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02.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052449

Hanseatische Oberlandesgericht: Urteil vom 10.03.2004 – 4 U 105/01

1. Fehlt ein für die Ausführung einzelner Bauteile erforderlicher Detail-)Plan, ist die Planung mangelhaft und der Architekt für den dadurch verursachten Mangel am Bauwerk einstandspflichtig.


2. Ein etwaiges Verschulden des Unternehmers wegen Unterlassung eines gebotenen Hinweises ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.


In dem Rechtsstreit

....

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 4. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Raben, Ruhe, Dr. Bischoff, im schriftlichen Verfahren auf Grund der bis zum 23.2.2004 eingegangenen Schriftsätze für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 4. Mai 2001 abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten ? 194.322,48 zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf Teilbeträge von jeweils ? 1.577,30 ab 17.7.2000, ab 5.8.2000 sowie ab dem 5. Tag eines jeden weiteren Monats, längstens bis zum 31.12.2005, sowie 9 % Zinsen auf die dann noch offene Restforderung aus dem Betrag von ? 194.322,48 ab 1.1.2006. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 1/6, den Beklagten 5/6 auferlegt. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 85 %, die Beklagten 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen sie aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restliches Architektenhonorar, die Beklagten bestreiten insoweit die Fälligkeit und verlangen widerklagend Schadensersatz wegen Schlechterfüllung, in zweiter Instanz allerdings nur noch wegen einer zu geringen Raumhöhe im ersten Obergeschoss des an die D. Bank vermieteten Gebäudeteils.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Bestreiten der Erfüllung der Architektenleistung sei unsubstantiiert, die behaupteten Mängel seien anderen, der Klägerin nicht übertragenen Leistungsphasen zuzuordnen. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. wegen der geringen Deckenhöhe im ersten Obergeschoss der Mietung D. Bank sei nicht gegeben, weil die von der Klägerin erstellten Zeichnungen nebst Baubeschreibung eine lichte Raumhöhe von 2,70 m vorgesehen hätten. Aufgrund welcher Baumaßnahmen die lichte Raumhöhe auf 2,52 m reduziert worden sei, sei von den Beklagten nicht dargetan.

Gegen das ihnen am 10.5.2001 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11.6.2001 (Montag) Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 13.8.2001 begründet.

Sie halten die Klagforderung weiterhin nicht für fällig und meinen, die Klägerin sei mangels Abnahme ihrer Leistung durch die Beklagten beweispflichtig für die vertragsgemäße Leistungserbringung. Eine vollständige zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens gemäß den Leistungsphasen 1 - 5 sei nicht erbracht, insbesondere fehlten Detailzeichnungen des Fußboden- und Deckenaufbaus im ersten Obergeschoss der Mietung D. Bank einschließlich der textlichen Angaben zum Brandschutz. Die Klägerin habe insoweit nur mündliche Anweisungen während der Bauarbeiten erteilt, ohne auf schriftliche Planungen zurückgreifen zu können.

Die Parteien seien davon ausgegangen, dass in der Baubeschreibung vom 7.7.1994 der mit der Klägerin personell verflochtenen Firma C. (Anl. K 14, Ziffer 2.18) die Geschosshöhe des Obergeschosses von 2,70 m die lichte Höhe bezeichne. Die Klägerin habe gewusst, dass diese Baubeschreibung Grundlage des Mietvertrags mit der D. Bank vom 23.2.1995 (Anl. B 34, B 35) geworden sei. Sie habe aber schon bei Erstellung der Baubeschreibung zum Bauantrag (Anl. K 15) im Dezember 1994 erkennen müssen, dass wegen des erforderlichen Brandschutzes eine Verringerung der Raumhöhe eintreten werde, und sei verpflichtet gewesen, die Beklagten darauf hinzuweisen. Zur Vermeidung einer von der Deutschen Bank verlangten Auflösung des Mietvertrages (Anl. B 18) habe eine Mietreduzierung vereinbart werden müssen (Anl. B 37).

