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21.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053590

Finanzgericht Berlin: Urteil vom 11.04.2005 – 9 K 4184/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Berlin
Az.: 9 K 4184/01

Freigegeben ab 20.08.2005

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

w e g e n Gewerbesteuer 1992 bis 1997, ges. Feststellung des vortragsf. Gewerbeverlustes auf den 31.12. 1992 bis 31.12.1997 und gesonderte und einheitliche Feststellung 1992 bis 1997

hat das Finanzgericht Berlin, 9. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 in der Besetzung mit

dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Meyer
dem Richter am Finanzgericht Dr. Beckmann
dem Richter am Finanzgericht Assel
s o w i e
dem ehrenamtlichen Richter Alex
dem ehrenamtlichen Richter Veigele

für R e c h t erkannt:

Die Bescheide betr. den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1992 - 1997 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1997 vom 5. Mai 2000 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen werden aufgehoben.
Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen betr. die Jahre 1992 ? 1997 werden unter Änderung der Bescheide vom 5. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 2. Mai 2001 dahingehend durchgeführt, dass die bisher festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne eine Betragsänderung in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert werden.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 72 000 EUR.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren 1992 bis 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Die Klägerin wurde am 3. Juli 1990 als ?xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx? mit Sitz in xxxxxx gegründet. Bereits zum 5. September 1990 schied die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxaus, und Herr xxxxxxxxxxxx übernahm deren Komplementäreinlage, so dass es sich fortan um eine reine Kommanditgesellschaft handelte. Ende 1993 wurde der Sitz der Gesellschaft nach xxxxxx verlegt. Gesellschafts-zweck war laut Satzung die Errichtung von EinkaufsCentren. Konkretisiert wurde der Ge-sellschaftszweck in der Errichtung und dem Betrieb des ?xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxx in xxxxxxx. Neben dem Objekt in xxxxx wurden keine weiteren Einkaufscentren errichtet oder betrieben. Die Verwaltung des Grundbesitzes (Anwerbung und Vertragsabschluss mit neuen Mietern etc.; Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschaft) liegt im Wesentlichen in der Hand der Kommanditistin xxxxxxxxxxxxx als sog. ?Projektmanagerin?, die von der Klägerin hierfür eine sog. Vorabvergütung erhält.

Das Einkaufscentrum in xxxxx (Nutzfläche insgesamt: ca. 55 000 m²) besteht aus einem SB-Warenhaus und einem Baumarkt, mehreren größeren Fachmärkten und der sog. Shopzone mit ca. 40 Einzelhandelsgeschäften. Als Herstellungskosten für Gebäude und Außenanlagen wurden bis einschließlich 1997 mindestens 70 Millionen DM aufgewendet. Der Erwerb des Grund und Bodens kostete weitere 8 Millionen DM. Die Gesamtaufwendungen wurden im Wesentlichen über Kreditinstitute finanziert (ca. 65 Millionen DM). Die Vermietung der Ladenlokale erfolgte ab dem Streitjahr 1992. Mittlerweile bestehen Mietverhältnisse zu insgesamt 58 Mietparteien. Die Mietverträge haben jeweils eine Laufzeit von 14, 15, 20 oder bis zu 30 Jahren.

Die mit den Händlern geschlossenen Mietverträge haben typischerweise folgenden Inhalt
(zitiert aus Mietvertrag vom 28. Januar/30. März 1992 betr. xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH):

?§ 1 Mietobjekt
.......
§ 5 Haftung
Die Vermietung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für offensichtliche Sachmängel, die bei Bezug des Gebäudes durch den Mieter schriftlich dem Vermieter nicht mitgeteilt worden sind. Durch Bezug des Mietgegenstandes ohne schriftliche Rüge von offensichtlichen Sachmängeln erkennt der Mieter an, den Mietgegenstand, insbesondere die Räume, besichtigt und in ordnungsgemäßem Zustand vorgefunden zu haben. Für verdeckte Sachmängel oder solche, die erst später erkennbar werden, hat der Mieter nicht einzustehen. .....
Der Mieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinem Personal, seinen etwaigen Mietern, Besuchern und/oder sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb oder den vermieteten Räumen stehen, an den Mietgegenständen verursacht werden und trägt die Gefahr in Bezug auf die Mietgegenstände, soweit die schädigenden Ereignisse nicht auf höherer Gewalt oder auf Verschulden des Vermieters beruhen. Insbesondere haftet der Mieter für durch ihn verursachte Schäden, die durch nicht sachgemäßes Umgehen mit Feuer, entzündbarem Material, mit Wasser, Gas, Licht- und Kraftanlagen oder durch Versäumung der ihm aus diesem Vertrag oder gesetzlichen bzw. behördlichen Anordnungen obliegenden Verpflichtungen entstehen; in all diesen Fällen obliegt dem Mieter der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten durch ihn nicht vorgelegen hat. Der Mieter übernimmt die dem Vermieter hinsichtlich der Mietgegenstände obliegende gesetzliche Haftung insofern, als er verpflichtet ist, sich gegen Haftpflicht-Schäden ausreichend zu versichern und den Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter des im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Grundbesitzes an diesem als weitere Versicherungsnehmer teilnehmen lässt. .....
Der Mieter ist verpflichtet, die Geh- und Fahrwege vom und zum Mietobjekt zu reinigen und bei Glätte der Streupflicht nachzukommen. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Mietobjektes obliegt dem Mieter. Er stellt den Vermieter von diesbezüglichen Ansprüchen frei. Bei Frostgefahr hat der Mieter auf seine Kosten die üblichen Vorkehrungen zu treffen, die zur Verhinderung von Frostschäden erforderlich sind.
Der Mieter übernimmt die laufende Reinigung und Pflege des gemieteten Objektes sowie der zum Objekt gehörenden Parkplatz- und anderen Freiflächen.?

§ 6 Versicherung

Der Vermieter verpflichtet sich, das Gebäude und die Betriebseinrichtungen, die im Eigentum des Vermieters stehen, gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden ausreichend zu versichern, die Kosten dafür zu tragen und die Versicherung dem Mieter gegenüber nachzuweisen.
Der Mieter versichert auf eigene Kosten sein Eigentum ausreichend gegen die üblichen Risiken und schließt eine Haftpflichtversicherung ab (Siehe § 5). ........

§ 7 Instandhaltung und Instandsetzung

Der Vermieter übernimmt die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung von konstruktiven Gebäudeteilen, der Dacheindeckung einschl. der Lichtkuppeln, falls solche installiert werden; Blitzschutz, Korrosionsschutz tragender Bauteile und Anstrich aller Metallteile im Freien. Die Erneuerung techn. Anlagen, die zum Gebäude gehören, ist ebenfalls Sache des Vermieters, soweit natürlicher Verschleiß oder Unbrauchbarkeit aus anderen Gründen, die vom Mieter nicht zu vertreten sind, eingetreten ist.
Der Mieter trägt die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung bei Beschädigungen an Baulichkeiten und Einrichtungen, die durch den Mieter bzw. dessen Beauftragten und Besucher verursacht werden.
Der Mieter ist zur pfleglichen Behandlung des gesamten Mietobjektes verpflichtet. Die während der Mietdauer erforderlichen Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen innerhalb des Gebäudes einschl. Fenster und Türen sowie der befestigten, asphaltierten und mit Parkstreifen versehenen Hofraumfläche, übernimmt der Mieter auf seine Kosten anteilig im Verhältnis der Größe seiner Mietfläche zu den Gesamtflächen aller Mieter. Ferner obliegt ihm die laufende einwandfreie Instandhaltung und Instandsetzung der Installation, der Aufzugs-, Sprinkler- und Stromversorgungsanlage einschließlich Notstromaggregat, der Nebenanlage für elektrische Installation, der Heizungsanlage und der Notbeleuchtung sowie die Kontrolle der Fluchtwege und sonstiger gemieteter Anlagen, im Sinne des § 8 ebenfalls anteilig. Im Verzugsfall kann der Vermieter vorbehaltlich weitergehender Rechte die Arbeiten auch ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Mieters ausführen lassen. ....
Der Mieter übernimmt die ordnungsgemäße Pflege der Grün- und Außenanlagen, die Instandhaltung des Parkplatzes und des Hofraumes ebenfalls kostenmäßig anteilig.
.........

§ 8 Betriebs- und Nebenkosten

Sämtliche Betriebskosten für das Mietobjekt werden vom Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Stromversorgung, der Müllabfuhr, der Straßenreinigung, der Be- und Entwässerung, Kanalgebühren sowie Heizungskosten einschl. Zählermiete, Watungskosten und Schornsteinfegergebühren. Der Mieter verpflichtet sich zu besonders sorgfältiger Pflege aller vom Vermieter gemieteten Anlagen und schließt die üblichen Wartungsverträge für die laufende Überwachung zu seinen Lasten ab.

Hierzu gehören z.B.:
1. Ölfeuerung/Heizung
2. Aufzug
3. Kontrolle der Sicherungsanlagen Öltank
4. Stromversorgungsanlage
einschl. Notstromaggregat, Sprinkleranlage
5. Nebenanlage für elektrische Installation
6. Notbeleuchtung und Kontrolle der Fluchtwege
7. Brand- und Rauchmeldeanlage
8. und sonstige gemietete Anlagen

Gebühren und öffentliche Abgaben wie z. B. Grundsteuern trägt der Mieter anteilig ......

§ 9 Werbung

Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für seine Werbezwecke zu benutzen. ....?

Die Klägerin beauftragte darüber hinaus in den Streitjahren auf Rechnung der Mieter ein Bewachungsunternehmen mit der Bewachung des streitgegenständlichen Gebäudes.

Ferner beauftragte die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 1993 Herrn xxxxxxxxxxxxx als sog. ?Center-Manager? mit der Durchführung verschiedenster Arbeiten im Einkaufscenter, die im Vertrag vom 19. Februar 1993 wie folgt beschrieben wurden:

? 1. Leistungsart und ?umfang
Der Auftragnehmer übernimmt ab 01.04.1993 das Centermanagement für das Objekt ?xxxxxxxxxx? in xxxxx als freier Mitarbeiter.

Die Aufgabe besteht im wesentlichen aus der Sicherstellung des Betriebes, der Instandhaltung und Instandsetzung aller gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Centers auf der Grundlage der mit den Centerbetreibern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, d. h. vornehmlich aus der Kontrolle der den Betreibern obliegenden Pflichten.

Der Leistungsumfang ist im einzelnen der Leistungsbeschreibung zu entnehmen, die Bestandteil des Vertrages ist ......

........
Aufgabenbereich für Herrn xxxxxxxxxxxxx

I. Verwaltung

1) Nebenkostenberechnungen an die Mieter sowie Kostenumlage
2) Ordnung, Sauberkeit, Verkehrssicherung
3) Begehung des Shopgangs und der entsprechenden Freiräume
4) Gesamtwerbemaßnahmen, Gemeinschaftswerbung
5) Verbesserung der Shopzone durch zu fördernde Eigeninitiative der Mieter (Außendekorationen, Begrünung , Rankenpflanzungen von der Decke/ einheitl. Bild !), Pflege
6) Vermietungsgespräche

1) Nebenkostenberechnung mit den Mietern (Vorgaben erfolgen durch C.U.)

1.1. Durchführung der Kostenumlage für gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Einrichtungen nach dem Mietflächenschlüssel Abstimmung mit C.U.)

a) gemeinschaftliche Sprinkleranlage

b) gemeinschaftliche Elektroanlage ......

Ordnung

2. Reinigung, Verkehrssicherung

a) Säuberung der Gemeinschaftsanlage

b) Winterdienst ......

c) Einzeichnung der Parkplätze für allkauf und Stinnes

d) Erstellung eines Wochenplanes für die allgemeine Säuberung und den Winterdienst
...
e) Überprüfung der Verkehrssicherheit, Beleuchtung, Fahrbahnmarkierungen Beschilderung (die Verkehrssicherheitspflicht obliegt laut Mietvertrag dem Mieter)

f) Überwachung möglicher Pflegearbeiten an der Bepflanzung auf dem Parkplatzgelände ......

2.1 Prüfung der Wartungsverträge sowie Überwachung der Einhaltung der Wartungstermine

3. Die Mieter sind zur Einhaltung ihrer vertraglichen und sonstigen Ordnungsobliegenheiten anzuhalten.

4. Die Finanzierung der Werbeanlagen ? auch der Gemeinschaftswerbeanlagen ? ist ausschließlich Sache der Mieter. Es ist Aufgabe des Centermanagements, vornehmlich mit den Hauptmietern die Gemeinschaftswerbeanlagen und (sofern gewünscht) ? Maßnahmen abzustimmen und zu organisieren. Zu beachten ist, dass Vertragspartner der zu beauftragenden Werbefirma (Arbeitsgemeinschaft xxxxxxxxxxxxxxxx im Raum) nicht xxxx, sondern die Mieter sind.

5. Vermietung weiterer Flächen

Suche nach weiteren geeigneten Mietern mit Bonität für das Restgelände des ?xxxxxxxxxxxx? bzw. bei Mietausfall Verhandlungen mit potentiellen Ersatzmietern in Abstimmung mit dem Auftraggeber?

Im Jahr 1999 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch (vgl. Bericht vom 22. Februar 2000). Der Betriebsprüfer kam zu der Auffassung, dass die Klägerin nicht - wie in ihren Feststellungserklärungen gegenüber dem Beklagten angegeben - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die ursprünglichen Feststellungsbescheide waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i. S. von § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen.

Mit Änderungsbescheiden vom 5. Mai 2000 wurden die ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dieser Einschätzung sowie den weiteren Prüfungsfeststellungen gezogen. Die Überschussermittlungen der Klägerin i. S. von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ?EStG- wurden durch Schätzungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 EStG ersetzt. Dabei erfolgte die Schätzung durch einfache Umqualifizierung der Einkünfte (vgl. Tz. 9 des Betriebsprüfungs-Berichts -BP-Berichts-):
......
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Außerdem wurden gleichzeitig Gewerbesteuerbescheide für alle Streitjahre erlassen, mit denen die Gewerbesteuer jeweils auf 0 DM festgesetzt wurde, sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, der auf den 31. Dezember 1997 mit xxxxxxxxxx DM festgestellt wurde. Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, die jedoch erfolglos blieben. Der Beklagte wies die Einsprüche durch zwei Einspruchsentscheidungen vom 2. Mai 2001 als unbegründet zurück. Hinsichtlich des Feststellungsbescheides für 1997 führte der Einspruch ? nach vorheriger Ankündigung ? zu einer Verböserung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr auf xxxxxxx DM festgestellt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust, der auf den 31. Dezember 1997 festgestellt wurde, verringerte sich auf xxxxxxxxxx DM.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe mit ihren geschäftlichen Aktivitäten den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung überschritten. Sie habe das von ihr errichtete Objekt (Einkaufszentrum) nicht lediglich an gewerbliche Nutzer vermietet, sondern Aufgaben wahrgenommen, auf Grund derer die Nutzung des Vermögens hinter die Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zu-rückgetreten sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs ? BFH ? vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, Sammlung der amtlich veröffentlichten Urteile des BFH ? BFHE ? 121,60, Bundessteuerblatt ? BStBl ? II, 1977, 244). Hierbei sei entscheidend, dass sie gezielt auf die organisatorischen Abläufe des Betriebs des Einkaufszentrums Einfluss genommen habe mit der Folge, dass sich dem außenstehenden Betrachter ein einheitliches Gefüge mit zentraler Leitung dargeboten habe. Dies habe die Klägerin dadurch erreicht, dass sie vielfältige Werbemaßnahmen erbracht habe (Durchführung von sog. ?Events? wie Gewinnspielen, Kindernachmittagen, musikalischen Veranstaltungen, jahreszeitbezogenen Aktivitäten, Kauf und Anbringung größerer Dekorationen z. B. Ostern und Weihnachten, Sponsoring und medien-wirksame Veranstaltungen. Werbebeilagen und Wurfsendungen). Die Aufwendungen für den gesamten Werbebereich seien unstreitig von rund 6 000 DM im Streitjahr 1992 auf über 400 000 DM im Streitjahr 1997 gestiegen (bei Mieteinnahmen zwischen rund 1,3 Millionen DM im Streitjahr 1992 und rund 9,4 Millionen DM in den Streitjahren 1995 bis 1997).

