02.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041652
Kammergericht Berlin: Urteil vom 27.08.2002 – 6 U 159/01
1. "Empfangen" ist das Baugeld von einer Person, sobald sie die volle Verfügungsgewalt über die Mittel erlangt.
2. Diese Elemente der Anspruchsvoraussetzungen (Empfang von Baugeld in bestimmter Höhe) gehören zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers.
KG, Urteil vom 27.08.2002 - 6 U 159/01
BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 375/02 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
In dem Rechtsstreit
....
hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Müller, die Richterin am Kammergericht Düe und den Richter am Kammergericht Fischer auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2002 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2001 teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145.368,77 ? nebst 5 % Zinsen seit dem 29. September 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten, des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer wird auf 145.368,77 ? festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der mittlerweile vermögenslosen Chalet Grundbesitz-Gesellschaft mbH (Chalet GmbH) wegen einer Restwerklohnforderuhg gegen die GmbH in Anspruch. Sie stützt dies auf das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB).
Im Einzelnen:
Die Chalet GmbH erwarb das mit einem Mietshaus bebaute Grundstück Dietzgenstraße 63/Eichenstraße 1 in Berlin von dem damaligen Eigentümer Olaf Ladewig mit notariellem Kaufvertrag vom 15. September 1998. Der Kaufpreis betrug 900.000,00 DM. Der Chalet GmbH würde eine Belastungsvollmacht bis zum Betrag von 5 Mio. DM eingeräumt.
Anschließend veräußerte die Chalet GmbH das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 24. Dezember 1998 an Ingrid, Horst und Jargon Staedtler als BGB-Gesellschafter (GbR Staedtler) und verpflichtete sich zugleich, das vorhandene Wohngebäude zu sanieren und das Dach auszubauen. Der Gesamtkaufpreis betrug 4.750.000,00 DM. Davon entfielen 400.000,00 DM auf den Grund und Boden, 650.00,0.0 DM auf die Altbausubstanz und 3.7 Mio. DM auf die Bauarbeiten. In § 3 des Vertrages war festgelegt, dass der Kaufpreis in Raten entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auf ein Bausonderkonto der Chalet GmbH bei der Grundkreditbank gezahlt werden sollte (vgl. die Aufstellung Bl. 81 d.A.). Weiter war vorgesehen, dass eine Fälligkeit der einzelnen Raten dadurch herbei geführt werden konnte; dass eine Bürgschaft in Höhe von 96,5 % des Kaufpreises gestellt wird. Der GbR war gestattet, das Grundstück mit Grundpfandrechten bis zu 6 Mio. DM zu belasten.
Im Januar 1999 bestellte die Chalet GmbH eine Grundschuld zugunsten der Grundkreditbank eG-Köpenicker Bank (Grundkreditbank) in Höhe von 4,05 Mio. DM, durch die ein Darlehen in entsprechender Höhe abgesichert werden sollte. Das Darlehen war dazu bestimmt, den Ankauf und das Bauvorhaben zu finanzieren. Die Grundschuld wurde am 21. April 1999 mit erstem Rang in das Grundbuch eingetragen.
Die GbR finanzierte den Kaufpreis teils aus Eigenmitteln (1.45 Mio. DM), teils aus Fremdmitteln (3.3 Mio. DM). Nach einer Zwischenfinanzierung über die Grundkreditbank nahm sie einen Kredit bei der Deutschen Genossenschaft-Hypothekenbank AG (Hypothekenbank) in Höhe von 3,3 Mio. DM auf. Dieses Darlehen wurde durch eine am 29. März 1999 bewilligte Grundschuld über 3.3 Mio. DM, die am 22. April 1999 mit zweitem Rang in das Grundbuch eingetragen wurde, gesichert. Diese Darlehensmittel wurden teils dem Bausonderkonto der Chalet GmbH bei der Grundkreditbank gut geschrieben und entsprechend der festgelegten Fälligkeit der Raten nach der MaBV zugunsten der GmbH freigegeben (Bl. 83 d.A.).
