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14.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050047

Landgericht Koblenz: Urteil vom 01.03.2004 – 10 Qs 61/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10 Qs 61/03 LG Koblenz
StFL-Nr. 2002-0481 Finanzamt Mainz-Süd

Beschluss

In dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

gegen XXX

wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung

hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz
am 1. März 2004

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 26.08.2002 -56 Gs 3.311/02- gegen §§ 98 und 102 stopp verstößt.

2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Art und Weise des Vollzugs der Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 26.08.2002 -56 Gs 3.309/02 und 56 Gs 3.311/02- wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte; jedoch wird die Beschwerdegebühr um ½ ermäßigt.
In diesem Umfang trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren.

Gründe:
I.
Auf Antrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Mainz-Süd, die gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet hatte, erließ das Amtsgericht Mainz am 26.08.2002 unter dem Aktenzeichen 56 Gs 3.309/02 eine Durchsuchungsanordnung für die Wohnung des Beschuldigten in Wiesbaden. Zugleich ordnete das Gericht in diesem Beschluss die Beschlagnahme von Beweismitteln an.

Der Beschuldigte war beim Arbeitsamt ... angestellt. Um auch seinen Arbeitsplatz dort durchsuchen zu können, beantragte die Bußgeld- und Strafsachenstelle eine weitere richterliche Anordnung. Antragsgemäß erließ das Amtsgericht Mainz ebenfalls am 26.08.2002 unter dem Aktenzeichen 56 Gs 3.311/02 einen weiteren Beschluss mit folgendem Wortlaut:

... wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäß den §§ 369, 370 AO wird die Durchsuchung der Geschäftsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume des

Arbeitsamtes Frankfurt a.M., Fischerfeldstr. 10-12, 60311 Frankfurt

und der ihm gehörenden bzw. ihr zugänglichen Sachen und Bankbehältnisse zur Auffindung der nachfolgenden Beweismittel angeordnet:

Unterlagen jeglicher Art, die eine unmittelbare oder mittelbare Beweisbedeutung im Sinne des Tatvorwurfs haben können, insbesondere Unterlagen über Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten zu den folgenden Unternehmen:

Geld- und Wertpapiertransportunternehmen,
Unternehmensberatung, ... + Invest Verwaltungs- und Beratungsgesellschaft mbH, alle mit ... Systemgastronomie ... Kaiserslautern

Beispielsweise Buchführungsunterlagen, Verträge, Bank- und Kassenbelege, Ein- und Ausgangsrechnungen, Lieferscheine, alle Unterlagen betreffend die vorgenannten Beschuldigten, die in körperlicher Form vorliegen
alle Daten, die in Form von EDV-Speicherungen vorliegen. Mit der Durchsuchung wird das Finanzamt Mainz-Süd / Steuerfahndungsstelle beauftragt.

Die Beschlagnahme der Unterlagen wird angeordnet.

Gründe:

Die Durchsuchung war auf Antrag des Finanzamts Mainz-Süd, da zu vermuten ist, dass die Untersuchungshandlung zur Auffindung von vorstehend aufgeführten Beweismitteln führen wird. (§§ 94, 98, 103, 105, 162 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden zumindest seit 1995 Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben.

Am 12. September 2002 wurde die Wohnung des Beschuldigten in ... von zwei Beamten der Steuerfahndung im Beisein einer Steuerinspektorin der Bußgeld- und Strafsachenstelle durchsucht. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden 12 ZIP-Disketten beschlagnahmt.

Anschließend machten sich die Beamten zusammen mit dem Beschuldigten auf den Weg zum Arbeitsamt. Von einer Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Beschuldigten in den Räumlichkeiten des Arbeitsamtes Frankfurt wurde jedoch abgesehen, weil der Beschuldigte sich auf dem Weg dorthin zu einer Beschuldigtenvernehmung bereiterklärte. Diese Vernehmung wurde in der Cafeteria eines Kaufhauses durchgeführt.

