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27.11.2001 · IWW-Abrufnummer 011442

Abrechnung aktuell 12/2001

Das Mahnverfahren ? ein schneller und kostengünstiger Weg zur Erlangung eines Titels


von Bürovorsteherin Carolin Kaiser, München


Die Zahlungsmoral der Patienten nimmt immer mehr ab. Das heißt für Sie als niedergelassener Arzt, dass immer mehr Rechnungen nicht bezahlt werden. Daran ändert sich oft auch wenig, wenn Sie an die Bezahlung erinnern oder gar per Einschreiben und Rückschein mahnen.


Neben der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage sieht die Zivilprozessordnung zur Titulierung von Geldforderungen auch das so genannte Mahnverfahren vor. Das gerichtliche Mahnverfahren hat mit Ihrem ?internen? Mahnverfahren, in dem Sie die Bezahlung Ihrer Rechnungen monieren, nichts zu tun. Das eine bedingt das andere nicht. Die Klage und das Mahnverfahren haben als Ziel die Erlangung eines so genannten ?Titels?. Im Klageverfahren wird dies ein Urteil und im Mahnverfahren der Vollstreckungsbescheid sein.


Das Mahnverfahren hat gegenüber dem Klageverfahren zwei große Vorteile: Einerseits ist es die schnellere Variante, um zu einem Titel zu gelangen (wenn das Verfahren ?glatt? durchläuft, sollte der Vollstreckungsbescheid nach zwei Monaten vorliegen), andererseits ist das Mahnverfahren günstiger ? gerichtskostenmäßig betrachtet ? als ein volles Klageverfahren. Unabhängig von der Höhe der geltend zu machenden Hauptforderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Mahnverfahren nicht notwendig, das heißt, Sie selbst können das Verfahren durchführen und damit die hierfür anfallenden Anwaltsgebühren einsparen.


Die Voraussetzungen des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es kann nur durchgeführt werden, wenn die geltend gemachte Forderung eine Geldforderung in inländischer Währung ist. Die Forderung muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides fällig sein. Wenn auf der ursprünglichen Rechnung ein Zahlungszeitpunkt angegeben war, muss dieser ungenutzt verstrichen sein. Auch darf dem zahlungspflichtigen Patienten nicht noch ein weiteres Zahlungsziel bzw. eine weitere Zahlungsfrist zugebilligt worden sein.


Für das Mahnverfahren besteht Formularzwang, das heißt, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Formulare verwendet werden müssen. Sie können für etwa 2,50 DM im gut sortierten Bürofachhandel erworben werden. Wenn bereits Einwendungen des Patienten gegen die Rechnung erhoben wurden, ist von der Durchführung des Mahnverfahrens abzuraten. Denn aller Voraussicht nach, wird der Patient seine Einwendungen im Mahnverfahren per Widerspruch wiederholen und dann kann dieses nicht wie ursprünglich in der Zivilprozessordnung vorgesehen ablaufen.


Der Ablauf des Verfahrens im allgemeinen

Das Mahnverfahren beginnt zunächst mit einem so genannten Mahnbescheidantrag. Dieser sollte maschinenschriftlich beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Für die Bearbeitung dort ist der Rechtspfleger in der Mahnabteilung zuständig. Er prüft den Mahnbescheidantrag und erlässt ihn, wenn er keine Beanstandungen hat. Anderen-falls teilt er diese dem Antragsteller schriftlich mit und bittet um Korrektur bzw. Ergänzung des ursprünglichen Antrages. Eine Ausfertigung ? eine Art der Kopie ? des Mahnbescheides wird dem Zahlungspflichtigen zugestellt. Dies ist eine besondere Art der Zusendung per Post, vergleichbar mit einer Postsendung, die per Einschreiben mit Rückschein übersandt wird.


