19.09.2002 · IWW-Abrufnummer 021245
Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 05.07.2002 – 1 K 178/99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verschleierte Darlehensgewährung führt nicht zu Anschaffungskosten
1 K 178/99
FINANZGERICHT DES SAARLANDES
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
der A,
-Klägerin-
-Bevollmächtigter: 1. Rechtsanwalt B
2. Steuerberater C-
gegen
Finanzamt D
vertreten durch den Vorsteher,
Beklagten,
wegen Eigenheimzulage 1997
hat der 1. Senat des Finanzgerichtes des Saarlandes in Saarbrücken unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender, der Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Alfred Simshäuser sowie der ehrenamtlichen Richter Dr. Ilsemarie Schiffler-Bayerthal (Zahnärztin) und Volker Münz (Geschäftsführer)
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2002
für Recht erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vertreten lassen.
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Anschrift
B u n d e s f i n a n z h o f
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Postfach 86 02 40 Ismaninger Str. 109
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Tatbestand
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. April 1997 von ihren damals 67- bzw. 64-jährigen Eltern eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 100.000 DM. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde mit zwei Wochen nach Mitteilung des beurkundenden Notars über bestimmte grundbuchmäßige Vorgänge vereinbart. Diese Mitteilung des beurkundenden Notars erfolgte am 7. Juli 1997. Der Kaufpreis sollte auf das Konto der Verkäufer gezahlt werden. Besitz, Nutzungen, Steuern und Lasten sollten mit Zahlung des Kaufpreises übergehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Zulageakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte am 9. Juli 1997 die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahre 1997. Sie gab die Anschaffungskosten mit DM 100.000 DM an. Auf Nachfrage des Beklagten bzgl. des Zahlungsnachweises reichte die Klägerin einen auf den 7. Juli 1997 datierten Darlehensvertrag zu den Akten, den sie mit ihren Eltern geschlossen hatte. Ausweislich dieses Vertrages überlassen die Eltern der Klägerin darlehensweise den Betrag von 100.000 DM zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Darlehen sollte mit jährlich 4,5 % verzinst werden. Die monatliche Rückzahlungsrate (Tilgung und Zinsen) sollte 630 DM betragen und am 1. August 1997 beginnen. Auf weitere Anforderung vom 22. Oktober 1997 hin legte die Klägerin den Nachweis der Sparkasse Saarbrücken über einen ab dem 10. November 1997 laufenden Dauerauftrag über 630 DM sowie mehrere Kontoauszüge vor, die die Zahlung der Raten für die Monate August bis Oktober 1997 belegen sollten.
Die Klägerin war seit 1. September 1997 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von monatlich 1.250 DM.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 1998 den Antrag auf Eigenheimzulage unter Hinweis auf die fehlende Entgeltlichkeit des Erwerbes ab.
Die Klägerin legte hiergegen am 13. März 1998 Einspruch ein. Sie reichte drei von ihrem Vater unterschriebene Quittungen vom 2. August, 4. September und 14. Oktober 1997 zu den Akten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 5. Mai 1999 unter Hinweis auf einen vorliegenden Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung ?AO-) als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 1999 erhobene Klage.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Eigenheimzulage ab 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Die Klägerin macht geltend, die getroffenen Vereinbarungen hielten einem Fremdvergleich stand. Es handele sich um einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang.
Sie verweist auf den notariellen Ergänzungsvertrag vom 29. September 1999 (Bl. 42 ff.) sowie auf dessen notarielle Änderung vom 31. Mai 2002. Im ersterwähnten Vertrag sei eine abweichende Regelung hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises getroffen. Danach sei der Kaufpreis in 158 monatlichen Raten von jeweils 630 DM und einer zusätzlichen Rate von 460 DM zu entrichten. Darin sei auch Quittung über die bis dahin geleisteten Zahlungen gelegt. In der geänderten Urkunde vom 31. Mai 2002 sei diese Berechnung korrigiert worden. Dort sei festgehalten, dass in der monatlichen Rate auch eine Verzinsung inbegriffen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung im Übrigen verweist der Beklagte auf den Geschehensablauf. So weise der notarielle Kaufvertrag nicht auf eine Darlehensgewährung hin. Erst sukzessive habe die Klägerin jeweils die an sie gerichteten Nachweisverlangen erfüllt.
Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 1. März 2002, der Klägerin zugestellt am 7. März 2002 (Bl. 49), wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2002 (Bl. 50) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihre Eltern und eine noch zu benennende Person als Zeugen zu Details der getroffenen Vereinbarungen zu vernehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß §§ 1, 2 und 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) haben unbeschränkt Steuerpflichtige unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Eigenheimzulage, die eine Wohnung anschaffen und diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren in Anspruch nehmen.
Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage sind die Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§ 8 Satz 1 EigZulG). Dem Anspruchsberechtigten müssen demzufolge eigene Aufwendungen entstanden sein (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, zu § 10 Einkommensteuergesetz ?EStG-).
Sind Veräußerer und Erwerber -wie im Streitfall- nahe Angehörige, können Anschaffungskosten nur angenommen werden, wenn es sich bei dem Verkauf weder um eine verschleierte Schenkung noch um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung ?AO-) handelt. Eine vom Erwerber eingegangene Darlehensverpflichtung kann daher nur dann den Anspruch auf Eigenheimzulage begründen, wenn die Darlehensschuld zivilrechtlich wirksam begründet worden ist und Inhalt und Durchführung des Darlehensvertrages dem unter Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).
Die Grundsätze des Fremdvergleichs gelten nicht nur für die Abgrenzung des privaten vom betrieblichen/beruflichen Bereich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BStBl II 1992, 468) bzw. vom Bereich der Einkunftserzielung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106), sondern auch, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1998, 780). Denn auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, m.w.N.).