Der Bauvertrag, aus dem die Klägerin ihre Forderung ableitet, wurde am 15. April 1999 geschlossen (Bl. 4 ff., 63 ff. d.A). Die Chalet GmbH beauftragte darin die Klägerin komplett mit der Ausführung der Bauarbeiten, zu denen sie sich gegenüber der GbR Staedtler verpflichtet hatte. Die vereinbarte Vergütung für den schlüsselfertigen Um- und Ausbau betrug knapp 2 Mio. DM.
Sie erhielt - gegen eine Vorauszahlungsbürgschaft - vorab eine Zahlung in Höhe von 1 Mio. DM sowie Abschlagszahlungen in Höhe von 206.000,- DM und - zuletzt auf die 5. Zwischenrechnung vom 1. November 1999 - 409.499,97 DM, insgesamt also 1.615.499,97 DM. Eingefordert per Zwischenrechnung hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.744.999, 86 DM (vgl. die Aufstellung Bl. 80 d.A.).
Die Bauleistungen der Klägerin wurden am 17. Dezember 1999 von der GmbH abgenommen. Am 18. Dezember 1999 nahm die GbR die Leistung der GmbH als vertragsgemäß ab und bestätigte die Bezugsfertigkeit und die Besitzübertragung. Damit wurde die im Kaufvertrag vereinbarte 6. Kaufpreisrate in Höhe von 399.000,-- DM zugunsten der Chalet GmbH freigegeben. Die Klägerin legte nach Absprache mit der Chalet GmbH am 25. Februar 2000 Schlussrechnung in Höhe von 284.316;62 DM. Die GmbH, die in Vermögensverfall geraten war, leistete darauf keine Zahlungen mehr. Der Beklagte wurde am 18. Mai 2000 als Geschäftsführer abgelöst. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 10. Juli 2000 mangels Masse abgelehnt.
Ein Baubuch existierte bei der Chalet GmbH nicht.
Die Grundschuld zugunsten der Grundkreditbank war am 17. Februar 2000 auf Bewilligung vom 21. Dezember 1999 im Grundbuch gelöscht worden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte persönlich für den ihr entstandenen Schaden, da er als Geschäftsführer für die Verwendung des Baugeldes verantwortlich sei. Die Chalet GmbH sei über die GbR Empfänger von Baugeld, nämlich der Mittel aus dem Kreditvertrag mit der Hypothekenbank wie auch der Grundkreditbank, geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 284.316,62 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 2000 an sie zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, das Darlehen der Grundkreditbank sei nie voll valutiert worden. Die Bank habe die Rechnungen der Handwerker direkt ausgeglichen, ohne dass die Chalet GmbH Zugriff auf die Gelder gehabt habe. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass die Baugeldeigenschaft jedenfalls mit der Löschung der Grundschuld nachträglich entfallen sei.
Das Ländgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2001 abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten wegen einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld durch die Chalet GmbH bestehe nicht. Die Gelder, die die Chalet GmbH von der Grundkreditbank empfangen habe, hätten eine Baugeldeigenschaft jedenfalls mit der Vereinbarung, Kreditvertrag und dingliche Sicherung aufzuheben, verloren. Auch die Gelder aus dem Kredit der GbR mit der Hypothekenbank seien kein Baugeld i.S.d. GSB. Eine solche Annahme scheitere schon daran, dass eine Sicherung des Kredits durch Grundpfandrechte nicht vorgetragen sei.
Gegen dieses am 14. März 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. April 2001 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 12. Juni 2001 begründet.
Die Klägerin meint, die Baugeldeigenschaft der Mittel aus dem Kredit der Grundkreditbank sei nicht nachträglich entfallen, da der Kreditvertrag nicht aufgehoben worden sei, sondern aus dem Darlehen der Hypothekenbank abgelöst worden sei. Sie behauptet Mittelaus dem von der Grundkreditbank gewährten Darlehen seien auf ein für die Chalet geführtes Sonderkonto geflossen. Auch das Darlehen der Hypothekenbank - zumindest für die letzte Rate in Höhe von 399.000,00 DM - sei Baugeld. Diese Summe sei an die Chalet-GmbH ausgezahlt worden und hätte entsprechend den Vorschriften des GSB verwendet werden müssen. Die Klägerin meint; der Beklagte sei sowohl zur Höhe wie auch zur Art der Verwendung darlegungsbelastet, weil die Chalet GmbH kein Baubuch geführt habe.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Berufung wegen eines Teils der Zinsforderung zurückgenommen hat,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 284.316,62 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. September 2000 zu zählen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Verbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
I. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch, in Höhe von 284.316,62 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB gegen den Beklagten zu.
