Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.06.2007 · IWW-Abrufnummer 071920

Oberfinanzdirektion Rheinland: Verfügung vom 18.04.2007 – S 1980 - 1023 - St 222


Oberfinanzdirektion Rheinland

Aktenzeichen: S 1980-1023-St 222

Fassung vom: 18.04.2007
Gültig ab: 18.04.2007

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Anteilen an Investmentfonds

1. Steuerbescheinigung
Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich (§ 7 Abs. 7 InvStG / § 38b Abs. 5 Satz 2 KAGG i.V.m. §§ 45a Abs. 2 und 3 , 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

2. Steuerbescheinigung bei Auslandsverwahrung
Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Insoweit sind die Regelungen in Rz 24 des BMF-Schreibens v. 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1338 entsprechend anwendbar.

3. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
Steuerpflichtige Einnahmen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG, § 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG). Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen.

Die thesaurierten Erträge unterliegen aber erst bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile der Kapitalertragsteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, § 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG). Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die nach dem 31.12.1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.

Daher muss bei Anrechnung der Kapitalertragsteuer regelmäßig geprüft werden, ob die thesaurierten Erträge in den Vorjahren steuerlich erfasst wurden.

Sonstige Verweisungen
AuslInvestmG § 17 Abs 1
AuslInvestmG § 18a Abs 1
EStG § 20
EStG § 36 Abs 2
EStG § 45a Abs 2
EStG § 45a Abs 3
InvStG § 2 Abs 1
InvStG § 7 Abs 1
InvStG § 7 Abs 7
KAGG § 38b Abs 5

Rechtsgebiet(e):VV Vorschriften:VV DEU BMF 2002-11-05 IV C 1-S 2401-22/02

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr