 6. März 2006 sei als Vertrag zu Gunsten Dritter, hier zu seinen Gunsten, zu verstehen.
Vertragspartner der s### sei die Beklagte zu 1.), nicht nur der Beklagte zu 2.). Dieser habe die Vertragsurkunde vielmehr auch für seinen Mitgesellschafter, den Beklagten zu 3.), unterzeichnet. Er habe in den vorangegangenen Verhandlungen erklärt, dass er diesen vertrete, und er habe bei der Unterzeichnung eine notarielle Vollmacht seitens des Beklagten zu 3.) vorgelegt. Diese Vollmacht habe auch bei der Beauftragung der s### mit den Leistungsphasen 1-4 am 8. Februar 2006 und bei der Beauftragung des Klägers durch die Arm 13. Februar 2006 vorgelegen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der eingeklagte Betrag sei fällig. Er mache nur einen Abschlagsbetrag für die Leistungsphasen 1-3 geltend. Hierzu sei er nach § 8 Abs. 2 HOAI, wonach Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können, befugt.
Die Rechnung sei prüffähig. Dagegen könne nicht eingewandt werden, dass er für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung die anrechenbaren Kosten nach der DIN 276, Stand 1981, hätte ermitteln müssen. Die DIN 276, Stand 1993, sei der Kostenermittlung deshalb zu Grunde gelegt worden, weil diese nicht zur Honorarermittlung, sondern auf Bitten der finanzierenden Bank erstellt worden sei. Hierzu sei die aktuelle DIN anzuwenden gewesen. Die Kosten wären ohnehin bei der Anwendung beider DIN-Fassungen gleich. Es handele sich auch nur um eine Abschlags- und keine Schlussrechnung. Für eine Abschlagsrechnung für die Leistungsphasen 1-4 gestatte § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI die Verwendung einer Kostenschätzung. Eine etwa formell fehlerhafte Kostenermittlung aufgrund einer falschen DIN beseitige die Fälligkeit des Honoraranspruchs auch nicht ohne Weiteres. Der Bauherr müsse vielmehr auch dann substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Honorarabrechnung geltend machen. Die Prüfung der Abschlagsrechnung obliege nicht den Beklagten, sondern der s###, wie sich aus der Vereinbarung vom 6. März 2006 ergebe. Letztendlich hat der Kläger gemeint, dass die Beklagten ein Recht, die Abschlagsrechnung zu rügen, verloren hätten, weil sie ihre Einwände innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt hätten geltend machen müssen.
Zu einzelnen beanstandeten Kostenpositionen hat der Kläger vorgetragen: Der in der Klagschrift genannte 30-prozentige Zuschlag ("37 %" sei ein Schreibversehen) für raumbildenden Ausbau entspreche dem in Ziff. 11 des Vertrags vom 25. Oktober 2005 vereinbarten Mischwert für verschiedene von der HOAI vorgesehene Zuschläge. Die Kostenermittlung beinhalte keine Leistungen anderer Fachleute, die der überwachende Architekt nach § 10 Abs. 4 HOAI nur zu 25 % ansetzen dürfe.
Die Planung war nach Auffassung des Klägers auch genehmigungsfähig. Dies habe die Baugenehmigungsbehörde mit Ausnahme von drei kleinen Änderungen bestätigt. Überdies fuße die Planung auf dem Bauvorbescheid vom 15. März 2004, in dem die Genehmigungsfähigkeit bereits ausreichend geprüft worden sei. Dass es wegen der drei kleineren Beanstandungen noch nicht zu einer Ergänzung der Antragsunterlagen gekommen sei, liege daran, dass der Beklagte zu 2.) ihm dies untersagt habe. Aus diesem Grunde habe er in Abstimmung mit dem Beklagten das Bauamt von der vorgegebenen Frist der Antragsbearbeitung entbunden. Der Beklagte zu 2.) selbst habe mit Schreiben vom 13. März 2006 in Abstimmung mit dem Zeugen ### B### eine solche Entbindungserklärung gegenüber dem Bauamt abgegeben. Der Kläger ist schließlich auf verschiedene von den Beklagten aufgeführte Mängel der Planung, die einer Genehmigung entgegenstünden, eingegangen. Er hat derartige Mängel sämtlich bestritten.
Der Kläger hat schließlich, gemeint, die Beklagten hätten den Honoraranspruch in Höhe des Scheckbetrags vorgerichtlich bereits anerkannt. Ein Zeuge T### N### habe in einem Gespräch zwischen den Parteien am 3. Juli 2006 sinngemäß erklärt, dass die Rechnung dem Leistungsstand der Leistungsphasen 1-3 entspreche. Auch aus der Begebung des Schecks lasse sich, so hat der Kläger gemeint, ein Anerkenntnis herleiten.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagten haben vorgetragen:
Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Es sei schon fraglich, ob Kläger eine BGB-Gesellschaft K### oder F## K### im eigenen Namen sei. Gäbe es eine BGB-Gesellschaft, sei die Abtretungsvereinbarung mit der s### vom 18. August 2006 unwirksam, weil sie von beiden Gesellschaftern hätte unterschrieben werden müssen. Der Kläger könne sich nicht auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter stützen. Einen solchen stellten weder der Vertrag vom 25. Oktober 2005 noch derjenige im Schreiben vom 6. März 2006 dar. Beide Verträge seien auch nicht wirksam für die Beklagte zu 1.) unterzeichnet worden. Auch diese Urkunden nämlich hätten alle Gesellschafter unterzeichnen müssen oder aber die Urkunden müssten erkennen lassen, dass der Unterzeichner zugleich seine Mitgesellschafter vertrete. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass allein der Beklagte zu 2.) die Urkunden unterzeichnet habe, und zwar ausschließlich für sich selbst. Der Vertrag vom 25. Oktober 2005 habe weder die Beklagte zu 1.) noch den Beklagten zu 3.) "betroffen" (Bl. 82 d. A.). Auf den Vorhalt des Klägers hin, dass sich die Beklagten klar äußern sollten, ob der Beklagte zu 2.) Vollmacht für die Beklagte zu 1.) gehabt habe oder nicht, haben die Beklagten wiederholt, dass der Vertrag allein von der Beklagten zu 2.) unterzeichnet worden sei. Es spiele keine Rolle, ob er Vollmacht gehabt habe. Entscheidend sei, dass er nicht mit dem Zusatz "in Vollmacht" unterzeichnet habe.
Die Beklagten haben die Fälligkeit des angeblichen Honoraranspruchs bestritten. Der Kläger könne nicht aus eigenem Recht klagen, sondern allenfalls aus abgetretenem Recht der s###. Im Verhältnis zu dieser sei die HOAI aber nicht anwendbar, damit auch nicht § 8 Abs. 2 HOAI. Die HOAI finde auf Projektsteuerungs- und Entwicklungsverträge keine Anwendung. Außerdem sei ein Honorar vereinbart worden, das von den Mindestsätzen der HOAI abweiche. Hierfür hätte es der Schriftform bedurft. Diese sei nicht eingehalten, weil der Beklagte zu 2.) nur für sich selbst, nicht auch für seinen Mitgesellschafter, unterschrieben habe. Aus allgemeinem Werkvertragsrecht des BGB aber ergebe sich kein Anspruch auf Vorschussleistung.
Die Beklagten haben ferner die Prüffähigkeit der Rechnung bestritten. Sie haben, wie erwähnt, dies unter anderem darauf gestützt, dass die Kostenermittlung nach der DIN 276, Stand 1993, und nicht nach der DIN 276, Stand 1981, erfolgt sei. Auf eine Abrechnung nach der zutreffenden DIN könne nicht verzichtet werden.. Sie könne nicht durch eine Kostenschätzung ersetzt werden. In der Leistungsphase 3 hätte der Kläger eine Kostenberechnung vornehmen müssen, die er als Grundlage der Honorarberechnung hätte nehmen können. Die fehlende Kostenberechnung führe im Übrigen zu einem Nacherfüllungsanspruch, der dem Klaganspruch als Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden könne. Auch eine Abschlagsrechnung müsse prüffähig sein. Liege der Rechnung eine Kostenermittlung nach der falschen DIN zu Grunde, sei ihrer grundsätzlich nicht prüffähig. Als Mangel der Prüffähigkeit haben die Beklagten auch gerügt, dass die Rechnung im Namen einer angeblich nicht existierenden BGB-Gesellschaft K### erstellt worden sei, nach dem Vortrag des Klägers die Leistung aber nur durch F### K### erbracht worden sein soll. Ihr Rügerecht hätten sie nicht verloren. Anders als bei einer Schlussrechnung gelte eine Frist hierfür bei Abschlagsrechnungen nicht.
Die Beklagten haben ferner gemeint, die Planung sei nicht genehmigungsfähig, auch dies stehe der Fälligkeit des Honoraranspruchs entgegen. Für die Bewertung der Genehmigungsfähigkeit komme es allein auf die objektive Rechtslage an, nicht darauf, ob die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung in Aussicht gestellt habe. Die Änderungen, die das Bauamt noch verlange, seien erheblich. Sie brächten eine Umplanung mit sich, die wesentlich von der ursprünglichen Planung abweiche. Die Beklagten haben auch bestritten, dass es auf den Beklagten zu 2.) zurückzuführen sei, dass die notwendigen Änderungen und Ergänzungen noch fehlten. Die Beklagten haben außer den vom Bauamt genannten Punkten noch weitere Umstände aufgeführt, die einer Genehmigung entgegenstünden. Es fehlten zwei tragende Säulen im Eingangsbereich, die zur Unterstützung der unter Denkmalschutz stehenden Fassade dienten, das Erdgeschoss überschreite nach vorne zu die Baugrenze, die geplante Treppe auf der Rückseite des Hauses sei nicht genehmigungsfähig und schließlich sei der Dachstuhl nicht ordnungsgemäß geplant. Außerdem habe der Kläger eine Anhebung der Geschossdecke des ersten Obergeschosses geplant und sich wegen der statischen Berechnung auf einen Ingenieur C### B### berufen. Tatsächlich habe dieser keine solche Berechnung durchgeführt und die Planung sei statisch auch nicht machbar.
Die Beklagten haben ferner Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der in der Klagschrift enthaltenen Abrechnung erhoben. In der Kostenermittlung seien Kosten enthalten, die nach § 10 Abs. 4 HOAI nur zu 25 % angesetzt werden dürften. Diese Kosten seien somit abzuziehen. Der Kläger könne keinen Zuschlag für raumbildenden Ausbau von 35 % vornehmen. Die in der Vereinbarung vom 25. Oktober 2005 genannten Zuschläge seien intransparent und damit nach § 307 BGB unwirksam.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass sie mit ihrer Teilzahlung von 15.920,08 € einen etwa berechtigten Anspruch für die Leistungsphasen 1-4 im Wesentlichen erfüllt hätten.
Die Beklagten haben schließlich bestritten, dass sie den Klaganspruch bereits anerkannt hätten. Weder habe sich der Zeuge N### in diesem Sinne geäußert, noch dürfe aus der Hingabe des Schecks dergleichen geschlossen werden: Sie, die Beklagten, hätten vielmehr durch systematische Leerung des bezogenen Kontos verhindert, dass der Kläger den auf den 17. April 2006 datierten Scheck vorlegen k önne. Dies sei als Anfechtung eines etwaigen Anerkenntnisses wegen Täuschung und Irrtums zu werten. Diese werde vorsorglich im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 wiederholt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Als aktivlegitimiert hat es F### K### angesehen. Eine GbR K### gebe es nicht. Der Kläger habe den Anspruch aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der s### vom 18. August 2006 erworben. Passivlegitimiert seien alle drei Beklagten. Der Beklagte zu 2.) habe aufgrund einer Vollmacht des Beklagten zu 3.) bei der Unterzeichnung des Vertrages vom 25. Oktober 2005 auch diese vertreten. Als Grundlage der Honorarberechnung hat das Landgericht das Schreiben der s### vom 3. März 2006 herangezogen. Der Kläger habe Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI verlangen dürfen. Hierfür bedürfe es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Notwendig sei nur die Erbringung nachgewiesener Leistungen. Zum Nachweis genüge es, wenn der Auftraggeber in groben Zügen den Auftragnehmer über den Stand der Leistungen unterrichte und seine Angaben auf Verlangen belege. Die Beklagten hätten das berechnete Honorar durch die Hingabe der Schecks anerkannt. Eine wirksame Anfechtung des Anerkenntnisses liege nicht vor. Es fehle an einem Anfechtungsgrund, auch die Anfechtungsfristen seien verstrichen. Eine mangelnde Prüffähigkeit der Abschlagsrechnungen stehe der Geltendmachung des eingeklagten Betrages nicht entgegen. Zwar müsse auch eine Abschlagsrechnung prüffähig sein und dies wiederum erfordere regelmäßig die Anwendung der DIN 276, Stand 1981. Indes werde auch eine nicht prüffähige Schlussrechnung fällig, wenn der Auftraggeber sie nicht fristgerecht beanstande. Die Beklagten könnten der Geltendmachung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nicht entgegenhalten, dass die Baugenehmigung noch fehle. Der Kläger verlange nur Abschlagszahlungen für die Leistungsphasen 1-3. Die Genehmigungsplanung erfolge erst in der Leistungsphase 4.
Die Beklagten greifen das Urteil in vollem Umfang an. Sie tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:
Der Kläger habe seine Klage zunächst mit den Leistungsphasen 1-4 HOAI begründet, die er mit insgesamt 23.449,03 € errechnet habe. Nach Umstellung der Klage auf eine Vorschusszahlung für die Leistungsphasen 1-3 mache er für diese entsprechend dem Schreiben der s### vom 3. März 2006 insgesamt 39.369,11 € geltend, also 16.000,00 € mehr, als er zuvor für die Leistungsphasen 1-4 verlangt habe. Auf diesen Widerspruch sei das Landgericht nicht eingegangen.
Im Übrigen wiederholen die Beklagten im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagten sehen zunächst keine Grundlage für einen Vorschussanspruch des Klägers. Aus § 8 Abs. 2 HOAI ergebe er sich nicht, weil die HOAI auf Projektentwicklungsverträge nicht anwendbar sei. Sie gelte nur für Personen, die in der HOAI beschriebene Architektenleistungen erbringen. Darauf liege das Schwergewicht der von der s### geschuldeten Leistungen jedoch nicht. Die s### schulde im Wesentlichen die konzeptionelle Umnutzung des Grundstücks zur Vorbereitung eines Verkaufs. Aus § 632a BGB ergebe sich kein Vorschussanspruch, weil dafür die vertragsgemäße Erbringung einer abgeschlossenen Teilleistung eines Werkes erforderlich sei. Dies setzte vorliegend den Abschluss der Leistungsphase 4 voraus, der indes nicht nachgewiesen sei.
Die Planung der Klägerin sei nicht genehmigungsfähig. Die Beklagten verweisen, wie schon erstinstanzlich, auf folgendes:
Der schief zur Bauflucht gestellte Vorbau rage 0,40 m über die vordere Grundstücksgrenze hinaus. Eine Kappung der überstehenden Ecke beeinflusse die Vorderfront derart, dass sie nicht in Frage komme. Ebenso wenig. könne die Vorderfront insgesamt um 0,40 m zurück genommen werden, weil sich hierdurch der Vorraum unzumutbar um mehrere m² verringere.
Der Kläger habe eine Anhebung der Decke des 1. Obergeschosses geplant. Die dem angeblich zu Grunde liegende statische Berechnung eines Ingenieurs C### B### gebe es jedoch nicht und die Planung sei statisch auch nicht machbar.
Ein geplanter Laubengang müsse 0,15 m vom Gebäude abgesetzt werden. Dadurch werde die ursprünglich geplante Begehung des Gebäudes durch den Laubengang Makulatur.
Aufgrund dieser Umstände sei die Planung für sie, die Beklagten, nutzlos. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Die Planung sei auch nicht nachbesserungsfähig, weil sie eine grundlegende Umplanung des Baukörpers erfordere. Wegen der für sie nutzlosen Fehlplanung stehe ihnen, den Beklagten, ein Schadenersatzanspruch in Höhe der geleisteten Zählung (15.920,08 €) gegen die s### zu. Insoweit behielten sie sich eine Drittwiderklage vor. Vorsorglich werde die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch gegen den Kläger in dieser Höhe erklärt.
Die Beklagten führen weiter aus, dass dem Kläger selbst bei Anwendung der HOAI kein Anspruch zustünde. Auch eine Abschlagsrechnung müsse prüffähig sein. Die s### habe eine prüffähige Abschlagsrechnung bis heute nicht vorgelegt. In der Hingabe der Schecks liege kein Anerkenntnis. Selbst eine Zahlung auf eine geprüfte Rechnung stelle kein Anerkenntnis dar. Unschädlich sei auch, dass sie die fehlende Prüffähigkeit nicht fristgerecht gerügt hätten: Es sei schon fraglich, ob die Frist auch für Abschlagsrechnungen gelte. Jedenfalls führe eine verspätete Rüge nur zur Fälligkeit der Rechnung, nicht aber zum Ausschluss der Einwände der Beklagten in der Sachprüfung.
Die Beklagten wiederholen, dass der Kläger seine Rechnung nicht auf die DIN 276, Stand 1993, hätte stützen dürfen, sondern die DIN 276, Stand 1981, hätte anwenden müssen. Er habe der Berechnung auch keine Kostenschätzung zu Grunde legen dürfen, sondern eine Kostenberechnung verwenden müssen, weil diese im Rahmen der dritten Leistungsphase bereits zu fertigen sei. Die Beklagten wiederholen ferner, dass in der Ermittlung der Netto-Baukosten Kosten nach § 10 Abs. 4 HOAI enthalten seien, die nur zu 25 % hätten angesetzt werden dürfen. Außerdem sei ein Zuschlag für raumbildenden Ausbau nicht wirksam vereinbart worden.
Die Beklagten halten daran fest, dass der Vertrag mit der s### wegen der Änderungen der HOAI der Schriftform bedurft hätte. Er hätte mit der Beklagten zu 1.) geschlossen werden sollen, sei aber nur von dem Beklagten zu 2.) unterzeichnet. Das genüge nicht. Es hätte aus der Urkunde hervorgehen müssen, dass die GbR Auftraggeber sei und vom Beklagten zu 2.) vertreten werde. Ein Vertretungshinweis finde sich in der Urkunde nicht. Da helfe es auch nicht, dass, wie immer bestritten, eine notarielle Vollmacht vorgelegen haben solle. Da durch den Vertrag der Beklagte zu 3.) oder die Beklagte zu 1.) nicht verpflichtet worden sei, habe in der Abtretungserklärung vom 18. August 2006 auch kein Anspruch der s### gegen die Beklagte zu 1.) abgetreten werden können.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 tragen die Beklagten ergänzend vor, dass sich die Angelegenheit weiterentwickelt habe. Zunächst verweisen sie auf folgenden (unstreitigen) Verlauf: Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 forderte die s### sie, die Beklagten, auf, sich bis zum 13. Juni 2007 zu erklären, ob der Bauantrag aufrecht erhalten bleibe. Daraufhin setzten die Beklagten mit Skireiben vom 14. Juni 2007 dem Kläger eine Frist zur Erlangung der Baugenehmigung bis zum 15. Juli 2007. Es folgte mit Schreiben vom 30. August 2007 eine Nachfrist bis zum 12. September 2007. Unter dem 8. November 2007 teilte das Bauamt mit, dass der Bauantrag unvollständig und für die weitere Bearbeitung nicht ausreichend sei. Es machte nunmehr andere Beanstandungen geltend als bisher. Unter dem 6. Dezember 2007 erklärten die Beklagten die fristlose Kündigung des Vertrages gegenüber der s###.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die fristlose Kündigung wegen nunmehr völlig zerstörten Vertrauens ihrerseits auf die Tätigkeit des Klägers und der s### gerechtfertigt sei. Mit der Kündigung sei die Grundlage für Abschlagszahlungen entfallen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Mai 2007 (Aktenzeichen 5 O 225/06) - zugestellt am 30. Mai 2007 - abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend:
Sein Anspruch ergebe sich — anders als das Landgericht es sehe — aus eigenem Recht. Nur hilfsweise berufe er sich deshalb auf die Abtretung. Tatsächlich sei ein Werkvertrag unmittelbar zwischen den Parteien infolge des Schreibens der s### vom 13. Februar 2006 (zitiert auf Bl. 97 d. A.) zustande gekommen, in dem diese ihn in offener Stellvertretung für die Beklagte zu 1.) beauftragt habe. Es passe zu einer solchen Auftragserteilung in Vollmacht für die Beklagte zu 1.), dass der Beklagte zu 2.) im Schreiben vom 8. Februar 2006 die s### nochmals ausdrücklich namens der Beklagten zu 1.) um Beauftragung des Klägers mit der Bearbeitung der Leistungsphasen 1 — 4 gebeten habe. Der Beklagte zu 2.) sei ausweislich einer Generalvollmacht vom 28. Dezember 2005 (UR 937/05 des Notars B###) für die Beklagte zu 1.) alleinvertretungsberechtigt. Im Schreiben vom 8. Februar 2006 sei zwar von einer "Unterbeauftragung" an ihn, den Kläger, die Rede. Die Beklagten hätten mit diesem Schreiben aber die Auftragserteilung an ihn veranlasst. Sie hätten bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass die s### das Schreiben als Auftrag und Vollmachterteilung an sie zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien auffassen werde. Dazu passe die Vereinbarung zwischen der s### und den Beklagten vom 6. März 2006, demzufolge die sog. Fremdkosten unmittelbar von den Beklagten zu zahlen sein sollten, nachdem die s### sie geprüft habe. Ebenfalls dazu passend habe der Beklagte zu 2.) dann Schecks zu seinen, des Klägers, Gunsten ausgestellt. Durch die Scheckbegebung stehe fest, dass die Beklagten von einem Valutaverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen seien, bestehend aus einem die ersten vier Leistungsphasen umfassenden Architektenvertrag. Zumindest habe er, der Kläger, die Scheckbegebung als stillschweigende Genehmigung eines etwa vollmachtlos geschlossenen Architektenvertrags zwischen ihm und den Beklagten verstehen müssen. Ob auf Seiten der Beklagten ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein vorhanden gewesen sei, sei unerheblich. Sie hätten bei entsprechender Sorgfalt erkennen können, dass ihr Schreiben vom 8. Februar 2006 wie auch die Scheckbegebung so aufgefasst werden konnte, dass sie von einem unmittelbar zwischen den Parteien zu begründenden bzw. begründeten Vertrag ausgingen. Hätten sie einen solchen Vertrag nicht gewollt, hätten sie diesem Rechtsschein entgegentreten müssen. Er, der Kläger, habe nun seine Leistungen in der Annahme erbracht, unmittelbar den Beklagten gegenüber dazu verpflichtet zu sein.
Der Kläger meint, seine Honorarrechnung sei prüfbar. Die anrechenbaren Kosten seien zwar nach der DIN 276, Stand 1993, ermittelt worden. Dem Projektplaner, dem Zeugen ### B###, sei jedoch klar gewesen, dass der Kläger die Kosten nur habe schätzen können. Für die Kostenschätzung begnüge sich die DIN 276, Stand 1981, mit der "überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten". Nach der DIN 276, Stand 1993, seien für die Kostenschätzung die Kosten aufgegliedert nach sieben Kostengruppen zu ermitteln. Die Anforderungen beider DIN- Ausgaben habe er übererfüllt. Seine Kostenermittlung sei noch detailreicher als erforderlich. Deshalb sei sie für den Zeugen ### B### auch verständlich gewesen. Allein darauf komme es an, weil er nach der Vereinbarung vom 6. März 2006 die Abrechnung habe prüfen sollen. Auch der später hinzugezogene Architekt ### N### habe die Abrechnung anlässlich des Gesprächs aller Beteiligten am 3. Juli 2006 für nachvollziehbar befunden. Zwar habe er gesagt, er wisse nicht, ob die Kostenschätzung zutreffe. Davon aber hänge die Prüfbarkeit der Rechnung nicht ab.
Auf der Grundlage der Kostenermittlung vom 11. Februar 2006 habe der Zeuge ### B### die Honorarsumme mit 23.449,03 € errechnet. Der Beklagte zu 2.) habe daraufhin bei der Unterzeichnung des Bauantrages den Scheck über diese Summe an ihn, den Kläger, begeben. Er habe die Honorarberechnung später noch einmal in seinem Schreiben vom 21. Juni 2006 und in der Klagschrift dargestellt. Die s### habe in ihrem Schreiben vom 3. März 2006 die Vergütung für die Grundleistungen des Architekten aus § 15 Abs. 2 1 — 4 HOAI und die Vergütung für die Besonderen Leistungen nach den §§ 5, 15, 31 HOAI zusammengefasst, die in Teil 3 des Vertrages getrennt aufgeführt seien. Diese getrennte Abrechnung der Grund- und der Besonderen Leistungen habe der Beklagte zu 2.) nachvollzogen und 2 Schecks ausgestellt, denjenigen über 15.920,08 € an die s###, denjenigen über 23.449,03 € an ihn, den Kläger, zur Verrechnung auf die Grundleistungen.
Der Kläger meint, dass Einwendungen gegen die Prüfbarkeit seiner Rechnung unzulässig seien, nachdem diese sowohl von der s### als auch von dem Zeugen N### geprüft, von den Beklagten akzeptiert und per Scheckbegebung "bezahlt" worden sei. Sachlich entspreche die Abrechnung den im Vertrag vom 25. Oktober 2005 enthaltenen Regelungen. Daraus ergebe sich auch der 35%ige Zuschlag.
Zur Beilegung des Streits über die Prüfbarkeit der Abrechnung enthält die Berufungserwiderung eine Kostenermittlung nach der DIN 276, Stand 1981 (S. 14 f. der Berufungserwiderung) und eine darauf fußende Honorarermittlung (S. 15 f. ebd.).
Der Kläger weist weiter Einwände gegen die sachliche Richtigkeit des Bauantrags zurück. Der erstmals in der Berufung erklärten Aufrechnung werde widersprochen. Der Kläger verweist darauf, dass er von den Beklagten gehindert worden sei, wegen der Änderungswünsche des Bauamtes im Schreiben vom 18. September 2006 eine Lösung zu erarbeiten. Die verlangten Änderungen seien geringfügig gewesen. Die Beklagten hätten ihrerseits noch Änderungswünsche geäußert, diese ihm, dem Kläger, aber nie mitgeteilt, obwohl er mehrfach und zuletzt mit Schreiben vom 14. Juli 2007 darum gebeten habe. Ihre Aufforderungen vom 14. Juni und 30. August 2007, die Baugenehmigung nun herbeizuführen, seien deshalb inhaltsleer. Nicht einmal in dem letztgenannten Schreiben werde mitgeteilt, welche Änderungen nun gewünscht würden. Soweit das Bauamt im Schreiben vom 8. November 2007 weitere Auflagen mache, beträfen diese nicht den von ihm gestellten Antrag vom 1. März 2006, sondern einen ohne sein Zutun geänderten Antrag. Soweit sie den ursprünglichen Antrag beträfen, hätten sie erfüllt werden können. Die Beklagten hätten ihren Bauantrag allerdings gar nicht weiter verfolgen wollen. Sie hätten über eine Architektin V### B### am 25. November 2007 den Bauantrag zurückgezogen, ohne ihm dies allerdings mitzuteilen, als er sich zwischen Dezember 2007 und Februar 2008 weiterhin noch mündlich und schriftlich zur Weiterführung der Arbeit erboten habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. Juli 2008 hat der Kläger erklärt, dass er seine Abschlagsrechnung nunmehr als Schlussrechnung ansehe. Den Beklagten ist Schriftsatznachlass zu weiterem Vortrag hierzu und zur angeblich fehlenden Nachbesserungsfähigkeit der Leistungen des Klägers bis zum 10. August 2008 (Sonntag) bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 hat der Beklagtenvertreter gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der s###, Rechtsanwalt F### den Rücktritt der Beklagten vom Projektentwicklungsvertrag erklärt. Dieser hat den Rücktritt unter Hinweis auf einen fehlenden Nachweis der Vollmacht zur Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 12. August 2008 zurückgewiesen. Die Beklagten sind dem ihrerseits entgegengetreten und haben vorsorglich die Rücktrittserklärung unter dem 25. August 2008 wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2008 haben die Beklagten beantragt,
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen,
und vorgetragen:
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei geboten, um die Rücktrittserklärung in den Rechtsstreit einführen zu können. Die Ausübung eines Rücktrittsrechts sei in der Berufung zu berücksichtigen und dürfe nicht nach § 531 ZPO zurückgewiesen werden. Zur Sache haben sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Projektentwicklungsvertrag als Dienst-, nicht als Werkvertrag einzustufen sei, demzufolge die s### unter anderem verpflichtet gewesen sei, durch Einschaltung des Klägers eine Baugenehmigung beizubringen. Dies sei nicht gelungen. Die Planung des Klägers sei in der vorgelegten Form auch nicht genehmigungsfähig. Die Beklagten wiederholen hierzu ihre bisherigen Beanstandungen und ergänzen sie um weitere angebliche bauordnungsrechtliche Mängel. Mehr als dieser Vortrag zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit dürfe ihr nicht abverlangt werden. Nach der sog. Symptomrechtsprechurig genüge es, wenn der Besteller die Symptome schildere, aus denen er den Mangel herleite, hier also die Nichterteilung der Baugenehmigung. Worauf dies wiederum beruhe, sei von ihnen nicht darzulegen. Es sei vielmehr Sache des Klägers, sich beim Bauamt nach den Gründen für die Nichterteilung der Baugenehmigung zu erkundigen. Der Kläger sei jedoch untätig geblieben. Dabei, so betonen die Beklagten, wäre es dem Kläger sehr wohl möglich gewesen, durch eine Anpassung seiner Planung an die Vorgaben der Stadt L### die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. Die von ihnen, den Beklagten, später beauftragte Architektin V### B### habe dementsprechend zunächst entsprechende Umplanungen vorgenommen.
