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15.04.2004 · IWW-Abrufnummer 041025

01/2004

Die 24 wichtigsten Entscheidungen der Instanzrechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung


  • LG Berlin ZMR 02, 752: Eine Gesundheitsgefährdung i.S. des § 544 BGB a.F. muss auf einer dauernden Eigenschaft der Mieträume beruhen und letztlich objektiv, also ohne Rücksicht auf den individuellen Zustand einzelner Mieter, vorliegen. Die Traumatisierung der Tochter der Mieterin infolge eines Missbrauchs in der Wohnung fällt nicht hierunter.

  • LG Berlin GE 02, 532: Die Gesundheitsgefahr muss objektiv vorliegen. Allein der Schimmelbefall einer Wohnung genügt dazu nicht. Schimmelpilze sind auch in der normalen Umgebungsluft vorhanden. Sie haben auf Menschen nur bei bestimmten Dispositionen krankheitserregende Wirkung. Ein ärztliches Attest, das eine Gesundheitsgefährdung belegen soll, darf sich nicht auf eine pauschale Beschreibung der Symptome beschränken, sondern muss deren kausalen Zusammenhang mit dem Schimmelbefall in der Wohnung nachvollziehbar darstellen.

  • LG Berlin MM 01, 244: Kündigt der Mieter nicht innerhalb angemessener Frist, nachdem er den die Gesundheit gefährdenden Mangel festgestellt hat (hier: angebliche Geruchsbelästigungen als Folge von Versottungserscheinungen in einem Kamin der Wohnung seit 9/97, Kündigung am 26.3.98), ist sein Kündigungsrecht verwirkt. Der Gefahr der Verwirkung kann der Mieter nur entgehen, wenn er sich seine Rechte gegenüber dem Vermieter vorbehält, etwa indem er den Mangel anzeigt und dabei auf sein Kündigungsrecht hinweist. Ein Kündigungsrecht aus § 544 BGB a.F. scheidet aus, wenn sich der Mangel leicht beheben lässt.

  • LG Berlin GE 00, 1328: Wird wegen des objektiv begründeten Verdachts der Nichtgewährleistung der Standsicherheit der Giebelwand und hierdurch hervorgerufener Einsturzgefahr die bauaufsichtsrechtliche Sperrung und Räumung des Mietshauses verfügt, kann der Mieter nach § 544 BGB a.F. kündigen. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Verdacht sich nachträglich als unbegründet erweist.

  • LG Berlin GE 99, 839: Entscheidend ist, ob von der Wohnung oder dem Umfeld eine erhebliche objektive Gefährdung der Gesundheit ausgeht. Hierzu muss der Mieter hinreichend vortragen. Eine allgemeine Verweisung auf Lärm- und andere Belästigungen durch Mitmieter oder Besucher des Hauses reicht nicht aus. Ein besonderes Ruhebedürfnis des Mieters kann bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht berücksichtigt werden.

  • LG Berlin GE 99, 45: Der Mieter ist für die Voraussetzungen des § 544 BGB a.F. darlegungs- und beweispflichtig. Er muss substanziiert vortragen, dass die Benutzung der Räume mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist, die auf einer dauernden Eigenschaft der Räume beruht. Stellt der Mieter Wohnraumfeuchtigkeit durch Zeugen unter Beweis, muss er vortragen, in welchem Umfang Feuchtigkeit vorhanden ist, wo und in welchem Ausmaß es (ggf.) zu Schimmelpilzbildung gekommen ist und wann die Zeugen dies festgestellt haben.

  • LG Berlin NZM 99, 614: Die Gesundheitsgefährdung muss nach objektiven Maßstäben bestehen. Besondere Anfälligkeiten einzelner Personen sind nicht zu berücksichtigen. Die Kündi-gungsvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Gutachten lediglich zu dem Ergebnis kommt, dass die festgestellten Sporen im Schlafzimmer der Mieterwohnung bei einer entsprechenden Disposition als Allergene wirken können. Grund: Damit setzt das Gutachten gerade eine subjektive Empfindlichkeit des Mieters voraus und stellt nicht auf objektive Maßstäbe ab.

  • LG Berlin GE 97, 689: Der Befall mit Taubenzecken stellt vor allem für einen 10 Monate alten Säugling eine nicht leicht und kurzfristig behebbare Gesundheitsgefährdung dar.

