25.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091684
Amtsgericht Rostock: Urteil vom 08.07.2005 – 46 C 261/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Rostock
46 C 261/05
verkündet am 8.7.2005
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren XXX
hat das Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2005 f ür Recht erkannt:
I. Die Antragsgegner haben die im Eigentum der Erbengemeinschaft nachstehenden Nachlassgegenstände, welche durch die Antragsgegner aus dem Wohnhaus XXX entfernt wurden, - vgl. die Fotografien in Anlage ASt 2 im Einzelnen:
I.1. Gerahmtes Bild: Boote (rechts) und im Hintergrund Häuser (links) und Berge (Anlage ASt 2, Bild 1)
I.2. Gerahmtes Bild: zwei Segelboote und Fachwerkhaus, dahinter Baum, Pfähle ragen in der Nähe des Anlegers aus dem Wasser (Anlage ASt 2, Bild 3)
I.4. Römer - Kristallgläser, hoher Stiel nach unten verjüngend, Kelch dunkel, geschliffen, 12 Stück (Anlage ASt 2, Bilder 18 und 19 jeweils oben)
I.5. Vier Tassen nebst Untertassen und Kuchenteller, großes Blumenmuster (Anlage ASt 2, Bild 18)
I.6. Vier Sammeltassen nebst Unterteller und Kuchenteller, teilweise mit Sockel (Anlage ASt 2, Bild 19)
I.7. Kaffeeservice für 6 Personen, bestehend aus großer Kaffeekanne, kleiner Kaffeekanne, Milchkanne, Zuckerdose, Teller, Farbe: gelb creme, Blumenmuster mit hellen Blumen (Anlage ASt 2, Bild 21 oben)
I.8. Karaffe aus Kristall geschliffen, bauchige Form mit ovalem großen Kristalldeckel/stöpsel (Anlage ASt 2, Bild 21 oben rechts)
I.9. Zuckerdose mit Deckel (Anlage ASt 2, Bild 21)
I.10. Kristallschale geschliffen mit Deckel (Anlage ASt 2, Bild 21 unten links)
I.11. Schreibtischgarnitur aus Marmor mit aufgeschraubtem Löwen und zwei festen Tintenbehältern und Federhalter mit Federn sowie dazu gehörender Tintenlöscher zum Einspannen von Löschpapier (Anlage ASt 2, Bild 27)
I.13. Skulptur Elefant, Metall, reparierter Stoßzahn (angelötet und ausgebessert), rechtes Vorderbein auf angedeutetem Stein ruhend, Rüssel erhoben (Anlage ASt 2, Bild 32)
I.14. Goldener Ring (steckte auf dem Rüssel des Elefanten) (Anlage ASt 2, Bild 32)
I.15. Skulptur Pferde, groß und klein, das große Pferd äsend, Metall oder Gips, ca. 50-60 cm (Anlage ASt 2, Bild 33)
I.16. Zwei alte Fotoalben (DDR oder älter), Farbe: dunkel-grau-schwarz, mit s-w Fotos
unverzüglich in das Wohnhaus XXX zurückzubringen.
II. Im Übrigen wird der Antrag (hinsichtlich Ziff. 3 und Ziff. 12) zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 500,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 1) sind Geschwister. Sie bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, - (Erblasserin). Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Lebensgefährte der Verfügungsbeklagten zu 1)
Zum Nachlass gehört u. a. das Wohnhaus der Erblasserin im XXX einschließlich der darin befindlichen Gegenstände. Sowohl der Verfügungskläger als auch die Verfügungsbeklagte zu 1) haben einen Schlüssel zu diesem Haus. Eine Erbauseinandersetzung fand bislang noch nicht statt. Am 09.06.2005 fuhren die Verfügungsbeklagten zum Wohnhaus der Erblasserin und nahmen folgende Gegenstände mit:
1. Gerahmtes Bild: Boote (rechts) und im Hintergrund Häuser (links) und Berge (Anlage ASt 2, Bild 1)
2. Gerahmtes Bild: zwei Segelboote und Fachwerkhaus, dahinter Baum, Pfähle ragen in der Nähe des Anlegers aus dem Wasser (Anlage ASt 2, Bild 3)
4. Römer - Kristallgläser, hoher Stiel nach unten verjüngend, Kelch dunkel, geschliffen, 12 Stück (Anlage ASt 2, Bilder 18 und 19 jeweils oben)
5. Vier Tassen nebst Untertassen und Kuchenteller, großes Blumenmuster (Anlage ASt 2, Bild 18)
6. Vier Sammeltassen nebst Unterteller und Kuchenteller,teilweise mit Sockel (Anlage ASt 2, Bild 19)
