06.06.2013
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 16.04.2013 – 1 Sa 290/12
1.Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht.
2.Der Erlass eines Teil-Urteils über einen von mehreren Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers ist zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn das Arbeitsgericht über einen Teil eines einheitlichen Provisionsanspruchs durch Teil-Urteil entscheidet. In diesem Fall kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Teil-Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtliche Richterin ...als Beisitzerin und d. ehrenamtlichen Richter ...als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.07.2012 - 2 Ca 968/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. EUR 7.200,00 brutto zu zahlen.
Soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.025,95 brutto zuzüglich Zinsen wegen des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Z. verurteilt worden ist und soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.008,46 brutto zuzüglich Zinsen wegen des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Y. verurteilt worden ist, wird das Teil-Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Provisionsansprüche des Klägers.
Die Beklagte betreibt ein Beratungsunternehmen für Logistik und Fracht. Sie analysiert und optimiert die Kostenstrukturen im Logistikbereich ihrer Kunden und schlägt Maßnahmen zur Kosteneinsparung vor. Ihr Honorar richtet sich nach der Höhe der erzielten Einsparungen, von denen sie einen prozentualen Anteil erhält. Dieser ist nach Projektabschluss fällig, das ist nach Umstellung der Vertragsbeziehungen der Kunden zu den Logistikdienstleistern. Üblicherweise wird das Honorar in Teilbeträgen über 2 Jahre gezahlt.
Der Kläger war vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2011 als Ratgeber/Kosulent (Projektleiter) im Bereich "Transport und Logistik" bei der Beklagten beschäftigt. Hinsichtlich seines Gehalts ist im schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 11 - 14 d. A.) geregelt:
6. Gehalt
Als Gehalt wird ein Festbetrag von 2.000,00 EUR pro Monat und eine Provision von 25 % vom Nettoumsatz, den der Mitarbeiter erwirtschaftet, gezahlt. Die Provision wird fällig nach Eingang der Zahlung vom Kunden.
Nach ein Jahr wird den Festbetrag von dem Gehalt auf 1.000,00 EUR reduziert.
Mit Wirkung ab 2009 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Provisionssatzes auf 27 % des Nettoumsatzes. Aufgabe des Klägers war es, die von der Beklagten ihren Kunden angebotenen Prozessoptimierungen und Kosteneinsparungen im Lager- und Transportbereich zu ermitteln und bei den Kunden umzusetzen.
Streitig sind aus dieser Tätigkeit noch Provisionsansprüche des Klägers wegen Aufträgen der Kunden Z., Y. und I. aus den Jahren 2009 bis 2011. Unstreitig steht der Beklagten wegen bereits gezahlter Provisionsabschläge noch ein Gegenanspruch von EUR 5.630,00 zu, mit dem sie gegenüber dem Provisionsanspruch des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden Y. und - soweit noch ein aufrechenbarer Teil verbleibt - wegen des Geschäfts mit dem Kunden Z. erklärt hat.
Für den Kunden Z. haben die Parteien eine abweichende Provisionsvereinbarung getroffen, nach der der Kläger 15 % des Nettoumsatzes als Provision erhält. Z. zahlte an die Beklagte bislang EUR 27.357,00 aufgrund von 12 Rechnungen in der Zeit vom 31.03.2011 - 31.01.2012 (Rechnungsdatum) (Anlage B 5, Bl. 102 - 113 d. A.).
Gegenüber dem Kunden Y. rechnete die Beklagte unstreitig in der Zeit vom 23.09.2011 - 10.03.2012 insgesamt EUR 68.641,38 netto ab (Anlage B 4, Bl. 95 - 101 d. A.), von denen nach Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz EUR 53.145,18 bezahlt gewesen sind.
Gegenüber dem Kunden I. ist noch eine Rechnung der Beklagten in Höhe von EUR 18.000,00 offen, die die Firma I. nicht bezahlt, weil die Beklagte nach Auffassung eines Schreibens der Bevollmächtigten der Firma I. (Anlage B 3, Bl. 93 f d. A.) "ihre Aufgaben" nicht erfüllt hat. Ein Gerichtsverfahren strebt die Beklagte gegen die Firma I. wegen ihrer Honorarforderung nicht an.