Die Beklagten tragen weiter vor, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sie die Baugenehmigung ihrer finanzierenden Bank als Voraussetzung der Auszahlung des Kaufpreises für das Grundstück benötigten. Sie hätten sich nun um eine anderweitige Finanzierung bemühen müssen. Sie hätten deshalb den Kaufpreis erst 2007 aufbringen und die Umschreibung des Grundstücks auf sich erlangen können. Daran zeige sich, dass der Kaufvertrag einerseits und die Beauftragung der s### andererseits eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Insoweit hatten die Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 S. 15 darauf verwiesen, dass der Projektentwicklungsvertrag deshalb der notariellen Form bedurft hätte. Die Arbeiten des Klägers seien für sie wertlos gewesen, ohne dass es auf die Verwertbarkeit der bisherigen Leistungen des Klägers für sie überhaupt ankäme. Tatsächlich seien die Arbeiten des Klägers für sie auch nutzlos. In Höhe des Architektenhonorars stünde ihnen ein Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
Die Beklagten meinen, dass die von ihnen an die s### gezahlten 15.920,08 € auf den Anspruch des Klägers anzurechnen seien. Die s### sei mit der Erbringung Besonderer Leistungen aus den Leistungsphasen 1 — 4 nicht beauftragt worden, sie habe sie auch weder erbracht noch abgerechnet. Eine prüffähige Abrechnung über solche Leistungen liege nicht vor. Allein deshalb stünde ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages zu, der gegenüber dem Klaganspruch zur Aufrechnung gestellt werde.
Hinsichtlich der Schlussrechnung des Klägers rügen die Beklagten dessen Aktivlegitimation, weil sich die Abtretung vom 18. August 2006 nur auf seinerzeit bestehende Ansprüche beziehe. Die Rechnung könne auch nicht als Schlussrechnung angesehen werden, weil es hierfür der Zustimmung ihres eigentlichen Vertragspartners, der s###, bedürfe. Sie liege nicht vor. Außerdem müsse die s### die Rechnung zunächst prüfen. Erst dann seien sie, die Beklagten, zahlungspflichtig. Auch daran fehle es. Die Rechnung sei nicht prüfbar. Sie, die Beklagten, seien bautechnische Laien. Den demnach hoch anzusetzenden Anforderungen an die Aufschlüsselung der Rechnung genüge diese nicht. Hierzu rügen sie unter anderem: Es sei unklar, welche Leistungen der Kläger abrechne. Der Honorarermittlung habe keine Kostenschätzung zugrunde gelegt werden dürfen; der Kläger hätte im Rahmen der Leistungsphase 3 eine Kostenberechnung vornehmen und diese zur Grundlage der Abrechnung machen müssen. Inhaltlich seien die Baukosten zu hoch angesetzt, die Leistungsphase 3 nur unvollständig erbracht und erbrachte Leistungen der Phasen 1 und 2 würden bestritten. Zudem seien die Leistungen mangelhaft.
Der Kläger ist dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Er weist die Einwände der Beklagten gegen die Schlussrechnung als unrichtig und als verspätet zurück. Die Rücktrittserklärung vom 11. August 2008 hält er für unwirksam. Ansonsten wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B
Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg.
I.
Im zuerkannten Umfang hat der Kläger gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht nach Ziffer 4. des Vertrags vom 25. Oktober 2005 i. V. m. § 649 S. 2 BGB und § 398 BGB sowie der im Schriftsatz vom 23. Juni 2008 S. 15 f. enthaltenen Schlussrechnung einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch.
1. Die Aktivlegitimation ergibt sich nur aus abgetretenem Recht. Die Abtretung erstreckt sich auch auf den in der Schlussrechnung enthaltenen Honoraranspruch. Ob es neben dem Kläger noch ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiertes Architekturbüro "K###" gibt, ist ohne Belang.
a) Ein Anspruch aus eigenem Recht steht dem Kläger nicht zu. Es ist kein Architektenvertrag unmittelbar zwischen ihm und den Beklagten zustande gekommen.
Das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags ist dem Schreiben vom 13. Februar 2006 zu entnehmen (auszugsweise wiedergegeben im Schriftsatz des Klägers vom 5. April 2007 S. 3). Es mag für sich genommen missverständlich sein. Die Beauftragung des Klägers erfolgt dort "im Namen und Auftrag des Bauherrn", mit dem auch unmittelbar abgerechnet werden solle. Dies kann als Auftragsvergabe in Vollmacht für die Beklagten verstanden werden. Dieses Verständnis verbietet sich indes vor dem Hintergrund des Vertrages vom 25. Oktober 2005, der dem Schreiben beigefügt war. Dort wird die Einschaltung eines Architekten als "Beauftragung Dritter" durch die s### (Ziff. 1 vorl. Abs.) und als "Unterbeauftragung" (Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 9) bezeichnet. Die Erbringung der Architektenleistung — durch gestattete Hinzuziehung Dritter — ist Gegenstand des Vertrages vom 25. Oktober 2005 selbst (Ziff. 2 Abs. 2). Unter diesen Umständen konnte der Kläger nur von einer Unterbeauftragung an ihn durch die s### ausgehen.
Alle Beteiligten haben dies auch so verstanden. Der Kläger hat in der Klagschrift zum Zustandekommen der — wörtlich — "Unterbeauftragung" vorgetragen und seinen vermeintlich eigenen Anspruch aus einer Auslegung der Vereinbarung zwischen der s### und den Beklagten im Schreiben vom 6. M ärz 2006 als Vertrag zugunsten Dritter hergeleitet. Das Schreiben vom 6. März 2006 wäre seinem ganzen Inhalt nach unverständlich, wenn die Beteiligten von einem Vertragsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien ausgegangen wären. Weder hätte die s### dann "Vorleistungen" für die Beklagten durch Zahlung an den Kläger zu erbringen, noch hätte sie um Ausstellung der Schecks an den Kläger bitten müssen. Unverständlich wäre auch, weshalb die s### die Abrechnung über die Leistungen vom 3. März 2006 erstellte. Mit der von dem Zeugen B### zugesagten Prüfung der Abrechnung des Klägers (s. Schreiben vom 6. März 2006) lässt sich dies nicht erklären, denn eine Prüfung beinhaltet keine Ausstellung einer Rechnung im eigenen Namen. Es war auch die s### die — ausweislich eines weiteren Schreibens der s### vom 6. März 2006 — mit Wissen des Klägers das Bauamt von der Bearbeitungsfrist befreite. Für weitere Verhandlungen mit dem Bauamt wegen Änderungswünschen der Beklagten bat der gemeinsame anwaltliche Vertreter des Klägers und der s###, Rechtsanwalt F###; im Schreiben vom 12. Juli 2007 erkennbar für die s### und nicht etwa den Kläger um Unterzeichnung einer Handlungsvollmacht. Im selben Schreiben ist von einem Zurückbehaltungsrecht "des unterbeauftragten F### Sch### und der s### die Rede.
Nach allem kann nur, auch aus Sicht des Klägers, von einem Vertragsverhältnis zwischen ihm und der s### ausgegangen werden. Der Umstand, dass sich der Kläger den Wünschen des Beklagten zu 2.) fügte, steht dem nicht entgegen. Dieser war der Bauherr. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sich der Kläger im Konfliktfall nicht letztlich den Anweisungen der s### untergeordnet hätte. Auch aus der Scheckbegebung an ihn ist nichts herzuleiten. Sie erklärt sich ohne weiteres aus der entsprechenden Bitte der s### vom 6. März 2006, die ihrerseits, wie ausgeführt, bei einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unverständlich wäre.
b) Auf einen Vertrag zugunsten Dritter kommt der Kläger in der Berufung nicht mehr zurück. Ein solcher lässt sich der Vereinbarung vom 6. März 2006 auch nicht entnehmen. Diese zielte nicht etwa darauf, dem Kläger eine eigene Rechtsstellung zu verschaffen, sondern zugunsten der s### die Zahlungsvorgänge abzukürzen.
c) Der Zahlungsanspruch ergibt sich jedoch aus abgetretenem Recht der s### gegen die Beklagten. Der Kläger hat sich einen etwaigen Anspruch der s### gegen die Beklagten wirksam abtreten lassen. Die Vereinbarung hierüber vom 18. August 2006 ist aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils hinreichend bestimmt. Unmissverständlich wird dem Kläger in der Abtretungsurkunde ein Anspruch der s### gegen die Beklagten auf Erstattung von Architektenhonorar abgetreten und als Anspruchsgrundlage auf den Vertrag vom 25. Oktober 2005 verwiesen. Damit konnte nie zweifelhaft sein, welcher Anspruch abgetreten sein sollte. Die Abtretung erstreckt sich zumindest auf das dem Kläger am 18. August 2006 zustehende Architektenhonorar. Das trifft sowohl nach dem Inhalt als auch nach der Höhe auf den in der Schlussrechnung abgerechneten Anspruch zu. Der Abtretung ging die Abrechnung vom 3. März 2006 voran, in dem der spätere Klagbetrag ausdrücklich als Abschlagsbetrag für die Leistungsphasen 1 — 3 errechnet wird. Diese Abrechnung war sowohl der s### wie auch dem Kläger bekannt. Beide konnten die Abtretung deshalb nur so verstehen, dass sie zumindest den zu dieser Zeit abgerechneten Anspruch umfasste. Nur dieser ist auch Gegenstand der Schlussrechnung.
d) Der Zahlungsanspruch steht uneingeschränkt dem Kläger zu. Die Beklagten wollen dies offenbar mit ihrem Vortrag, dass unklar sei, ob es sich bei dem Architekturbüro "K###" um eine GbR oder um den Kläger als Einzelperson handele, bestreiten. Ersterenfalls könnte er nur Leistung an die Gesamthand verlangen. Spätestens seit Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2006 gibt es jedoch keinen Anlass, an der Alleinberechtigung des Klägers zu zweifeln.
Ansonsten kommt es nicht darauf an, ob die Firmierung des Klägers als "K###" korrekt ist oder nicht. Eine etwaige handelsrechtliche Unzulässigkeit der Firmierung unter dem Gesichtspunkt der Firmenklarheit ist vorliegend unerheblich.
2. Der abgetretene Anspruch besteht. Der s### stand aus Ziffer 4 des Vertrags vom 25. Oktober 2005 ein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung ihr entstehender Architektenkosten zu. Der Vertrag zwischen der s### und den Beklagten ist wirksam zustande gekommen (a). Der s### sind erstattungsfähige Aufwendungen auch entstanden, nämlich das dem Kläger infolge der Unterbeauftragung zustehende Architektenhonorar (b). Zwischen der s### und dem Kläger ist ein Architektenvertrag zustande gekommen (aa). Aus diesem Vertrag hat der Kläger gegen die s### für erbrachte Architektenleistungen einen fälligen (bb) Anspruch im Wesentlichen in der abgerechneten Höhe (cc) erworben, der nicht durch Zahlung erloschen ist (dd). Die Beklagten können dem Kläger auch keine Gegenansprüche aus ihrem Vertrag mit der s### entgegenhalten (ee).
a) Zwischen der s### und den Beklagten ist am 25. Oktober ein wirksamer Vertrag über Projektentwicklungsleistungen an dem Bauvorhaben der Beklagten in T### zustande gekommen.
aa) Der Vertrag ist formwirksam. Eine bestimmte Form war nicht einzuhalten.
Eine notarielle Beurkundung war nicht erforderlich. Zwar kann auch ein an sich formfreier Vertrag der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft eine rechtliche Einheit bildet, wofür ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang allerdings nicht genügt. Die Parteien müssen den Willen haben, dass die Verträge miteinander "stehen und fallen" sollen (Palandt/Grüneberg, 67. Aufl. 2008, § 311 b Rn. 32). Davon kann im Hinblick auf den einjährigen Zeitraum zwischen den beiden Vertragsabschlüssen nicht die Rede sein, ganz abgesehen davon, dass in der Kaufvertragsurkunde der künftige Projektentwicklungsvertrag nicht einmal erwähnt wird und der Kaufpreis am 31. Dezember 2004 fällig war, zu einer Zeit also, als der Projektentwicklungsvertrag noch längst nicht geschlossen war.
Der Vertrag bedurfte auch keiner privatschriftlichen Form. Wenn eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI getroffen worden wäre, hätte diese Vereinbarung zwar der Schriftform bedurft (§ 4 Abs. 3 HOAI). Die Schriftform ist aber auch dann nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Architektenvertrags. Sie berührt auch ruht die Geltung der HOAI für diesen. Der Verstoß gegen die Schriftform hätte nur zur Folge, dass dann nach den höheren Mindestsätzen abzurechnen wäre (Werner/Pastor-Werner, 12. Aufl. 2008, Rn. 611, 699).
bb) Der Vertrag mit der s### ist zwischen dieser und allen Beklagten, also der Beklagten zu 1.) und damit zugleich den Beklagten zu 2.) und 3.) als den Gesellschaftern, zustande gekommen. Die Vertragsurkunde ist zwar nur von dem Beklagten zu 2.) unterzeichnet. Er hat die Beklagte zu 1.) dabei aber wirksam vertreten.
Davon ist zweitinstanzlich schon aufgrund des Urteilstatbestandes auszugehen. Im unstreitigen Urteilstatbestand wird erwähnt, dass der Beklagte zu 2.) bei Vertragsschluss eine Vollmachtsurkunde vorlegte. Eine Berichtigung dieser Feststellung hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, denn die Beklagten haben die entsprechende Behauptung des Klägers nie eindeutig bestritten. Im Gegenteil lässt sich aus dem Vortrag der Beklagten, der Vertrag (über Leistungen an dem gemeinsamen Grundstück!) "betraf weder die Beklagte zu 1.) noch den Beklagten zu 3.). Er wurde nämlich ... lediglich vom Beklagten zu 2.) in seinem Namen >Auftraggeber: A### unterschrieben" nur schließen, dass die Beklagten einer unmissverständlichen Erklärung ausweichen wollten.
Es kommt allerdings nicht darauf an. Auch wenn die Urkunde nicht vorgelegen hätte, hätte der Beklagte zu 2.) den Beklagte zu 3.) vertreten und dieser müsste die Vertretung gegen sich gelten lassen. Dass das Handeln des Beklagten zu 2.) als Vertretungshandeln zu verstehen war, kann nicht zweifelhaft sein. Als Auftraggeber wird die Beklagte zu 1.) genannt, ihr gehört auch das davon betroffene Grundstück. Wenn unter diesen Umständen der Beklagte zu 2.) für den Auftraggeber unterzeichnete, konnte der Vertragspartner das nur so verstehen, dass er die Beklagte zu 1.) vertreten wolle. Einen geäußerten Vorbehalt haben die Beklagten nie behauptet, im Gegenteil hat der Beklagte zu 2.) im folgenden Schriftverkehr namens der Beklagten zu 1.) gezeichnet, so im Schreiben vom 8. Februar 2006 oder bei der Einverständniserklärung im Schreiben der s### vom 6. März 2006. Den so gesetzten Rechtsschein muss sich der Beklagte zu 3.) zurechnen lassen. Die Beklagten haben nicht einmal behauptet, dass er von dem Vertragsschluss nichts gewusst habe. Zumindest muss er sich das Handeln des Beklagten zu 2.) nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 3.) dem Beklagten zu 2.) eine Generalvollmacht ausgestellt hat. Dann aber hätte er mit dem Beklagten zu 2.) auch absprechen können und müssen, was damit geschehen solle. Dass sich der Beklagte zu 2.) intern absprachewidrig verhalten hätte, behaupten die Beklagten nicht.
Ob die Vertretung einer Schriftform des Vertrags genügte, ist unerheblich. Wie ausgeführt, bedurfte der Vertrag nicht der Schriftform.
b) Der s### sind erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe des dem Kläger zustehenden Architektenhonorars entstanden.
aa) Zwischen der s### und dem Kläger ist ein wirksamer Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 — 4 HOAI des § 15 zustande gekommen. Zweifel daran sind — abgesehen von der Frage, wer Vertragspartner des Klägers wurde, s. o. — nicht geäußert und auch nicht ersichtlich.
bb) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag aufgrund der Schlussrechnung einen fälligen Honoraranspruch.
(1) Maßstab für diese Prüfung sind die Vorschriften der HOAI. Die Geltung der HOAI ist vertraglich vereinbart. Die entsprechenden Regelungen sind im Vertrag vom 25. Oktober 2005 enthalten, der seinerseits Grundlage der Beauftragung des Klägers war. Darauf wird im Auftragsschreiben der s### an den Kläger vom 13. Februar 2006 ausdrücklich Bezug genommen. Das konnte nur so verstanden werden, dass die beauftragten Architekten nach den darin genannten Regelungen abrechnen sollten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass einer der Beteiligten von etwas anderem ausgegangen wäre. Unabhängig davon gälte im Rahmen des Architektenvertrags zwischen dem Kläger und der s### auch ohne entsprechende Vereinbarung die HOAI. Dass es sich bei den vom Kläger geschuldeten Leistungen um reine Architektenleistungen handelt, ist nicht zweifelhaft. Für solche gilt unabdingbar die HOAI (Werner/Pastor-Werner, Rn. 601).
Darauf, ob Projektleistungen im Übrigen nach der HOAI abzurechnen sind, kommt es nicht an. Nicht die Vergütung der s### für ihre Projektleistungen ist streitgegenständlich, sondern ihr Aufwendungsersatzanspruch für die Architektenleistung des Klägers. Diese ist aus den dargelegten Gründen zwingend nach der HOAI abzurechnen. Zumindest für die Schlussrechnung gehen wohl auch die Beklagten davon aus. Sie stützen ihre Einwendungen gegen die Fälligkeit der Rechnung gerade auf die Vorschriften der HOAI.
(2) Nach § 8 HOAI wird das Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist. Wird der Architektenvertrag hingegen durch Kündigung vorzeitig beendet (2.1), wird das Honorar fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung übergeben wird (2.2). Hinzukommen muss vorliegend eine Überprüfung der Rechnung durch die s### (2.3). Werden, wie hier, die Leistungsphasen 1 — 3 abgerechnet, muss ferner eine genehmigungsfähige Planung vorliegen (2.4). Alle Fälligkeitsvoraussetzungen liegen im Ergebnis vor.