7. Kaffeeservice für 6 Personen, bestehend aus großer Kaffeekanne, kleiner Kaffeekanne, Milchkanne, Zuckerdose, Teller, Farbe: gelb creme, Blumenmuster mit hellen Blumen (Anlage ASt 2, Bild 21 oben)
8. Karaffe aus Kristall g~schliffen, bauchige Form mit ovalem großen Kristalldeckel/stöpsel (Anlage ASt 2, Bild 21 oben rechts)
9. Zuckerdose mit Deckel (Anlage ASt 2, Bild 21)
10. Kristallschale geschliffen mit Deckel (Anlage ASt 2, Bild 21 unten links)
11. Schreibtischgarnitur aus Marmor mit aufgeschraubtem Löwen und zwei festen Tintenbehältern und Federhalter mit Federn sowie dazu gehörender Tintenlöscher zum Einspannen von Löschpapier (Anlage ASt 2, Bild 27)
13. Skulptur Elefant, Metall, reparierter Stoßzahn (angelötet und ausgebessert), rechtes Vorderbein auf angedeutetem Stein ruhend, Rüssel erhoben (Anlage ASt 2, Bild 32)
14. Goldener Ring (steckte auf dem Rüssel des Elefanten) (Anlage ASt 2, Bild 32)
15. Skulptur Pferde, groß und klein, das große Pferd äsend, Metall oder Gips, ca. 50-60 cm (Anlage ASt 2, Bild 33)
16. Zwei alte Fotoalben (DDR oder älter), Farbe: dunkel-grau-schwarz, mit s-w Fotos
Am 13.06.2005 beantragt der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, diese zu verurteilen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft nach stehenden Nachlassgegenstände , welche durch die Verfügungsbeklagten aus dem Wohnhaus XXX entfernt wurden - vgl. die Fotografien in der Anlage ASt 2 - im Einzelnen:
1. Gerahmtes Bild: Boote (rechts) und im Hintergrund Häuser (links) und Berge (Anlage ASt 2, Bild 1)
2. Gerahmtes Bild: zwei Segelboote und Fachwerkhaus, dahinter Baum, Pfähle ragen in der Nähe des Anlegers aus dem Wasser (Anlage ASt 2, Bild 3)
3. Buch, Autor: Nico Dostal, "Ans Ende deiner Träume kommst du nie (mit rundem Bild eines Mannes auf der Vorderseite) (Anlage ASt 2 Bild 3)
4. .Römer- Kristallgläser, hoher Stiel nach unten verjüngend, Kelch dunkel, geschliffen, 12 Stück (Anlage ASt 2, Bilder 18 und 19 jeweils oben)
5. Vier Tassen nebst Untertassen und Kuchenteller, großes Blumenmuster (Anlage ASt 2, Bild 18)
6. vier Sammeltassen nebst Unterteller und Kuchenteller, teilweise mit Sockel (Anlage ASt 2, Bild 19)
7. Kaffeeservice für 6 Personen, bestehend aus großer Kaffeekanne, kleiner Kaffeekanne, Milchkanne, Zuckerdose, Teller, Farbe: gelb creme, Blumenmuster mit hellen Blumen (Anlage ASt 2, Bild 21 oben)
8. Karaffe aus Kristall geschliffen, bauchige Form mit ovalem großen Kristalldeckel/stöpsel (Anlage ASt 2, Bild 21 oben rechts)
9. Zuckerdose mit Deckel (Anlage ASt 2, Bild 21)
10. Kristallschale geschliffen mit Deckel (Anlage ASt 2, Bild 21 unten links)
11. Schreibtischgarnitur aus Marmor mit aufgeschraubtem Löwen und zwei festen Tintenbehältern und Federhalter mit Federn sowie dazu gehörender Tintenlöscher zum Einspannen von Löschpapier (Anlage ASt 2, Bild 27)
12. Holzdose mit Holzuntersetzern geschnitzt, Durchmesser ca. 10-15 cm (Anlage ASt 2, Bild 27)
13. Skulptur Elefant, Metall, reparierter Stoßzahn (angelötet und ausgebessert), rechtes Vorderbein auf angedeutetem Stein ruhend, Rüssel erhoben (Anlage ASt 2, Bild 32)
14. Goldener Ring (steckte auf dem Rüssel des Elefanten) (Anlage ASt 2, Bild 32)
15. Skulptur Pferde, groß und klein, das große Pferd äsend, Metall oder Gips, ca. 50-60 cm (Anlage ASt 2, Bild 33)
16. Zwei alte Fotoalben (DDR oder älter), Farbe: dunkel-grau-schwarz, mit s-w Fotos
unverzüglich in das Wohnhaus XXX zurückzubringen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) behauptet, das Buch (vgl. Nr. 3) bereits in das Haus der Erblasserin zurückgebracht zu haben und die Holzuntersetzer (Nr. 12) nicht in ihrem Besitz zu haben.
