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19.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060161

Amtsgericht Wernigerode: Urteil vom 12.01.2005 – 10 C 691/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Wernigerode
Geschäfts-Nr.: 10 C 691/04

Verkündet am: 12.01.2005

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Wernigerode auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2004 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1 durch Sicherheitsleistung iHv von 120% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. . Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung iHv von 120% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer des weiteren unfallbeteiligten Pkw und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw Seat mit dem Kennzeichen ..... D Der Unfall ereignete sich am 27.10.02 auf der B 81 in Richtung Hasselfelde. Das Fahrzeug wurde von der Ehefrau des Klägers geführt. Sie mußte einem auf der B 81 querliegenden Baumstamm ausweichen und geriet dabei in den Straßengraben. Der Beklagte zu 1 folgte dem Seat mit seinem Pkw und wich ebenfalls in den Graben aus. Dabei stieß er an das Heck des Seat. Der dem Beklagten zu 1 nachfolgende Streitverkündete fuhr auch in den Graben und kollidierte mit dem Heck des PKW des Beklagten zu 1.

Am Seat entstand im Front- und Heckbereich Sachschaden, dessen Beseitigung nach dem vorprozessual eingeholten Gutachten der DEKRA Reparaturkosten ohne MwSt. von 3500,-- ? bei einem Wiederbeschaffungswert von 950,-- ? incl. MwSt. verursacht hätte. Da die Reparaturksoten den Fahrzeugwert überstiegen, wurden die Reparaturkosten von dem Sachverständigen nur überschlägig ermittelt. Das Gutachten enthält keine Angaben zum Reparaturweg. Der Hauptbeschädigungsbereich befindet sich nach dem Gutachten im Frontbereich rechts. Der Vorbau wurde erheblich beschädigt. Der Motor wurde im Bereich der Steuerung und der Zündanlage beschädigt (Bl. 7d. Gerichtsakte).

Der Kläger begehrt den Wiederbeschaffungswert, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Abschleppkosten, Gutachtenkosten, Abmeldekosten, Anmeldekosten und eine Schadenpauschale.

Er behauptet, der Beklagte zu 1 sei sofort auf das Heck des Seat geprallt und habe ihn weiter in den Graben geschoben. Demgegenüber trägt der Beklagte zu 1 vor, er sei vor dem Heck des Seat zum Stehen gekommen und erst durch den Aufprall des ihm nachfolgenden Streitverkündeten auf das Heck des Seat aufgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei am Seat bereits Totalschaden vorhanden gewesen.

Er beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 2215,47 ? zu zahlen zzgl. 5% über dem Basiszinssatz ab 8.4.04. zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und den Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger für die Schadenhöhe beweisfällig geblieben ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 seinerseits auf das Heck des Seat aufgefahren oder wie von ihm vorgetragen von dem Streitverkündeten aufgeschoben worden ist. Denn dem Kläger obliegt als Anspruchsteller in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden. Er hat jedoch keinen Beweis dafür angetreten, dass der Seat ? seinen Sachvortrag zum Unfallhergang für wahr unterstellt ? bei dem Heckanstoss des Beklagten zu 1 noch einen Sachwert innehatte. Das vom ihm vorgelegte Sachverständigengutachten enthält keine differenzierten Angaben zu dem für den Front- und Heckschaden erforderlichen Reparaturkosten. Wegen des wirtschaftlichen Totalschadens des Seats könnte dem Kläger wegen des Fahrzeugsschadens allenfalls die Wiederbeschaffungskosten des Pkw von 950,-- ? ersetzt verlangen. Dem Kläger wäre jedoch durch den Heckanprall nur dann ein weiterer Sachschaden entstanden, wenn die an dem Seat durch das Ausweichen seiner Ehefrau in den Graben verursachten Beschädigungen mit einem Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungswerts von 950,-- ? zu beseitigen gewesen wären. Er hätte darzulegen und zu beweisen gehabt, welcher Teil der Reparaturkosten iHv 3500,-- ? auf den Frontschaden und welcher Teil auf den Heckschaden entfallen wären. Da das vorgelegte DEKRA-Gutachten hierzu keine Angaben enthält und nur die Feststellung trifft, das sich der Hauptbeschädigungsbereich im Frontbereich rechts befunden hat und der Vorbau erheblich beschädigt wurde, fehlt es an Sachvortrag dazu, wie hoch der Restwert des Seat vor dem Heckanprall des Beklagten zu 1 war und damit an Anknüpfungspunkten für die Feststellung eines durch den Beklagten zu 1 durch den Heckanprall verursachten weiteren Sachschadens. Weiteren Sachvortrag und Beweismittel zur Schadenhöhe als das insofern unergiebige DEKRA-Gutachten hat der Kläger nicht beigebracht. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Ersatz von Unfallfolgekosten wie Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Abschleppkosten, Gutachtenkosten, Abmeldekosten, Anmeldekosten und eine Schadenpauschale zu, weil diese Kosten nur dann durch den Heckanprall (mit-) verursacht wären, wenn nicht bereits vor dem Heckanprall wirtschaftlicher Totalschaden vorlegen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrecht

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