13.08.2002 · IWW-Abrufnummer 020976
Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 19.02.2002 – S 3900 A - St 53 5
Zusammenarbeit der Finanzämter
hier: Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfung in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen
Rdvfg. vom 13.7.1999 ? S 3900 A ? St 53 5
Zuwendungen unter Ehegatten können einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellen. In vielen Fällen vermag die Erbschaftsteuerstelle den Sachverhalt nur mit Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfungsdienste erfassen. Aus diesem Grund wurden die angesprochenen Stellen mit Bezugs-Rundverfügung vom 13.7.1999 u.a. angewiesen, über ihnen bekannt gewordene Ehegattenzuwendungen Kontrollmaterial zu übermitteln (siehe S. 11 der genannten Verfügung).
Die Erbschaftsteuer-Finanzämter meines Geschäftsbereichs haben indes festgestellt, dass diesbezügliches Kontrollmaterial in nennenswertem Umfang bisher nicht gefertigt wurde. Zudem hat eine Prüfung des Bundesrechnungshofs ergeben, dass in mehreren bedeutenden schenkungsteuerlich relevanten Fällen der genannten Art das zuständige Finanzamt die gebotene Prüfung der Schenkungsteuerpflicht nicht veranlasst hatte.
Zur Vermeidung von Steuerausfällen bitte ich in diesem Zusammenhang daher nochmals, künftig auf die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke (Vordruck Erb 13bS) verstärkt zu achten. Insbesondere bitte ich dabei das erforderliche Augenmerk für die Fälle zu schärfen, in denen Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und ?depots eingeräumt haben.
Die Gemeinschaftskonten und ?depots sind nämlich unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten nach der Auslegungsregel des § 430 BGB jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit ist der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert.