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09.04.2002 · IWW-Abrufnummer 020415

Amtsgericht Ludwigsburg: Beschluss vom 12.10.2001 – 4 OWi 62 Js 76143/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
4 OWi 62 Js 76143/01

Amtsgericht Ludwigsburg Beschluss vom 12.Oktober 2001

in der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen die StVO
wird der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu der Geldbuße von 300,00 DM
verurteilt.

Der Betroffenen trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:
§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG

Gründe:

Der 33 Jahre alte Betroffene hat im Sommer dieses Jahres seine Ausbildung zum IT-Systemkaufmann abgeschlossen. Er sucht derzeit eine Anstellung, vornehmlich im Außendienst.

Es ist von geordneten Einkommensverhältnissen auszugehen.

Der Betroffene befuhr am 06.07.2001 gegen 11:01 Uhr in 71711 Gemarkung Steinheim, mit dem Pkw VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen WN-BB 4168, die Landesstraße 1115 in Richtung Großbottwar. Dabei überschritt er auf Höhe der Forsthofkreuzung die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Abzüglich der Toleranz wurde mit einem Laserstrahlmessgerät der Firma Riegl aus einer Entfernung von 379,2 Meter eine Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen, was nach Abzug der Toleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h ergab.

Der Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass er deutlich die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Der Betroffene hat den Vorwurf im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er angibt, die Messung sei aus einer Entfernung von 700 Metern durchgeführt worden, stimmt dies mit dem polizeilichen Protokoll nicht überein. Danach betrug die Entfernung, aus der die Messung erfolgte, 379,2 Meter. Sollte die vom Betroffenen angegebene Entfernung stimmen, wäre das Messergebnis nicht verwertbar, da wie dem Gericht bekannt ist, das Laserstrahlmessgerät der Firma Riegl lediglich für eine Entfernung bis zu 500 Meter ausgelegt ist. Des Weiteren ist dem Gericht aber auch bekannt, dass es sich bei dem Messbeamten (PHM Brinktrine) um einen gewissenhaften und geschulten Beamten handelt, der die bestehenden Vorschriften strikt einhält. Es bestehen daher keine Zweifel, dass das Messergebnis verwertbar war.

Damit hat sich der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht.

Bei Bemessung der Geldbuße war vom Rahmen der Bußgeldkatalogverordnung auszugehen, die eine Geldbuße von 150,00 DM und ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes konnte unter Verdoppelung der Geldbuße aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Der Betroffene sucht derzeit eine Anstellung und ist deshalb dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er wohnt in Leutenbach im Ortsteil Weiler, das an öffentliche Verkehrsmittel nur unzureichend angebunden ist. Das bedeutet, dass er keine Möglichkeit hätte, um Bewerbergespräche zeitgerecht wahrzunehmen oder, falls er eine Anstellung bekommt, eine Außendiensttätigkeit auszuführen. Der Betroffene kann auch von vornherein nicht sagen, welche Orte er aufsuchen muss, um solche Bewerbungsgespräche zu führen. Die letzten Bewerbungsmöglichkeiten waren mit einer Außendiensttätigkeit im Großraum Stuttgart verbunden, wobei die Gespräche in Stuttgart bzw. in Schwaikheim stattfanden. Auch aus diesem Grund würde die Verhängung eines Fahrverbotes den Betroffenen unverhältnismäßig hart treffen.

Es kommt hinzu, dass der Betroffene zusätzlich ehrenamtlich für die Stuttgarter Feuerwehr im Bereich der Dokumentation tätig ist, weshalb er notwendigerweise auch aus diesem Grund auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Angesichts dieser Umstände war es vertretbar, unter Verdoppelung der Geldbuße von einem Fahrverbot Abstand zu nehmen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

RechtsgebietStVGVorschriften§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVO

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