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des am 4. Mai 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zur Geschäfts-Nr. 313 O 99/00
die Klage abzuweisen und
die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu verurteilen, an die Beklagten DM 442.313,40 zuzüglich 9 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 30. Oktober 1999 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, ihre Architektenleistungen seien von den Beklagten mindestens konkludent abgenommen worden, da die Beklagten sie bis zur Klagerwiderung, also mehr als 4 Jahre lang, nicht beanstandet hätten. Ihnen seien die restlichen Detailpläne mit Schreiben vom 4.12.1995 (Anl. K 20) übersandt worden. Anweisungen vor Ort hinsichtlich des Einbaus des Brandschutzes im Obergeschoss seien von ihr nicht erteilt worden. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, den Brandschutz so einzubauen, dass eine lichte Raumhöhe von 2,70 m planungsgemäß gewahrt bleibe, wie in der später nach nochmaliger Prüfung im Rahmen des Rechtsstreits erstellten Skizze gemäß Anlage K 19 dargestellt. Die tatsächliche Ausführung des Deckenaufbaus und die Bauüberwachung habe aber bei den Beklagten und ihrem Bauleiter Bestmann bzw. ihrer Generalunternehmerin gelegen, die Klägerin sei dazu nicht befragt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

1. Soweit mit der Berufung die fehlende Fälligkeit der Klagforderung geltend gemacht wird, ist sie - ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung der Klägerin - nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen der Fälligkeit des Honoraranspruchs gemäß § 8 HOAI, der auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars Anwendung findet (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 960), für erfüllt erachtet, nämlich die vertragsgemäße Erbringung der Leistung (hier: Ausführungsplanung gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 5 HOAI) und die Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung (hier: Anl. B 21). Eine Abnahme der Leistung ist für die Fälligkeit nach § 8 HOAI nicht erforderlich (BGH BauR 1986, 596 f = NJW-RR 1986, 1279; Werner/Pastor Rn. 962 zu Fußnote 9 m.w.N.).

Im Hinblick auf das Erfordernis vertragsgemäßer Leistungserbringung trägt die Beklagte allerdings in der Berufungsbegründung - wie schon ansatzweise im erstinstanzlichen nachgelassenen Schriftsatz vom 20.4.2001 - vor, dass die Klägerin eine zeichnerische Darstellung des Fußboden- und Deckenaufbaus im ersten Obergeschoss des Hauses 6 (Mietung D. Bank) einschließlich der textlichen Angaben zum Brandschutz nicht erstellt habe, insbesondere nicht im Bezug auf die dort vorhandenen Holzbalkendecken. Dem ist die Klägerin nur insoweit entgegengetreten, als sie das Erfordernis solcher Planung in Abrede gestellt hat.

Wenngleich im Fehlen dieser Detailplanung ein Planungsmangel liegt, wie noch auszuführen sein wird, kommt eine Nachbesserung insoweit nicht mehr in Betracht, da das Bauwerk bereits fertiggestellt und seit 1996 von den Beklagten genützt wird. Dass ein weitergehender, über die Erstellung des Bauwerks hinausgehender Leistungserfolg mit dieser Detailplanung erzielt werden sollte und noch erzielt werden kann, ist nicht erkennbar. In einem solchen Falle ist das Honorar sofort fällig und der Auftraggeber auf Gewährleistungsansprüche beschränkt (BGH NJW 1982, 1387; Werner/Pastor Rn. 786, 962 m.w.N.). Eine insoweit denkbare Herabsetzung der Vergütung im Wege der Minderung hat die Beklagte nicht geltend gemacht, sondern stattdessen im Wäge der Widerklage Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F..

Soweit die Beklagte weitergehend die Erstellung jeglicher Detailplanung seitens der Klägerin bestreitet, hat das Landgericht zu Recht die fehlende Substantiierung dieses Vortrags gerügt. Wegen der Objektbezogenheit des Honoraranspruchs des Architekten braucht er zur Begründung seiner Honorarforderung nicht im einzelnen darzulegen, dass er jede Grundleistung der betreffenden Leistungsphase erbracht hat, solange nicht vorgetragen ist, dass ihr Fehlen sich in Mängeln des Bauwerks ausgewirkt hat (Werner/Pastor Rdn. 787 zu Fußnote 66 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen ist angesichts der jahrelangen Nutzung des fertiggestellten Bauwerks die konkludente Abnahme des Bauwerks und damit auch der Architektenleistung anzunehmen (vgl. OLG Celle MDR 1998,1476), so dass die Darlegungs- und Beweislast für Mängel bei den Beklagten liegt. Allein der Umstand, dass die Beklagten die Schlussrechnung vom 18.3.1997 selbst nach einer Mahnung vom 25.7.1997 nicht beglichen haben, steht einer konkludenten Abnahme nicht entgegen, zumal da die Beklagten nicht zeitnah auf Mängel der Architektenleistung hingewiesen haben. Im übrigen käme auch insoweit eine sinnvolle Nachbesserung nach Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr in Betracht.