Der Empfänger des Mahnbescheides, also Ihr Patient ? der in diesem Verfahren speziell Antragsgegner genannt wird ? hat nun zwei Möglichkeiten: entweder er bezahlt die geltend gemachte Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten des Verfahrens oder aber er macht seine eventuellen Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung per Widerspruch geltend. Tut er beides nicht, hat der Antragsteller nach Ablauf von zwei Wochen ? beginnend mit der Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner ? den Vollstreckungsbescheid zu beantragen.


Wurden Teilzahlungen geleistet, kann ein Teilvollstreckungsbescheid beantragt werden. Ist kein Widerspruch erhoben und kann dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stattgegeben werden, so stellt der Vollstreckungsbescheid den endgültigen Titel dar. Auch dieser muss dem Antragsgegner ? in der Regel durch das Gericht ? zugestellt werden.


Denkbar ist auch eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, der nach Beauftragung durch den Antragsteller tätig wird. Richten Sie hierfür Ihren Auftrag an die ?Gerichtsvollzieherverteilerstelle? desjenigen Amtsgerichts, das für den Wohnsitz des Patienten zuständig ist. Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher kombiniert beauftragt werden: Zum einen ist der Auftrag zur Zustellung des Vollstreckungsbescheides, zum anderen aber auch die Erteilung des Auftrages zur Durchführung der Zwangsvollstreckung möglich. Dies hat den Vorteil, dass der Antraggegner überrascht werden kann, da er nicht durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch das Gericht ?gewarnt? wird.


Anschließend hat der Antragsgegner zwei Wochen lang die Möglichkeit, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Sobald Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, muss das Mahnverfahren in das so genannte streitige Verfahren ? das klassische Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten, also den jeweils zuständigen Zivilgerichten bei den Amts- oder Landgerichten ? übergeleitet werden. Wird kein Einspruch erhoben, so ist der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf von zwei Wochen rechtskräftig.


?Klassisches? oder automatisiertes Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Während in einigen Bundesländern ein einfaches ? klassisches ? Verfahren stattfindet, gehen immer mehr Bundesländer dazu über, ein zentralisiertes Verfahren zuzulassen. Bei beiden Varianten gibt es Besonderheiten, die in diesem und im nächsten Heft von ?Abrechnung aktuell? erläutert werden. Ob und welches Formular verwendet werden muss, kann nicht frei gewählt werden. Die einzelnen Bundesländer haben Anordnungen getroffen, welches Formular zum Einsatz kommt. Welches Verfahren für Ihr Bundesland gilt, können Sie der Übersicht unten entnehmen. Die Voraussetzungen des Mahnverfahrens und der Ablauf des Verfahrens gelten für beide Varianten.


Übersicht: Die Anschriften für das zentralisierte Mahnverfahren
Bundesland Anschrift
Baden-Württemberg Amtsgericht Stuttgart, Abteilung Mahnabteilung, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
Bayern Amtsgericht Coburg, Heiligkreuzstr. 22, 96450 Coburg
Berlin Zentrales Mahngericht, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin
Bremen Amtsgericht Bremen, Ostentorstraße 25/31, 28184 Bremen
Hamburg Amtsgericht Altona, Max-Brauer-Allee 91, 22765 Hamburg
Hessen Amtsgericht Hünfeld, Mahnabteilung, Am Anger 4, 36084 Hünfeld
Niedersachsen Amtsgericht Hannover, Hamburger Allee 26-30, 30161 Hannover
Nordrhein-Westfalen Amtsgericht Hagen, Zentrale Mahnabteilung I, Hagener Str. 145, 58099 Hagen (zuständig für die Landgerichts-Bezirke: Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Münster, Paderborn, Siegen, Wuppertal) und Amtsgericht Euskirchen, Zentrale Mahnabteilung II, An der Vogelrute 55, 53879 Euskirchen (zuständig für die Landgerichts-Bezirke Aachen, Bonn, Köln)
Rheinland-Pfalz Amtsgericht Mayen, Mahnabteilung, 56702 Mayen


Hinweis: Das klassische Mahnverfahren findet in folgenden Bundesländern statt: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, noch in Sachsen-Anhalt (ab dem 1. Quartal 2002 soll auf das zentralisierte Mahnverfahren gewechselt werden), Schleswig-Holstein und Thüringen.