Am 04.06.2003 legte der Beschuldigte durch weiteren Verteidigerschriftsatz zudem Beschwerde gegen die Art und Weise des Vollzugs der richterlichen Anordnungen -56 Gs 3.311/02 und Gs 3.309/02- vom 26.08.2002 ein und beantrage insoweit die Feststellung, dass die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme rechtswidrig war.
Hierzu macht der Beschuldigte geltend, die Finanzbehörden hätten bei Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen den Beschuldigten das Objektivitätsgebot des § 88 AO verletzt, indem sie die Aussage einer Zeugin nur unvollständig wiedergegeben und berücksichtigt hätten. Hierdurch hätten sie die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse rechtswidrig erlangt.
Bei der Durchsuchung am 12.09.2002 sei wohlweislich von der Hinzuziehung eines Durchsuchungszeugen abgesehen worden.
Zudem hätten die Beamten unter Verstoß gegen § 137 StPO versucht, den Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt seines Vertrauens beizuziehen.

An diesen 12.09.2002 habe der Beschuldigte mit den Beamten seine Wohnung verlassen, um der anschließenden Durchsuchung an seiner Arbeitsstelle, dem Arbeitsamt ... beizuwohnen. Auf der Fahrt nach Frankfurt sei er unter Verstoß gegen § 136 StPO dazu gedrängt worden, als Beschuldigter Angaben zur Sache zu machen. Die Beamten hätten ihm erklärt, nur auf diese Weise könne er die Durchsuchung bei dem Arbeitgeber abwenden.
Unter Druck habe er dann eine Aussage in der Cafeteria eines Kaufhauses gemacht. Durch die Vernehmung in diesem öffentlichen Raum sei er bloß gestellt und seine Menschenwürde verletzt worden.

Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.
I.
Nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens richtet sich die Beschwerde vom 30.05.2003 alleine gegen die unter dem Aktenzeichen 56 Gs 3.311/02 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung für die Räumlichkeiten des Arbeitsamtes.

Insoweit ist die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig.
Auch erledigte Durchsuchungsanordnungen o. ä. können mit der Beschwerde angefochten werden, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen (BVerfG NJW 1997, 2163 ff.)

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass ?die Durchsuchung der Geschäftsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume des Arbeitsamtes ...? auf § 103 StPO gestützt wird und sich damit nach dem Wortlaut des Beschlusses gegen einen unverdächtigen Dritten, das Arbeitsamt, richtet.
Eine solche Durchsuchung bei einem Dritten kann ein Beschuldigter grundsätzlich anfechten, weil er hierdurch nicht in eigenen Rechten betroffen und beschwert ist.

Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Arbeitsplatz des Beschuldigten und damit ?was aus der Formulierung des Beschlusses nicht ersichtlich ist- gerade die von dem Beschuldigten innegehaltenen Räumlichkeiten in dem Dienstgebäude durchsucht werden sollten.

Hierdurch ist der Beschuldigte selbst und unmittelbar beschwert und damit zur Einlegung der Beschwerde befugt.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Durchsuchung der Diensträume des Beschuldigten kann nicht auf die Bestimmung des § 103 StPO gestützt werden.
Die von dem Beschuldigten innegehaltenen Räumlichkeiten in dem Dienstgebäude des Arbeitsamtes stellen ?andere Räume? des Verdächtigen im Sinne des § 102 StPO dar (vgl. BayObLG, NJW 1993, 744), sodass die Durchsuchungsanordnung den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechen muss.

Bei einer Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO ist der Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfGE 42, 212 [220]).
Hierzu gehört auch, dass die Durchsuchungsanordnung tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält (BVerfG StV 00, 465).

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht.
Die Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat beschränkt sich auf den Hinweis, dem Beschuldigten werde zur Last gelegt ?durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden zumindest seit 1995 Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben?.

Hierdurch werden im Wesentlichen nur Teile des Wortlauts des § 370 AO wiedergegeben. Dabei bleibt zudem außer Betracht, dass dem Beschuldigten lediglich Beihilfe vorgeworfen wird und er insoweit selbst keine Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abzugeben hatte, die unrichtig oder unvollständig hätten sein können. Die gebotenen tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs, also Angaben zur Vorgehensweise der Tatbeteiligten, fehlen, abgesehen vom Tatzeitraum, völlig. Nicht einmal die Arten der angeblich hinterzogenen Steuern werden genannt.