Der Kläger hat vorgetragen:
Wegen des Kunden Z. stehe ihm für das erste Jahr 15 % von EUR 27.360,00, also EUR 4.104,00 an Provisionsvergütung zu, für das zweite Jahr 15 % von EUR 13.680,00, also EUR 2.052,00. Dem stehe nicht entgegen, dass Zahlungen der Firma Z. noch nicht vollständig eingegangen seien. Die Fälligkeitsregelung für den Provisionsanspruch im Arbeitsvertrag des Klägers sei dahin auszulegen, dass die Fälligkeit dann eintrete, wenn er seine Arbeitsleistung erbracht habe. Werde der Arbeitsvertrag so ausgelegt, dass sein Anspruch erst fällig werde, wenn der Kunde gezahlt habe, sei die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie das unternehmerische Risiko eines Zahlungsausfalls auf ihn überwälze. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass seine feste Vergütung - unstreitig - nur ca. 20 % seiner Gesamtvergütung betrage.
Beim Kunden Y. betrage der Umsatz der Beklagten im ersten Jahr EUR 144.324,00, im zweiten Jahr EUR 64.144,44, wovon ihm jeweils der vertraglich vereinbarte Satz von 27 % zustehe, also EUR 38.967,48 sowie EUR 17.319,00. Es gebe neben den von der Beklagten eingereichten Rechnungen an die Firma Y. 4 weitere Rechnungen vom 11.03, 01.04., 02.05. und 01.06.2011 über jeweils EUR 12.027,00. Für das erste Jahr sei daher für die Berechnung des Provisionsanspruchs von 12 x 12.027,00 EUR (= EUR 144.324,00) auszugehen. Soweit die Beklagte mit Y. etwas anderes vereinbart haben sollte, gehe das nicht zu seinen Lasten. Er habe sämtliche ihm übertragenen Aufgaben für den Kunden Y. vollständig und - unstreitig - ohne Beanstandungen erfüllt und ein Konzept entwickelt, das Einsparungen in Höhe von EUR 320.730,00 voraussehe (Anlage K 6, Bl. 46 d. A.). Der Vortrag der Beklagten, er habe seine Arbeiten nicht abgeschlossen, sei nicht einlassungsfähig. Der tatsächlich eingetretene Einspareffekt sei noch höher gewesen, als der von ihm prognostizierte.
Wegen des Kunden I. stehe ihm ein Provisionsanspruch in Höhe von 40 % von EUR 18.000,00, also EUR 7.200,00 zu. Er habe dieses Projekt - unstreitig - ohne Einwendungen der Beklagten betreut und abgewickelt. Dass der Kunde nicht zahle, gehe nicht zu seinen Lasten.
Der Kläger hat in erster Instanz, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 69.642,48 Gehalt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat auch insoweit
Klageabweisung
beantragt.
Sie hat vorgetragen:
Der Kläger erhalte die Provisionen für den Kunden Z. entsprechend dem Eingang der Zahlungen des Kunden bei ihr. Dies entspreche der wirksam vereinbarten arbeitsvertraglichen Fälligkeitsregelung. Die Abhängigkeit des Anspruchs vom Zahlungseingang entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 87 a HGB.
Das Projekt Y. sei vom Kläger schon relativ weit vorangetrieben, aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Ihr Geschäftsführer habe das Projekt nach Ausscheiden des Klägers übernehmen wollen, hieran habe der Kläger sich nicht mehr beteiligt mit der Folge, dass die Angebote der Spediteure veraltet gewesen seien und eine erneute Ausschreibung habe erfolgen müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vollen Provision in Höhe von 27 % lägen daher nicht vor. Im Übrigen sei das Projekt auch noch in der Bearbeitung.
Gegen die Firma I. werde sie wegen ihrer Forderung nicht prozessieren, da sie hierfür den Kläger als allein bei I. tätigen Mitarbeiter als Zeugen benötige und mit diesem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teil-Urteil wegen der Provisionsansprüche des Klägers betreffend den Kunden I., betreffend den Kunden Z. von März 2011 bis Mai 2012 sowie betreffend den Kunden Y. wegen der Rechnung der Beklagten vom 11.03.2011 sowie sämtlicher in der Anlage B 4 vorgelegten Rechnungen zur Zahlung von EUR 28.479,86 brutto zuzüglich Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Kunden Z. sei davon auszugehen, dass dieser zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht 15 Raten zu je EUR 2.279,75 netto gezahlt habe. Hieraus folge ein Provisionsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 5.129,40. Hinsichtlich des Kunden I. schulde die Beklagte eine Provision in Höhe von EUR 7.200,00. Sie könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der Kunde nicht gezahlt habe, weil sie keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Kunden zur Zahlung des Honorars zu bewegen. Gegenüber dem Kunden Y. habe die Beklagte Rechnungen in Höhe von EUR 80.668,38 netto erstellt. Es sei davon auszugehen, dass der Kunde diese Rechnungen bezahlt habe. Sollte die Beklagte ihre Ansprüche nicht durchgesetzt haben, läge wiederum ein Fall treuewidrigen Verhaltens vor. Wegen der Honoraransprüche ab März gebe es für eine Zahlung der Firma Y. derzeit keine sicheren Anhaltspunkte, so dass hierüber noch nicht entschieden werden könne. Der Provisionsanspruch wegen des Kunden Y. belaufe sich bislang auf 27 % des Nettoumsatzes, also EUR 21.780,46. Gegenüber den Gesamtansprüchen des Klägers sei in Höhe von EUR 5.630,00 mit der unstreitigen Gegenforderung aufgerechnet worden. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihr am 08.08.2012 zugestellt Urteil hat die Beklagte am 28.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 02.10.2012 begründet.
Sie trägt vor:
Hinsichtlich des Kunden I. übersehe das Arbeitsgericht, dass die Zahlung des Kunden Fälligkeitsvoraussetzung sei, nicht aber eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, dessen Eintritt sie vereitelt habe. Sie habe bereits vorgetragen, warum sie von einem Prozess gegen I. Abstand genommen habe und verweist auf ihr Schreiben vom 24.10.2011 (Bl. 50 - 52 d. A.) Die dort vom Kläger verlangten Daten seien nicht bereitgestellt worden. Dieser habe auf das Schreiben nicht reagiert.
Beim Kunden Y. lasse das Arbeitsgericht außer Betracht, dass der Kläger das Projekt nicht habe vollständig abschließen noch die Umsetzung habe begleichen können. Zu einem Projekt gehöre neben der Analyse und der Ermittlung aktueller Angebote auch die ein Jahr dauernde Kontrolle der Umsetzung. Angesichts der erheblichen Zusatzarbeiten sei eine Provisionsteilung mit einem Satz von 15 % angemessen.
Ferner sei nicht klar, wie das Arbeitsgericht zu seinen Zahlen komme. Gegenüber Z. seien EUR 27.357,00 abgerechnet worden, gegenüber Y. EUR 68.641,38. Allerdings habe Y. mittlerweile weitere Zahlungen geleistet. Das Gesamthonorar belaufe sich bei Y. auf EUR 118.481,00. Demnach stünden dem Kläger für Z. EUR 4.103,55, für Y. EUR 17.772,00 an Provisionen zu. Abzüglich der Vorauszahlung von EUR 5.630,00 verbleibe ein Anspruch von EUR 16.245,55. Zinsansprüche bestünden mangels Fälligkeit nicht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als EUR 16.245,55 verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er gehe, wie bereits in erster Instanz davon aus, dass die Fälligkeitsregelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei und führt dies ergänzend aus. Jedenfalls könne sich die Beklagte aber nicht auf den Nichteintritt von Umständen berufen, deren Herbeiführung sie selbst in der Hand halte. Die Beklagte habe bereits nach Abschluss der Statusgespräche/Präsentationen ihre Leistungen abrechnen können.
Das Projekt I. habe er zusammen mit dem Geschäftsführer H. ausgeführt. Er habe jederzeit seine Bereitschaft signalisiert, an einer möglichen Klage mitzuwirken. Zu keiner Zeit sei die Beklagte mit einer konkreten Anfrage nach Informationen für die Prozessführung an ihn herangetreten.
Beim Projekt Y. sei eine Provisionsteilung von 15 % nicht vereinbart. Projekte würden auf Basis der mit den Kunden getroffenen Vereinbarung durch die Statusbesprechung/Präsentation abgeschlossen. Diese sei beim Kunden Y. Ende Oktober 2010 durch ihn durchgeführt worden. Nachlaufend würden die Verhandlungen mit den Dienstleistern durchgeführt. Auch dies habe er beanstandungsfrei erbracht. Es verbleibe nur noch die sogenannte "Rechnungskontrolle", die eine Berechnung der Einsparungen enthalte, die wiederum Grundlage der Abrechnung gegenüber den Kunden sei. Auch dies habe er über sein Ausscheiden hinaus bis einschließlich Juli 2011 durchgeführt. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten, das Projekt Y. sei noch nicht abgeschlossen gewesen, sei daher substanzlos und unzutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen eine Provisionszahlung wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. wendet, im Übrigen ist sie schon deswegen begründet, weil das Arbeitsgericht über die Provisionsansprüche wegen der Kunden Z. und Y. nicht durch Teil-Urteil hätte entscheiden dürfen. Insoweit ist das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen worden.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 7.200,00 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. v. m. Ziff. 6 des Arbeitsvertrags zu.
1. Über diesen Anspruch ist nicht bereits rechtskräftig durch das Arbeitsgericht entschieden. Die Berufung der Beklagten richtet sich ausweislich der Berufungsbegründung in vollem Umfang gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Provision wegen des Geschäfts mit dem Kunden I.. Das hat die Beklagte im Berufungstermin auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.
2. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Arbeitsgericht über diesen Teil des Anspruchs des Klägers gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teil-Urteil entschieden hat. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 hat das Gericht ein Teil-Urteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Bei dem Anspruch
des Klägers auf Provisionszahlung wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. handelt es sich um den Teil eines Anspruchs des Klägers, nämlich um einen abgrenzbaren Teil seines Provisionsanspruchs gegen die Beklagte.
3. Die Entstehung des Anspruchs des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. ist unstreitig. Der Kläger hat die von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbracht.
4. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch fällig. Dem steht § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags und die darin vereinbarte Fälligkeitsregelung nicht entgegen.
a) Nach Ziffer 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird der Provisionsanspruch des Klägers fällig nach Eingang der Zahlung vom Kunden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese schon vom Wortlaut her eindeutige Regelung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger einen Provisionsanspruch erwirbt, sobald er seine Leistungen erbracht hat. Für dieses Verständnis der Regelung gibt dessen Wortlaut nichts her. Vielmehr stellt die Fälligkeitsregelung im Arbeitsvertrag eindeutig darauf ab, dass der Provisionsanspruch des Klägers erst dann fällig wird, wenn die Beklagte von ihrem Kunden die vereinbarten Zahlungen erhält. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den Kunden I. unstreitig nicht vor. Der Kunde weigert sich zu zahlen.
b) Ziffer 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags steht dem Provisionsanspruch des Klägers aber deswegen nicht entgegen, weil die Vereinbarung unwirksam ist. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
aa) Dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um ein von der Beklagten vorformuliertes Vertragsformular handelt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Es folgt auch ohne weiteres aus der äußeren Gestaltung des Vertragstextes.
bb) Durch Ziffer 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird der Kläger unangemessen benachteiligt. Die Fälligkeitsklausel führt dazu, dass das Entstehen eines Provisionsan-spruchs des Klägers allein von dem von ihm nicht zu beeinflussenden Verhaltens des Auftragsnehmers und seines Arbeitgebers, der Beklagten, abhängt. Zahlt der Kunde nicht, trifft allein der Arbeitgeber die Entscheidung, ob er Ansprüche gegen diesen durchsetzt oder aus Kulanz, zur Wahrung der Kundenbeziehungen oder weil beim Kunden wegen Insolvenz nichts zu holen ist, davon absieht. Zwar erzielt auch die Beklagte in diesen Fällen keinen Umsatz, so dass sie in der Regel ihren Anspruch geltend machen dürfte. Von der Entscheidung hierüber ist der Kläger aber ausgeschlossen, insbesondere kann er die Beklagte nicht dazu zwingen, gegen den Kunden vorzugehen. Durch diese einseitige Abhängigkeit seines Provisionsanspruchs vom Verhalten der Beklagten wird der Kläger unangemessen benachteiligt. Zum einen deswegen, weil damit die Beklagte einseitig Einfluss auf seine Gehaltshöhe nehmen kann. Einseitige Eingriffe in die Gehaltsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sind im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel nur bis zu einem Betrag von maximal 20 - 25 % der Gesamtvergütung zulässig (vgl. BAG vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, [...], Rn 23). Die Provisionen des Klägers machen aber ca. 80 % seines Gehalts aus und liegen damit deutlich über der Grenze, innerhalb der einseitige Eingriffe zulässig sind.
Zum zweiten wird durch die Regelung der Kläger auch deswegen unangemessen benachteiligt, weil er zumindest teilweise das Insolvenzrisiko von Kunden der Beklagten trägt. Können diese mangels Zahlungsfähigkeit nicht zahlen, erhält der Kläger keine Provision trotz geleisteter Arbeit. Das ist mit den grundsätzlichen Regelungen des Arbeitsrechts zur Verteilung des Betriebsrisikos des Unternehmers nicht zu vereinbaren. Dieses Betriebsrisiko trägt der Unternehmer. Zu diesem gehört auch, dass seine Kunden zahlungsunfähig werden. Eine Überwälzung dieses Risikos auf den Arbeitnehmer ist mit wesentlichen Grundgedanken des Arbeitsrechts nicht vereinbar.
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach § 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB von den Fälligkeitsregelungen des § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB durch Vertrag abweichende Vereinbarungen geschlossen werden dürfen. Zum einen besagt dies nichts darüber, dass die geschlossene abweichende Vereinbarung die Gegenseite unangemessen
benachteiligen darf. Vor allem aber gilt § 87 a Abs. 1 HGB uneingeschränkt nur für selbständige Handelsvertreter, die auf Provisionsbasis bezahlt werden. Für Handlungsgehilfen, wie den Kläger, gilt die Vorschrift nach § 65 HGB entsprechend. Die Vorschriften des Handelsvertreterrechts, auf die in § 65 HGB verwiesen wird, darunter § 87 a HGB, könne nicht schematisch auf Handlungsgehilfen übertragen werden. Vielmehr ist den rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen einem selbständigen Dienstverpflichteten und einem Arbeitnehmer Rechnung zu tragen (vgl. Erfurter Kommentar - Oetker, 12. Auflage 2012, § 65 HGB, Rn 4). Diesen Besonderheiten des angestellten Handlungsgehilfen trägt die vorstehende Auslegung gerade Rechnung.
c) Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Klägers richtet sich damit gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, hier §§ 65, 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach besteht ein Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.
Ausgeführt worden ist das Geschäft mit der Firma I. durch die Beklagte. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Damit ist der Provisionsanspruch des Klägers auch fällig.
5. Eine Aufrechnung hat die Beklagten gegenüber diesem Anspruch nicht erkärt.
6. Grundsätzlich stehen dem Kläger mit Verzugseintritt, spätestens mit Rechtshängigkeit, auch Zinsen auf den Zahlungsanspruch zu. Zinsen auf den vollen Betrag hat das Arbeitsgericht nicht ausgeurteilt. Hiergegen ist vom Kläger indes keine Berufung eingelegt worden, so dass es bei dem ausgeurteilten Bruttobetrag verbleibt.
II.
Wegen des in die Berufung gelangten Teils des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden Z. durfte das Arbeitsgericht nicht durch Teil-Urteil entscheiden. Insoweit ist das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein (restlicher) Zahlungsanspruch des Klägers wegen des Kunden Z. in Höhe von EUR 1.025,95. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Arbeitsgericht im Teil-Urteil dem Kläger wegen dieses Kunden einen Betrag von EUR 5.129,40 zugesprochen hat. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, in Höhe von EUR 4.103,55 sei der Anspruch berechtigt und hat im Übrigen Berufung eingelegt. Letztlich wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Arbeitsgericht sie zur Zahlung von Provisionen wegen 3 weiterer (vom Arbeitsgericht unterstellter) Rechnungen ab März bis Mai 2012 verurteilt hat. Das Arbeitsgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass für die Monate März bis Mai 2012 weiter fortlaufend Rechnungen erstellt und von der Firma Z. gezahlt worden sind, obwohl die Beklagte dieses ausdrücklich in Abrede gestellt hat (Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.04.2012, Bl. 83 d. A.).
2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Z. durfte nicht durch Teil-Urteil wegen eines Teils der Ansprüche (aus Sicht des Arbeitsgerichts für die ersten 15 Monate) ergehen. Hierdurch hat das Arbeitsgericht gegen § 301 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO wegen dieses Provisionsanspruchs an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen und das Teil-Urteil insoweit aufzuheben.
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teil-Urteil ist.
a) § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Germelmann, Kommentar zum ArbGG, 7. Auflage, § 68, Rn 10). Die Zurückverweisung erfolgt im Falle der Nr. 7 auch ohne Antrag der Parteien, § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Germelmann, § 68, Rn 11).
b) Die Entscheidung über den Provisionsanspruch des Klägers wegen des Kunden Z. durch das Arbeitsgericht in der Form eines Teil-Urteils verstößt gegen § 301 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht kann auch in der Sache selbst nicht entscheiden, da eine weitere Verhandlung über den gesamten Anspruch erforderlich ist.
aa) Durch die Aufteilung des einheitlichen Anspruchs des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden Z. hat das Arbeitsgericht gegen § 301 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Erlass eines Teil-Urteils setzt nach § 301 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO voraus, dass nur ein Teil eines Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Bei einem einheitlichen Klageanspruch, wie hier dem Provisionsanspruch des Klägers wegen des Kunden Z., ist das nur dann der Fall, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten, quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll (Zöller, 28. Auflage, § 301, Rn 3).
Der Kläger macht wegen des Geschäfts mit dem Kunden Z. einen einheitlichen Zahlungsanspruch geltend, nicht eine ratenweise Zahlung. Er geht von einer vollständigen Fälligkeit der gesamten Forderung aus. Damit hat er den Streitgegenstand als nicht teilbar festgelegt. Wenn das Arbeitsgericht demgegenüber meint, die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung sei wirksam und weitere Zahlungen des Klägers wegen des Kunden Z. seien noch nicht fällig gewesen, hätte es die Klage insoweit als (derzeit) unbegründet abweisen müssen. Dass über den Provisionsanspruch ins-gesamt nur einheitlich entschieden werden kann, zeigt sich auch daran, dass das Berufungsgericht, wie unter I. ausgeführt, der Auffassung ist, dass die Fälligkeitsregelung des Arbeitsvertrags unwirksam ist und dem Kläger, soweit das Geschäft mit dem Kunden Z. ausgeführt ist, ein Provisionsanspruch zusteht. Ausführung bedeutet dabei die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Dabei kommt es auf die Leistungshandlung und nicht den Leistungserfolg an (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 87 a, Rn 5).
Jedenfalls beim Kunden Z. spricht daher nach Auffassung der Kammer vieles - wenn nicht alles - dafür, dass der Provisionsanspruch des Klägers bereits in vollem Umfang fällig geworden ist.
Damit besteht zugleich die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen zwischen dem Arbeitsgericht und dem Berufungsgericht kommt. So könnte das Arbeitsgericht - nach Eintritt der von ihm angenommenen Fälligkeit - über weitere Provisionsansprüche des Klägers entscheiden, während das Berufungsgericht einen anderen Teil der Provisionsansprüche aus - hier nicht ersichtlichen - Rechtsgründen abweist.
bb) Über den genannten Anspruch kann das Berufungsgericht aber nicht selbst entscheiden. Der Provisionsanspruch ist nämlich nicht insgesamt bei der Berufungskammer anhängig geworden. Das Arbeitsgericht hat ja gerade nur über einen Teil des Provisionsanspruchs des Klägers entschieden und offen gelassen, ob weitere Provisionsansprüche (für die Zeit ab Juni 2012) bestehen. Diese weiteren Provisionsansprüche sind damit nicht in zweiter Instanz anhängig und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
III.Auch über den Provisionsanspruch des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden Y. durfte ein Teil-Urteil nicht ergehen.
1. Wegen des Kunden Y. hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Provisionszahlung in Höhe von EUR 21.780,46 verurteilt. Die Beklagte hat in der Berufung ausgeführt, die Provisionsforderung des Klägers betrage (mittlerweile) EUR 17.772,00 und hat wegen des überschießenden Betrages, das sind EUR 4.008,46, Berufung eingelegt. Nur dieser Betrag ist Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden.