Das ?klassische? Mahnbescheidformular


Im Folgenden erläutern wir Ihnen den ?klassischen? Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides.


Feld 1: Der ?klassische? Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

In Feld 1 muss das für den Erlass des Mahnbescheides zuständige Amtsgericht eingetragen werden. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers. Da es im Folgenden um die Geltendmachung von ärztlichen Honoraren geht, ist die Adresse der Praxis maßgeblich. In unserem Beispielsfall befindet sich die Praxis der Frau Dr. Bohrer in München. Zuständig für den Erlass des Mahnbescheides ist damit das Amtsgericht München. Welches das jeweils zuständige Amtsgericht ist, lässt sich durch eine kurze telefonische Anfrage bei dem nächsten Ihnen bekannten Amtsgericht klären.


Feld 2: ?Antragsgegner?

Hier ist der Antragsgegner ? der Patient ? einzutragen. Dies muss so genau als möglich erfolgen. Anzugeben sind Vor- und Zuname sowie die komplette Adresse. Die Angabe von Postfächern ist nicht möglich. Daher sollten Sie bereits beim ersten Besuch des Patienten in der Praxis auf die vollständige Erfassung der Stammdaten achten.


Feld 3: ?Antragsteller?

Hier ist der Name des Antragstellers anzugeben. Denkbar ist auch die Anbringung eines Praxisstempels, wenn dieser den vollen Vor- und Zunamen sowie die komplette Adresse enthält. Bei einem Durchschreibesatz muss der Stempel auf jedem Blatt extra angebracht werden. Um Irritationen beim Antragsgegner zu vermeiden, sollte als Adresse die der Praxis gewählt werden. Die Bankverbindung sollte angegeben werden. Der Antragsgegner soll auch jetzt noch die Möglichkeit haben, die Forderung zu begleichen. Es empfiehlt sich die Angabe der kompletten Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer.


Feld 4: ?Anspruchsbezeichnung?

Hier muss der geltend gemachte Anspruch knapp bezeichnet werden. Der Antragsgegner soll wissen, warum und aus welchem Rechtsgrund er mit diesem Mahnbescheid in Anspruch genommen wird. Anzugeben ist der Inhalt und das Datum der Rechnung und ? wenn vorhanden ? eine eventuelle Rechnungsnummer. Ausreichend ist eine schlagwortartige Bezeichnung (wie Forderung aus ärztlicher Behandlung), eventuell mit Angabe des Behandlungszeitraumes. Ebenso muss die Höhe des Rechnungsbetrages angegeben werden. Wenn die geltend gemachte Rechnung angemahnt wurde, empfiehlt sich die Angabe der Daten der einzelnen Mahnschreiben. Eine Formulierung könnte lauten: ?Fällig und bereits mehrfach gemahnt zuletzt mit Schreiben vom ..... .?


Feld 5: ?Hauptforderung?

In diesem Feld ist die Hauptforderung in inländischer Währung anzugeben ? bis zum 31. Dezember 2001 also in DM, ab dem 1. Januar 2002 in Euro. Wenn und soweit die geltend gemachte Rechnung auf DM ausgestellt war, so ist sie bei Geltendmachung
ab dem 1. Januar 2002 in Euro umzurechnen.


Feld 6: ?Nebenforderung bzw. Auslagen des Antragstellers?

In diesen Feldern besteht die Möglichkeit, Nebenforderungen bzw. Auslagen geltend zu machen. Diese Nebenforderungen können Mahnkosten, Porti oder aber auch die Kosten für dieses Mahnbescheidformular sein.


Feld 7: ?Zinsen?

