30.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051839
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.10.2004 – 10 K 4057/04 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf 10. Senat
Urteil
10 K 4057/04 E
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 14.10.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2004 wird die Einkommensteuer auf EUR 4.845 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten tragen die Kläger 90% und der Beklagte 10 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wurden im Streitjahr 2002 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01. bis zum 25.06.2002 arbeitslos; seit dem 01.07.2002 ist er wieder in seinem Beruf als Bauingenieur nichtselbständig tätig.
Die Klägerin ist von Beruf medizinisch-technische Assistentin (MTA) und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich in der Zeit vom 01.02. bis zum 30.09.2002. Am 1.10.2002 erlitt sie einen Herzinfarkt und befand sich bis zum 13.1.2003 in ärztlicher Behandlung.
In der Einkommensteuererklärung 2002 machten die Kläger u. a. bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer in Höhe von jeweils 845,92 EUR geltend. Die Klägerin berücksichtigte darüber hinaus als Werbungskosten die AfA für ein am 31.10.2002 erworbenes Notebook (Kaufpreis: 1.850 EUR) in Höhe von 462,50 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid vom 01.08.2003, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Mit Schreiben vom 10.08.2003 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein und trugen Folgendes vor: Die Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Zeit der Arbeitslosigkeit als Werbungskosten anerkannt werden könnten, sei vom Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, bejaht worden. Zu dieser Rechtsfrage gebe es inzwischen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (VI R 102/01, VI R 103/01), über die noch nicht entschieden worden sei. Insoweit sei das Einspruchsverfahren auszusetzen. Hinsichtlich des strittigen Notebooks der Klägerin gelte seit dem Jahre 2000 nicht mehr das Aufteilungs- und Abzugsverbot. Auch bei einer nicht nur unbedeutenden Privatnutzung des Computers könnten die Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteiles als Werbungskosten anerkannt werden. Wenn eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil auch im Wege der Schätzung nicht möglich sein sollte, sei die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Rechtsmittel seien bis zu einer abschließenden Regelung durch Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO offen zu halten.
Während des Einspruchsverfahrens ergänzten die Kläger Folgendes: Die in der Rechtsprechung abgehandelten Fälle des Erziehungsurlaubes müssten mit der bei ihnen vorliegenden Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden. Maßgebend sei nämlich, dass auch in ihrem Fall kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestanden habe. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien im Hinblick auf die erstrebten künftigen Einnahmen entstanden und die Einnahmeerzielungsabsicht habe auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit weiter bestanden, wie die Bemühungen der Kläger um eine neue berufliche Tätigkeit zeigten.
Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Notebook könne nicht damit begründet werden, dass die Anschaffung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin erfolgt sei. Eine solche Differenzierung würde dem koordinierten Ländererlass vom 08.12.2000 widersprechen. Die berufliche Veranlassung sei im vorliegenden Fall allein schon deshalb gegeben, weil heute von einem Arbeitnehmer erwartet werde, sich auch in Privatinitiative mit einem Computer vertraut zu machen. Dies sei in Zeiten der Arbeitslosigkeit um so wichtiger, um den Anschluss an die Fortentwicklung der Arbeitswelt nicht zu verlieren.
Durch Änderungsbescheid vom 14.10.2003 wurde die Einkommensteuer auf 4.697 EUR (vorher: 7.355 EUR) festgesetzt.
In der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 4.881 EUR fest und wies den Antrag der Kläger auf Ruhen des Verfahrens zurück. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer in der Zeit der aktiven Berufsausübung der Kläger daran scheitere, dass sie während dieser Zeit über einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber verfügt hätten. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sei nach der Rechtsprechung auf die künftige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie der Arbeitsbedingungen abzustellen. Der Kläger habe sich um eine nichtselbständige Tätigkeit in seinem Beruf als Ingenieur, die Klägerin um eine Arbeitsstelle als MTA bemüht. Beide Berufe seien darauf angelegt, die dem Arbeitgeber geschuldete Leistung vor Ort und nicht in einem hierfür bereitgehaltenen häuslichen Zimmer zu erbringen. Die unbestimmte berufliche Zukunftsorientierung sei auch ausschlaggebendes Kriterium für die Versagung von Werbungskosten für das Notebook. Die berufsspezifische Notwendigkeit und der Einsatz des Notebooks seien im Streitjahr weder nachgewiesen worden noch seien sie sonst erkennbar. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Die von den Klägern zitierte BFH-Rechtsprechung betreffe Fälle des Erziehungsurlaubes, in denen den Steuerpflichtigen vom Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Ein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Kosten für das Notebook scheide ebenfalls aus, da kein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig sei.