Damit genügt die Durchsuchungsanordnung in dem angefochtenen Beschluss nicht den Anforderungen des § 102 StPO.

Rechtswidrig wäre im Übrigen nach Auffassung der Kammer auch eine inhaltsgleiche Durchsuchungsanordnung, wenn diese auf § 103 StPO hätte gestützt werden können. Die inhaltliche Anforderungen für einen Durchsuchungsbefehl nach § 103 StPO können nicht geringer sein als bei einem solchen nach § 102 StPO; denn es wäre widersinnig, bei Eingriffen in die Rechtsposition eines Unverdächtigen einen weniger strengen Maßstab anzulegen als bei Eingriffen in die Rechtsposition Verdächtiger (BVerfGE 44, 353 (371).
Auch das Steuergeheimnis des Beschuldigten entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Angaben in eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO gegen einen unverdächtigen Dritten aufzunehmen. Soweit durch diese Angaben das Steuergeheimnis tangiert wird, dient die Offenbarung der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat und ist nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO zulässig.

Auch die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Beschlagnahmeanordnung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 98 Abs. 1 StPO ist die Beschlagnahme dem Richter vorbehalten. Dieser hat in seiner Anordnung den zu beschlagnahmenden Gegenstand so konkret zu bezeichnen, dass Zweifel über den Umfang der Maßnahme nicht aufkommen können. Insbesondere darf nicht letztlich dem ausführenden Ermittlungsbeamten die Entscheidung überlassen bleiben, welcher Gegenstand der Beschlagnahme unterliegt (vgl. BVerfG NStZ 92, 91).
In Fällen der vorliegenden Art ist der Richter jedoch in aller Regel zu einer konkreten Bezeichnung der Beweismittel nicht in der Lage, weil er nicht überblicken kann, welche Beweismittel bei der von ihm angeordneten Durchsuchung tatsächlich vorgefunden werden.

Eine deshalb gewählte Formulierung mit dem Inhalt, dass alle Unterlagen mit unmittelbarer oder mittelbarer Beweisbedeutung beschlagnahmt werden, wird dem Richtervorbehalt nicht gerecht. Denn dabei wird letztlich dem ausführenden Ermittlungsbeamten die Entscheidung, welcher Gegenstand als Beweismittel anzusehen ist und der Beschlagnahme unterliegt, überlassen.
Die gebotene konkrete Bezeichnung des zu beschlagnahmenden Gegenstands kann auch nicht durch eine beispielhafte Aufzählung einer Vielzahl möglicher Beweisgegenstände ersetzt bzw. umgangen werden.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben geht die Beschlagnahmeanordnung in dem angefochtenen Beschluss mangels Konkretisierung ins Leere und ist als solche rechtswidrig. Der rechtswidrigen ?Beschlagnahmeanordnung? kommt nur eine Bedeutung dahingehend zu, dass sie den Durchsuchungszweck näher umschreibt und begrenzt und insoweit eine Richtlinie für die Durchsuchung beinhaltet (BVerfG NStZ-RR 2002, 172).
In diesem Zusammenhang ist auch die von der Finanzbehörde zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2002 -2 BvR 196/02- zu stehen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, welche Angaben zu den zu suchenden Beweismitteln in der richterlichen Durchsuchungsanordnung enthalten sein sollen, um die Zielrichtung der Maßnahme klarzustellen und sie damit zu beschränken.
Diese Richtlinie für die Durchsuchung ist aber von der anschließenden Beschlagnahme zu unterscheiden. Denn die dem Richter vorbehaltene Entscheidung über die Beschlagnahme kann dieser regelmäßig erst treffen, wenn ihm die bei der Durchsuchung vorgefundenen Gegenstände zur Kenntnis gebracht worden sind und er deren Beweisbedeutung geprüft hat.

Nach alledem war auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 30.05.2002 festzustellen, dass der Beschluss vom 26.08.2002 -56 Gs 3.311/02- hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung gegen § 102 StPO und hinsichtlich der Beschlagnahme gegen § 98 StPO verstößt.