Ferner würden die Aufgaben des von der Klägerin seit April 1993 beauftragten ?Center-Managers? weit über das hinausgehen, was z. B. ein Hausmeister üblicherweise in einem Wohn- und Geschäftshaus zu erledigen habe, denn der Center-Manager habe nach seinem vertraglichen Auftrag u.a. die Einhaltung der den einzelnen Mietern obliegenden Pflichten überwachen müssen. Außerdem habe die Klägerin es gegenüber den einzelnen gewerblichen Nutzern der Anlage mietvertragsuntypisch übernommen, für sämtliche Gefahren aus dem Betrieb des Zentrums einzustehen.

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Eine Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung scheide im Streitfall schon im Hinblick auf die von der Klägerin abgeschlossenen langfristigen Mietverträge aus, die sämtlich eine Laufzeit von 15 Jahren und teilweise sogar 30 Jahren vorsähen. Die Inanspruchnahme hoher Fremdmittel zur Fertigstellung des Einkaufzentrums stehe diesem grundsätzlichen Charakter einer reinen Vermögensnutzung durch Vermietung nicht entgegen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 136/61, BFHE 79,366, BStBl III 1964,364 und vom 21. August 1990 VIII R 271/84, BFHE 162,256, BStBl II 1991,126).

Der Umstand, dass sie mit der Vermietung des Einkaufszentrums in erheblichem Umfang Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben übernehme, sei kein taugliches Kriterium, um gewerbliche Einkünfte von solchen aus privater Vermögensverwaltung abzugrenzen. Zwar führe die Vermietung des Einkaufszentrums nicht zuletzt als Folge der technisch modernen Ausstattung zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand. Eine Vermietung bleibe jedoch selbst dann bloße Vermögensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich sei und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringe. So habe der BFH die Verwaltung eines Geschäfts- und Freizeitzentrums durch insgesamt sechs Personen als Vermögensverwaltung eingestuft (Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 21/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH ? BFH/NV ? 1997,762).

Auch die durch sie, die Klägerin, gegenüber den Mietern übernommenen Leistungen führten nicht zu einer Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit. Sonderleistungen des Vermieters könnten zwar ausnahmsweise ein Überschreiten der Grenze zur Gewerblichkeit herbeiführen (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 162,256, BStBl II 1991,126). Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß an zusätzlichen Diensten des Vermieters überschritten werde (Hinweis auf BFH-Urteile in BFH/NV 1997,763 und in BFHE 162,256, BStBl II 1991,126).

Die Grenze einer reinen Vermögensverwaltung werde auch nicht durch die von ihr, der Klägerin, übernommenen Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsleistungen überschritten. Im Hinblick auf die Größe des Zentrums und die Zahl der Mietparteien lägen die Leistungen nicht nur innerhalb des Üblichen. Die Leistungen würden eine Vermietung der Ladenlokale überhaupt erst ermöglichen. Dementsprechend gehe auch der BFH davon aus, dass die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Bürohauses oder Geschäftszentrums keine un-übliche Nebenleistung darstelle (Hinweis auf BFH-Urteile vom 17. Januar 1961 I 53/60 S, BFHE 72,637, BStBl III 1961,233 und in BFH/NV 1997,762). Nur wenn die Geschäftslokale der Mieter selbst gereinigt würden (BFH in BFHE 79,366, BStBl II 1991,126) oder eine Vermietung an deutlich mehr als 100 Parteien erfolge (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987,441), sei nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ein gewerbliches Handeln gegeben. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht gegeben. Sie, die Klägerin, habe nur die zentrale Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Reinigung sowie Pflege der Gemeinschaftsanlagen und ?einrichtungen übernommen. Zu diesen zählten Parkflächen, Verkehrswege und sonstige Außenanlagen, die Sprinkleranlage, die Heizungsanlage und die allgemeinen Beleuchtungsanlagen. Die Kosten für die zentrale Wartung würden vereinbarungsgemäß anteilig auf die Mieter umgelegt.

