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29.03.2011 · IWW-Abrufnummer 111021

Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 08.01.2010 – 3 U 136/09

Befinden sich die Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft und die Kommanditgesellschaft selbst beide noch im Gründungsstadium, besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da mit Eintragung beider Gesellschaften im Handelsregister die Kommanditgesellschaft ohne weiteres in die Verbindlichkeiten der GbR eintritt, kann für die KG i.G. eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden; das Grundbuch braucht nach Eintragung der Gesellschaften nur hinsichtlich der tatsächlichen Angaben richtig gestellt zu werden.


3 U 136/09

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwältin Sch.

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Sch.

g e g e n

1. Rechtsanwalt Sp.

2. W. KG,

vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin W. GmbH,

diese vertreten durch ihren Geschäftsführer F.

- Kläger und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Sp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock

am 08.09.2010 b e s c h l o s s e n :

Tenor:
1. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung dieses Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit des vor dem Landgericht Rostock zu führen beabsichtigten Rechtsstreits K. und W. Sch. gegen D., wird abgelehnt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16.09.2009 wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 168.296,82 EUR.

Gründe
1. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit auszusetzen.

Eine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 148 ZPO der beabsichtigten Klage der Eheleute Sch. gegen die D. mbH, die den streitgegenständlichen Grundbesitz ersteigert hat, sieht der Senat nicht. Ob innerhalb jenes Rechtsstreits überhaupt eine für die Zuschlagserteilung durch das Versteigerungsgericht relevante Entscheidung über den Zuschlag erzielt oder lediglich die im Rahmen der beim Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB denkbaren Rechtsfolgen in Betracht kommen, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls wäre eine Entscheidung über den Zuschlagsbeschluss, wie ihn die Eheleute Sch. begehren, für die Frage der Verteilung des Versteigerungserlöses nur von mittelbarer Relevanz. Allenfalls könnte die Entscheidung des Senats gegenstandslos werden, was jedoch nicht zur Zulässigkeit der Aussetzung führt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 148 Rn. 3).

Zudem erfordert § 148 ZPO, dass der andere Rechtsstreit bereits anhängig ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall, da lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer aaO., § 117 Rn. 3, 7), der überdies zwischenzeitlich zurückgewiesen worden ist.

Anlass, die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung zuzulassen (§§ 252, 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), bestand nicht.

2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden vom 15.06.2010 Bezug. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 19.07.2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, sondern lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

a. Zu Recht weist die Beklagte in dem bezeichneten Schriftsatz darauf hin, dass der Senat in seinem Hinweis vom 15.06.2010 unzutreffend auf einen Literaturnachweis in Demharter, Kommentar zur GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 102 f., zur Grundbuchfähigkeit der GmbH i. G. verwiesen hat. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die für die Klägerin zu 2. maßgebliche Fundstelle sich in der genannten Kommentierung unter Rn. 104 findet. Dort wird die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.05.1985 zitiert (BReg 2 Z 61/84, NJW-RR 1986, 30 f.), das die Zulässigkeit der Eintragung der KG i. G. im Hinblick auf eine Auflassungsvormerkung bejaht hat. Dem schließt sich der Senat an, da die zunächst bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Eintragung der KG im Handelsregister in die Rechtsform der KG übergeht und die Vormerkung nur eine vorläufige Eintragung darstellt (vgl. auch BayObLG aaO., eingehend dazu auch Meikel, GBO, 10. Aufl., Einl F, Rn. 52). Auch wenn sich die Komplementärin der Klägerin zu 2. - was aus dem Grundbucheintrag nicht hervorgeht - zum Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung noch im Gründungsstadium befunden haben sollte, gilt nichts anderes. Insoweit hat der BGH seine von der Beklagten zitierte Rechtsprechung aus dem Urteil vom 08.07.1974 (II ZR 180/72, BGHZ 63, 45ff) fortgeführt und ausgeführt, dass in dem Fall, dass Komplementär-GmbH und KG noch im Gründungsstadium befindlich sind, ebenfalls eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht (Urt. v. 13.06.1977, II ZR 232/75, BGHZ 69, 95ff). Da mit Eintragung beider Gesellschaften die KG ohne weiteres in die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, wäre das Grundbuch dann nur hinsichtlich der tatsächlichen Angaben richtigzustellen (Meikel, GBO, aaO.). Die KG ist vor Eintragung der Sicherungshypothek, nämlich mit Eintragung ins Handelsregister am 08.05.1998, entstanden. Insoweit hält der Senat an seiner in dem Hinweis unter Ziffer 1.b. (1) ausgeführten Auffassung fest, dass die Auflassungsvormerkung wirksam entstanden ist.

b. Hinsichtlich des neu erfolgten Sachvortrags zur nicht vollständigen Kaufpreiszahlung ist nach wie vor nicht nachzuvollziehen, dass die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit der Beklagten beruht. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis für den Grundbesitz 890.000,00 DM oder 627.120,00 DM betragen hat, ist selbst bei im Rechtsverkehr gänzlich unerfahrenen und verstandesmäßig unbedarften Personen - wobei streitig ist, ob der Veräußerer diese Voraussetzungen erfüllte - nicht nachzuvollziehen, dass dieser Person verschlossen bleibt, dass sie von diesem Preis lediglich einen Bruchteil, nämlich 100.000,00 DM, erhalten hat. Dass der Veräußerer jedenfalls bereits im Dezember 2005 dachte, dass nur 245.000,00 DM gezahlt worden seien, ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Landgerichts Rostock vom 23.12.2005, 9 O 565/04, vorlegt, aus dem hervorgeht, dass dies seitens der Veräußerer vorgetragen wurde.

Aus dem weiteren Beklagtenvortrag ergibt sich sogar, dass bereits 1999 bekannt war, dass der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt wurde: Die Veräußerer, vertreten durch die Beklagte, müssen sich in dem vor dem Landgericht Rostock geführten Rechtsstreit 4 O 345/98 zur Frage der Zahlung geäußert und den vollständigen Erhalt des Kaufpreises bestritten haben, denn in dem beklagtenseits vorgelegten Urteil des Landgerichts Rostock vom 15.04.1999, 4 O 345/98, ist die vollständige Erfüllung des Vertrages als streitige Tatsache im dort dargestellten Beklagtenvortrag festgehalten. Im Übrigen wäre es jedenfalls nachlässig von der Beklagten gewesen, bei Vertretung jener Klage, die auf die Rückabwicklung eines mehrere Jahre zurückliegenden Kaufvertrages zielt, nicht beim Mandanten zu erfragen, ob und welche Leistungen er aus diesem Rechtsverhältnis erhalten hat, um ihn darauf hinzuweisen, dass er diese gegebenenfalls herauszugeben haben wird. Von solcher Nachlässigkeit vermag der Senat nicht auszugehen.

c. Soweit der bezeichnete Schriftsatz vom 19.07.2010 im Übrigen unter Wiederholung des bekannten Sachvortrages eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende rechtliche Würdigung des Streitstandes enthält, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die in dem vorgenannten Hinweis ausgeführten Gründe Bezug. Insbesondere den vom Senat für begründet erachteten materiell-rechtlichen Einwänden der Kläger gegen die Berechtigung der Beklagten aus der Sicherungshypothek hat die Beklagte auf den Hinweis vom 15.06.2010 nichts erheblich entgegengehalten. Auf die übrigen (Rechts-)Fragen kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

d. Anders als die Beklagte sieht der Senat keine grundlegende Bedeutung der Sache. Die Entscheidung beruht nicht auf einer grundsätzlichen Rechtsfrage, sondern auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls, und erfordert keine Entscheidung des Senates zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

e. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO unter Zugrundelegung des Interesses der Beklagten an einer vorrangigen Berücksichtigung mit einem Anspruch in dieser Höhe im Teilungsplan des Amtsgerichts Bad Doberan festgesetzt.

RechtsgebietGBOVorschriften§ 19 GBO

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