Am 13.07.2004 haben die Kläger Klage erhoben mit der sie Folgendes vortragen: Die rechtlichen Erwägungen des Beklagten gingen fehl. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit als Werbungskosten anzuerkennen. Beide Kläger hätten ihre Arbeitszimmer in der Zeit der Arbeitslosigkeit für ihre Bewerbungsbemühungen und ganzjährig zur Fort- und Weiterbildung genutzt. Ein Arbeitsloser müsse sich nicht entgegenhalten lassen, er dürfe keine steuerlich relevanten Aufwendungen für seine berufliche Zukunft tätigen, weil die berufliche Zukunftsorientierung - wie der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung formuliere - zu unbestimmt sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Aufwendungen auf einer beruflichen Veranlassung beruhten. Bewerbungsbemühungen und Fortbildungsmaßnahmen könne man diese berufliche Veranlassung nicht ernsthaft absprechen.
Ihre Ansicht stehe auch in Übereinstimmung mit der untergerichtlichen Rechtsprechung, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Aufwendungen im Erziehungsurlaub oder während der Zeit der Arbeitslosigkeit angefallen seien. Entscheidend sei allein, dass für den hier strittigen Zeitraum kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestanden habe.
Auf Anfrage des Gerichtes hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich unabhängig von ihrer Krankheit auch nach dem 30.9.2002 um eine Arbeitsstelle als MTA bemüht und zahlreiche Bewerbungen geschrieben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.9.2004 nebst Anlagen verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie das Notebook auch dafür genutzt habe, um in ihrem Beruf als MTA auf dem Laufenden zu bleiben. Dabei habe sie auch mit dem Programm "Excel" gearbeitet.
Die Kläger haben nur noch Aufwendungen für die Arbeitszimmer in Höhe von 1.023,64 EUR und für das Notebook von 308,33 EUR geltend gemacht.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.10.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2004 die Einkommensteuer 2002 dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.331,97 EUR anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist ergänzend darauf hin, dass im vorliegenden Fall für die Zeiten der aktiven Tätigkeit der Kläger ein Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich der Zeiten der Arbeitslosigkeit sei mit der untergerichtlichen Rechtsprechung auf die in Aussicht genommene Beschäftigung des Arbeitslosen abzustellen. Auch im Hinblick auf die von den Klägern angestrebten Berufe stehe einer Anerkennung der strittigen Aufwendungen die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG entgegen. Ein Steuerpflichtiger ohne aktives Arbeitsverhältnis dürfe insoweit nicht besser gestellt werden als ein Steuerpflichtiger mit einer aktiven Tätigkeit. Daher komme es nicht darauf an, dass die Kläger ihre Arbeitszimmer zu Bewerbungsschreiben und zu Fort-/Weiterbildungen benutzt hätten.
Auch die Kosten für das Notebook könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin die Aufwendungen nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses getätigt habe und es darüber hinaus an einem klaren und eindeutigen Veranlassungszusammenhang zur künftigen Einnahmeerzielung mangele. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin für ihre angestrebte Tätigkeit als MTA ein Notebook benötige.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 vom 14.10.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2004 ist lediglich insoweit rechtswidrig, als der Beklagte darin keine Werbungskosten für den Erwerb des Notebooks durch die Klägerin berücksichtigt hat.
1. Die Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer der Kläger können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG) abgezogen werden.
