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26.03.2002 · IWW-Abrufnummer 020376

Vollstreckung effektiv 04/2002

Musterantrag: Androhung von Ordnungsmitteln




An das AG/LG

Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 S. 2 ZPO

In dem Verfahren
Antragsteller ./. Antragsgegner, Az.: ...

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers: Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote und Gebote des ... (Beschlusses/Urteils) des ... (AG/LG) ... (Ort) vom ... (Datum), Az ... ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise* Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzgedroht.

Begründung:
Durch den/das im Antrag bezeichneten ... (Beschluss/Urteil) wurden seitens des erkennenden Gerichts Schutzanordnungen zu Gunsten des Antragstellers nach § 1 Abs. 1 GewSchG getroffen. Der Antragsgegner verstößt gegen diese Schutzanordnungen (oder: hat angekündigt die Schutzanordnungen zu missachten).

Die Anordnungen sind danach im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO durchzusetzen. Die dort vorgesehene Festsetzung eines Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft oder unmittelbar der Ordnungshaft setzt nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO die Androhung der Zwangsmittel voraus. Nachdem eine solche Androhung im Beschluss/Urteil nicht enthalten ist, ist sie nach § 890 Abs. 2 S. 2 ZPO vom erkennenden Gericht als Prozessgericht zu erlassen.

Rechtsanwalt

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