  • LG Düsseldorf DWW 99, 352: Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung i.S. des § 544 BGB a.F. liegt nur vor, wenn der von einem Teil der Mieträume ausgehende Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume insgesamt erheblich beeinträchtigt. Dass nach der von den Mietern vorgenommenen Aufteilung einer Sechs-Zimmer-Wohnung der nicht mit einem Heizkörper versehene Raum als Wohnzimmer dient, reicht hierfür nicht aus. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung infolge des fehlenden Heizkörpers ist nicht substanziiert, wenn der Mieter nur vorträgt, in den Zimmern seien „ggf. nur 6 bis 12° Celsius festgestellt worden“.

  • LG Köln NZM 99, 968: Weisen Räume zum Betrieb eines Grafikerbüros einen Luftfeuchtigkeitswert bis zu 70% bei Raumtemperaturen bis 20° auf, ist dieser noch dem „behaglichen Bereich“ zuzuordnen, so dass die Räume für eine normale Arbeitssituation geeignet sind.

  • LG Landau GuT 03, 214: Der Mieter eines im Obergeschoss gelegenen Büroraums kann fristlos kündigen, wenn die einzige Treppe zu seinem Büro wegen des Fehlens von Handlauf und Geländer verkehrsunsicher ist. Das Kündigungsrecht aus § 544 BGB a.F. steht dem Mieter auch zu, wenn er den Mangel der Mietsache vorher kannte und er auf die Geltendmachung der ihm wegen des gesundheitsgefährdenden Zustands zustehenden Ansprüche verzichtet hatte.

  • LG Lübeck ZMR 02, 431: Für die Anwendung des § 544 BGB a.F. reicht der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung. Bei der Beurteilung der Gefährdung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei eine erhebliche Gefährdung besonderer Personenkreise, etwa von Kleinkindern genügt. Gesundheitsgefährdende Zustände können auch durch Pilz- und Schimmelbildung hervorgerufen werden. Durfte der Mieter vernünftigerweise eine Gesundheitsgefahr annehmen, ist die fristlose Kündigung wirksam, selbst wenn sich der Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt, weil ein Sachverständiger auf Grund von Probeentnahmen in der Raumluft zwar MVOC-Verbindungen feststellt, diese allein über die Indizierung eines verdeckten Schimmelpilzbefalls aber keine Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen zulassen.

  • LG Lübeck ZMR 01, 281: Bei einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentration (hier: erhöhte Kohlenwasserstoffbelastung auf Grund eines aufgebrachten Isolieranstrichs) kann der Mieter gemäß § 544 BGB a.F. kündigen. Sind nur einige Räume innerhalb der Mietsache betroffen, hängt die Kündigungsmöglichkeit davon ab, welche Auswirkungen die Mängel auf die Brauchbarkeit der übrigen Räume haben und ob im Hinblick auf die Benutzung die Gesundheitsgefährdung erheblich erscheint. Hierbei sind die Verhältnisse zur Zeit der Kündigung aus einer Ex-ante-Schau zu beurteilen. Die Kündigung ist nicht verwirkt, wenn sich die erhöhte Kohlenwasserstoffkonzentration bei Probeentnahmen am 19. und 21.12.98 herausstellt, die Kündigung aber gleichwohl erst am 5.5.99 erklärt wird.

  • LG Lübeck NZM 98, 190: Die fristlose Kündigung einer Mietwohnung wegen Gesundheitsgefährdung i.S. des § 544 BGB a.F. ist gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Gefährdung droht. Eine eingetretene Gesundheitsbeschädigung ist nicht Voraussetzung. Eine konkrete Gefährdung ist zu bejahen, wenn der Mieter vernünftigerweise vom Bestehen einer erheblichen Gefahr ausgehen kann, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gegeben ist. Maßgeblich ist der Stand der gegenwärtigen Gesundheitslehre. Die Kündigung nach § 544 BGB a.F. setzt weder ein Verschulden des Vermieters noch eine Mängelanzeige oder eine Begründung voraus. Eine Abhilfefrist ist nach § 242 BGB nur erforderlich, wenn der gesundheitsgefährdende Mangel leicht behebbar und der Vermieter zu sofortiger Abhilfe bereit ist.