Der Ansatz von Werbungskosten scheitert an § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG. Danach dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Bei den strittigen Räumen im Einfamilienhaus der Kläger handelt es sich um häusliche Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG, denn diese Räume sind in das privat genutzte Wohnhaus der Kläger integriert und in ihnen wurden gedankliche, schriftliche bzw. verwaltungstechnische Arbeiten durch die Kläger erledigt. Dies ist im Ergebnis zwischen den Beteiligten unstrittig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG gilt zwar das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bzw. wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen beträgt. Diese Voraussetzungen lagen bei den Klägern im Streitjahr jedoch nicht vor.
a) Hinsichtlich der Zeiten, in denen die Kläger in einem aktiven Arbeitsverhältnis standen (ab dem 01.07.2002 bzw. in der Zeit vom 01.02. bis 30.09.2002) folgt dies bereits daraus, dass den Klägern - was von ihnen nicht bestritten wird - für ihre berufliche Tätigkeit als Bauingenieur bzw. als MTA ein Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stand und die berufliche Nutzung der beiden Arbeitszimmer auch nicht mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit der Kläger betrug.
Dass die Kläger während dieser Zeiten im Arbeitszimmer tatsächlich auch Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt haben, die dazu dienten, bei einer möglichen Arbeitslosigkeit schnell wieder einen Arbeitsplatz zu finden, ist unerheblich, weil solche "Vorsorgemaßnahmen" für Zeiten der Arbeitslosigkeit den Charakter der strittigen Räume als häusliche Arbeitszimmer nicht aufheben und damit am grundsätzlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG nichts ändern.
b) Aber auch für die Zeiten des Streitjahres 2002, in denen die Kläger arbeitslos bzw. wegen Krankheit an einer Arbeitsaufnahme gehindert waren, können die strittigen Aufwendungen für die Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Auch bei einem solchen Sachverhalt greift zunächst das allgemeine Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG ein.
Ob die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG auf Zeiten der Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers anzuwenden ist, erscheint nicht unproblematisch, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf ein aktives Arbeits- oder Dienstverhältnis ("berufliche Tätigkeit") und damit auf die bereits erfolgte Einkunftserzielung nach § 19 EStG abstellt (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97; Revision eingelegt (VI R 63/03)). Bei einem solchen Verständnis von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG würde der Erfolg der Klage bereits daran scheitern, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1. - 30.6.2002 bzw. die Kl ägerin in der Zeit vom 1.1. - 31.1.2002 und ab dem 1.10.2002 in keinem aktiven Arbeitsverhältnis standen.
Dies braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden.
Denn selbst für den Fall, dass ein aktives Arbeits- oder Dienstverhältnis im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG nicht erforderlich sein sollte, können die strittigen Aufwendungen für die Arbeitszimmer der Kläger in den Zeiten der Nichtbeschäftigung steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.
Rechtssystematisch können Aufwendungen vor der Erzielung von Einnahmen als sogenannte vorabentstandene (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies setzt aber - bezogen auf den Bereich der Einkünfte nach § 19 EStG - voraus, dass die maßgeblichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen durch eine auf die Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gerichtete Handlung veranlasst sind. Die Anerkennung von vorabentstandenen Werbungskosten findet daher ihre materielle Rechtfertigung in der von der Einnahmeerzielungsabsicht getragenen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nur durch die angestrebte, d.h. zukünftige Tätigkeit erhalten die vorherigen Aufwendungen eine steuerliche Relevanz. Gibt es jedoch hinsichtlich der angestrebten, zukünftigen Tätigkeit Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten, so können diese Beschränkungen bei der steuerlichen Behandlung der vorabentstandenen Werbungskosten nicht außer Acht bleiben. So wie das Abzugsverbot von Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen des § 3 c EStG (Verbot des Abzuges von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen) auch vorabentstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten erfasst (vgl. Schmidt, EStG, § 3c , RZ. 10), so können Aufwendungen für Arbeitszimmer als vorabentstandene Werbungskosten nicht ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Abzug gebracht werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.2001 - IV 343/98 -, DStRE 2001, 681; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.4.2001 - 2 K 1703/00 -, EFG 2001, 1270, Revision eingelegt (VI R 102/01); Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97, Revision eingelegt (VI R 63/03); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 -, JurisDok STRE200471171, Revision eingelegt (VI R 19/04); a.A. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, Revision eingelegt (VI R 103/01); Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2.9.2001 - VI 241/98 -, DStR E 2001, 683).