1. Dies lässt sich nachdem Sachvortrag betreffend die Mittel aus dem Darlehen der Hypothekenbank feststellen.
Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Chalet GmbH vorsätzlich gegen die Pflichten aus § 1 Abs. 1 GSB verstoßen.
Er hat Baugeld in Höhe der Klageforderung, das die Chalet GmbH empfangen hat, zweckwidrig verwendet, während die Klägerin auf eine Bauforderung in Höhe der Klageforderung von der Chalet GmbH keine Zahlung erlangen konnte.
Das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen will sicherstellen, dass Baugeld, nämlich die zur Finanzierung des Baues gewährten Mittel, wenn sie auf dein Grundstück durch Grundpfandrechte abgesichert sind, den an der Herstellung des Baues Beteiligten auch wirklich zugute kommen, soweit diese durch ihre Leistungen den Wert des Grundstücks und damit auch der Sicherungsmittel erhöht haben (allgem. Meinung, vgl. etwa: BGH BauR 91; 96, 97).
Der Streit der Parteien konzentriert sich darauf, ob die Chalet GmbH "Baugeld empfangen" hat. "Baugeld" sind Mittel, die aus einem Darlehen stammen, das durch Grundpfandrechte gesichert ist, wenn das Darlehen dazu bestimmt ist, das auf dem Grundstück durchzuführende Bauvorhaben zu finanzieren. "Empfangen" ist das Baugeld von einer Person, sobald sie die volle Verfügungsgewalt über die Mittel erlangt (BGH BauR 1991, 96, 97; 2002, 621, 622; Stammkötter, GSB, 2000, § 1 Rn. 6). Diese Elemente der Anspruchsvoraussetzungen (Empfang von Baugeld in bestimmter Höhe) gehören zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin (BGH BauR 2002, 620,.621). Im Grundsatz erfordert dieses, den Empfang eines bestimmtes Geldbetrages und die Tatsachen, aus denen sich die Baugeldeigenschaft ergibt, vorzutragen, (ständige Rspr. des BGH, vgl. BauR 1986, 235, 237; NJW-RR 1996, 976, 977). Fehlt es an einem Baubuch - wie hier - sind die Anforderungen an die Darlegungslast allerdings geringer.
Dann nimmt der BGH (NJW 1987, 1196, 1197) abweichend von der üblichen Beweislastverteilung an, "dass sämtliche. kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch zu Lasten des Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit "Baugeld" waren, solange der Empfänger dieser Beträge nicht darlegt bzw. beweist, dass sie tatsächlich ganz oder teilweise - z. B. nicht zur Bestreitung der Kostendes Baues gewährt worden sind."
Die Darlegungslast der Klägerin ist danach eingeschränkt, weil ein Baubuch nichtgeführt worden ist. Dies ist unstreitig, weil der Beklagte die entsprechende Behauptung, die durch. Schriftwechsel mit dem Liquidator der Chalet GmbH belegt worden ist, nicht bestritten hat. Noch im Termin hat sein Prozessbevollmächtigter erklärt, der Beklagte bestreite nicht, er bestätige aber auch nicht, dass kein Baubuch geführt würde. Dieser oben dargestellten, eingeschränkten Darlegungslast hat die Klägerin auch genügt. Denn unstrittig ist, dass die Chalet GmbH die ersten fünf Raten aus dem Kaufvertrag mit der GbR abgerufen hat. Es handelt .sich dabei um einen Betrag in Höhe von 4.184.750,- DM (88,1 % des Gesamtpreises von 4.75 Mio. DM). Von diesen 4.184.750,- DM stammen = selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten den vollen Eigenkapitalsanteil der GbR von 1.45 Mio. DM abzieht - in jedem Fall 2.734.750,- DM aus dem 3.3 Mio.- Kredit der Hypothekenbank. Dieses Geld hat die Chalet auch "empfangen" i.S.d. Gesetzes. Denn dafür reicht aus; dass sie die volle Verfügungsgewalt über den Geldbetrag erreicht hat (vgl. BGH BauR 1991, 96, 97). Dieses Darlehen ist auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben durch ein Grundpfandrecht auf dem Baugrundstück gesichert worden.