  • LG Mainz DWW 99, 295: § 544 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung bereits eingetreten ist. Eine Anscheinsgefahr für eine Gesundheitsbeeinträchtigung (hier: Schimmelbefall) reicht aber nicht aus. Befindet sich Schimmel lediglich an der Außenwand des Wohnzimmers im Bereich des Heizkörpers bis zu einer Höhe von 8 bis 10 cm, im Schlafzimmer an der Außenwand im Eckbereich und unter der Sockelleiste an dieser Wand, kann von einer Gesundheitsgefährdung keine Rede sein. Können die betroffenen Wandbereiche ohne weiteres saniert werden, muss der Mieter dem Vermieter vorab eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.

  • LG Oldenburg ZMR 00, 100: Schimmelpilzbildung als Folge einer Restneubaufeuchtigkeit berechtigt den Mieter zur Kündigung, wenn bei ihm auf Grund einer vorhandenen Allergie gegen Hausstaubmilben von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Ist die Restfeuchte als Ursache der Schimmelpilzbildung nicht leicht behebbar (...), ist keine Fristsetzung erforderlich. Die Möglichkeit der kurzfristigen Herstellung eines nur äußerlich ordnungsgemäßen Zustands durch Tapezieren und Streichen schließt die Kündigung nicht aus.

  • LG Paderborn WuM 98, 21: Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietwohnung kann nicht verwirken.

  • AG Brandenburg a.d. Havel WuM 01, 605: Bei erheblichem Mäusebefall einer Stadtwohnung ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

  • AG Erfurt WuM 01, 23: Gesundheitsgefährdende Umweltgifte (0,4 mg/m3 leichtflüchtige organische Verbindungen; bereits bei 0,3 mg/m3 können negative gesundheitliche Symptome auftreten) in der Raumluft begründen die fristlose Kündigung. Dies gilt auch, wenn der Mieter sich nur auf eine tatsächlich nicht vorhandene hohe Konzentration von Vinylchlorid gestützt hat.

  • AG Flensburg WuM 03, 328: Von einer dauerhaften Inhalation von Kraftstoffdämpfen kann eine Gesundheitsgefahr ausgehen. Haben sich Ölgeruch und Öldämpfe aus dem Heizungskeller des Gebäudes in der gesamten Wohnung ausgebreitet und werden hierdurch gesundheitliche Störungen beim Mieter hervorgerufen (Reizhusten, Brennen hinter dem Brustbein, Abgeschlagenheit, Hustenattacken, Kreislaufbeschwerden), ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietsache begründet.

  • AG Köln WuM 03, 55: Sind vier Räume durchfeuchtet und befindet sich im Wohn-/Esszimmer und in der Küche ausgeprägter Schimmelbefall, kann der Mieter kündigen, wenn der Vermieter selbst nicht behauptet, zu einer kurzfristigen Beseitigung in der Lage zu sein.

  • AG Berlin-Mitte MM 99, 36: Gaststättenlärm kann i.S. des § 544 BGB a.F. eine Kündigung wegen Gesundheitsgefahr rechtfertigen, wenn er in nachhaltiger Form unter deutlicher Über-schreitung der zulässigen Grenzwerte in zumindest regelmäßig wiederkehrender Weise, insbe-sondere zur Nachtzeit, in die Wohnung des Mieters eindringt. § 544 BGB erfordert weder eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, noch kommt es darauf an, ob der Vermieter alles ihm Zumutbare unternimmt, um den Zustand der Gesundheitsgefahr zu beseitigen.

  • AG Stade WuM 00, 417: Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Holzschutzmittel rechtfertigen fristlose Kündigung und Minderung. Beseitigt der Vermieter nach der Räumung die Holzdecke trotz des Streits über deren gesundheitsschädliche Auswirkungen, ohne den Mieter vorher zu benachrichtigen, muss er ein vom Mieter eingeholtes Privatgutachten gegen sich gelten lassen.

  • AG Trier WuM 01, 486: Bekämpft der Vermieter einen Käferbefall mit nach den Angaben des Herstellers nicht in Wohn- und Schlafräumen zu verwendenden Mitteln, kann der Mieter nach § 544 BGB a.F. fristlos kündigen. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.



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