Für den Fall der vorabentstandenen Werbungskosten ist im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG demnach zu fragen, ob dem Steuerpflichtigen bei der angestrebten, Einnahmen auslösenden nichtselbständigen Tätigkeit von seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird bzw. ob die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % seiner späteren gesamten nichtselbständigen Tätigkeit ausmachen wird.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Bei den von den Klägern angestrebten Berufen als Bauingenieur bzw. als MTA steht den Arbeitnehmern regelmäßig beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung; außerdem beträgt die berufliche Nutzung des Arbeitzimmers bei solchen Berufen regelmäßig weniger als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit.
Darin unterscheidet sich die Sachlage auch von dem Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21.2.2001, a.a.O., auf das sich die Kl äger berufen haben. Der Klägerin des damaligen Verfahrens (Personalreferentin im Erziehungsurlaub) stand - im Gegensatz zu den Klägern - bei ihrem bisherigen und künftigen Arbeitgeber gerade kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
2. Der Beklagte hat es jedoch zu Unrecht unterlassen, für das am 31.10.2002 erworbene Notebook der Klägerin Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (BFH, Urteil vom 19.02.2004 - VI R 135/01 -, BFHE 205, 220). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt werden. Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen f ür Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Erstreckt sich die Verwendung oder Nutzung des Arbeitsmittels auf mehr als ein Jahr, sind die Aufwendungen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2, Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich - oder doch nahezu ausschließlich - und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Kann der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht führen, so unterliegen seine Aufwendungen - wenn eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung anhand objektiver Merkmale nicht möglich ist - dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (a. a. O.) und der seit 2000 geltenden Praxis der Finanzverwaltung (vgl. Finanzminister NRW, Erlass vom 08.12.2000 - S. 2354 -1 - V B 3; Der Betrieb 2001, 231), gilt im Falle einer privaten Mitbenutzung eines PC nicht mehr das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für den Anteil der privaten Nutzung und der beruflichen Nutzung mangelt.
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall dem Senat glaubhaft darlegen können, dass sie das am 31.10.2002 angeschaffte Notebook im Hinblick auf die angestrebte Arbeitsstelle als MTA und damit beruflich genutzt hat.
Diese berufliche Nutzung war auch nicht von untergeordneter Bedeutung.
Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit dem Notebook nämlich nicht nur ihre Bewerbungen, die sie durch mehrere Schreiben (Anlagen zum Schriftsatz vom 29.09.2004) exemplarisch nachgewiesen hat, geschrieben, sondern darüber hinaus auch Übungen durchgeführt, die - wie beispielsweise das Arbeiten mit Excel-Tabellen - dazu dienten, in ihrem Beruf als MTA auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Senat hält es allerdings für sehr wahrscheinlich, dass dieses Notebook auch zur Erledigung privater Korrespondenz sowie für anderweitige private Nutzungen eingesetzt wurde. Er geht daher - mangels anderer Anhaltspunkte -typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des Notebooks durch die Klägerin aus (BFH a. a. O.).
In Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000 - IV D 2 - S 1551 -188/00, BStBI l 2000,1532, legt der Senat bei einem Notebook eine dreijährige Nutzungsdauer zu Grunde, so dass sich für die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ein Jahresbetrag von 616,66 EUR (1.850 EUR : 3) ergibt. Nach EStR 2001, R 44 Abs. 2 Satz 3, kann aus Vereinfachungsgründen für ein in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafftes Wirtschaftsgut die Hälfte des gesamten Jahresbetrages als Abschreibungsbetrag angesetzt werden (= 308 EUR).
Damit ergibt sich angesichts einer hälftigen beruflichen Nutzung des Notebooks eine berücksichtigungsfähige AfA von 154 EUR (308 EUR: 2).
Die Steuerfestsetzung 2002 beträgt demnach:
zu versteuerndes Einkommen bisher: EUR 29.131
./. zusätzliche Werbungskosten EUR 154
zu versteuerndes Einkommen neu EUR 28.977
Einkommensteuer neu (§ 32 b EStG): EUR 4.845.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO und trägt dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
Der Senat hat gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen, da die Frage des Werbungskostenabzuges für ein häusliches Arbeitszimmer bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses grundsätzliche Bedeutung hat.