(2.1) Allerdings ist nicht aktenkundig, ob der Architektenvertrag gekündigt wurde oder nicht. Auf die Kündigung dieses Vertrages kommt es für die Fälligkeit der Architektenrechnung an, nicht auf eine Kündigung des Vertrages zwischen der s### und den Beklagten. Die Beklagten müssen sich jedoch zumindest so behandeln lassen, als sei der Architektenvertrag der s### mit dem Kläger gekündigt. Den Vertrag mit der s### haben sie bereits am 6. Dezember 2007 gekündigt. Die Kündigungserklärung betrifft den Vertrag vom 25. Oktober 2005 und richtet sich ausdrücklich gegen die s###. Sie wird zwar auf die angeblich mangelhaften Leistungen im Rahmen des Architektenvertrags gestützt. Erkennbar wollten die Beklagten mit dieser Kündigung jedenfalls auch den Architektenvertrag beenden. Da jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt, berührt die Kündigung den Bestand des Architektenvertrages nicht. Indes konnte die s### die Kündigungserklärung nur als Anweisung verstehen, ihrerseits den Architektenvertrag zu kündigen. Aus der Begründung der Kündigung war unmissverständlich zu ersehen, dass die Beklagten keine weiteren Architektenleistungen mehr wünschten. Es wäre widersinnig, wenn sich die Beklagten nun darauf stützen könnten, dass die s### (im Verhältnis zu ihnen pflichtwidrig) die Kündigung des Architektenvertrages versäumt habe.
Unerheblich ist, ob die s### den Architektenvertrag nur ordentlich nach § 649 S. 1 BGB oder aus wichtigem Grund kündigen konnte. In jedem Fall behielt der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung schon erbrachter und verwertbarer Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung erbrachter und für den Bauherrn verwertbarer Leistungen folgt bei einer ordentlichen Kündigung aus § 649 S. 2 BGB, bei einer außerordentlichen aus § 645 BGB (zu letzterer Palandt/Sprau, 67. Aufl. 2008, § 649 Rn. 10 f.; Werner/Pastor-Werner, Rn. 948). Insoweit bliebe auch der Vergütungsanspruch des Klägers erhalten, denn nur auf solche Leistungen wird der Erstattungsanspruch gestützt. Dem Umstand, dass nach der Kündigung keine Abschlagszahlung mehr verlangt werden kann, sondern die Schlussrechnung zu erstellen ist, hat der Kläger Rechnung getragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass seine Abrechnung als Schlussrechnung zu verstehen sei. Dies durfte nicht nach den §§ 529, 531 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Die Erstellung einer Schlussrechnung war dem Kläger frühestens nach der Kündigung des Vertrages der Beklagten mit der s### möglich, die erst nach Abschluss der ersten Instanz erfolgt ist.
(2.2) Die Schlussrechnung ist prüffähig. Für die Prüffähigkeit ist eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen und der zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren erforderlich, die dem Auftraggeber eine sachliche und rechnerische Überprüfung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Die Schlussrechnung hat sich grundsätzlich an das von der HOAI vorgegebene System zu halten; welche Voraussetzungen im Einzelnen zu verlangen sind, ist fallabhängig (Werner/Pastor-Werner, Rn. 969). Insoweit kann vorliegend allerdings eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Beklagten nicht erkannt werden. Die Beklagten berufen sich auf erhöhte Anforderungen bei der Prüffähigkeit der Rechnung, weil sie bautechnische Laien seien. Indes sind sie sowohl anwaltlich als auch durch eine mittlerweile eingeschaltete Architektin V### B### beraten. Ihnen war dementsprechend auch substantiierter Vortrag zu den Leistungen des Klägers und seiner Abrechnung möglich. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sie in besonderem Maße schutzbedürftig sein sollten.
Unabdingbare Voraussetzung einer prüffähigen Schlussrechnung ist die Angabe der anrechenbaren Kosten in der von § 10 Abs. 2 HOAI vorgesehenen Kostenermittlung. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI ist der Abrechnung der Leistungsphasen 1 — 4 eine Kostenberechnung zugrunde zulegen, und solange diese nicht vorliegt, eine Kostenschätzung. Letzteres hat der Kläger getan. Im vorliegenden Fall war dies ausreichend.
Grundsätzlich genügt eine Kostenschätzung nicht für eine Abrechnung der Leistungsphase 3. Das ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Erstellung der Kostenberechnung eine der wesentlichen Bestandteile der Leistungen in dieser Phase ist. Es ist indes schon fraglich, ob die Frage, ob der Architekt aus besonderen Gründen eine Kostenschätzung als Abrechnungsgrundlage wählen darf, die Prüffähigkeit der Rechnung betrifft (verneinend BGH NJW 2000, 206, 207). Jedenfalls ist anerkannt, dass die Wahl einer an sich unzureichenden Kostenermittlung im Einzelfall unschädlich sein kann. Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlussrechnung sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers ergeben. Werden diese durch eine Abrechnung auf der Grundlage einer Kostenschätzung nicht beschnitten, wäre es treuwidrig, wenn sich der Auftraggeber auf die formal vorgeschriebene Zugrundelegung der Kostenberechnung beriefe. So kann es etwa sein, wenn der Auftraggeber sachkundig ist und die maßgebenden Beträge erkennen kann (BGH NJW 2000, 206, 207), er die Höhe der anrechenbaren Kosten nicht bestreitet (BGH NJW-RR 2005, 749, 750; desgl. allgemein bei fehlenden Angaben über anrechenbare Kosten BGHZ 157, 118, 124), jedenfalls dann, wenn ihm eine Beurteilung nach § 10 Abs. 4 HOAI möglich ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 535, 536 unter 6 a; Korbion/Mantscheff/Vygen, 6. Aufl. 2004, § 15 HOAI Rn. 85 a. E.) oder wenn feststeht, dass die nach der Kostenberechnung ermittelten Kosten höher lägen als die geschätzten (OLG Köln, NJW-RR 1992, 667). Auf gleicher Linie liegt es, wenn beim Fehlen einer Kostenberechnung anhand des Formblattes der DIN eine sachlich gleichwertige Kostenermittlung als ausreichend angesehen wird (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 982, 983; ähnlich OLG Karlsruhe, BauR 2007, 1770, juris Rn. 28).
Schon aus diesem Grunde genügt die vorliegende Kostenschätzung. Zu beachten ist zunächst, dass die Kostenermittlung des Kl ägers über eine nach der DIN 276, Stand 1981, geschuldete Kostenschätzung hinausgeht. Danach wären
"Grundlagen der Kostenschätzung ...
a) möglichst genaue Bedarfsangaben, z, B. Flächen (..,) Nutzungseinheiten (...), Rauminhalte,
b) Planunterlagen, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen,
c) gegebenenfalls erläuternde Angaben."
Die Kostenermittlung des Klägers beruht demgegenüber auf genaueren Unterlagen, nämlich auf den des Beklagten unstreitig bekannten Planungen eines bereits erlangten Bauvorbescheids. Die Beklagten haben die Höhe der anrechenbaren Kosten nie substantiiert bestritten. Erstmals im Schriftsatz vom 11. August 2008 S. 22 haben sie ohne nähere Begründung die Baukosten als zu hoch bestritten. Angesichts der genauen Aufschlüsselung der einzelnen Kostengruppen wäre ohne Weiteres anzugeben gewesen, auf welche Kostenangaben sich ihre Zweifel beziehen. Zu Vortrag im Einzelnen waren die Beklagten aufgrund der Kostenermittlung auch in der Lage. Das zeigt sich an ihrem Vortrag, die Kostenermittlung enthalte — von ihnen näher bezeichnete — Kosten, die nach § 10 Abs. 4 HOAI nicht abgerechnet werden dürften; die Beklagten haben gerade nicht beanstandet, dass sie dies nicht beurteilen könnten. Ein substantiiertes Bestreiten des Kostenansatzes wäre um so mehr geboten gewesen, als die Beklagten selbst unstreitig die ermittelten Kosten ihrer finanzierenden Bank weitergegeben haben und von keiner Seite vorgetragen wird, dass die H öhe der Kosten in den vorgerichtlichen Verhandlungen je in Frage stand. Auch erstinstanzlich wurde sie nicht bestritten. Erstinstanzlich haben die Beklagten insoweit nur mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 S. 5 behauptet, es wären nach einer anderen Rechnung des Klägers nur anrechenbare Kosten in Höhe von 710.000,00 € anzusetzen. Dabei handelt es sich aber um eine solche, die im Rahmen der vorgerichtlichen Vergleichsbemühungen erstellt ist und in der es heißt:
"Die Baukosten werden bewusst fiktiv und nur im Hinblick auf die aktuelle Honorarberechnung um 15 % auf netto 710.000,00 € reduziert".
Dass sich daraus kein ernsthafter Anhaltspunkt für tatsächlich niedrigere Baukosten ergeben, ist offenkundig.
Hinzu kommt, dass der Kläger eine Kostenberechnung bis zur Kündigung sinnvollerweise noch gar nicht hatte vornehmen können. Es ist unstreitig, dass zur endgültigen Genehmigungsfähigkeit noch Änderungsarbeiten notwendig gewesen wären. Nach dem Vortrag der Beklagten sollen diese noch größeren Umfangs gewesen sein. Bei diesem Stand machte eine Kostenberechnung keinen Sinn. Dies gilt im Hinblick auf den unklaren Umfang der Änderungen bis heute. Der Sache nach haben die Beklagten erklärtermaßen kein Interesse mehr an Leistungen des Klägers. Der Kläger hätte demnach allein noch zum Zwecke der Honorarabrechnung eine Kostenberechnung zu erstellen, die unrichtig sein muss und an der die Beklagten der Sache nach kein Interesse mehr haben. Unter diesen Umst änden erscheint das Beharren der Beklagten auf einer Kostenberechnung als treuwidrig. Dass der Kläger bei fehlender Kostenberechnung die in der Leistungsphase 3 geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbracht hat, ist allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung.
Auch ansonsten bestehen an der Prüffähigkeit der Schlussrechnung keine Bedenken. Die Beklagten beanstanden, es sei unklar, welche Leistungen der Kläger abrechnen wolle. Der Einwand ist unverständlich. Abgerechnet werden, gegen Ende der Rechnung ausgewiesen und im Übrigen aufgrund des schriftsätzlichen und mündlichen Vortrags des Klägers bekannt, die Leistungsphasen 1 — 3. Welche Leistungen davon erfasst sind, ist auf Beklagtenseite ebenfalls im Einzelnen bekannt. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kläger in ihr den am 6. März 2006 überreichten Scheck erwähnt, wie die Beklagten beanstanden. Grundsätzlich sind in einer Schlussrechnung geleistete Teilzahlungen anzugeben. Da der Scheck nicht eingelöst werden konnte, war seine Aufzählung in der Abrechnung möglicherweise überflüssig. Diese wird dadurch aber nicht unverständlich. Die Beklagten wissen, dass die Scheckzahlung nicht geleistet wurde.
(2.3) Eine Überprüfung der Richtigkeit der Rechnung durch die s### als weitere Fälligkeitsvoraussetzung hat stattgefunden. Das ist für die Abschlagsrechnung unstreitig. Zwar hat die s### die Rechnung des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt einer Abschlagsrechnung geprüft. Eine neuerliche Prüfung nach Umwandlung der Abschlags- in eine Schlussrechnung ist indes ersichtlich nicht erforderlich. Inhaltlich hat sich nichts geändert.
Die Beklagten können die Fälligkeit der Rechnung nicht damit in Abrede stellen, dass die s### keine Zustimmung zu dieser erteilt habe. Der Zustimmung bedarf es nicht. Der Kläger macht keine Honorarforderung der s### geltend, sondern nur deren Erstattungsanspruch wegen der Architektenkosten, die durch die Unterbeauftragung des Klägers entstanden sind. Dieser Erstattungsanspruch ist an ihn abgetreten.
(2.4) Eine Vergütung für die Leistungsphasen 1 — 3 kann nur verlangt werden, wenn der Architekt eine genehmigungsfähige Planung erbracht hat. Das ist unstreitig nicht der Fall. Insoweit kommt es auf die Symptomrechtsprechung zur substantiierten Darlegung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht an. Die Planung des Klägers war unstreitig, wenn auch in streitigem Umfang, noch änderungsbedürftig. Nach Treu und Glauben müssen sich die Beklagten aber so behandeln lassen, als läge eine genehmigungsfähige Planung vor.
Dass die Planung des Klägers grundsätzlich in einer Weise abänderbar wäre, dass die Planung genehmigungsfähig geworden wäre, ist spätestens seit dem entsprechenden Vortrag der Beklagten im insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 11. August 2008 unstreitig. Es ist den Beklagten jedoch anzulasten, dass es nicht zur entsprechenden Änderung gekommen ist: Auf die Frage, welche Beanstandungen das Bauamt im Einzelnen erhoben hat, kommt es deshalb nicht an. Entscheidend ist, dass die Beklagten die Beseitigung der Mängel selbst entgegen § 242 BGB treuwidrig verhindert haben.
Der Kläger hat unter anderem mit Schreiben vom 10. Juli und 15. November 2007 seine Bereitschaft zur Weiterarbeit deutlich gemacht und dabei vor allem im erstgenannten Schreiben zu erkennen gegeben, dass er sich daran deshalb gehindert sehe, weil er von Änderungswünschen der Beklagten ausgehe. Ähnlich hat er es erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15. November 2006 S. 8 erklärt. Ob es zutrifft, dass die Beklagten noch Änderungswünsche hatten, wofür immerhin die von ihnen unterzeichnete Mitteilung an das Bauamt vom 6. M ärz 2006 spricht, ist letztlich unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger jedenfalls ausdrücklich davon ausging. Die Beklagten haben dies jedoch nicht zum Anlass genommen, das — aus ihrer Sicht — offenbar bestehende Missverständnis zu beseitigen. Sie haben unstreitig auf die genannten außergerichtlichen Schreiben nicht reagiert, sondern unter dem 6. Dezember 2007 die Kündigung erklärt. Erstmals im Rechtsstreit in der Verhandlung vor dem Senat haben sie erklärt, keine Änderungswünsche gehabt zu haben. Damit haben die Beklagten selbst die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit durch den Kläger vereitelt. Unter diesen Umständen können sie sich auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der bisherigen Planung des Klägers nicht berufen.
Sofern der Vortrag der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass zwar eine Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens grundsätzlich herbeizuführen gewesen wäre, dies aber eine grundlegende Umgestaltung der Planung des Klägers erfordert hätte, auf die sie sich nicht hätten einzulassen brauchen, können sie auch damit nicht gehört werden. Allerdings muss sich ein Bauherr nicht auf Änderungen einer nicht genehmigungsfähigen Planung einlassen, die zu einer unzumutbar weitreichenden Abweichung von der zunächst vorgesehenen nicht genehmigungsfähigen Planung führt (OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 670). Das neue geplante Gebäude wäre dann nämlich nicht mehr das vertraglich geschuldete (OLG München, BauR 1992, 534, 535). Die Beklagten haben nicht dargetan, dass dies hier der Fall wäre. Es fehlt jeder substantiierte Vortrag dazu, dass durch notwendige Änderungen ein ursprünglich vereinbartes Planungskonzept wesentlich verändert würde. Das ursprüngliche Planungskonzept ergibt sich aus dem Vertrag vom 25. Oktober 2005, hier insb. aus Ziffer 1. Es ist hinsichtlich der konkreten baulichen Ausführung des angestrebten Nutzungskonzepts noch nicht eindeutig festgelegt, auch wenn eine Planung schon vorgelegen haben muss. Wie allerdings die Fassade aussehen könne, musste ausdrücklich offen bleiben. Die Geschosshöhe des vorderen Teils war bekanntermaßen zu niedrig. Unter diesen Umständen kann bei noch notwendigen Änderungen, die das Nutzungskonzept und im Wesentlichen auch die bauliche Vorstellung unberührt lassen, in denen sich zudem allseits bekannte Risiken verwirklichten, nicht von einer wesentlichen und für die Beklagten unzumutbaren Änderung der Architektenplanung gesprochen werden. Dagegen spricht das eigene Verhalten der Beklagten. Sie haben mittlerweile die Architektin V### B### mit der Erarbeitung weiterer architektonischer Lösungen für das angestrebte Nutzungskonzept beauftragt. Dieses haben sie dahin beschrieben, dass es ihnen im Wesentlichen auf eine Umnutzung des Grundstücks zum Weiterverkauf angekommen sei. Es ist nicht erkennbar, dass Änderungen in der Planung des Klägers sich nicht in diesem Rahmen gehalten hätten.
Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Kläger die Leistungsphasen 1 und 2 erbracht habe, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Es erfolgte erstmals im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. August 2008. Es wäre auch verspätet, denn dieser Vortrag hätte schon erstinstanzlich gegenüber der Abschlagsrechnung geltend gemacht werden können.
cc) Die Rechnung ist inhaltlich im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
(1) Die Beklagten greifen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zunächst mit dem Hinweis auf den augenfälligen betragsmäßigen Widerspruch zwischen der Abrechnung des Klägers in der Klagschrift und derjenigen vom 3. März 2006 an. Der Widerspruch besteht nur auf den ersten Blick.
Der Vertrag vom 25. Oktober 2005 setzt sich aus zwei Leistungsgruppen zusammen, nämlich aus "Grundleistungen Projektentwicklung/Architekt" und "Besonderen Leistungen Projektentwicklung" nach § 15 HOAI. Mit ersteren wurde der Kläger beauftragt, nur sie rechnet er ab. Das Schreiben vom 3. März 2006 enthält aber offenbar eine Gesamtabrechnung über beide Leistungsgruppen. Der von den Beklagten behauptete Widerspruch liegt somit nicht vor. Ohnehin wäre er nicht entscheidungserheblich. Ein Widerspruch zwischen den beiden Abrechnungen macht die des Klägers nicht unrichtig. Fraglich ist allein, ob seine Rechnung den behaupteten Zahlungsanspruch stützt. Das kann nur durch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechnung selbst geklärt werden.
(2) Die Beklagten rügen, dass die Kostenermittlung Leistungen enthalte, die nach § 10 Abs. 4 HOAI nur zu 25 % hätten angesetzt werden dürfen. Der Einwand trifft nicht zu. § 10 Abs. 4 HOAI betrifft den Fall, dass dem Architekten bei der Überwachung des Bauvorhabens auch die Überwachung bestimmter Leistungen anderer Fachleute übertragen wird ("Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten"). Er kann dann diese Überwachung gesondert anrechnen und die zusätzlichen Kosten der entsprechenden Gebäudeausrüstung in die anrechenbaren Kosten einbeziehen (Werner/Pastor-Werner, Rn. 848), dies aber nur zu 25 %. Welche derartigen Kostenpositionen die Kostenermittlung des Klägers enthalten soll, haben die Beklagten nie dargelegt. Es ist aus der insoweit aussagekräftig aufgeschlüsselten Abrechnung auch nicht ersichtlich. § 10 Abs. 4 HOAI betrifft Anlagen, die zum Gebäude gehören, aber nicht von dem,Architekten geplant wurden, so etwa Telefonanlagen, Aufzugsanlagen oder Sicherungseinrichtungen oder auch Anlagen, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen wie Bühnenvorhänge im Theater. Allen diesen Anlagen ist gemeinsam, dass sie nicht nur im Gebäude untergebracht sind, sondern dass sie das geplante Gebäude erst funktionsfähig machen (BGH NJW-RR 1994, 1043, 1044), aber eben gleichwohl nicht von dem Architekten geplant worden sind. Derartige Anlagen sind der Honorarermittlung nicht zu entnehmen.