Auch die Beauftragung eines Bewachungsunternehmens mit der Bewachung des Einkaufscenters durch die Klägerin auf Rechnung der einzelnen Mieter führe nicht zur Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit, da sie insoweit lediglich eine Koordinationsaufgabe übernommen habe.

Die von ihr durchgeführten Werbemaßnahmen führten auch nicht zu einer Überschreitung der Grenze zur Gewerblichkeit. Dabei kämen diese Tätigkeiten schon deshalb nicht als un-übliche Sonderleistungen gegenüber den Mietern in Betracht, weil die Werbemaßnahmen in ihrem ureigensten Interesse durchgeführt worden seien. Weder habe gegenüber den Mietern eine Verpflichtung zur Durchführung der Werbemaßnahmen bestanden noch habe sie, die Klägerin, dafür in irgendeiner Form ein Entgelt von den Mietern erhalten. Dass die Werbemaßnahmen niemals als Gegenleistung des Mietverhältnisses durchgeführt worden seien, werde schon durch die Tatsache deutlich, dass die ersten dieser Maßnahmen erst im Streitjahr 1994, also zeitlich weit nach Beginn der Vermietungstätigkeit, ergriffen worden seien.

Die Werbemaßnahmen, die mit der Schaltung von Zeitungsanzeigen begonnen hätten, seien zwingend notwendig geworden, um den Bestand der Mietverträge abzusichern und neue Interessenten für auf Dauer angelegte Mietverhältnisse zu gewinnen. Die starke Konkurrenz durch andere Einkaufszentren und die schwierige wirtschaftliche Lage hätten einige ihrer Mieter in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht. Im Westen Deutschlands würden üblicherweise 0,8 ? 1,4 m² Verkaufsfläche auf einen Einwohner fallen. Der Ort xxxxx verfüge über mehr als 4 m² Verkaufsfläche pro Kopf und dies bei erheblich geringerer Kaufkraft. Von den insgesamt 58 Ladenlokalen seien überdies 40 an Existenzgründer aus der Region xxxxx vermietet worden. Wenn sich die wirtschaftliche Lage im Osten Deutschlands einigermaßen stabilisiert haben werde, werde sie, die Klägerin, die Werbemaßnahmen wieder einstellen.

Die Initiative hinsichtlich der Durchführung der einzelnen Werbemaßnahmen sei regelmäßig von der Interessen- bzw. Werbegemeinschaft der Mieter ausgegangen. Die Werbegemeinschaft habe für die Art, den Umfang und den Ablauf der einzelnen Werbemaßnahmen die Verantwortung getragen. Sie, die Klägerin, habe sich gegenüber der Werbegemeinschaft lediglich bereit erklärt, sich an den Kosten für die Maßnahmen zu beteiligen bzw. diese Maßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.

Anfangs habe aber zunächst keine Werbegemeinschaft bestanden. Die Notwendigkeit, Werbemaßnahmen zu ergreifen und damit den Bekanntheitsgrad des Einkaufszentrums zu steigern, sei von den Mietern zunächst nicht erkannt worden. Auf die Notwendigkeit eines einheitlichen Werbeauftritts der Mieter des Einkaufszentrums und auf die Gründung einer Werbegemeinschaft sei zum ersten Mal von einem Herrn xxxxxxx hingewiesen worden, der später in den Jahren 1994 bis 1998 deren Vorsitzender gewesen sei. Da sich die Mieter im November 1994 zunächst lediglich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen hätten, die zunächst auch nur zu ?Versuchszwecken? gegründet worden sei und die Vertragspartner eine ?solvente Adresse? verlangt hätten, habe sie, die Klägerin, die Vergütungen für die Werbemaßnahmen unmittelbar gegenüber den Leistungserbringern vorgenommen. Später, d. h. nach Gründung der eigentlichen Werbegemeinschaft im Jahr 1996, sei diese Praxis in beiderseitigem Einvernehmen beibehalten worden, weil sie, die Klägerin, so eine unmittelbare Kontrolle über die anfallenden Kosten gehabt habe und die Werbegemeinschaft nicht das Risiko getragen habe, auf einem Teil der Kosten ?sitzen zu bleiben?. Dessen ungeachtet hätten die Mitglieder der Interessen- bzw. Werbegemeinschaft sowie vereinzelt auch Nichtmitglieder in den Streitjahren folgende Aufwendungen für Werbemaßnahmen selbst investiert:
1994: 10 728,42 DM
1995: 64 370,00 DM
1996: 59 332,53 DM
1997: 50 432,67 DM

Auf Art, Umfang und Inhalt der einzelnen Werbemaßnahmen habe sie, die Klägerin, keinen Einfluss genommen. So habe z. B. die Werbegemeinschaft für die Herausgabe der Anzeigenbeilage des Wochenkuriers sowie den Internetauftritt des Einkaufszentrums unter www.xxxxxxxxx.de presserechtlich verantwortlich gezeichnet. Wie aus den Versammlungsprotokollen hervorgehe, habe weder sie, die Klägerin, selbst noch ein Vertreter von ihr an den Versammlungen der Interessen- bzw. Werbegemeinschaft teilgenommen.

Eine Ausnahme bildeten die Aufwendungen in der Anfangsphase des Einkaufszentrums mit folgendem finanziellen Aufwand:
1992: 6 004,60 DM
1993: 13 585,83 DM
sowie die Ausstellung sächsischer Produkte im Jahr 1997 (Aufwand: 120 856,20 DM).

Mangels inhaltlicher Einflussnahme auf die Art der Werbemaßnahmen habe sie diesbezüglich keine eigenen Werbeleistungen als Nebenleistung zu ihrer Vermietungstätigkeit erbracht. Aus diesem Grunde könne auch das Urteil des FG Hamburg vom 23. April 1998 III 189/95 (veröffentlicht in juris) nicht zu einer anderen Beurteilung ihrer Tätigkeit führen. In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, habe die dortige Klägerin neben der Verpachtung eines Gebäudekomplexes mit Geschäften, Wohnungen, Büros und Gastronomiebetrieben das sog. ?xxxxxxxxxxxxxxxxxx? übernommen, welches nicht mit einem ?Center-Management? zu verwechseln sei. Die Klägerin habe sich dort dazu verpflichtet, Servicematerialien (Geschirr, Bestecke, Tassen, Trinkbecher etc.) für das Gastronomiezentrum bereit zu halten, benutztes Servicematerial abzuräumen, das Mobiliar des Gastronomiezentrums laufend zu säubern und die Spülküche zu betreiben. Bereits aus diesem Grunde sei die Klägerin nach Ansicht des FG Hamburg gewerblich tätig gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit den Mietern für Werbung, Gestaltung und Dekoration zu sorgen gehabt und habe Verkaufs- und Absatzkonzepte entwickeln müssen.

Verglichen mit den jährlichen Mieteinnahmen hätten die Kosten für die von ihr oder der Interessen- bzw. Werbegemeinschaft durchgeführten Werbemaßnahmen in den Streitjahren nur jeweils zwischen 0,29 v.H. und 4,69 v.H. der Mieteinnahmen betragen und seien damit wirtschaftlich von sehr untergeordneter Bedeutung.

Hinter dem Podium innerhalb des Einkaufscenters habe sich in den Streitjahren eine Hintergrundwand befunden, auf der unstreitig unter dem gemeinsamen Stichwort ?Werbegemeinschaft xxxxxxxxx? einzelne Händler aus dem Einkaufscenter sozusagen als Veranstalter bzw. Mitveranstalter dieser ?Events? benannt worden seien. Ihr Name als Eigentümerin des Einkaufscenters sei in diesem Zusammenhang unstreitig nicht erwähnt worden. Der Besucher des Einkaufscenters habe nach ihrer Überzeugung somit den Eindruck gehabt, dass diese ?Events? von der Interessen- bzw. Werbegemeinschaft veranstaltet worden seien. Sie selbst habe kein Interesse daran gehabt, ihr Image durch diese Maßnahmen zu verbessern, sondern die Händler hätten Imagepunkte gewinnen sollen.

Ihre Vermietungstätigkeit sei ferner auch nicht deshalb als gewerblich einzustufen, weil sie für Verstöße der Mieter gegen gesetzliche Bestimmungen einzustehen habe. Einer solchen Annahme stünden die Vereinbarungen der Mietparteien entgegen. Diese würden die Haftung für Pflichtverletzungen, insbesondere betr. die Verkehrssicherungspflicht, den Mietern zuweisen. Allein aus den Aufgaben des Center-Managers könne entgegen diesen ausdrücklichen Vereinbarungen nicht auf eine erweiterte Pflichtenübernahme gegenüber den Mietern geschlossen werden.

Die Überwachungstätigkeit des Center-Managers gehe auch nicht über den üblichen Aufgabenkreis eines Vermieters hinaus. Sie stelle vielmehr den rechtlichen Mindeststandard seiner Aufgaben dar. Sie diene der Minimierung des Risikos, welches aus den im Außenverhältnis als Eigentümer des Grundstücks ergebenden Sicherungspflichten herrühre. Der Beklagte gehe dabei zu Unrecht von der Annahme aus, dass sich ein Vermieter von Grundbesitz im Außenverhältnis den ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten gänzlich entziehen könne. Ein Vermieter hafte jedoch grundsätzlich für schädigende Auswirkungen des Gebäudes auf Rechtsgüter solcher Personen, die bestimmungsgemäß mit ihm in Berührung kämen. Dazu zählten insbesondere Besucher des Einkaufszentrums, welche infolge einer Missachtung vertraglicher Sicherungserfordernisse seitens der Mieter einen Schaden erlitten. Sofern der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertrage, bestehe seine eigene Pflicht in Form einer Aufsichts- und Organisationshaftung fort (Hinweis auf Mertens, in: Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 224). Dieser Pflicht könne sich der Vermieter nicht durch Vereinbarungen mit den Mietern im Innenverhältnis entledigen. Der Aufgabenbereich des Center-Managers werde damit gerade dieser rechtlich vorgeschriebenen Aufsichtspflicht gerecht.

Der zweite wesentliche Aspekt für die Betrauung des Center-Managers mit Überwachungsaufgaben sei in dem Erhalt der baulichen und technischen Anlagen des Einkaufszentrums zu sehen. Dabei sei es für sie, die Klägerin, von großer Bedeutung, dass die Mieter die gesetzlichen Auflagen und die Hersteller-Vorgaben zur regelmäßigen Wartung einhielten. Eine Missachtung dieser Vorgaben könne zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer der baulichen und technischen Anlagen führen. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen verliere, wenn die Anlagen nicht vorschriftsmäßig gewartet würden.

Entgegenzutreten sei letztlich der Auffassung des Beklagten, der Center-Manager nehme auf den gesamten organisatorischen Ablauf des Einkaufszentrums Einfluss, so dass sich für einen außenstehenden Betrachter das Bild eines einheitlichen Gefüges mit zentraler Leitung biete. Aus dem bestehenden Auftragsverhältnis lasse sich ein solcher Schluss nicht ziehen.

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1992 bis 1997 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1997 vom 5. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2001 aufzuheben und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 bis 1997 unter Änderung der Bescheide vom 5. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2001 unter Zugrundelegung von Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Einspruchsentscheidungen.

Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung fünf Bände Steuerakten der KG (St.Nr.: xxxxxxxxx) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.


Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.

Soweit die Klägerin die streitgegenständlichen Bescheide betr. Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer angefochten hat, ist nach Ansicht des BFH trotz der jeweils auf 0 DM lautenden Festsetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis i. S. von § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - gegeben, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der Bescheide mit der Begründung begehrt, dass überhaupt keine Gewerbesteuerpflicht bestehe (vgl. nur Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BFHE 182,216, BStBl II 1997,437).

Soweit die Klägerin darüber hinaus auch die Bescheide betr. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 bis 1997 angefochten hat, ist die Klage ebenfalls zulässig. Da in den angefochtenen Feststellungsbescheiden auch über die ein-kommensteuerrechtliche Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 EStG verbindlich befunden wird, ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung selbst dann ein Rechtsschutzbedürfnis i. S. von § 40 Abs. 2 FGO zu bejahen, wenn die Höhe der Einkünfte nicht geändert wird oder antragsgemäß nicht geändert werden soll. Dabei wird nicht übersehen, dass Feststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander stehen (vgl. zum Ganzen nur Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995,318 m. w. N.).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und war mit ihren Einkünften deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes ? GewStG -.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die Tätigkeit muss ? als selbständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Beteiligung am all-gemeinen wirtschaftlichen Verkehr ? die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen und darf sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstellen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, muss durch die Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (BFH-Urteil vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106,84, BStBl II 1972,700, unter II.2). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 Großer Senat -GrS- 1/93, BFHE 178,86, BStBl II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197,240, BStBl II 2002, 291).

Im Streitfall hat die Klägerin ein Einkaufscenter errichtet und die Ladenlokale in den Streitjahren jeweils für längere Zeiträume an Gewerbetreibende vermietet. Die Vermietung von Grundbesitz bleibt aber nach Ansicht des BFH und des Schrifttums auch dann Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist, an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Auch die Inanspruchnahme hoher Fremdmittel zur Fertigstellung des Einkaufscenters steht diesem grundsätzlichen Charakter einer reinen Vermögensnutzung durch Vermietung nicht entgegen. Der Einsatz hoher Fremdmittel gehört grundsätzlich zum Bild privater Vermögensverwaltung beim Grundbesitz (vgl. BFH in BFHE 162,256, BStBl II 1991,126). Zusatzleistungen des Vermieters führen erst dann zum Überschreiten der Grenze zur Gewerblichkeit, wenn sie das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten (vgl. BFH in BFH/NV 1997,762; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 Anm. 1180/1182, Reiß, in: Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 15 Rz. 69; Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 15 Rz. 81 m. w. N.).

Im Streitfall haben die Zusatzleistungen der Klägerin als Vermieterin betr. die Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsleistungen das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß i. S. der o.g. BFH-Rechtsprechung nicht überschritten.

Was insbesondere vom Vermieter gegenüber den Mietern einer Immobilie übernommene Gebäudereinigungsleistungen angeht, so hat der BFH bereits einmal entschieden, dass die Reinigung der Gemeinschaftsräume eines Bürohauses durch einen Angestellten, neun Putzfrauen und fünf Hausmeister in den Diensten des Vermieters nicht zu einem Überschreiten der Grenze zu einer gewerblichen Betätigung i. S. von § 15 Abs. 2 EStG führt (vgl. BFH in BFHE 72,637, BStBl III 1961,233; ähnlich BFH in BFHE 162,256, BStBl II 1991,126). Im Streitfall beschränkten sich die von der Klägerin in den Streitjahren durchgeführten Gebäudereinigungsleistungen ? vergleichbar mit den vom BFH, a. a. O., entschiedenen Fällen - ebenfalls auf die bloße Reinigung der Gemeinschaftsflächen und erstreckten sich eindeutig nicht auf die Reinigung der eigentlichen Geschäftslokale: Letztere waren von den Mietern selbst sauber zu halten. Ein Argument für eine Gewerblichkeit der Betätigung der Klägerin lässt sich aus der Erbringung der konkreten Reinigungsleistungen also nicht herleiten. Dasselbe gilt angesichts der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers und Vermieters (vgl. dazu nur Sprau, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., § 823 Rz. 48 m.w.N.) auch für die von der Klägerin übernommene Beauftragung eines Bewachungsunternehmens auf Rechnung der Mieter hinsichtlich der Bewachung des Gebäudes, die Beschäftigung eines sog. Center-Managers und seiner Hilfskräfte u. a. mit der Wahrnehmung der von der Klägerin mietvertraglich übernommenen Wartungs- und Instandhaltungsleistungen hinsichtlich der sog. konstruktiven Gebäudeteile einschließlich der Dacheindeckung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem oben beispielhaft wiedergegebenen Text eines mit den Händlern geschlossenen Mietvertrags auch die Mieter umfangreiche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten trafen (z. B. betr. die Aufzugs-, Sprinkler- und Stromversorgungsanlage sowie Heizungsanlage) und sie sich über die Erhebung von Umlagen z. B. auch an den Kosten für die Unterhaltung der Grünanlagen um das Gebäude herum beteiligen mussten (vgl. § 7 des Mustermietvertrags).