Weiter behaupten die Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe zuvor ebenfalls diverse Gegenst ände aus dem Haus entfernt. Aus diesem Grunde hätten sie die übrigen, im Antrag bezeichneten Gegenstände, mit nach Hause genommen um sie zu „sichern".
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsätze wurden bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und bezüglich der Nachlassgegenstände 1, 2, 4 - 11 und 13 - 16 auch begründet.
Gemäß § 2039 BGB hat der Verfügungskläger als Miterbe das Recht, Herausgabeansprüche für die Erbengemeinschaft geltend zu machen.
Die Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 Abs. 1 BGB.
Die Verfügungsbeklagten haben dem Verfügungskläger den Besitz an den Nachlassgegenständen 1 - 11 und 13 - 16 durch verbotene Eigenmacht, also ohne dessen Willen, entzogen. Dabei reicht es aus, dass der Verfügungskläger bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 1) nur Mitbesitz an den Gegenständen hatte. Denn unter Mitbesitzern findet gemäß § 866 BGB ein Besitzschutz lediglich insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des beiderseitigen Gebrauchs handelt, während der Entzug des Besitzes durch einen Mitbesitzer für den anderen Mitbesitzer sehr wohl Besitzschutzansprüche auslöst (Palandt/Bassenge, 64. Aufl. 2005, § 866 Rn. 5).
Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe zuvor ebenfalls Nachlassgegenstände ohne den Willen der Verfügungsbeklagten zu 1) aus dem Wohnhaus der Erblasserin entfernt, kann den Anspruch des Verfügungskläger nicht zu Fall bringen. Denn die durch die Verfügungsbeklagten verübte verbotene Eigenmacht ist trotz der vorausgegangenen verbotenen Eigenmacht des Verfügungskläger widerrechtlich. Denn hieraus ergibt sich Rechtfertigungsgrund.
Zwar darf grundsätzlich die Herausgabe der umstrittenen Sachen lediglich an einen Sequester angeordnet werden. Allerdings wird ein Herausgabeanspruch an den Anspruchsinhaber selbst, im Falle eines Besitzanspruches aus § 861 Abs. 1 BGB angenommen, weil insbesondere aus dem Umstand, dass § 863 BGB Einwendungen gegen einen Anspruch aus verbotener Eigenmacht grundsätzlich ausschließt, entnommen wird, dass das Gesetz dem Schutz vor verbotener Eigenmacht eine ganz besondere Bedeutung beigemessen hat. Eine verbotene Eigenmacht soll sofort wieder rückg ängig gemacht und die ursprüngliche Besitzlage sofort uneingeschränkt wieder hergestellt werden.
Eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf es im Falle eines Anspruches wegen Besitzentziehung nicht (Palandt/Bassenge, 64. Auf. 2005, § 861 Rn. 18).
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Besitzer sich gemäß § 859 BGB einer verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren und die Sache auch dem Besitzentzieher mit Gewalt wieder abnehmen darf und dass ferner nach § 863 BGB Einwendungen gegen einen Besitzschutzanspruch weitestgehend ausgeschlossen sind.
Der Verfügungskläger hat gemäß §§ 936, 920 II ZPO alle Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht.
Bezüglich der Nachlassgegenstände Buch (Nr. 3) und Holzuntersetzer (Nr. 12) war der Antrag zurückzuweisen.
Denn hinsichtlich des entfernten Buches (Nr. 3) hat die Verfügungsbeklagte zu 1) gemäß §§ 936, 920 II ZPO durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie dieses bereits in das Wohnhaus der Erblasserin zurückgebracht hat.
Weiterhin haben die Verfügungsbeklagten durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie nicht in Besitz der Holzuntersetzer (Nr. 12) sind.
Der Kostenentscheidung liegt § 92 II Nr. 1 ZPO zugrunde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 709 Nr. 9, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 500, -- EUR festzusetzen. Die streitbefangenen Gegenstände haben nach Schätzung des Gerichts allenfalls einen Wert von ca. 1.500, - - EUR. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist 1/3 des Wertes der Sachen anzusetzen.