2.
Keinen Erfolg hat hingegen die Beschwerde des Beschuldigten vom 04.06.2003.

Diese Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Art und Weise des Vollzugs der Anordnungen des Amtsgerichts Mainz -56 Gs 3.311/02 und 56 Gs 3.309/02- vom 26.08.2002.
Mit seiner vorangegangenen Beschwerde vom 30.05.2002 hatte sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte allein gegen die Anordnung der Durchsuchung im Dienstgebäude des Arbeitsamtes, nicht jedoch gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in ... gewandt. Deshalb sieht die Kammer keinen Anlass, die Beschwerde vom 04.06.2003 abweichend von dem Beschwerdeantrag auf die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung als solche zu erstrecken, obwohl in der Beschwerdebegründung auch die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden richterlichen Anordnung selbst behauptet wird.

a)
Die Art und Weise der Durchsuchung der Privatwohnung des Beschuldigten in Wiesbaden ist nicht zu beanstanden.

Ein Durchsuchungszeuge war nach der Vorschrift des § 105 Abs. 2 S. 1 StPO entbehrlich.
Nach dieser Bestimmung ist die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen nur dann geboten, wenn die Durchsuchung nicht im Beisein des Staatsanwalts stattfindet.
Vorliegend wurde dis zuständige Finanzbehörde, die Bußgeld- und Strafsachenstelle Finanzamts Main-Süd, im Sinne des § 386 As. 2 AO selbständig geführt. In diesem Fall hatte die Bußgeld- und Strafsachenstelle nach § 399 Abs. 1 AO die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
Deshalb stand im Rahmen des § 105 StPO die Anwesenheit eines Beamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle, vorliegend der Steuerinspektorin ..., der Anwesenheit eines Staatsanwaltes gleich, sodass Zeugen aus der Gemeinde nicht hinzugezogen werden mussten.

Während der Durchsuchung wurde dem Beschuldigten auch nicht das Recht nach § 137 Abs. 1 StPO verwehrt, sich des Beistandes eines Verteidigtes zu bedienen. Er wurde zu keiner Zeit von den durchsuchenden Beamten gehindert, einen Rechtsanwalt anzurufen. Der Beschuldigte unternahm mehrere entsprechende Versuche.

U. a. bemühte er sich vergeblich, Rechtsanwalt ... den auch der Haupttäter als Verteidiger eingeschaltet hatte, zu erreichen. An der beabsichtigten Kontaktaufnahme zu diesem Rechtsanwalt wurde der Beschuldigte ebenfalls nicht gehindert. Der bloße Hinweis der Beamten, Rechtsanwalt ... könne wegen des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 Abs. 1 StPO) seine Vertretung nicht übernehmen, stellt keine unzulässige Einflussnahme dar. Der Hinweis war im Kern rechtlich zutreffend und hat den Beschuldigten zudem nicht davon abgehalten, sich gerade an diesen Verteidiger zu wenden.

Der von dem Beschuldigten weiter erhobene Vorwurf, die Finanzbehörden hätten das Verfahren gegen ihn unter Verstoß gegen das Objektivitätsgebot eingeleitet, betrifft nicht die Frage der Art und Weise der Vollziehung der Durchsuchungsanordnung.
Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des § 136a StPO im Zusammenhang mit der Vernehmung des Beschuldigten, nachdem dieser die Wohnung zusammen mit den Beamten verlassen hatte.
Die behaupteten Verstöße gegen § 88 AO bzw. 136a StPO sind -ihr Vorliegen unterstellt- ohne Einfluss auf die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung geblieben und könne deshalb nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen.

Andere Rechtsverstöße bei Ausführung der Durchsuchung der Wohnung in ... sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b)
Von der ebenfalls angeordneten Durchsuchung in dem Dienstgebäude des Arbeitsamtes ... hat die Finanzbehörde Abstand genommen, nachdem der Beschuldigte Angaben zur Sache gemacht und versichert hatte, dass sich dort keine Beweismittel befinden.
Weil es nicht zu einer Durchsuchung gekommen ist, scheiden Rechtsverstöße bei der Art und Weise des Vollzugs dieser Maßnahme aus.

Nach alledem ist die Beschwerde vom 04.06.2003 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der Bestimmung des § 473 Abs. 4 StPO.

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