Die Aufwendungen der Klägerin in den Streitjahren für Marketingmaßnahmen führen nach der Überzeugung des erkennenden Senats ebenfalls nicht zu einer Überschreitung der Grenze zu einer gewerblichen Betätigung i. S. von § 15 Abs. 2 EStG. Erstens handelte es sich dabei nicht um Sonderleistungen der Klägerin als Vermieterin gegenüber ihren Mietern, weil die Mieter mangels einer entsprechenden Regelung in den Mietverträgen unstreitig keinen vertraglichen Anspruch auf deren Durchführung oder wenigstens Finanzierung hatten. Zweitens muss eine Vermietungstätigkeit in Bezug auf Geschäftslokale in einem Einkaufscenter angesichts der von der Klägerin überzeugend geschilderten Marktsituation für Gewerbeimmobilien gerade in den neuen Bundesländern auf mittlere Sicht notgedrungen gewisse Werbeaktivitäten des Vermieters nach sich ziehen, um die Höhe der Mieteinnahmen einigermaßen stabil zu halten. Drittens handelte es sich dabei im Verhältnis zu den jeweiligen Mieteinnahmen um vergleichsweise geringfügige Ausgaben (in keinem der Streitjahre betrugen die Aufwendungen mehr als 6 v. H. der Mieteinnahmen). Viertens ist die Klägerin mit diesen Marketingmaßnahmen gegenüber den Besuchern des Einkaufscenters nicht selbst als eigenständige Gewerbetreibende oder als Veranstalterin dieser Maßnahmen in Erscheinung getreten, sondern hat dies voll und ganz einer von den Händlern selbst gegründeten Interessen- bzw. später Werbegemeinschaft überlassen. Jene bestimmte im Wesentlichen das Ob und Wie der einzelnen Werbemaßnahmen (z. B. Durchführung von Gewinnspielen, Kindernachmittagen, musikalischen Veranstaltungen, Anbringung jahreszeitbezogener Dekorationen, Werbebeilagen und Wurfsendungen). Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die Klägerin dabei nicht selbst als Veranstalterin nach außen gegenüber dem Publikum im Einkaufscenter auftrat (z. B. wurde auf der hinter dem Podium im Einkaufscenter befindlichen Hintergrundwand als Veranstalter der vorstehend genannten ?Events? durchgängig die ?xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx? benannt; an den Besprechungen der Interessen- bzw. Werbegemeinschaft nahm unstreitig noch nicht einmal regelmäßig ein Vertreter der Klägerin teil), ist es nach der Überzeugung des erkennenden Senats im vorliegenden Zusammenhang un-schädlich, dass die Klägerin etliche Verträge betr. den Auftritt von Musikgruppen etc. im Einkaufscenter im eigenen Namen abgeschlossen, weil die Auftragnehmer einen besonders solventen Vertragspartner bevorzugten, oder dass die Interessen- bzw. Werbegemeinschaft zu den finanziell bedeutsamsten Marketingmaßnahmen im Vorhinein das Einverständnis der Klägerin als Hauptsponsorin eingeholt hat.

Der vorliegende Sachverhalt ist schließlich auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des FG Hamburg vom 23. April 1998 III 189/95 (veröffentlicht in juris) zugrunde lag. Im Gegensatz zur dortigen Klägerin hat es z. B. die hiesige Klägerin in den Streitjahren nicht übernommen, im Einkaufscenter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein sog. Gastronomiezentrum zu betreiben, in dem den Besuchern des Gebäudes Speisen und Getränke angeboten wurden. Eine solche Leistung ist klar als vermieteruntypische, gewerbliche Betätigung anzusehen, weshalb das FG Hamburg, a.a.O., auch die Aktivitäten der Eigentümerin des dortigen Einkaufscenters insgesamt als gewerblich eingestuft hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 sowie § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung ? ZPO -. Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 25,13 des Gerichtskostengesetzes ? GKG ? a. F. unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten bestimmt (= jeweils Regel-streitwert in Höhe von 4 000 EUR für insgesamt 18 angefochtene Steuerverwaltungsakte).

4. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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RechtsgebieteEStG, GewStGVorschriften§§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG

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