Die Klagforderung ist jedoch erloschen aufgrund der von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 7.9.2000 erklärten Hilfsaufrechnung gegen die Forderung aus der Widerklage, da eine solche besteht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2. Soweit mit der Berufung der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf, Schadensersatz wegen unzureichender Ausführungsplanung für das an die D. Bank vermietete erste Obergeschoss des Hauses 6 weiterverfolgt wird, ist sie überwiegend begründet.

a) Unstreitig ist eine lichte Raumhöhe von ca. 2,70 m, von der sowohl die Beklagten als auch die D. Bank bei Abschluss des Mietvertrags vom 23.2.1995 (Anl. B 34) aufgrund der ihm beigefügten Baubeschreibung der Firma C. vom 7.7.1994 (Anl. B 35 = K 14) ausgegangen waren, infolge des Ausbaus erheblich unterschritten worden. Aufgrund des Vermessungsergebnisses der Firma T. (Anl. K 14 a) in Verbindung mit der von der Klägerin im Rahmen der Genehmigungsplanung erstellten weiteren Baubeschreibung (Anl. K 15) ging auch die Klägerin davon aus, dass eine lichte Raumhöhe von 2,70 m als Planungsziel ohne weiteres erreicht werde, wie sie zuletzt im Schriftsatz vom 23.2.2004 klargestellt hat. Dabei sei auch der erforderliche Brandschutz gemäß der brandschutztechnischen Beratung vom 2.11.1994 (Anl. K 18) berücksichtigt worden, der im Sinne der jetzt eingereichten Skizze (Anl. K 19) hätte ausgestaltet werden können.

Dass die Klägerin eine diesbezügliche Detailplanung vor der Bauausführung erstellt habe, hat sie allerdings nicht vorgetragen und den Vortrag der Beklagten, dass dies nicht geschehen sei, nicht bestritten. Der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt ist aber verpflichtet, in jedem Detail Eine ausführungsreife Lösung zu finden, welche ohne weiteres die vorgesehene, sachgerechte, das Planungsziel voll erreichende Ausführung ermöglicht, diese mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben zeichnerisch und textlich festzuhalten und das Ergebnis je nach Baufortschritt zur Verfügung zustellen, wenn es für den zur Errichtung anstehenden Bauteil notwendig ist (Hesse/Korbion, HOAI, 5. Aufl., Rn. 111 - 113, 122; Locher/Koeble/Frik. HOAI, 8. Aufl., § 15 Rn. 127 - 131). Diese Verpflichtung hat die Klägerin im Hinblick auf den erforderlichen Brandschutz verletzt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Auswahl des jeweiligen Brandschutzsystems nicht lediglich eine Sache der Bauaufsicht. Vielmehr gehört auch die Auswahl der zu verwendenden Materialien und die Bestimmung des inneren Aufbaus eines bestimmten Bauteils einschließlich der handwerklichen Einzelheiten zur Ausführungsplanung (Hesse/ Korbion § 15 Rn. 113; Locher/Koeble/Frik § 15 Rn. 129).

Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die tatsächlich vorgelegte, Ausführungsplanung so eindeutig gewesen sei, dass es einer Detailplanung im obigen Sinne nicht bedurft hätte. In den zur Begründung dieser Ansicht vorgelegten Plänen ist das Planungsziel einer lichten Raumhöhe von 2.70 m nicht zweifelsfrei erkennbar. Der als Anl. K 27.1 eingereichte Plan vom 1.12.1995 (identisch mit Anl. B 33a und auszugsweise mit S. 3 des Schriftsatzes vom 30.11.2000, Bl. 106 d.A.) enthielt ausdrücklich nur ?Maße vor dem Ausbau" für die streitgegenständlichen Räume, worauf die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 7.9.2000 (S.24, Bl. 65 d.A.) hingewiesen hat. Die als Anl. K 27.2 eingereichten Schnittzeichnungen vom 28.8.1995 enthalten für das OG1 des Hauses Markt 6 Höhenlinien, die auf eine lichte Höhe von nur 2,39 m (421,66 - 419,27) bzw. 2,67 m (421,94 - 419,27) hindeuten. Die Kläger selbst haben dementsprechend zunächst vorgetragen, dass eine lichte Höhe von 2,70 m letztlich nicht in die Planung übernommen worden sei, da dies nur durch Anhebung der Balkendecken möglich gewesen wäre (Schriftsätze vom 7.9.2000 S.24, vom 30.11.2000 S.4, vom 5.1.2001 S.1-3). Auch die dem Vertrag mit dem Generalunternehmer beigefügte Mieterbaubeschreibung (Anl. B 35) war nicht so eindeutig, dass eine Detailplanung des Brandschutzes für Deck und Fußboden im Hinblick auf die Raumhöhe entbehrlich gewesen sein könnte. Auch insoweit hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 5.1.2001 (S.2, Bl. 116 d.A.) darauf hingewiesen, dass die dort unter Ziffer 2.18 angegebene Geschosshöhe nicht ohne weiteres als lichte Raumhöhe nach Ausbau zu verstehen sei und es sich im Übrigen nicht um eine eigene Planungsleistung handele.