Hier sind die vom Antragsgegner für die geltend gemachte Forderung zu begleichenden Zinsen aufzuführen. Dies muss mit dem Zinssatz ? also der Zinshöhe ? und dem Zinsbeginn erfolgen. Auch wenn Sie mit dem Patienten keinen Zinssatz bei Behandlungsbeginn vereinbart haben, muss der Schuldner als Verzugsschaden Zinsen in gesetzlicher Höhe bezahlen. Der Zinssatz liegt derzeit fünf Prozent über dem Basisdiskontsatz. Aktuelle Zinssätze erfahren Sie unter ?www.bundesbank.de?. Als Zinsbeginn ist der Tag nach dem Fälligkeitsdatum der ursprünglichen Rechnung einzutragen. Im Beispiel wird eine Rechnung vom 10. Juli 2001, die binnen einer Frist von einem Monat zu bezahlen war, geltend gemacht. Die Rechnung war also am 10. August fällig, frühester Zinsbeginn ist der 11. August. Andere Zahlungsvereinbarungen wenden Sie bitte entsprechend an.


Feld 8: ?Gerichtskosten?

Für die Durchführung des Mahnbescheidverfahrens sind Gerichtskosten in Höhe von einer halben Gebühr zu bezahlen. Diese berechnet sich nach der geltend gemachten Hauptforderung. Die Zinsen bleiben unberücksichtigt. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich im Gerichtskostengesetz geregelt. Die vollständige Bezahlung der Gerichtskosten ist Voraussetzung für den Erlass des Mahnbescheides. Bei Übersendung des Mahnbescheidantrages per Post ist die Beilegung eines Verrechnungsschecks möglich. Dies bedeutet jedoch gegenüber der persönlichen Einreichung des Mahnbescheides und Bezahlung der Gerichtskosten an der Gerichtskasse einen erheblichen Zeitverlust.


Ab dem 1. Januar 2002 sind auch die Gerichtskosten in Euro zu bezahlen; eine diesbezügliche Tabelle finden Sie in der nächsten Ausgabe von ?Abrechnung aktuell?.


Feld 9: ?Kosten des Verfahrens?

Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den geltend gemachten Auslagen zusammen. Die Summe der Felder 5, 6 und 9 ergibt den Gesamtbetrag in Feld 10.


Feld 11: ?Die Erklärung ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängig ist?

Bei der Geltendmachung von Arzthonoraren ist hier die Erklärung anzukreuzen, dass der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber bereits erbracht sei. Die Gegenleistung ist Ihre ärztliche Behandlung.


Feld 12: ?Abgabegericht?

Für den Fall, dass der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, muss in dieser Zeile das so genannte Abgabegericht angegeben werden. Hier ist dann das streitige Verfahren durchzuführen. Es richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners und der Höhe der geltend gemachten Forderung. Bei einer Hauptforderung bis 10.000 DM (ab dem
1. Januar 2002 sind es bis 5.000 Euro) sind die Amtsgerichte zuständig ? sämtliche Nebenforderungen wie Zinsen und Ähnliches bleiben hier unberücksichtigt. Ab 10.000 DM und einem Pfennig (bzw. ab 5.000 Euro und einem Cent) sind es die Landgerichte. Die jeweils zuständigen Amts- und Landgerichte können Sie durch einen kurzen Anruf bei Ihrem nächsten Amtsgericht in Erfahrung bringen. Schildern Sie bitte die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung und die Adresse Ihres Antragsgegners.


Feld 13

Jeder Antrag ist mit dem Datum zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben.


Feld 14

In diesem Feld sollten Sie ? auch wenn Sie ganz sicher sind, bei Widerspruch das streitige Verfahren durchführen zu wollen ? kein Kreuzchen setzen. Es gibt verschiedene Verfahrenskonstellationen, in denen sich dieses Kreuz kostenmäßig nachteilig auswirken kann. Wenn und soweit dieses Kreuz im Mahnbescheidantrag nicht gesetzt wird, haben Sie dennoch hinterher keine Nachteile.


Feld 15: ?Vorsteuerabzugsberechtigung?

Dieses Feld muss frei bleiben, da Ärzte ganz grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.


Hinweis: Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die ausführliche Beschreibung des zentralisierten Mahnverfahrens.


Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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