Der Beklagte hat sich demgegenüber nicht - wie nach den oben dargestellten Beweislastgrundsätzen gefordert - entlastet. Er hat nicht vorgetragen, dass diese Kreditmittel für andere Zwecke bestimmt waren. Auch hat er nicht, was zu seiner Darlegungslast gehört, dargetan, dass der betreffende Geldbetrag zweckentsprechend verwendet worden ist (da die Klägerin das Bauvorhaben als Generalunternehmerin schlüsselfertig erstellt hat, dürfte das auch schwer möglich sein). Selbst wenn man aber zugunsten des Beklagten unterstellt" dass die Voraus- und Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.615.499,97 DM, die die Klägerin unstreitig erlangt hat, aus den Kreditmitteln der Hypothekenbank stammen, also zweckentsprechend verwendet wurden, ändert sich im Ergebnis nichts. Es verbleibt eine Differenz in Höhe von 1.119.250,03 DM,. über den die Chalet verfügen konnte und dessen Verbleib ungeklärt ist.
Unerheblich ist bei dieser Sachlage das Schicksal der 6. Rate aus der Zahlungsverpflichtung der GbR. Der strittigen Behauptung, diese Rate sei direkt an die Chalet GmbH .ausgezahlt worden, braucht nicht nachgegangen werden.
Unproblematisch ist, dass die erlangten Mittel aus einem Darlehen stammen, das die GbR und nicht die Chalet GmbH aufgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Bauträger Baugeldempfänger soweit er die volle Verfügungsgewalt über Baugeld erlangt (BGH a.a.O.; BauR 2000, 573, 574). Auch die Parteien stellen dieses nicht in Frage.
Unstreitig steht der Klägerin aus dem Bauvorhaben, eine Restwerklohnforderung in Höhe der Klageforderung zu. Dass diese Forderung zeitlich nach dem Empfang des Baugeldes fällig geworden ist, ist - anders als die Parteien annehmen - nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Verwendungspflicht für Baugeld unerheblich.
2. Der Beklagte hat die Verwendungspflicht aus § 1 Abs. 1 GSB auch - zumindest bedingt - vorsätzlich verletzt. Er kannte die Vertragsgestaltung des Kaufvertrages mit der GbR und hat deshalb als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt, dass er für die GmbH über Baugeld verfügt. Bei größeren Bauprojekten darf das angenommen werden, wenn der Beklagte als Geschäftsführer einer GmbH handelt,,die in der Immobilienbranche tätig ist, sodass er mit einer Fremdfinanzierung rechnet (ebenso: BGH BauR 2002, 621 f). Der Beklagte selbst hat auch nichts vorgetragen, was auf eine abweichende Sachlage hindeuten könnte.
3. Eine Auseinandersetzung mit der Auffassung der Klägerin, dass auch bzgl. der Mittel aus dem Darlehensvertrag der Chalet GmbH mit der Grundkreditbank ein haftungsbegründender. Verstoß gegen das GSB vorliege, bedarf es nicht. Es sei aber angemerkt, dass aufgrund der Behauptung des Beklagten, der Darlehensvertrag sei nicht voll valutiert worden, die Annahme der Verwendungspflicht nach § 1 Abs. 1 GSB zweifelhaft ist. Denn es ist strittig, ob diese Pflicht einschließt, das vom Kreditgeber gewährte. Darlehen abzurufen (Stammkötter; a.a.O., § 1 Rn. 1, 5 mit Nachweis der Gegenmeinung).
II. Die Zinsforderung ist ab Rechtshängigkeit begründet, §§ 288, 291 BGB.
III. Die Entscheidung über die Kosten, die Vollstreckbarkeit und den Wert der Beschwer beruht auf §§ 3 ff., 92 Abs. 2 i.V.m. 515 Abs. 3 (ZPO n.F.), 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Rechtsfortbildung, oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshof erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).