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16.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131594

Amtsgericht Augsburg: Beschluss vom 26.04.2013 – 1 M 3542/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Augsburg
Beschluss vom 26. April 2013
1 M 3542/13
Tenor
Der Antrag vom 20.02.2013 auf Erlass eines Haftbefehls wird derzeit zurückgewiesen.
Gründe
Mit Gläubigerschreiben vom 20.02.2013 wurde wegen eines Vollstreckungsbescheides u.a. Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt und nach § 802 g Haftbefehl beantragt. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte mit Schreiben vom 19.03.2013 Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Dienstag, 02.04.2013. Dieses Schreiben wurde der Schuldnerin am 19.03.2013 zugestellt. Da die Schuldnerin zu dem Termin am 02.04.2013 nicht erschien, legte die Gerichtsvollzieherin die Akten dem Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls vor.
Der Haftbefehlsantrag vom 20.02.2013 ist zurückzuweisen, weil die Schuldnerin nicht unentschuldigt im Sinne von § 802 g Absatz 1 Satz 1 ZPO dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben ist.
Die Gerichtsvollzieherin hat nicht beachtet, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO erst „alsbald“ nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Begleichung der Forderung (§ 802 f Absatz 1 Satz 1 und 2 ZPO) stattfinden darf, also nicht – wie hier – am 02.04.2013, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist noch nicht abgelaufen war.
Für die Fristberechnung ist § 222 ZPO maßgeblich, der auf §§ 187 und 188 BGB verweist (z.B. Musielak, 10. Auflage 2013, § 802 f ZPO RdNr.2). Die Frist errechnet man ab Zugang der Fristsetzung (Baumbach u.a. 2013, § 802 f ZPO RdNr. 6).
Die Fristsetzung ging der Schuldnerin am Dienstag, 19.03.2013 zu, so dass die Frist nach § 187 Absatz 1 BGB am 20.03.2013 zu laufen begann. Nach § 188 Absatz 2 Alternative 1 BGB war Fristende Dienstag, 02.04.2013, 24.00 Uhr.
Es müssen demnach zwischen dem Tag des Zugangs der Fristsetzung und dem frühesten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zwei Wochen liegen (vgl. § 185 a Absatz 1 Nr. 4, lit e GVGA zur Zweiwochenfrist nach § 807 Absatz 1 Nr. 4 ZPO a.F.).

RechtsgebietZPOVorschriften§ 802f Abs 1 S 1 ZPO, § 802f Abs 1 S 2 ZPO, § 802g Abs 1 S 1 ZPO

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