29.04.2004 · IWW-Abrufnummer 040818
Oberfinanzdirektion Berlin: Verfügung vom 27.11.2003 – St 177 - S 2284 - 1/90
?Beerdigungskosten
I. OFD Berlin vom 31.08.1995 - St 443 - S 2284 ? 1/75
Sind die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG gegeben, so können Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, in der Regel noch als angemessen (zwangsläufig) angesehen werden, wenn sie ab VZ 1990 11.000,--DM (einschließlich Grabstein) nicht übersteigen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen. Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.
II. OFD Berlin vom 27.12.1999 - St 425 - S 2284 - 1/90
Ab dem VZ 1999 gilt für Beerdigungskosten eine Angemessenheitsgrenze von 13.000 DM (gerundet = 6.650 Euro). Die unter I. genannten sonstigen Voraussetzungen sind weiterhin zu beachten.
III. OFD Berlin vom 27.11.2003 - St 177 - S 2284 - 1/90
Ab dem VZ 2003 gilt für Beerdigungskosten eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Die unter I. genannten sonstigen Voraussetzungen sind weiterhin zu beachten.?
Diese Weisung ist in der Einkommensteuergesetzkartei Berlin (EStGK-Bln.) zu § 33 Nr. 1001 veröffentlicht. Die EStGK-Bln. wird exclusiv vertrieben durch die Kulturbuch-Verlags GmbH, Postfach 470449, 12313 Berlin.