29.10.2002 · IWW-Abrufnummer 021490
Finanzministerium Baden-Württemberg: Erlass vom 19.08.2002 – 3 - S 380.6/37
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Bewertung einer Pflegelast
TOP 16 der Niederschrift über die Besprechung mit den Erbschaftsteuer-Referenten des Landes am 3. April 2001 in Bühl-Vimbach (ErbSt-Land 01)
Zur Frage, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
Pflegestufe 1: 384 Euro (bis 31.12.2001 750 DM)
Pflegestufe 2: 921 Euro (bis 31.12.2001 1.800 DM)
Pflegestufe 3: 1.432 Euro (bis 31.12.2001: 2.800 DM)
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
- Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder
- die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG steuerfrei.
Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, den Erlass in die Erbschaftsteuer-Kartei aufzunehmen.