Maßgebend für die Beurteilung von Angehörigenverträgen ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung aus. Je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (BFH in BStBl II 1998, 106).
Grundsätzlich m üssen Darlehensverträge unter nahen Angehörigen Vereinbarungen über Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen enthalten; bei langfristigen Darlehen muss der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert sein. Wird das Darlehen zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart und "dem Anlass nach wie von einem Fremden" gewährt (z.B. zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes), ist es nach der Rechtsprechung aber unschädlich, dass es unter im Einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird, soweit es sich nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (BFH-Urteile vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl. II 2000, 393).
2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall halten weder die getroffenen Vereinbarungen dem Fremdvergleich stand, noch lässt sich ausschließen, dass die Vereinbarungen allein vor dem Hintergrund der erstrebten Förderung getroffen worden sind.
2.1. Im Streitfall hat die Klägerin die Eigentumswohnung von ihren Eltern erworben, wobei ursprünglich vereinbart war, dass der gesamte Kaufpreis von 100.000 DM binnen zwei Wochen nach Anforderung durch den Notar auf das Konto der Verkäufer überwiesen werden sollte. In Erfüllung dieser Kaufvertragsverpflichtung will die Klägerin mit ihren Eltern eine Darlehensvereinbarung eingegangen sein, wonach die Eltern ihr einen Betrag von 100.000 DM zur Verfügung stellen sollten. Damit modifiziert diese Vereinbarung die notarielle Verpflichtung der Klägerin zur (uneingeschränkten) Zahlung des Kaufpreises.
Diese Darlehensvereinbarung hält einem Fremdvergleich nicht stand, da in ihr auf die Bestellung von Sicherheiten (vgl. § 3 der Vereinbarung) ausdrücklich verzichtet wird. Ein derartiger Verzicht wäre angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmerin unter fremden Dritten nicht denkbar gewesen. Die Klägerin bezog im Jahr 1997 lediglich einen Arbeitslohn von rd. 21.000 DM sowie Arbeitslosengeld von rd. 5.000 DM, von dem sie sich und ihren Sohn zu versorgen hatte. Angesichts dieser Situation hätte ein fremder Darlehensgeber bei einem langfristigen Darlehen von 100.000 DM auf die Gestellung von Sicherheiten nicht verzichtet.
Insoweit sah sich der Senat auch nicht gehalten, auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenvernehmung zu entscheiden. Denn die Zeugen waren zu der für den Senat entscheidenden Frage der Gestellung von Sicherheiten nicht benannt worden.
Jedenfalls hält die von der Klägerin mit ihren Eltern getroffene Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich nicht stand.
2.2. Hinzu kommt, dass die Beteiligten die getroffenen Vereinbarungen auch nicht eingehalten haben und jeweils erst auf entsprechende Anforderungsersuchen des Beklagten die Nachweiskette zu schließen suchten.
Als der Beklagte den Nachweis der Zahlung des laut Kaufvertrag geschuldeten Kaufpreises von 100.000 DM verlangte, wurde ein im Kaufvertrag unerwähnt gebliebener Darlehensvertrag vom 7. Juli 1997 vorgelegt, in dem der Rückzahlungsbeginn mit dem 1. August 1997 vereinbart war. Als am 22. Oktober 1997 der Beklagte die Vorlage von Rückzahlungsbelegen einforderte, legte die Klägerin einen Beleg über die Einrichtung eines Dauerauftrags vor, der am 3. November 1998 eingerichtet worden war. Als der Beklagte auf der Vorlage von Zahlungsnachweisen für die Monate August, September und Oktober 1998 beharrte, erfolgte schließlich im Einspruchsverfahren die Übermittlung dreier Quittungen, die die Zahlung von jeweils 630 DM (für Tilgung und Zinsen) belegen sollten. Im notariellen Ergänzungsvertrag vom 29. September 1999 (Bl. 42 ff.) schließlich bestätigte der beurkundende Notar die ?zinslos fällige? Zahlung des Kaufpreises von 158 Monatsraten von 630 DM und einer 159. Rate von 460 DM. Nachdem im Gerichtsbescheid vom 1. März 2002 auf die entsprechende ?Unstimmigkeit? hingewiesen worden war, wurde der ?Ergänzungsvertrag? vom 29. September 1999 nochmals insoweit korrigiert, als nunmehr die monatlichen Raten einen Zins- und Tilgungsanteil enthalten sollten. Infolge dieser Korrektur hatte die Klägerin nunmehr statt vorher 159 Raten 242 Raten zu leisten.
Diese zeitliche Abfolge lässt den Schluss zu, dass die zögerlich vorgelegten und mehrfach ?ergänzten? und ?berichtigten? Vereinbarungen allein der ?Unterfütterung? des Sachvortrags dienen sollten, zumindest der Darlehensvertrag sei vertragsgemäß erfüllt worden. Diese Verhaltensweise veranlasst den Senat zu der Schlussfolgerung, dass die getroffenen Vereinbarungen nur zum Schein getroffen worden sind und allein dem Nachweis dienen sollten, die der Klägerin seitens ihrer Eltern zugewandte Wohnung sei entgeltlich erworben worden.
3. Der Senat ist insgesamt der Auffassung, dass die Klägerin die Eigentumswohnung von ihren Eltern nicht entgeltlich erworben hat, diese vielmehr ihrer Tochter die Wohnung lediglich ?formell? entgeltlich haben zukommen lassen. Von daher konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen.
Dr. Schmidt-Liebig Dr. Bilsdorfer Simshäuser
Ausgefertigt:
Saarbrücken, den
Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle
des Finanzgerichts des Saarlandes
Jost, RA