2. Auch über diesen Teil der Provisionsforderung durfte das Arbeitsgericht nicht durch Teil-Urteil entscheiden. Das Teil-Urteil ist daher insoweit ebenfalls aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen.
a) Grundsätzlich greifen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Entscheidung durch Teil-Urteil dieselben Erwägungen wie oben unter II. hinsichtlich des Kunden Z. ausgeführt.
Der Kläger macht wegen des Geschäfts mit dem Kunden Y. einen einheitlichen Provisionsanspruch auf Basis eines Umsatzes der Beklagten im ersten Jahr mit der Firma Xylon in Höhe von EUR 144.324,00 geltend. Hierzu hat er behauptet, es gäbe 4 Rechnungen über jeweils EUR 12.027,00, von denen er eine auch vorgelegt hat, sowie entsprechende Ansprüche der Beklagten gegen Y. für die Folgemonate; ob die Beklagte mit Y. etwas anderes vereinbart habe, sei unerheblich.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger auf Basis der einen im Verfahren von ihm vorgelegten Rechnung sowie der von der Beklagten vorgelegten Rechnungen einen "Mindestbetrag" zugesprochen, berechnet auf den jedenfalls erzielten Umsatz. Damit hat das Arbeitsgericht einen vom Kläger geltend gemachten einheitlichen Anspruch aufgeteilt und ihm letztlich Vergütung aufgrund eines Sachverhalts zugesprochen, den er gar nicht vorgetragen hat. Der Kläger hat sich nicht etwa hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht, sondern auf seiner Darstellung der Vertragsabwicklung mit dem Kunden Y. bestanden.
Für die Fälligkeit des Provisionsanspruchs gegen den Kunden Y. kommt es wiederum darauf an, ob das Geschäft mit der Firma Y. von der Beklagten ausgeführt ist. Dabei ist hier die Frage zu klären, ob in der Darstellung der Präsentation und der Abschlussbesprechung verbunden mit dem Einsparkonzept (vgl. Anlage K 6, Bl. 46 d. A.) bereits die Ausführung des Geschäfts durch die Beklagte gegen-über dem Kunden liegt. Hierfür spricht immerhin, dass der Kläger bislang unwider-sprochen vorgetragen hat, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten ab diesem Zeitpunkt durch den Kunden nicht mehr kündbar war. Andererseits ist auch unstreitig, dass die Beklagte noch weitere Leistungshandlungen, insbesondere die Rechnungskontrolle zu erbringen hat. Dieser Sachverhalt wird zu bewerten und unter § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB zu subsumieren sein. Ferner ist noch nicht klar, ob der Kläger den vollen Provisionsanspruch für sich beanspruchen kann oder, weil das Geschäft vom Geschäftsführer der Beklagten "nachbearbeitet" werden musste, eine Provisionsteilung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit im Termin eine vergleichsweise Regelung auf Basis eines Provisionssatzes von 21 % angeregt.
Der Höhe nach ist der Provisionsanspruch des Klägers auch wegen des Geschäfts mit dem Kunden Y. auf den tatsächlich erzielten Umsatz der Beklagten begrenzt. Sein ggf. fälliger Provisionsanspruch ist nämlich insoweit auflösend bedingt (vgl. Baumbauch/Hopt, aaO). Durch Nachweis des von ihr behaupteten Umsatzes kann die Beklagte daher den Anspruch des Klägers entfallen lassen, auch wenn nach dem vom Kläger vorgelegten Konzept die Einsparungen höher - und damit der Umsatz der Beklagten größer - gewesen sein sollte.
IV.Bei der Ermittlung der weiteren Provisionsansprüche wird das Arbeitsgericht im Übrigen die bereits rechtskräftig zuerkannten Beträge abzuziehen haben sowie den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Betrag von EUR 5.630,00 wegen des Provisionsanspruchs des Kunden Y., ggf. auch wegen des Kunden Z.. Ferner dürfte die Beklagte nicht bereits mit der bloßen Fälligkeit des klägerischen Anspruchs in Verzug geraten sein. Zu den Voraussetzungen eines Verzugseintritts ohne Mahnung ist jedenfalls nichts dargelegt. Das wirkt sich auf den Zinslauf aus. Möglicherweise reduzieren sich die Zinsansprüche des Klägers auf Rechtshängigkeitszinsen.
V.Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist durch das Arbeitsgericht im Schluss-Urteil mit zu entscheiden. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Verkündet am 16.04.2013
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.