(3) Zu Unrecht rügen die Beklagten schließlich den Zuschlag von 35 % für raumbildenden Ausbau als unberechtigt. Der Zuschlag entspricht der vertraglich vorgesehenen Abrechnung. Genaugenommen setzt er sich aus 30 % für raumbildenden Ausbau und anderes sowie 5 % für Nebenkosten zusammen (Ziff. 5 und 11 des Vertrages vom 25. Oktober 2005). Die Vertragsregelung ist wirksam. Gegen § 307 BGB verstößt sie nicht, weil weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass ein Formularvertrag vorliegt, und weil die Regelung auch verständlich ist.
(4) Der Kläger hat die Leistungsphase 3 jedoch zu Unrecht mit 100 % angesetzt. Wesentlicher Bestandteil dieser Leistungsphase ist die Erstellung einer Kostenberechnung. Eine solche fehlt. Bei fehlender Kostenberechnung in der Leistungsphase 3 wird der Honoraranspruch regelmäßig um bis zu 2 % des Gesamthonorars gekürzt (OLG Hamm, NJW 1994, 982, 983; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 667; Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rn. 86 a; OLG Karlsruhe, BauR 2007, 1770, juris Rn. 28: 1,5 %).
Dementsprechend ergibt sich folgende Abrechnung:
Gesamthonorar 104.538,95 €
Leistungsphase 1 3 % 3.136,16 €
Leistungsphase 2 7 % 7.317,73 €
Leistungsphase 3 9 % 9.408,51 €
Zwischensumme 19.862,40 €
Mehrwertsteuer 16 3.177 98 €
Honorar 23.040,38 €.
dd) Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen.
Die Beklagten verweisen auf ihre Zahlung über 15.920,08 € an die s###, die diese hätte weiterleiten müssen. Das trifft nicht zu. In der Abrechnung vom 3. März 2006, aufgrund der die Zahlung geleistet wurde, werden der Vergütungsanspruch der s### für die von ihr selbst erbrachten Besonderen Leistungen und ihr Erstattungsanspruch für die Vergütung des Klägers zusammengefasst. Die Beklagten haben daraufhin zwei Schecks ausgestellt, einen zugunsten der S### und einen zugunsten des Klägers. Daraus ergeben sich eindeutige Tilgungsbestimmungen. Die Zahlung über 15.920,03 € diene nicht der Tilgung des Anspruches des Klägers. Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung ist unzulässig. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich um einen Gesamtanspruch der s### und die Aufteilung in Grund- und Besondere Leistungen sei nur eine unselbständige Verrechnungsweise. Die Vertragsparteien haben dies anders gesehen. S### und Beklagte haben vereinbart, dass die Abrechnung des Vergütungsanspruchs des Klägers unmittelbar gegenüber diesem erfolgen solle. Dementsprechend erfolgte die Ausstellung eines Schecks für ihn.
ee) Den Beklagten stehen keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu.
Die Beklagten machen einen Schadenersatzanspruch geltend, weil die Leistungen des Klägers nicht verwertbar seien. Sie seien nicht genehmigungsfähig und für sie nutzlos. Die aus diesem Grunde erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch auf Freihaltung von den Architektenkosten ist nach § 533 ZPO zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagten sie erstmals in der Berufung erklärt haben. Die Aufrechnung stützt sich insoweit auf einen Sachverhalt, der in vollem Umfang ohnehin der Berufungsentscheidung zugrunde zulegen ist. Den Beklagten steht ein Schadenersatzanspruch jedoch nicht zu. Wie ausgeführt, haben sie die fehlende Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit selbst zu vertreten.
Die Beklagten wollen ferner mit einem Bereicherungsanspruch gegen die s### aufrechnen, den sie dem Kläger nach § 404 BGB entgegenhalten könnten. Damit sind sie indes ausgeschlossen. Dieser Anspruch kam erstmals im Schriftsatz vom 11. August 2008 zur Sprache, der insoweit jedoch nicht nachgelassen war. Der Vortrag wäre auch nach den §§ 529, 531 ZPO zurückzuweisen gewesen. Er wäre nicht deshalb zuzulassen gewesen, weil sich aus der Zahlung auf eine nicht prüffähige Rechnung ohne Weiteres ein Rückzahlungsanspruch ergäbe. Aus den von den Beklagten hierzu Bezug genommenen Entscheidungen (KG NZBau 2001, 636; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 276) ergibt sich dergleichen keineswegs. In diesen wurde die Rückzahlungsverpflichtung des Architekten darauf gestützt, dass er seinen Vergütungsanspruch nicht prüfbar abgerechnet hatte und ihn auch nicht schlüssig darlegen konnte, wozu ihm während des Rechtsstreits zunächst aber noch Gelegenheit gegeben war. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist zudem streitig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der zurückzuzahlenden Überzahlung beim Auftraggeber (BGHZ 140, 365, 375 f.).
II.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er ist ab dem Tage nach dem Zugang der Schlussrechnung bei dem Beklagtenvertreter gerechtfertigt. Vorheriger Verzug der Beklagten mit der Zahlung des bis dahin verlangten Abschlagsbetrages ist nicht eingetreten. Die Abschlagsrechnung war nicht fällig, weil sie nicht prüfbar war und die Beklagten sich darauf auch berufen konnten.
Auch eine Abschlagsrechnung ist grundsätzlich nur fällig, wenn sie prüfbar ist (BGH BauR 2005, 1951, juris Rn. 19; Werner/Pastor-Werner, Rn. 980). Prüffähigkeit erfordert unter anderem eine Honorarberechnung auf der Grundlage der DIN 276, Stand 1981 (BGH NJW-RR 2004, 445, 446; Werner/Pastor-Werner, Rn. 821). An einer prüffähigen Rechnung fehlte es. Auf die Prüffähigkeit der Abrechnung vom 21. Juni 2006, die der Kläger in der Klagschrift wieder aufgegriffen hat, kam es nicht an. Der Kläger hat sich im Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr auf diese gestützt, sondern auf diejenige der s### vom 3. März 2006. Diese Abrechnung ist offenkundig nicht prüffähig. Sie enthält keinerlei nähere Angaben zur Honorarermittlung. Abgesehen davon war auch die Abrechnung in der Klagschrift nicht prüffähig, weil sie auf einer Kostenermittlung aufgrund der nicht anwendbaren DIN 276, Stand 1993 beruhte. Wie es dazu kam, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, ob der Kläger statt der Kostenermittlung auch eine Kostenschätzung hätte verwenden dürfen, denn jedenfalls hätte die Kostenermittlung nach der DIN 276, Stand 1981, vorgenommen werden müssen (Werner/Pastor-Werner, Rn. 821).
Die Fälligkeit der Abschlagsrechnung ist nicht etwa deshalb eingetreten, weil die Beklagten nach Treu und Glauben gehindert waren, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.
Zunächst war es den Beklagten nicht etwa verwehrt, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, weil sie den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhoben hätten. Der Bundesgerichtshof hat insoweit einen Zeitraum von zwei Monaten vorgegeben, der auch für Abschlagszahlungen gilt (BGH BauR 2005, 1951, juris Rn. 24; Sangenstedt, NJW 2004, 1990, 1991; Werner/Pastor-Werner, Rn. 980). Die Abrechnung vom 21. Juni 2006 blieb jedoch innerhalb dieses Zeitraums nicht unbeanstandet. Es kam unstreitig am 3. Juli 2006 zu einem Gespräch zwischen den Parteien über die Honorarforderung. Vor allem aber hat sich der Kläger im Lauf des Rechtsstreits nicht mehr auf diese Abrechnung gestützt. Inwieweit die Beklagten diesbezüglich ein Rügerecht verloren hätten, ist also unerheblich. Auch ein Rügerecht wegen der Abrechnung vom 3. März 2006 hatten die Beklagten nicht verloren. Die Abrechnung vom 3. März 2006 war so offenkundig nicht prüffähig, dass der Kläger nicht darauf vertrauen konnte, dass dies nicht gerügt werde. Schließlich gilt auch bei dieser Rechnung, dass wegen des Gesprächs vom 3. Juli 2006 keineswegs feststeht, dass eine solche Rüge nie erhoben wurde.
Den Beklagten war der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit auch nicht wegen eines Anerkenntnisses verwehrt. Eine angebliche Anerkenntniserklärung eines Zeugen N### ist schon deshalb unerheblich, weil unbekannt ist, weshalb die Beklagten sie sich zurechnen lassen sollten. Über die Stellung des Zeugen zu ihnen ist nichts bekannt. Die Scheckhingabe bei Überreichung der Abrechnung vom 3. März 2006 als Anerkenntnis der Prüffähigkeit zu werten, verbietet sich wegen der offenkundig fehlenden Prüfbarkeit der Abrechnung. Die Scheckhingabe konnte nicht zwangsläufig so verstanden werden, dass die Beklagten sich nicht später doch noch die Honorarforderung erläutern lassen wollten.
III.
Die Berufung ist mithin begründet, soweit die Beklagten über den zuzuerkennenden Betrag von 23.040,38 € in der Hauptsache hinaus und zur Zahlung von Zinsen vor dem 24. Juni 2008 verurteilt worden sind.
IV.
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, wie hilfsweise beantragt, kam nicht in Betracht. Keine der Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO liegt vor.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
VI.
Eine Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht geboten. Die am 11. August 2008 erklärte Kündigung des Vertrages der Beklagten mit der s### ist für die Entscheidung aus den oben (S. 22 f.) ausgeführten Gründen unerheblich.
VII.
Die Revision war nicht zuzulassen. Keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegt vor. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von derjenigen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlich erforderlichen Voraussetzung einer Kostenberechnung als Bestandteil der Abrechnung der Leistungsphasen 1 — 3 sowie der ebenfalls grundsätzlich erforderlichen Genehmigungsfähigkeit der erbrachten Leistungen des Architekten für die Abrechenbarkeit seiner Leistungen ab. Ausschließlich aufgrund der dargelegten Besonderheiten des Einzelfalles waren diese Voraussetzungen vorliegend entbehrlich.