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26.03.2002 · IWW-Abrufnummer 020377

Vollstreckung effektiv 04/2002

Musterantrag: Festsetzung von Ordnungsgeld/-haft




An das AG/LG

Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft nach § 890 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

des Antragstellers ... – Gläubigers –

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

den Antragsgegner ... – Schuldner –

beantrage ich namens und in Vollmacht des Schuldners:

  1. gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen das aus dem anliegenden ... (Beschluss/Urteil) im Tenor zu 1) ersichtliche Verbot ... (genaue Bezeichnung) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und – falls es nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft festzusetzen;
  2. den Schuldner zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung in Höhe von ... EUR ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum ... zu Gunsten des Gläubigers wegen auf Grund zu erwartender Zuwiderhandlungen gegen das in Ziffer 1. genannte Verbot entstehender Schäden zu leisten.

Begründung:
Das erkennende Gericht hat durch ... (Beschluss/Urteil) vom ... (Datum), Az.: ... angeordnet, dass der Schuldner es unterlässt ... (genaue Schutzanordnungen).

Gleichzeitig (oder: durch Beschluss vom ..., Az. ...) wurde dem Schuldner für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht. Zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung werden der Beschluss (oder: das Urteil) des erkennenden Gerichts mit den Schutzanordnungen sowie der Beschluss über die Androhung der Zwangsmittel jeweils nebst Zustellbescheinigungen in der Anlage beigefügt.

Gleichwohl hat der Schuldner nach Zustellung des ... (Beschlusses/Urteils) gegen die ausgesprochenen Schutzanordnungen verstoßen. Im einzelnen ist es zu folgenden Verstößen gekommen:

... (Darstellung des Sachverhalts)

Beweis: Zeugnis ...; Kopien der E-Mails vom ...

Auf Grund der beharrlichen Verstöße gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen ist der Schuldner mit einem erheblichen Ordnungsgeld zur Einhaltung der Anordnungen anzuhalten.

Da sich der Schuldner weder durch den Erlass der Schutzanordnungen noch durch die Androhung der Zwangsmittel hat beeindrucken lassen und es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schuldner nicht weiter gegen das Verbot verstößt, ist mit weiteren Verstößen gegen die Schutzanordnungen zu rechnen. Dies birgt die Gefahr, dass es über die Verletzung der Schutzgüter des § 1 GewSchG hinaus zu weiteren materiellen Schäden kommt. Dies ergibt sich aus Folgendem: ... (Begründung)

Wegen dieser möglichen Schäden hat der Schuldner nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Sicherung der Schadenersatzansprüche des Antragstellers eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe von ... EUR ist unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts dabei erforderlich, nach derzeitigem Erkenntnisstand auch ausreichend. Die zeitliche Dauer der Sicherheitsleistung ist gemäß § 890 Abs. 3 ZPO nach dem Ermessen des Gerichts zu befristen. Dabei wird die Frist nicht kürzer als bis zum ... zu wählen sein, da sich der Schuldner angesichts der bisherigen beharrlichen Verstöße gegen die Schutzanordnungen zunächst nachhaltig bewähren muss.

Es wird um Rückgabe der beigefügten Vollstreckungsunterlagen gebeten, sobald diese nicht mehr benötigt werden.

Rechtsanwalt

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

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