Fehlt - wie hier - ein erforderlicher Plan für auszuführende Bauteile ganz, so ist die Planung mangelhaft (BGH BauR 1974,125; OLG Bamberg SFH Nr. 59 zu § 635) und der Architekt für den dadurch verursachten Mangel am Bauwerk gewährleistungspflichtig (Hesse/Korbion § 15 Rn. 121; Locher/Koeble/Frik § 15 Rn. 141).

Einen Mangel stellt die geringe Raumhöhe im ersten Obergeschoss des Hauses 6 schon deshalb dar, weil sie das nunmehr unstreitige Planungsziel von 2,70 m Raumhöhe verfehlte. Selbst wenn dieses Ziel noch nicht in der der Klägerin bekannten Baubeschreibung der Firma C. vom 7.7.1994 (Anl. K 14) verbindlich festgelegt worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass es aufgrund der jetzt von beiden Parteien bekundeten Zielvorstellungen im Rahmen der für die Ausführungsplanung erforderlichen Abstimmungen festgelegt worden ist. Im Übrigen mussten beide Parteien davon ausgehen, dass die D. Bank auf Grund der dem Mietvertrag beigefügten und der Klägerin bekannten Baubeschreibung (Anl. B 34, B 35) eine solche erwartete, zumal auch im Hinblick auf die Anforderungen von § 23 ArbeitsstättenVO (Anl. B 33 c).

b) Der Planungsmangel ist für den Mangel des Bauwerks, die geringe Raumhöhe im 1. Obergeschoss des Hauses 6, ursächlich geworden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass auch im Falle einer vorhandenen Detailplanung der mit der Ausführung beauftragte Generalunternehmer diese nicht umgesetzt hätte. Ein bewusstes Hinwegsetzen über das Planungsziel ist nicht erkennbar. Erst recht wäre die Ursächlichkeit zu bejahen, wenn der Geschäftsführer der Klägerin selbst während der Bauarbeiten vor Ort die Anweisungen zu der konkreten Ausführung der Deckenkonstruktion nebst Brandschutzmaßnahmen innerhalb der Mietung D. Bank gegeben haben sollte. Der diesbezügliche bestrittene Vortrag der Beklagten kann aber dahingestellt bleiben.

Ein den Beklagten zuzurechnendes mitwirkendes Verschulden an der unzureichenden Raumhöhe ist auf Grund des Vortrags der Klägerin nicht feststellbar.

Eine etwaiges Mitverschulden des Generalunternehmers bei der Bauausführung müssen sich die Beklagten nicht zurechnen lassen, da der Unternehmer grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Architekten ist (Werner/Pastor Rdn. 2466). Der Klägerin ist es deshalb verwehrt, sich den Beklagten gegenüber auf eine unterlassene Beanstandung fehlender Detailplanung durch den Unternehmer zu berufen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1974, 357, 358). Soweit dem Generalunternehmer insoweit eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein sollte, ist die Klägerin darauf beschränkt, einen Ausgleichsanspruch innerhalb des ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses mit dem Generalunternehmer geltend zu machen.

Ein mitwirkendes Verschulden der eigenen Leute der Beklagten ist nicht dargetan. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, der Bauleiter der Beklagten, Herr B. habe die Festlegungen für den Einbau des Brandschutzes an Ort und Stelle getroffen. Diese von den Beklagten bestrittene Behauptung hat die für ein Mitverschulden beweispflichtige Klägerin aber nicht unter Beweis gestellt. Dass die Überwachung der Bauausführung insgesamt auf Herrn B. übertragen worden sei, ist weder vorgetragen worden noch nahe liegend angesichts der Beauftragung eines Generalunternehmers.
Ein Mitverschulden der Beklagten ist auch nicht daraus herzuleiten, dass die Beklagten dem nach der Fertigstellung der streitgegenständlichen Räume erteilten Rat der Klägerin, die erforderlichen Raumhöhen nachträglich herstellen zu lassen, nicht gefolgt sind. Dass die Klägerin sich erboten hätte, den Umbau in eigener Regie zu übernahmen oder auch nur die Kosten zu tragen, hat sie nicht vorgetragen, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen, dass sie den damals nicht erhobenen Vorwurf eines Planungsfehlers sofort zurückgewiesen hätte. Nicht erkennbar ist des weiteren, ob und unter welchen Bedingungen die D. Bank als Mieterin bereit gewesen wäre, einen Umbau im Obergeschoss zu dulden. Auch war jedenfalls zunächst ungewiss, zu welchen Bedingungen die Mieterin den bestehenden Zustand entgegen ihrem Schreiben vom 22.7.1996 (Anl. B 18) zu akzeptieren bereit sein würde. Schließlich war damals noch nicht ersichtlich, welche Kosten ein Umbau verursachen würde. Unter diesen Umständen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie statt eines Umbaues sich im Nachtragsvertrag vom 8./19. 11. 1998 (Anl. B 37) mit einer Reduzierung der Miete für die Räume im Obergeschoss einverstanden erklärten.

c) Durch den Planungsmangel und den dadurch verursachten Mangel des Bauwerks ist den Beklagten ein Schaden entstanden, insbesondere der hier geltend gemachte entgangene Mietzins aufgrund der Mietreduzierung. Die Beklagten berechnen den diesbezüglichen Gesamtbetrag während der vereinbarten Mietzeit von 15 Jahren in der Klagerwiderung mit DM 555.287,40 und ziehen nach Abzinsung um 5 %, für die sie einen Pauschalbetrag von 15.000,-- DM ansetzen, einen weiteren Betrag von DM 97.974,-- ab, der nach einer am 27.5.1997 aufgestellten Kostenschätzung als Nettovergütung bei einer Höherlegung der Holzbalkendecke über dem ersten Obergeschoss von ihnen aufzubringen gewesen wäre (Anl. K 12) und den sie sich anrechnen zulassen bereit sind.

Diese Art der Berechnung ist jedoch zum Teil fehlerhaft. Zutreffend gehen die Beklagten zunächst davon aus, dass der Umstand, dass sie mit dem jetzt zu erreichenden Titel zum Teil früher in den Genuss des Gewinns kommen, als sie bei mangelfreier Errichtung des Bauwerks gekommen wären, sich auf die Höhe ihrer Ersatzforderung auswirken muss. Maßgeblich hierfür wie für die Schadensberechnung insgesamt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 115, 309), mithin der 23.2.2004.

Während der ersten ca. 48,5 Monaten ab dem 15.6.1996 (vgl. Anl. B 37), also bis 30.6.2000, wären bzw. sind die entgangenen, ohne die mangelhafte Planung erzielbaren zusätzlichen Mieteinnahmen durch die in diesem hypothetischen Fall vorweg zu erbringenden Kosten der Höherlegung der Holzbalkendecke von DM 97.974,-- aufgezehrt worden sowie durch die seitens der Klägerin aufgerechnete Klagforderung von DM 51.217,42. Für den restlichen entgangenen Mietzins von DM 406.095,98, der im Laufe weiterer ca. 132 Monate nach und nach fällig geworden wäre, kann zur Vereinfachung ein mittlerer Fälligkeitstermin nach weiteren 66 Monaten, also zum 1.1.2006 im Rahmen von §§ 286, 288, 291 S. 1 Halbsatz 2 BGB zugrunde gelegt werden. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist deshalb eine Abzinsung dieses Betrages für 1,85 Jahre nach der "Hoffmannschen Methode" vorzunehmen (BGH a.a.O.). Auf der Basis des von den Beklagten akzeptierten Jahreszinses von 5 % (§ 352 HGB) ergibt sich der abgezinste Betrag wie folgt:

100 x 406.095,98
------------------------ = DM 380.061,75 (= ? 194.322;48),
100 + 5 x 1,85

also eine Abzinsung um DM 26.034,23 und mithin um mehr als den von den Beklagten zugrunde gelegten Pauschalbetrag von DM 15.000,--.

d) Bei der Zinsentscheidung war zu berücksichtigen, dass dem abgezinsten Gesamtbetrag der Widerklage ein mittlerer Fälligkeitstermin am 1.1.2006 zugrunde gelegt worden ist und dass für den Zeitraum zuvor der den Beklagten unbestritten entstehende Zinsschaden von 9 % den bei der Abzinsung zugrunde gelegten Zinssatz von 5 % um 4 % übersteigt. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum 31.12.2005 ist nur der für die Abzinsung maßgebliche Zinssatz von 5 % abgegolten. Für den Nettomietzins-Ausfall von jeweils DM 3.084,93 (= ? 1.577,30) ab Juli 2000 war deshalb der weitergehende Zinsschaden gesondert auszuweisen bis einschließlich Dezember 2005.

3. Angesichts des Ergebnisses der Berufung ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) liegen nicht vor.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. § 635; BGB n.F. §§ 280, 281, 634 Nr. 4, § 636; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5

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